Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 2025-11-11, L 2 R 2/24

L 2 R 2/24Tribunale delle assicurazioni sociali / 2a divisione11 nov 2025

Testo completo

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat — L 2 R 2/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-11

Aktenzeichen: L 2 R 2/24

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:1111.L2R2.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2023 und der Bescheid vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2020 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, nach Kapitalwertermittlung der durch den Versorgungsausgleich verminderten Rentenanwartschaften des Klägers auch diese gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank der EZB zu übertragen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auf den in das Versorgungssystem der Europäischen Zentralbank (EZB) einbezogenen Kläger.

Der 1959 geborene Kläger war zunächst verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt - Familiengericht - am 2. September 1999 geschieden. Im Rahmen des in dem Urteil geregelten Versorgungsausgleichs wurden der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften in Höhe von 376,84 DM und im Rahmen des erweiterten Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 6,78 DM vom Versicherungskonto des Klägers übertragen.

Mit Bescheinigung vom 17. August 2006 bestätigte die EZB, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 bei dem Europäischen Währungsinstitut in Frankfurt am Main beschäftigt gewesen sei und dass er seit dem 1. Juli 1998 bei der EZB im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sei. Als Bediensteter der EZB unterliege er gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der EZB über den Sitz der EZB nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der BRD.

Mit Schreiben vom 14. März 2008 übersandte die EZB der Beklagten einen Antrag des Klägers auf Übertragung von in Deutschland erworbenen Rentenansprüchen auf das Versorgungsystem der EZB entsprechend des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB. Beigefügt war ein vom Kläger ausgefülltes Antragsformular „ECB Retirement Plan“ vom 13. März 2008.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte im Rahmen der Amtshilfe eine Kapitalwertermittlung hinsichtlich der Rentenansprüche des Klägers durch. Dabei ermittelte sie unter Beachtung des durchgeführten Versorgungsausgleichs einen Wert von 118.481,15 €. Bei der Berechnung wurden der Versorgungsausgleich und eine Nachversicherung berücksichtigt. Die im Rahmen des Versorgungausgleichs verminderten Rentenanwartschaften betrugen 383,62 DM, was umgerechnet 8,0864 Entgeltpunkte ergab.

Mit Schreiben vom 9. September 2008 ersuchte die EZB die Beklagte, den Betrag von 118.481,15 € gegebenenfalls zuzüglich weiterer aufgelaufener Zinsen auf ein Konto der EZB zu überweisen.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass entsprechend seinem Antrag auf Übertragung von Rentenansprüchen, den er bei der EZB gestellt habe, der Kapitalwert nach endgültiger Berechnung in Höhe von 118.174,88 € gemäß Art. 2 des EZB-Übertragungsabkommens zur EZB übertragen werde. Mit der Übertragung würden sämtliche Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung aus den vor dem 1. Juli 1997 (Diensteintritt in die EZB) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erlöschen. Der Bescheid wurde in der Sache bindend.

Mit Schreiben vom 26. März 2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit, dass seine geschiedene Ehefrau 2019 in Toronto, Kanada, verstorben sei. In dem seit dem 2. September 1999 rechtskräftigen Scheidungsurteil sei der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Seine geschiedene Ehefrau habe keinerlei Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Durchführung der Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG bei der Beklagten beantragt werden müsse. Vorsorglich werde dieser Antrag bereits gestellt.

Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch die Beitragserstattung und Übertragung von Rentenansprüchen zur EZB das Sozialversicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Ansprüche mehr bestünden. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entscheide der Versorgungsträger über die Anpassung wegen Tod, der die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Versorgung zahle. Der Kläger möge sich daher mit dem Anliegen an die EZB wenden.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Versorgungsausgleich, der ausweislich des Scheidungsurteils im Jahr 1999 erfolgt sei, sei bei der Übertragung des Kapitalwertes auf die EZB bereits berücksichtigt worden. Nach § 32 VersAusglG gelte § 38 VersAusglG für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsausgleich sei in dem Zeitpunkt durchgeführt worden, zu welchem die bei der Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte ausgeglichen worden seien. Nach § 38 VersAusglG entscheide über die Anpassung der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht bestehe. Es bestünden natürlich keine Ansprüche auf Rentenzahlung mehr gegen die Beklagte aus den vor dem 1. Juli 1997 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Da das mit dem Versorgungsausgleich gekürzte Anrecht im Zeitpunkt der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Beklagten bestanden habe, sei sie auch dazu verpflichtet, die Anpassung gemäß § 37 VersAusglG durchzuführen. Die EZB könne dies nicht tun, da dorthin im Januar 2009 die bereits gekürzten Anrechte übertragen worden seien.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2019 lehnte die Beklagte eine Anpassung wegen Todes nach § 37 VersAusglG bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Begründung ab, die Rentenanwartschaften des Klägers seien mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 unter Berücksichtigung des Malus an das Versorgungssystem der EZB übertragen worden und das Versicherungskonto sei insoweit erloschen.

