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S 9 AS 90/26 ER•SG Kassel 9. Kammer, 2026-04-17, S 9 AS 90/26 ER
S 9 AS 90/26 ERTribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 917 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-17
Aktenzeichen: S 9 AS 90/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGKASSE:2026:0417.S9AS90.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Der Antrag ist weder zulässig noch begründet.
Statthaft ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Antragsteller verfolgt einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen, für den in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhoben ist. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig.
Zu den zwingenden Bestandteilen eines wirksamen Klage- bzw. Antragsbegehrens gehört die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift, wobei die Angabe jener Anschrift erforderlich ist, unter der der Antragsteller tatsächlich zu erreichen ist. Der Angabe der Wohnanschrift bedarf es aber auch, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 SGG) feststellen zu können und rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar ist und bleibt. Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist, was im Falle von Obdachlosigkeit mitunter sein kann (vgl. LSG NRW vom 26.02.2025 – L 12 AS 465/25, beck-online, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt beim hiesigen Agieren des anwaltlich vertretenen Antragstellers aber nicht vor. Dass Bestreiten der Abmeldung der Meldeadresse bzw. Hinterfragen, wer dieses vorgenommen habe, führt angesichts der klaren Dokumentation der Meldebehörden nicht weiter. c/o-Adressen (die das Gericht dem Antragsteller angedient, dieser aber nie bestätigt hat) werden in der Erfahrung des Gerichts von der Post nicht mit Zustellungen bedient.
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht gegeben. Ein solches fehlt, wenn der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann (vgl. MLKS-Keller, SGG, § 86b Rn. 26b, beck-online). Der einfachere Weg ist seit dem Schreiben des Antragsgegners vom November 2025 und allerspätestens seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 10.02.2026, dass der Antragsteller Erreichbarkeit herstellt und Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt erbringt. Der einfachste Weg dafür ist eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner bzw. bei Obdachlosigkeit mit der Wohnungshilfe der Diakonie. Die ohne nähere Angaben und ohne Nachweis erfolgende Behauptung des Antragstellers durch seinen Bevollmächtigten am 16.04.2026, seit zwei Wochen erkrankt zu sein, entlastet den Antragsteller nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) (vgl. BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, zitiert nach juris).
Vorliegend sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Der anwaltlich vertretene Antragsteller legt keinerlei Unterlagen vor, aus denen sich seine aktuelle Situation ergibt und macht insofern (weder zum Hauptantrag noch im Prozesshilfekostenverfahren und auch nicht in der Klage S 9 AS 113/26) trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts keine detaillierten Angaben.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Dabei führt die Auffassung des Antragstellers, der Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 14.10.2025 sei rechtswidrig, nicht weiter. Ein Anordnungsanspruch läge nur vor, wenn dem Antragsteller seit Eingang seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht am 19.03.2026 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zustünde. Dass er die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II aktuell erfüllt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer hilfebedürftig ist. Dies ist für die Zeit seit Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nicht glaubhaft gemacht, es fehlt - selbst unter Heranziehung der Angaben zum Prozesskostenhilfe-Antrag - jeglicher Nachweis oder auch nur substantiierter Vortrag zur aktuellen Situation des Antragstellers.
Nach § 7b Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungsberechtigte Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können (S. 2). Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen (S. 3). Auch dies ist nicht glaubhaft gemacht. Von der Adresse C-Straße in A-Stadt ist der Antragsteller abgemeldet (siehe oben) und hält sich nach eigenen Angaben dort nicht auf. Unter der Adresse A-Straße in A-Stadt wohnen Bekannte des Antragstellers. Dass er dort tatsächlich erreichbar ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, der Bevollmächtigte teilt am 24.03.2026 lediglich mit, er habe den Antragsteller kommuniziert, sein Name möge dort publiziert werden. Angebote von Mitteln der Glaubhaftmachung zu Aufenthalt (§ 36 SGB II) und Erreichbarkeit oder auch nur Nachweis, dass der Briefkasten markiert ist, erfolgen nicht. Auch die am 16.04.2026 vorgelegten Kontoauszüge, von denen sich das Gericht Rückschlussmöglichkeiten auf den Aufenthaltsradius des Antragstellers (z.B. durch Nutzung von Geldautomaten und Karteneinsatz bei Supermarkt-Einkäufen) erhofft hatte, sind mit ihren seit Januar 2026 allein erfolgten Zahlungen in Online-Shops bzw. an die kontoführende Bank unergiebig für die Situation des Antragstellers seit Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz aus den eben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat und auch mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine vernünftig denkende Person, die ihre Anwaltskosten selbst tragen muss (§ 114 Abs. 2 ZPO), hätte nach Überzeugung des Gerichts längst den direkten persönlichen Kontakt zum Antragsgegner gesucht. Hinzukommt, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts den Erklärungsbogen nicht vollständig ausgefüllt hat. Der Antragsteller beachtet Rubrik E.5) trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht, auch nicht in den am 16.04.2026 vorgelegten Anlagen. E.5 lautet: „5. Falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden: Auf welche Umstände ist dies zurückzuführen? Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? Angaben hierzu sind auf einem gesonderten Blatt beizufügen!“. Auch der Hauptsachevortrag oder die Klage S 9 AS 113/26 sind insofern nicht fruchtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
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