VG Kassel, 2026-04-24, 4 K 720/24.KS

4 K 720/24.KSTribunale amministrativo24 apr 2026

Regest

Der Begriff "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV ist weiterhin einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, nicht erfasst sind.

Testo completo

VG Kassel — 4 K 720/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 4 K 720/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0424.4K720.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 BeschV, § 6 BeschV, § 39 AufenthG, § 31 AufenthG, § 28 AufenthG ... mehr

Leitsatz

Der Begriff "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV ist weiterhin einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, nicht erfasst sind.

Anmerkung

Anschluss an: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2024 – 13 ME 31/24 –

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der am 11. November 1974 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger (Bl. 1 der Behördenakte ). Am 14. September 2018 heiratete er die deutsche Staatsangehörige C. Von dieser ist er seit dem 11. Oktober 2025 geschieden (Bl. 49 der Gerichtsakte ).

Der Kläger reiste am 17. Februar 2021 mit einem Visum zur Familienzusammenführung zur deutschen Ehegattin erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt zu diesem Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit vom 20. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2024 (Bl. 19 BA).

Seit dem 1. März 2022 ist der Kläger bei der D. als Getriebemonteur beschäftigt (Bl. 51 ff. BA). Sein Bruttolohn beträgt derzeit 2.651,95 EUR monatlich als „Festlohn“ (Bl. 79 GA). Inklusive Sonderzahlungen betrug das bisher höchste, aktenkundige Monatsgehalt des Klägers 3.352,13 EUR (im August 2023, Bl. 55 BA).

Seit dem 12. Februar 2023 lebt der Kläger von seiner damaligen Ehefrau getrennt (Bl. 28 BA).

Mit Schreiben vom 29. September 2023 (Bl. 33 BA) hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis sowie zur Androhung der Abschiebung nebst Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung an.

Die Bevollmächtigte des Klägers nahm dazu mit Schriftsatz vom 30. November 2023 (Bl. 46 BA) Stellung und beantragte hierbei darüber hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten), hilfsweise nach § 19c Abs. 2 AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei sonstigen Beschäftigungszwecken).

Am 10. Januar 2024 (Bl. 78 BA) lehnte die Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage der Beklagten vom 3. Januar 2024 eine Zustimmung zur (weiteren) Beschäftigung des Klägers wegen eines fehlenden Tatbestandes der Beschäftigungsverordnung ab. Daraufhin teilte die Beklagte gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers mit, dass beabsichtigt sei, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu versagen.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 30. April 2024 (Bl. 95 ff. BA), dem Kläger am 4. Mai 2024 zugestellt (Bl. 105 BA), verkürzte die Beklagte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (Ziff. 1). Zudem lehnte sie die Anträge vom 30. November 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG und nach § 19c Abs. 1 AufenthG ab (Ziff. 2). Sie forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm die Abschiebung – vorrangig nach Kasachstan – an (Ziff. 3). Die Beklagte setzte ihm eine Ausreisefrist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides (Ziff. 4). Außerdem sprach sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Monaten aus für den Fall, dass der Kläger abgeschoben werden müsste (Ziff. 5).

Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit dem 12. Februar 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Die Trennung sei auch nicht nur vorübergehend, sondern endgültig. Das formale Band der Ehe genüge nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Da die Ehe nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG scheide aus. Eine besondere Härte sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG scheitere bereits an der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger sei darüber hinaus nicht mit dem für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG erforderlichen Visum in die Bundesrepublik eingereist. Aufgrund der fehlenden Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung erfülle der Kläger nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis, sodass von der Nachholung des Visumsverfahrens auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Kasachstan sei für den Kläger unproblematisch möglich.

Am 15. Dezember 2025 (Bl. 230 BA) beantragte die Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zu erteilen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2026 (Bl. 247 ff. BA) stellte die IHK Foreign Skills Approval die teilweise Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation des Klägers mit dem deutschen Referenzberuf „Elektroniker für Informations- und Systemtechnik“ fest. Wesentliche Unterschiede im Sinne von § 4 Abs. 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz bestünden nach der deutschen Ausbildungsverordnung in den Bereichen Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit. Eine volle Gleichwertigkeit könne erreicht werden, wenn die wesentlichen Unterschiede durch eine Anpassungsqualifizierung nachgeholt würden und ein weiterer Antrag gestellt würde.