Hiergegen legte der Kläger am 17. Januar 2020 Widerspruch ein. Die Beklagte verletze mit ihrer Argumentation seine Eigentumsrechte sowie die das Sozialversicherungsrecht prägenden allgemeinen Bestandsschutzgarantien. Die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG lägen unzweifelhaft vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dem Begehren des Klägers, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG rückgängig zu machen, könne nicht entsprochen werden. Die §§ 37 und 38 VersAusglG seien Härteregelungen, welche die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollten. Durch die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person werde die familiengerichtliche Entscheidung über den Wertausgleich nicht rückgängig gemacht, sondern es würden lediglich deren Folgen ganz oder teilweise beseitigt. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers sei aus den übertragenen Anwartschaften vor ihrem Tod eine Leistung nicht gewährt worden. Insoweit wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG erfüllt. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimme als Rechtsfolge ausschließlich, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt werde. Dies setze voraus, dass bereits der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei, diese Person also Rentenleistungen aus der Versicherung beziehe. Die Formulierung in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG „Anrecht der ausgleichpflichtigen Person … nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt“ beziehe sich nicht auf eine Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Eine Rückübertragung der durch das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt - Familiengericht - vom 2. September 1999 auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften finde nicht statt. Vielmehr verbleibe es bei der Gestaltungswirkung des Urteils. Im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VersAusglG werde nur die Gestaltungswirkung ausgesetzt, sodass die Kürzung der Anwartschaften hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe der ausgleichpflichtigen Person als nicht erfolgt gelte. Auch dies setze voraus, dass der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei und diese Person entsprechende Leistungen beziehe. Die Härte des Versorgungsausgleichs wirke sich nicht vor Eintritt des Leistungsfalls aus, vielmehr sei erst die nach Eintritt des Leistungsfalls dem Ausgleichspflichtigen gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Erst bei einer Rentenzahlung liege eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs der ausgleichspflichtigen Person vor. Eine Entscheidung über die Durchführung der Anpassung wegen Tod sei zwar unabhängig von einem Leistungsbezug des überlebenden Ehegatten möglich, allerdings nur dann, wenn es darum gehe, zukünftig zu erwartende Rentenanwartschaften festzustellen. Dies setze voraus, dass ein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger geführt werde, aus dem Rentenanwartschaften abgeleitet werden können. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Außerdem entscheide nach § 38 VersAusglG über die Anpassung der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Recht bestehe. Versorgungsträger des Klägers sei nicht mehr die Beklagte, sondern das Versorgungssystem der EZB.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 19. Mai 2020 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt.

Seit dem 1. August 2022 bezieht der Kläger Leistungen der Altersversorgung aus dem Versorgungssystem der EZB.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente noch auf eine kapitalmäßige Entschädigung für die gekürzten Entgeltpunkte. Durch eine Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG finde keine Rückübertragung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte statt. Dies lasse sich dem Wortlaut der Norm eindeutig entnehmen. Auch wenn der Anwendungsbereich der Norm eröffnet sei, bestimme § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG als Rechtsfolge lediglich, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt werde. Dies setze das Bestehen eines solchen Anrechts voraus, der Versicherungsfall müsse bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sein. Allerdings bestehe aufgrund der Übertragung der Rentenanwartschaften des Klägers auf das Alterssicherungssystem der EZB kein Anrecht des Klägers bei der Beklagten mehr und es werde, auch wenn der Kläger das Renteneintrittsalter erreiche, kein solches Anrecht bestehen. Das Begehren des Klägers sei vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Bei dem Kläger gebe es gegenwärtig kein Recht, welches aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde und auch künftig werde es aufgrund des Erlöschens des Versicherungsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten nicht dazu kommen, dass der Kläger von der Beklagten eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente beziehen werde. Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG komme aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die §§ 32 ff. VersAusglG regelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Kürzung von Anrechten aufgrund des Versorgungsausgleichs. Als Ausnahmevorschrift sei § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht analogiefähig. Eine Analogie sei vorliegend auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Auch im Falle der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich habe das Bundesverfassungsgericht eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 37 VersAusglG nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten. Eine verfassungswidrige Bereicherung der Versichertengemeinschaft komme nur dann in Betracht, wenn die Regelungen über den Versorgungsausgleich strukturell und nicht bloß im Einzelfall dazu führten, dass die Geschiedenen in der Summe weniger Leistungen erhielten als die übrigen Versicherten. Auch im vorliegenden Fall vermöge die Kammer keine strukturelle Benachteiligung Geschiedener zu erkennen. Bei der Übertragung von Rentenanwartschaften auf die EZB, wie sie im Falle des Klägers vorgenommen worden sei, handele es sich um einen selten auftretenden Ausnahmefall. Ebenso wie im Falle von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes habe der Gesetzgeber zu diesem Ausnahmefall keine Regelung im VersAusglG getroffen, sodass es bei Anwendung der generellen Prinzipien des Versorgungsausgleichs verbleibe. Zu diesen generellen Prinzipien gehöre es, dass der Versorgungsausgleich auch im Falle des Todes eines Ehegatten nicht rückgängig gemacht werde und dass, außer in den gesetzlich im Einzelnen normierten Ausnahmefällen, weder eine Rückübertragung von Anrechten noch ein sonstiger Ausgleich stattfinde. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG komme damit weder direkt noch analog zur Anwendung. Die Ablehnung der Beklagten, den Versorgungsausgleich in irgendeiner Form rückgängig zu machen oder Ausgleich zu schaffen, sei rechtmäßig.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, er habe einen Anspruch darauf, aus den seinerzeit im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten Rente zu beziehen, da seine geschiedene Ehefrau diese Anrechte nicht verbraucht habe im Sinne von § 37 VersAusglG. Für die Anwendung des § 37 VersAusglG sei der Eintritt eines Leistungsfalls nicht erforderlich. Der Wortlaut der Norm sei auch erfüllt. Er sei bei der Beklagten bekannt und für ihn sei auch ein Versicherungskonto eingerichtet worden. Der Wechsel in die Altersversorgung der EZB habe sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vollzogen. (Nur) die hiernach noch auf seinem Rentenkonto verbliebenen Anrechte seien zur EZB übertragen worden. Danach hätten seine Anrechte bei der DRV nominal zwar nur noch "Null" betragen; die an seine ehemalige Ehefrau übertragenen Anrechte seien von dem Wechsel zur EZB aber überhaupt nicht betroffen gewesen. Wenn die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ausgesetzt werde, wachse sein Rentenanspruch von nominal Null wieder entsprechend an. Bei § 37 VersAusglG handele es sich nicht um eine maximal eng auszulegende Ausnahmevorschrift, welche nicht analogiefähig sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei eine nachträgliche Anpassung dann gerechtfertigt, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Dies sei vorliegend der Fall, unabhängig davon, wie hoch nominal noch das "Stammrecht" auf dem Ursprungskonto sei. Der vom Sozialgericht gezogene Vergleich zur Rechtslage bei den Zusatzversorgungen trage nicht, weil es sich vorliegend nicht um eine Zusatzversorgung, sondern um die Hauptversorgung (sog. Regelversorgung im Sinne des § 32 VersAusglG) handele. Aus der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung aus Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folge zudem, dass ihm der Wechsel zur EZB nicht zum Nachteil gereichen dürfe. § 37 VersAusglG müsse daher auch zu seinen Gunsten Anwendung finden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2023 und den Bescheid vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2020 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, nach Kapitalwertermittlung der durch den Versorgungsausgleich verminderten Rentenanwartschaften des Klägers auch diese gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank der EZB zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimme als Rechtsfolge ausschließlich, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt werde. Dies setze voraus, dass bereits der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei und sie Rentenleistungen aus der Versicherung beziehe. Der Kläger habe aber keine Anrechte mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei darauf hingewiesen worden, dass durch die Übertragung der Rentenansprüche sämtliche Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung aus den vor dem 1. Juli 1997 (Diensteintritt in die EZB) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erloschen seien. Der durchgeführte Versorgungsausgleich könne aufgrund der Vorschrift des § 37 VersAusglG nicht rückgängig gemacht werden. Es sei daher nicht möglich, dass die Rentenanwartschaften, die auf die frühere Ehefrau übertragen worden seien, wieder in das Versicherungskonto des Klägers zurückgeführt würden und er hierdurch wieder einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben könne. Nach § 38 VersAusglG entscheide über die Anpassung im Übrigen der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Recht bestehe, hier also das Versorgungssystem der EZB.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2023 kann keinen Bestand haben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2020 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 37 VersAusglG im Lichte der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) i.V.m. den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB einen Anspruch darauf, die aus § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG resultierende Begünstigung wie ein bei der Beklagten Versicherter geltend machen zu können.

Der Kläger erfüllt zunächst dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Der Kläger war nach dem 1999 durchgeführten Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person. Seine geschiedene Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person hat bis zu ihrem Tod im Februar 2019 aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen bezogen. Einen Antrag auf Aussetzung der Rentenkürzung hat der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2019 gestellt. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 selbst ausgeführt, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG erfülle. Ebenso entspricht die Anwendbarkeit auf den Kläger Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach eine nachträgliche Anpassung dann gerechtfertigt ist, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 76 und BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 u.a., wonach der Versorgungsausgleich zu einer nicht mehr durch Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gerechtfertigten Beeinträchtigung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führe, wenn dieser Einbuße kein ausreichender Rentenbezug aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehe, so dass für den Fall, dass der Ausgleichsberechtigte vor oder kurz nach Beginn des Rentenbezuges versterbe, eine Härtefallregelung notwendig sei, was zur Einführung u.a. der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG geführt hat).

Der Anwendbarkeit des § 37 VersAusglG zugunsten des Klägers steht Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB über den Sitz der EZB (BGBl. 1998 II, S. 2744, 2745 - Sitzstaatabkommen) nicht entgegen. Art. 15 sieht unter der Überschrift „Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts“ vor, dass im Hinblick auf Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Zusammenhang mit der Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an eine Mitarbeiterin der EZB bereits entschieden, dass die Vorschrift es dem Sitzstaat zwar verwehre, den Bediensteten der EZB für den Bezug von Leistungen, die nach den Beschäftigungsbedigungen der EZB vorgesehen seien, materielle oder prozessuale Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Vorschrift schreibe aber weder vor, den Bediensteten bestimmte Leistungen zu gewähren, noch spreche die Vorschrift dem Sitzstaat, der den Anspruch auf eine derartige Leistung (dort: Elterngeld) nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung binde, die Befugnis ab, den in ihrem Gebiet wohnhaften Bediensteten der EZB diese Leistung zu gewähren, sofern dies nach ihren Rechtsvorschriften tatsächlich möglich ist und die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts dies nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-62/11 - Feyerbacher -; auf eine Vorlage des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 6 EG 24/09). Art. 15 des Sitzstaatabkommens steht somit den Kläger als Bediensteten der EZB belastenden Regelungen des deutschen Arbeits- oder Sozialrechts entgegen, lässt jedoch die Anwendbarkeit begünstigender Regelungen - wie hier des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - zu.

Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist indes nicht unmittelbar auf den Kläger anwendbar, da sein Versicherungsverhältnis bei der Beklagten infolge Übertragung seiner Rentenanwartschaften bei der Beklagten auf den Pensionsplan der EZB erloschen ist. Nach der Systematik des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG führt die Aussetzung der Kürzung dazu, dass die ausgleichspflichtige Person mit Wirkung für die Zukunft wieder ungeschmälerte Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht erhält. Selbst nach Durchführung eines solchen Rückausgleichs bleibt die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (BSG, Urteil vom 20. Januar 2021, B 13 R 5/20 R m.w.N.). Es findet zu keinem Zeitpunkt eine Rückübertragung von Anwartschaftsrechten aus dem Versichertenkonto der ausgleichsberechtigten Person - hier der Ehefrau des Klägers - zurück in das Versichertenkonto der ausgleichsverpflichtenden Person - hier dem Kläger - statt. Die Übertragung des Stammrechts durch den Versorgungsausgleich bleibt unberührt (Maaß in BeckOGK BGB, Stand 1.8.2025, § 37 VersAusglG, Rn. 24). Es wird lediglich die aus dem versorgungsausgleichsbedingten Abschlag an Entgeltpunkten resultierende Rentenkürzung in Bezug auf einen bestimmten Rentenanspruch ausgesetzt (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 R 2/12 R).

Voraussetzung für die Aussetzung der Rentenkürzung ist somit grundsätzlich ein anpassungsfähiges Anrecht. In Betracht käme hier ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 32 Nr. 1 VersAusglG. Dem Kläger stehen jedoch keine Anrechte aus der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zu, da er seine Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Pensionsplan der EZB hat übertragen lassen.

Die EZB verfügt über ein autonomes Personalrechtsregime und hat Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB erlassen (Abl. 1999 L 125/32, abrufbar unter www.ecb.europa.eu), die seit dem 1. Juni 2009 in Anhang IIIa die Einrichtung eines Pensionsplans (Pension Scheme) der EZB (bis 31. Mai 2009 Anhang III Retirement Plan) vorsehen. Daneben hat die EZB mit der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat Regelungen über die wechselseitige Übertragung von Pensionsansprüchen getroffen. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (BGBl. 2007 II, S. 1690, 1691 - EZB-Rentenabkommen) eröffnet Vollmitgliedern des Pensionsplans der EZB, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland pflicht- oder freiwillig versichert waren, die Möglichkeit, die Summe der für ihn oder sie für die Zeit bis zum Eintritt in den Dienst an den Träger der Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs und eines Rentensplittings, zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Pensionsplan der EZB übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Vollmitglieds. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger mit seinem Antrag vom 13. März 2008 Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 mitgeteilt, den Kapitalwert nach endgültiger Berechnung in Höhe von 118.174,88 € zur EZB zu übertragen und dies umgesetzt. Die im Rahmen des Versorgungausgleichs verminderten Rentenanwartschaften betrugen seinerzeit 383,62 DM, was umgerechnet 8,0864 Entgeltpunkten entsprach. Nach Art. 1 Abs. 5 EZB-Rentenabkommen erlöschen mit der Übertragung der Pensionsansprüche alle Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum Eintritt in den Dienst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Damit endete das Versicherungsverhältnis des Klägers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss zu Art. 2 Abs. 5 Halbs. 1 EZB-Rentenabkommen, wonach für dort vorgesehene Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung das Versicherungsverhältnis wieder auflebt.

Einer analogen Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auf das Versorgungssystem der EZB steht grundsätzlich entgegen, dass die in § 32 VersAusglG aufgezählten anpassungsfähigen Anrechte, für welche die §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten, abschließend sind (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 72; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB (Stand 5.3.2025), § 37 VersAusglG, Rn. 14; § 32 VersAusglG, Rn. 17 ff.). § 32 VersAusglG ist insoweit auch vereinbar mit dem Grundgesetz (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014, 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13). Die abschließende Aufzählung der anpassungsfähigen Anrechte in § 32 VersAusglG wird im vorliegenden Einzelfall jedoch vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts überwunden.

Findet § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG allein deshalb auf den Kläger keine Anwendung, weil er Bediensteter der EZB ist, einem Organ der Europäischen Union nach Art. 13 EUV, verstößt die Vorenthaltung der in der Vorschrift vorgesehenen Begünstigung gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV (ehemals Art. 10 EGV; vgl. zur inhaltlichen Kontinuität Kahl in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 4 EUV, Rn. 88).

Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten danach gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der über seine unmittelbaren Adressaten Union und Mitgliedstaaten hinaus im Rahmen des zu berücksichtigenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie nach dem Effektivitätsprinzip (effet utile) bei der Anwendung durch Behörden und Gerichte auch mittelbar Auswirkungen zugunsten des Einzelnen begründen kann (Kahl in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 4 EUV, Rn. 108). Nach der Rechtsprechung des EuGH steht die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung u.a. der Anwendung nationaler Regelungen entgegen, welche eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern und somit davon abschrecken könnten, eine Stelle bei einem solchen Organ anzunehmen oder aufrechtzuerhalten (EuGH, