VG Frankfurt 11. Kammer, 2026-03-27, 11 K 427/26.F

11 K 427/26.FTribunale amministrativo / Chamber 1127 mar 2026

Regest

Der im subventionsrechtlichen Zuwendungsbescheid erklärte Vorbehalt, dass die Förderfähigkeit der im Antrag angegebenen Kosten erst nach Durchführung der Maßnahme auf Grundlage der einzureichenden Verwendungsnachweise geprüft werde, betrifft nicht nur den Abgleich der Höhe der angegebenen Kosten mit den später tatsächlich entstandenen Kosten, sondern auch die Prüfung der Frage, of die im Verwendungsnachweisverfahren geltend gemachten Kosten überhaupt förderfähig sind. - Es ist nicht willkürlich und damit rechtlich unbedenklich, dass im Rahmen der Förderung des Anschlusses an ein Wärmenetz ein Baukostenzuschuss zum Wärmenetz nicht als förderfähig anerkannt wird

Testo completo

VG Frankfurt 11. Kammer — 11 K 427/26.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 11 K 427/26.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0327.11K427.26.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der im subventionsrechtlichen Zuwendungsbescheid erklärte Vorbehalt, dass die Förderfähigkeit der im Antrag angegebenen Kosten erst nach Durchführung der Maßnahme auf Grundlage der einzureichenden Verwendungsnachweise geprüft werde, betrifft nicht nur den Abgleich der Höhe der angegebenen Kosten mit den später tatsächlich entstandenen Kosten, sondern auch die Prüfung der Frage, of die im Verwendungsnachweisverfahren geltend gemachten Kosten überhaupt förderfähig sind.

Es ist nicht willkürlich und damit rechtlich unbedenklich, dass im Rahmen der Förderung des Anschlusses an ein Wärmenetz ein Baukostenzuschuss zum Wärmenetz nicht als förderfähig anerkannt wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger beantragt am 22.07.2022 eine Förderung des Anschlusses seines Anwesens in F. an das örtliche Wärmenetz. Die Höhe der förderfähigen Kosten bezifferte er im Antrag auf insgesamt 68.051,26 Euro. Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein Angebot der Stadtwerke F., das unter anderem auch einen vom Kläger zu leistenden Baukostenzuschuss für das Wärmenetz in Höhe von 7.200,- Euro enthielt. Diesen Baukostenzuschuss berücksichtigte der Kläger bei seiner Angabe, die Summe der geplanten förderfähigen Kosten betrügen 68.051,26 Euro.

2 Mit Bescheid vom 02.08.2022 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von bis zu 30.624,- Euro.

3 Im Rahmen der Durchführung des Verwendungsnachweises erkannte das BAFA den vom Kläger geleisteten Baukostenzuschuss in Höhe von 7.200,- Euro nicht als förderfähig an und setzte die Zuwendung mit Bescheid vom 16.09.2024 auf 22.385,- Euro fest.

4 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BAFA mit Bescheid vom 30.12.2025 zurück.

5 Zur Begründung seiner am 29.01.2026 erhobenen Klage trägt der Kläger folgendes vor:

6 Das BAFA habe bereits im Zuwendungsbescheid die Förderfähigkeit des Baukostenzuschusses verbindlich festgestellt. Der Baukostenzuschuss sei in dem seinem Antrag beigefügtem Angebot der Stadt F. bei der Berechnung der angegebenen förderfähigen Kosten von 68.051,26 Euro aufgeführt und im Zuwendungsbescheid habe das BAFA ausdrücklich erklärt, dass die Summe der förderfähigen Ausgaben insgesamt 68.051,26 Euro betrage. Damit sei der Baukostenzuschuss jedenfalls seiner Art nach als förderfähig anerkannt worden. Der Vorbehalt der Nachprüfung im Verwendungsnachweisverfahren erlaube nur den Abgleich der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten mit den angegebenen Kosten. Andernfalls würden Zuwendungsbescheide jedwede Bindungswirkung verlieren. Ein weitergehender Vorbehalt, der sich auch auf die Kostenart beziehe, sei unzulässig, da die Förderfähigkeit der Kostenart anders als die Kostenhöhe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geprüft werden könne. Der Beklagten sei es auch nicht erlaubt ihre Feststellung, dass der Baukostenzuschuss zu den förderfähigen Kosten zähle, zu widerrufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufes lägen nicht vor und seien von der Beklagten auch nicht dargelegt worden. Der Baukostenzuschuss sei unter den Kosten des Anschlusses an ein Wärmenetz bzw. unter dem Begriff der Anschlussgebühren zu fassen, da der zu leistende Baukostenzuschuss mit dem Anschluss entstehe. Baukostenzuschüsse seien im Infoblatt 4.0, welches im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides gegolten habe, auch nicht von der Förderung ausgenommen.

Der Kläger beantragt,

7 die Beklagte wird verurteilt, ihren Festsetzungsbescheid vom 16.09.2024 ihrem Zuwendungsbescheid vom 02.08.2022 anzupassen und dem Kläger den nicht gewährten Förderbetrag in Höhe von 3.466,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Datum des Festsetzungsbescheids zu bezahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte trägt vor: Das BAFA habe auch für den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid das Merkblatt „Infoblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen 4.0“ zugrunde gelegt. Der Kostenbeitrag gehöre nicht zu den nach diesem Infoblatt förderfähigen Anschlusskosten. Anschlusskosten seien nach ihrer Verwaltungspraxis nur die Kosten, die der technischen Herstellung der Anschlussmöglichkeit des konkret geförderten Gebäudes dienten und einen unmittelbaren sowie individualisierbaren Objektbezug, wie die Kosten der Herstellung der gebäudebezogenen Anschlussleitung sowie der hierfür erforderlichen Installations- und Inbetriebsetzungsmaßnahmen aufwiesen. Hieran fehle es dem Baukostenzuschuss, da es sich um einen allgemeinen Beitrag für die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung des Versorgungsnetzes handele. Das Förderprogramm diene nicht der anteiligen Finanzierung allgemeiner Versorgungsinfrastruktur. Deshalb könnte der Anschlussbeitrag auch nicht unter dem Begriff der Installationskosten gefasst werden. Eine Feststellung der Förderfähigkeit habe das BAFA im Zuwendungsbescheid nicht getroffen. Der Kläger sei in diesem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Höhe des bewilligten Zuschusses ausschließlich auf seinen Angaben im Antrag beruhe und das BAFA erst nach Durchführung der Maßnahme auf Grundlage des vom Kläger einzureichenden Verwendungsnachweises prüfe, inwieweit die angegebenen Ausgaben förderfähig seien. Für die Vorläufigkeit dieser Regelung im Zuwendungsbescheid habe auch ein sachlicher Grund bestanden, da die Höhe der förderfähigen Ausgaben zunächst noch nicht festgestanden hätte.

10 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Akte des BAFA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

12 Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das BAFA nach Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens mit Bescheid vom 19.04.2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.12.2025 den Förderbetrag endgültig auf 22.385,- Euro festgesetzt hat. Einen Anspruch auf eine weitergehende Förderung steht dem Kläger nicht zu.

13 Die mit Bescheid vom 02.08.2022 bewilligte Zuwendung stand unter dem Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die endgültige Förderhöhe. Das BAFA hatte in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass der Kläger ein Verwendungsnachweis führen muss, so dass sich daraus ergibt, dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der zuwendungsfähigen Kosten und infolge dessen hinsichtlich des genauen Förderbetrages unter dem Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt worden ist und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt, durch den die Zuwendung in den offengehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte, angelegt war. Die Befugnis eine solche lediglich vorläufige Regelung zu treffen ist für den Sachbereich des Subventionsrechtes richterlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 – 3 C 8/82 – NJW 1983, 2043; Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 – NVwZ 2010, 643). Nur hinsichtlich der Bewilligung der Förderung selbst und hinsichtlich des Fördersatzes hatte der Zuwendungsbescheid vom 02.08.2022 bereits eine gesicherte endgültige Rechtsposition vermittelt. Bei der Angabe im Zuwendungsbescheid, die Summe der förderfähigen Ausgaben betrüge insgesamt 68.051,26 Euro handelt es sich nicht um eine verbindliche Festsetzung der Förderfähigkeit dieser Kosten, sondern nur um die bloße Widergabe der Angabe des Klägers im Antragsformular. In dem darauffolgenden Absatz des Zuwendungsbescheides heißt es nämlich ausdrücklich:

14 „Bitte beachten Sie, dass die Höhe des bewilligten Zuschusses ausschließlich auf Ihren Angaben im Antrag beruht. Inwieweit die angegebenen Ausgaben förderfähig sind, prüfe ich erst nach Durchführung der Maßnahme auf Grundlage der von Ihnen einzureichenden Verwendungsnachweise.“

15 Dieser Vorbehalt betrifft nicht nur den Abgleich der Höhe der angegebenen Kosten mit den später tatsächlichen entstandenen Kosten, sondern auch die Prüfung der Frage, ob die im Verwendungsnachweisverfahren geltenden gemachten Kosten überhaupt förderfähig sind. Der Zuwendungsbescheid differenziert hier nicht, sondern behält sich gerade die Prüfung der Förderfähigkeit der angegebenen Kosten in jeder Hinsicht vor. Soweit der Kläger meint, ein solch weiter Vorbehalt sei unzulässig, weil die Förderfähigkeit der Kostenart bereits im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides geprüft werden könne, ist dies unerheblich, da die diesbezügliche Regelung im Zuwendungsbescheid vom 02.08.2022 bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen dürfte es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig sein, die Prüfung der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten insgesamt der Prüfung im Verwendungsnachweisverfahren vorzubehalten, und das Verwendungsnachweisverfahren nicht nur auf einen bloßen Kostenabgleich zu begrenzen. Dies dient letztlich der Erleichterung und Beschleunigung der Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung.

16 Die im Widerspruchsbescheid als Zurücknahme bezeichnete Regelung stellt also unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zuvor noch keine abschließende Entscheidung über die förderfähigen Kosten getroffen worden war, die endgültige Bescheidung in dem bezeichneten Umfang da.

17 Es ist nicht zu beanstanden, dass das BAFA den vom Kläger an die Stadt F. geleisteten Baukostenzuschuss nicht als förderfähige Kosten des Anschlusses seines Anwesens an ein Wärmenetz anerkennt. Was das BAFA unter förderfähigen Anschlusskosten versteht, bemisst sich alleine an deren ständigen Verwaltungsübung. Die Begriffshoheit und Definitionsmacht liegen insoweit ausschließlich bei der Beklagten. Das Gericht kann nicht selbst über den Begriff der Anschlusskosten bestimmen, sondern nur darüber entscheiden, ob die gesetzlichen Grenzen durch die ständige Verwaltungspraxis des BAFA gewahrt werden. Die Beklagte hat für ihre ständige Verwaltungspraxis bestimmt, dass die Ausgaben einen spezifischen Bezug zum angeschlossenen Objekt aufweisen müssen, was bei dem Kostenbeitrag nicht der Fall ist, da er der Finanzierung des allgemeinen Wärmenetzes und nicht der Finanzierung des Anschlusses des jeweiligen Gebäudes dient. Hierfür hat das BAFA sich unter anderem auf den spezifischen Förderzweck, der Verbesserung der energetischen Qualität konkreter Gebäude gestützt und ausgeführt, Sinn der Richtlinie sei es nicht sich an allgemeinen Infrastrukturkosten zu beteiligen. Die Begriffsbestimmung des BAFA ist damit sachlich begründet und deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Eine weitergehende gerichtliche Prüfung findet im Bereich des Zuwendungsrechts nicht statt.

18 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.

19 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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