Der Kläger beantragte daraufhin unter dem 5. März 2026 (Bl. 252 BA) bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG.

Mit ergänzendem Schreiben vom 24. März 2026 (Bl. 255 ff. BA) teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser sich für den Lehrgang „Beauftragte/-r für Datenschutz und Informationssicherheit (IHK)“ (15. Juni 2026 bis 24. Juni 2026) angemeldet habe, und übersandte die Teilnahmebescheinigung für einen Online-Kurs „Digitale Arbeitswelt: Herausforderungen und Chancen“ der Technischen Hochschule Deggendorf. Ausweislich einer Auskunft der IHK FOSA vom 27. März 2026 (Bl. 263 BA) könne nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs unter Vorlage offizieller Nachweise die volle Gleichwertigkeit erreicht werden.

Der Kläger ist im Besitz eines bis zum 27. August 2025 gültigen Reisepasses (Bl. 192 BA) sowie seit dem 18. Februar 2025 (Bl. 169 BA) einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Bl. 227 BA), zuletzt mit Gültigkeit bis zum 8. Juni 2026, versehen mit der Nebenbestimmung „Erlischt mit Entscheidung aus dem Beschwerdeverfahren über den gestellten Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO.“

Am 16. Mai 2024 hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 12. November 2025 ab (4 L 719/25.KS). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (3 B 2617/25).

Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG habe. § 9 BeschV erfasse alle Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, und nicht nur solche, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen. Darüber hinaus greife in seinem Fall auch § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV, denn er halte sich seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er besitze seit dem 18. Februar 2025 eine Duldung. Es sei davon auszugehen, dass er zwischen dem 30. April 2024 und dem 18. Februar 2025 jedenfalls einen Anspruch auf eine solche gehabt habe. Darüber hinaus sei § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu beachten. Er habe derzeit jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG und nach Anerkennung der vollen Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nach § 18a AufenthG.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Bescheid vom 30. April 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.

Der Kläger beantragt zuletzt nach Zustimmung der Beklagten zur Klageerweiterung,

den Bescheid vom 30. April 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 19c Abs. 1, Abs. 2 oder § 18a AufenthG bzw. nach § 16d AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und ergänzt diesen dahingehend, dass der Kläger verkenne, dass § 18 Abs. 2 AufenthG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nur die Fälle der Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch die Fälle eines Zweckwechsels von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen hin zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erfassten. Auch liege kein Nachweis der Gleichwertigkeit seiner ausländischen Berufsausbildung mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung vor. Seine Tätigkeit bei der D. entspreche zudem nicht dem Niveau eines Industriemechanikers, Mechatronikers oder Ähnlichem; es liege daher gerade keine qualifizierte Berufsausbildung bzw. qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 4 L 719/25.KS) und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

A. Sie ist teilweise bereits unzulässig.

I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG und nach § 18a AufenthG begehrt.

1. Hinsichtlich der im Wege der Klageerweiterung, in welche die Beklagte eingewilligt hat (S. 3 des Sitzungsprotokolls), erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG ist diese, da die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer solchen Erlaubnis bislang nicht entschieden hat, unzulässig.

Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist (m. w. N. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, BVerwGE 130, 39, juris, Rn. 23).

Die Klage ist insoweit auch nicht nach den Vorgaben des § 75 Satz 1 VwGO zulässig.

Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage ausnahmsweise auch ohne vorangegangenen ablehnenden Bescheid zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann dann aber gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – I C 24.63 –, juris, Rn. 15 f.).

Der Kläger beantragte erstmals am 6. März 2026 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG. Über diesen Antrag hat die Beklagte bislang sachlich nicht entschieden. Das Gericht kann nicht feststellen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine angemessene Frist im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO bereits verstrichen wäre. Seit der Antragstellung am 6. März 2026 ist erst ungefähr die Hälfte der von § 75 Satz 2 VwGO benannten Frist von drei Monaten verstrichen. Dass hier Umstände des Einzelfalls des Klägers eine kürzere Frist geböten, ist weder dargetan noch sonst zu erkennen.

Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass der Kläger bereits vor dem 6. März 2026 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG beantragt hätte.

Mit der ursprünglichen Klageerhebung und -begründung stellte der Kläger keinen solchen Antrag, da diese Aufenthaltserlaubnis ursprünglich nicht Gegenstand des Klageverfahrens war. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 –, juris, Rn. 12). Dabei bestimmt im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der nach § 81 Abs. 1 AufenthG notwendige Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstandes. Ferner wird das Ziel eines solchen Antrags durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt, weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, juris, Rn. 29). Hierbei sind im Wege der Auslegung die für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Legt der Ausländer ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, so ist der Antrag grundsätzlich umfassend zu verstehen und davon auszugehen, dass er sich auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse bezieht. Einschränkungen ergeben sich in Fällen, in denen ein Ausländer anwaltlich vertreten ist. Stützt ein anwaltlich vertretener Ausländer sein Begehren ausdrücklich auf eine einzelne Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Gegenstand des Antrags entsprechend begrenzt (Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 2025 – 3 B 1329/25 –, juris, Rn. 21 m. w. N.).

Ausgehend hiervon ist zu sehen, dass die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. November 2023 ausdrücklich und entsprechend hervorgehoben beantragt hat, dem Kläger „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu erteilen“. Sodann folgen Ausführungen der Bevollmächtigten, wieso im Falle des Klägers eine besondere Härte vorliegen soll. In diesem Rahmen führte die Bevollmächtigte aus, dass der Kläger die deutsche Sprache erlernt habe, einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehe und gesetzestreu sei. Die Bevollmächtigte verwies auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der D. als Getriebemonteur sowie Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2023 bis September 2023. Nach diesen Ausführungen folgt der hilfsweise gestellte Antrag „meinem Mandanten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu erteilen“.

Das Gericht vermag aus diesem Schreiben und dem mitgeteilten Lebenssachverhalt lediglich zu erkennen, dass der Kläger Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 Abs. 2 AufenthG und § 19c Abs. 1 AufenthG gestellt hat. Eine darüber hinaus gehende Antragstellung, zumal zum Aufenthaltszweck der Ausbildung, dem § 16d AufenthG systematisch zugeordnet ist, ist nicht ersichtlich.

Mit seinem ursprünglich im Klageverfahren angekündigten Antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger beantragt, ihm „eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.“ § 16d AufenthG ist nicht in Abschnitt 4 des Gesetzes, sondern in dessen Abschnitt 3 verortet. Auch im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurde erstmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 10. April 2026 ersichtlich, dass der Kläger nunmehr (auch) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG anstrebt.

2. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG ist ebenso mangels ablehnender Entscheidung unzulässig und auch nicht ausnahmsweise wegen Untätigkeit der Beklagten nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Peters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2025, § 75 VwGO, Rn. 12 m. w. N.) nicht ohne zureichenden Grund noch nicht über diesen Antrag entschieden hat. Der Kläger beantragte erstmals am 15. Dezember 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bei der Beklagten. Nach Antragstellung forderte die Beklagte die Bevollmächtigte des Klägers zur Vorlage von Unterlagen auf. Die letzte Äußerung der Klägerseite zu § 18a AufenthG stammt dabei vom 25. Februar 2026 (Bl. 246 BA). Unabhängig davon, dass die Bevollmächtigte des Klägers selbst vorträgt, dass er die Voraussetzungen dieser Aufenthaltserlaubnis aktuell noch nicht erfülle, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass kein zureichender Grund für die bislang unterbliebene Entscheidung der Beklagten bestanden hätte und jedenfalls ein solcher Grund bereits seit mehr als drei Monaten (entsprechend § 75 Satz 2 VwGO) nicht (mehr) bestanden hätte.

Ausgehend von den obigen Ausführungen zum eindeutigen Wortlaut des anwaltlich formulierten Antrags gegenüber der Beklagten nebst mitgeteiltem Lebenssachverhalt ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor dem 15. Dezember 2025 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG gestellt hätte. Dies liegt auch deshalb fern, weil dem mit Schriftsatz vom 30. November 2023 beantragten § 19c AufenthG zugrunde liegt, dass dieser „unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft“ erteilt werden kann. § 18a AufenthG wiederum setzt eine vollständige Anerkennung als Fachkraft gerade voraus. Hiervon ist im Schriftsatz vom 30. November 2023 aber keine Rede. Dass der Kläger zuvor überhaupt gegenüber der Beklagten behauptet hätte, eine Fachkraft oder jedenfalls eine Person mit ähnlicher Ausbildung zu sein, ist nicht ersichtlich. Aus der bloßen Tätigkeit als Getriebemonteur ergibt sich dies auch nicht zwangsläufig. Der Schriftsatz vom 30. November 2023 und seine Anlagen enthalten über die Berufsbezeichnung hinaus keine Angaben zur genauen Art der Tätigkeit. Auch im Rahmen des Klageverfahrens wurde eine entsprechende Qualifikation durch die Bevollmächtigte des Klägers erstmals am 10. April 2026 vorgebracht. Zwar hat die Bevollmächtigte im Eilverfahren in der dortigen Antragsbegründung vom 5. Juni 2024 behauptet, der Kläger sei Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG und habe einen Anspruch nach § 18a AufenthG. Indes hat die Bevollmächtigte hierzu angekündigt, erst noch ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit betreiben zu wollen. Noch unter dem 12. Januar 2026 fragte die Bevollmächtigte bei der Beklagten an, welche Unterlagen für die Bearbeitung des am 15. Dezember 2025 gestellten Antrages benötigt würden (Bl. 236 BA). Auch in der Klagebegründung vom 10. April 2026 führt die Bevollmächtigte aus, dass dem Kläger „ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zustehen wird“, geht mithin selbst davon aus, dass dies derzeit nicht der Fall ist. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde auf Nachfrage und Hinweis des Gerichts ersichtlich, dass auch ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG gestellt werden soll. Obgleich sich § 18a AufenthG in Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes befindet, war daher zuvor nicht erkennbar, dass speziell zu diesem Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis begehrt würde.

3. Die Kammer geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass seine Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG, demgegenüber zulässig ist, weil nach den obigen Ausführungen jedenfalls der Lebenssachverhalt, auf den sich diese Aufenthaltserlaubnis stützt, mit demjenigen, welcher im behördlichen Verfahren durch die Bevollmächtigte des Klägers in Bezug auf die ausdrücklich beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG unterbreitet wurde, vergleichbar ist.

II. Im Übrigen ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.

Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat sich nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis am 19. Mai 2024, an dem dieser Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen wäre, erledigt mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig wäre. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer verkürzt worden ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 10 C 13.1302 –, juris, Rn. 6).

B. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erweisen sich die nachträgliche Verkürzung der dem Kläger ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis (unter I. ) sowie die Versagung der vom Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnis (unter II. ) als rechtmäßig und verletzen ihn, der keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis hat, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch die gegen den Kläger verfügte Abschiebungsandrohung (unter III. ) sowie Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (unter IV. ) sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die nachträgliche Verkürzung der dem Kläger ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist rechtmäßig.

Eine solche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis kommt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist (vgl. auch: Maor , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 7 AufenthG, Rn. 16).

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte in formell und insbesondere materiell rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, dass die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen wirksam geschlossen wurde, nach wie vor besteht und die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen (Zimmerer , in: BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 28 AufenthG, Rn. 4). Diese Grundvoraussetzung ist, seitdem der Kläger von seiner damaligen Ehefrau getrennt ist (dem 12. Februar 2023), nicht mehr gegeben.

Die Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Behörde, welcher hierbei ein weiter Spielraum zukommt (Beiderbeck , in: BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 7 AufenthG, Rn. 14). Gründe, aus denen sich die Befristung trotz des o.g. Wegfalls der Grundvoraussetzung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall des Klägers als unverhältnismäßig darstellen würde, sind nicht ersichtlich. Weiter liegen keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagten vor. Diese hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Verkürzungsentscheidung getroffen.

II. Die Versagung der vom Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnisse ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den zulässig zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemachten Grundlagen.

1. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen des angegriffenen Bescheides und seines Beschlusses vom 12. November 2025 (4 L 719/25.KS), denen es jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO [analog]). Der Kläger hat weder in seiner Antrags- noch in seiner Klagebegründung überhaupt Ausführungen zu § 31 Abs. 2 AufenthG getätigt.

2. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG.

Das Gericht verweist auch insofern zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen des angegriffenen Bescheides und seines Beschlusses vom 12. November 2025 (4 L 719/25.KS), denen es jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Ausschlaggebend sind in den verschiedenen Konstellationen die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift in der Beschäftigungsverordnung. Soweit der Tatbestand aus der Beschäftigungsverordnung zustimmungsbedürftig ist, sind die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 AufenthG zu beachten. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 4a AufenthG vorliegen (konkreter Arbeitsplatz, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht zustimmungsfrei, erforderliche Berufsausübungserlaubnis und Versicherung des Arbeitgebers über tatsächlich ausgeübte Tätigkeit) sowie regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 6 MB 1/24 –, juris, Rn. 19; Broscheit , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 19c AufenthG, Rn. 12). Der Ausländer muss indes keine Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG sein. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, ob und ggf. welche Qualifikation erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG verweist dabei allein auf die besonderen, in der Beschäftigungsverordnung im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten, wie sie in „Teil 2. Qualifizierte Beschäftigungen“ bis „Teil 5. Besondere Berufs- oder Personengruppen“ geregelt sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 6 B 1834/22 –, juris, Rn. 19).

Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Es fehlt bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 19c Abs. 1 AufenthG, weshalb auf der Rechtsfolgenseite für die Beklagte auch kein Ermessen eröffnet ist.

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung insbesondere voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat, wobei dies nicht gilt, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Abs. 2 oder 3 AufenthG vorliegt.

Vorliegend hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung verweigert.

Die Ausübung der Beschäftigung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig. § 9 BeschV regelt die Voraussetzungen, unter denen ausländische Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten können, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen müsste.

Zweck der Vorschrift ist es, eine positive Integration bzw. Verfestigung des erwerbstätigen Ausländers in den Arbeitsmarkt zu honorieren. Eine solche unterstellt der Verordnungsgeber bei Erfüllung der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeschV genannten Voraussetzungen. In diesen Fällen wird der – deutsche – Arbeitsmarkt den betroffenen Ausländern uneingeschränkt geöffnet, so dass auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Zustimmung der Bundesagentur nicht mehr für notwendig erachtet wird (Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1. Juli 2025, § 9 BeschV, Rn. 1).

§ 9 Abs. 1 BeschV erfasst dabei nur Personen, die „eine Aufenthaltserlaubnis besitzen“. Bei der von dem Kläger innegehabten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG handelt es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift, weil diese ihn bereits kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtigte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. August 2018 (1 C 22.17, juris, Rn. 19 ff.) geklärt, dass § 9 Abs. 1 BeschV in der damaligen Fassung einschränkend auszulegen ist und sich nicht auf Aufenthaltserlaubnisse bezieht, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen. Vielmehr ist der Anwendungsbereich von § 9 BeschV nur eröffnet, wenn eine Aufenthaltserlaubnis „mit einer Arbeitsmarktzulassung“ zu Grunde liegt (die Entscheidung erging explizit bezogen auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Familiennachzugs; vgl. auch Offer , in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 9 BeschV, Rn. 9).

Dies gilt auch für § 9 Abs. 1 BeschV in der aktuellen Fassung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den zwischenzeitlichen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und insbesondere denjenigen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (so auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2024 – 13 ME 31/24 –, juris, Rn. 10 ff.; Klaus , Die „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne von § 9 I BeschV und weitere Details der Norm, ZAR 2024, 334, 343, und wohl auch Offer , in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 9 BeschV, Rn. 9; a. A. Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1. Juli 2025, § 9 BeschV, Rn. 4 f.).

Zum Teil wird zwar vertreten, dass angesichts des klaren Wortlauts des § 9 Abs. 1 BeschV („Aufenthaltserlaubnis“) und des mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Gestalt von § 4a AufenthG herbeigeführten Paradigmenwechsels hin zu einer gesetzlichen Verknüpfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln mit der Eröffnung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit die argumentative Grundlage für eine restriktive Interpretation von § 9 Abs. 1 BeschV entfallen sei (Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1. Juli 2025, § 9 BeschV, Rn. 4 f.; i. E. offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 11 S 1085/21 –, juris, Rn. 19 ff., und Saarländisches OVG, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 B 117/23 –, juris, Rn. 15 ff.).

Dagegen spricht aber im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes keinen Anlass bietet, § 9 Abs. 1 BeschV abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszulegen. Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vollzogene Paradigmenwechsel ist bei der Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer für die Auslegung des § 9 Abs. 1 BeschV unergiebig. Denn die die Auslegung maßgeblich bestimmenden Parameter sind als solche unverändert geblieben. Einerseits differenziert das Aufenthaltsgesetz weiterhin zwischen Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und bspw. §§ 28 ff. AufenthG), und solchen, bei denen die Ausübung einer Beschäftigung einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und bspw. §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4, 23 Abs. 1 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4a Satz 4 AufenthG). Andererseits knüpft § 9 BeschV systematisch und teleologisch nur an eine Verfestigung des Arbeitsmarktzugangs nach oder aufgrund einer behördlichen Zulassung an und will nur diese privilegieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Paradigmenwechsel und mit der Ausweitung des Kreises von Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, auch den bisherigen, durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Regelungsgehalt des § 9 BeschV signifikant ändern wollte, sind nicht ersichtlich. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 51 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zugleich selbst für notwendig erachtete Folgeänderungen in der Beschäftigungsverordnung vorgenommen und so diese Verordnung an die Änderungen im Aufenthaltsgesetz angepasst (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 2). Hätte er § 9 BeschV signifikant ändern und dessen bisherigen, durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Regelungsgehalt deutlich erweitern und damit der Vorschrift eine völlig neue Bedeutung bei der Aufenthaltsverfestigung beimessen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in einem geänderten Verordnungstext, jedenfalls aber in der Begründung deutlich macht und nicht – bei Anpassung der Beschäftigungsverordnung im Übrigen an die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes – die bestehende Norm unverändert beibehält (zum Ganzen auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2024 – 13 ME 31/24 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N.).

Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 ist – infolge der Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 – die Beschäftigungsverordnung erneut überarbeitet worden. Durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sind unter anderem in § 9 Abs. 1 BeschV die Wörter „eine Blaue Karte EU oder“ gestrichen worden. Dabei hat sich der Verordnungsgeber ersichtlich mit der Regelungssystematik und der privilegierenden Wirkung des § 9 BeschV befasst und die Anwendbarkeit dieser Regelung in bestimmten Fallgestaltungen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. bspw. § 6 Abs. 2 Satz 1, § 22a Satz 2 BeschV i. d. F. des Art. 2 Nrn. 4 und 10 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 und hierzu Entwurf der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BR-Drs. 284/23, S. 51). Der einschränkenden Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verordnungsgeber hierbei nicht entgegengetreten (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2024 – 13 ME 31/24 –, juris, Rn. 21; vgl. zum Ganzen auch: Broscheit , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 19c AufenthG, Rn. 6).

Soweit der Kläger nunmehr meint, dass es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV nicht bedürfe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

§ 32 BeschV regelt lediglich, ob und inwieweit eine nichtselbstständige Beschäftigung für Geduldete oder für Personen mit Aufenthaltsgestattung möglich ist (Bünte , in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 32 BeschV, Rn. 5; Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 32 BeschV, Rn. 1). Die Norm steht in einem eigenen Teil 7 (Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern) der Beschäftigungsverordnung und regelt gerade nicht, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem vierten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nötig ist oder nicht (Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 6 B 1834/22 –, juris, Rn. 19 ff.).

3. Der Kläger hat auch – entgegen seiner im Eilverfahren geäußerten Ansicht – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG.

Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiterhin zutreffende Begründung seines Beschlusses vom 12. November 2025 (4 L 719/25.KS), der es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Nach § 19c Abs. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis an Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen auch unabhängig von einer formalen Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn diese zum Zweck der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wird. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungsverordnung für die Beschäftigungsart eine Erlaubnismöglichkeit vorsieht. Der von § 19c Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzung des Vorliegens einer qualifizierten Beschäftigung nach § 2 Abs. 12b AufenthG kommt als Erteilungstatbestand keine eigenständige Bedeutung zu, da es nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Sache des Verordnungsgebers ist, den Begriff durch den Erlass entsprechender Normen in der Beschäftigungsverordnung auszufüllen. Dasselbe gilt für den Nachweis des Vorliegens ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse. Weiterhin müssen die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem vierten Abschnitt (§ 18 Abs. 2 AufenthG) vorliegen.

Der Aufenthaltstitel bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft im Zustimmungsverfahren die in § 6 BeschV normierten Tatbestandsvoraussetzungen (zu dem Ganzen: Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1. Oktober 2024, § 19c AufenthG, Rn. 9 f.; Ewald/Werner , in: BeckOK MigR, 23. Ed. 1. Oktober 2025, § 19c AufenthG, Rn. 18; Fehrenbacher , in: HTK-AuslR, Stand: 17. Juli 2024, § 19c AufenthG, zu Abs. 2, , Rn. 1, 7).

Wie bereits dargestellt, liegt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Es ist auch nicht zu sehen, dass der Kläger diese Zustimmung erlangen könnte.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschV setzt voraus, dass der Ausländer ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nachweisen kann. Keine Anwendung findet die Gehaltsschwelle, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Ausländer zu den geltenden tariflichen Bedingungen beschäftigt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV).

Der Kläger erreicht dieses notwendige Mindestgehalt nicht. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze (abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514, zuletzt abgerufen am 24. April 2026) in der allgemeinen Rentenversicherung liegt für 2026 bei 101.400,00 EUR (hiervon 45 % = 45.630,00 EUR). Der Bruttolohn des Klägers beträgt derzeit knapp 2.651,95 EUR als „Festlohn“ (Bl. 79 GA) und damit nur 31.823,40 EUR jährlich. Selbst wenn man wohlwollend das Zwölffache des höchsten bisher in einem einzelnen Monat erzielten Bruttogehalts des Klägers inklusive Sonderzahlungen zugrunde legen würde (3.352,13 EUR im August 2023, Bl. 55 BA, mithin 40.225,56 EUR per annum), verfehlte der Kläger das erforderliche Jahresgehalt deutlich. Der Kläger wird ausweislich des in der Akte enthaltenen Arbeitsvertrages (Bl. 51 ff. BA) auch nicht nach Tarifvertrag vergütet, sodass die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV keine Anwendung findet.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung hängt weiter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeschV davon ab, ob eine der dort genannten Qualifikationen vorliegt. Nicht erforderlich ist die formale Anerkennung des jeweiligen Abschlusses in Deutschland (Broscheit , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 19c AufenthG; Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1. Oktober 2024, § 6 BeschV, Rn. 3 ff.; Bark , in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 6 BeschV, Rn. 13). Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeschV ist der Ausländer verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 lit. a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über eine derartige ausländische Berufsqualifikation, insbesondere über eine solche des hier einzig in Betracht kommenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a BeschV, verfügt. Eine solche Qualifikation müsste, da der Kläger nicht auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie tätig ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeschV), von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BeschV). Das Verfahren vor dem Staatlichen Schulamt Darmstadt hat der Kläger nicht weiter betrieben (Bl. 155 ff. der Gerichtsakte 4 L 719/26.KS). Die IHK FOSA hat nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt.

4. Der Kläger hätte – auch nach eigenem Bekunden – (derzeit) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 AufenthG.

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG verlangt, dass, wenn keine inländische qualifizierte, sondern nur eine einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsausbildung vorliegt, diese Gleichwertigkeit der Qualifikation auch festgestellt wurde (Nusser , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 18a AufenthG, Rn. 4, vgl. auch Broscheit , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 19c AufenthG, Rn. 10). Eine solche Feststellung liegt nicht vor. Die IHK FOSA hat nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt.

Der Kläger ist zudem über 45 Jahre alt und müsste daher gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ein Gehalt in Höhe von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen, was nicht der Fall ist (s.o.).

III. Auch die gegenüber dem Kläger verfügte Abschiebungsandrohung mit dem primären Zielstaat Kasachstan ist rechtmäßig ergangen.

Insoweit hat der Beklagte formell wie materiell rechtmäßig von der Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht. Nach der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Versagung einer Aufenthaltserlaubnis mit hier streitbefangenem Bescheid vom 30. April 2024 ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig; die später gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG und § 16d AufenthG lösten keine Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG) aus. Auch hat der Beklagte dem Kläger eine im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegende Ausreisefrist gesetzt und ihm gegenüber eine § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entsprechende Zielstaatsbestimmung verfügt. Weiter hat der ledige und kinderlose Kläger nichts dafür vorgetragen oder wäre sonst etwas dafür ersichtlich, dass seiner Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand entgegenstehen. Abschiebungsverbote in der Person des Klägers wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Solche treten für die Kammer auch nicht anderweitig hervor.

IV. Auch die auf § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG gestützte Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenüber dem Kläger erweist sich als formell und materiell rechtmäßig.

Bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Gründe, aus denen sich eine solche Anordnung trotz der klaren Entscheidung des Gesetzgebers im Einzelfall des Klägers als unverhältnismäßig darstellen würde, sind nicht ersichtlich. Weiter sind Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagten bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht erkennbar. Diese hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Befristungsentscheidung getroffen. Dass Umstände in der Person des Klägers eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als die getroffene gebieten würden, ist von diesem nicht geltend gemacht und auch sonst für die Kammer nicht erkennbar.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

D. Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob § 9 Abs. 1 BeschV sich entgegen seinem Wortlaut und unter Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängernorm nicht auf Aufenthaltserlaubnisse bezieht, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen oder ob sich dies insbesondere durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert hat, ist bislang in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärt. Es handelt sich hierbei um eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war. Zu dieser Frage liegen im Wesentlichen bisher eine obergerichtliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. April 2024 – 13 ME 31/24 –, juris) und divergierende Kommentarliteratur vor (Breidenbach , in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1. Juli 2025, § 9 BeschV, Rn. 4 f.; Offer , in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 9 BeschV, Rn. 9). Zwei weitere Obergerichte haben die Frage – unter Hinweis darauf, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handele – offengelassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 11 S 1085/21 –, juris, Rn. 18 ff. und Saarländisches OVG, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 B 117/23 –, juris, Rn. 22).

E. Die Revision wird gemäß § 134 VwGO zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. oben).

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht, da die Klage noch vor Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2025 am 1. Juli 2025 anhängig gemacht worden ist, noch an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (u. a. abgedruckt in NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.) orientiert (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 12 S 647/24 –, juris, Rn. 34) und den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt. Die Abschiebungsandrohung und auch das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot wirken sich nach dem genannten Streitwertkatalog bzw. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 B 881/19 –, juris) nicht streitwerterhöhend aus. Die nachträgliche Verkürzung war in Orientierung an § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert anzusetzen, da es sich um einen separaten Streitgegenstand handelt (VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 12 L 1419/25 –, juris, Rn. 18; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 5 L 753/09 –, juris, Rn. 32; VG Saarland, Beschluss vom 26. November 2015 – 6 L 1097/15 –, juris, Rn. 4). Die beiden so gefundenen Werte waren zu addieren (§ 39 Abs.1 GKG). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.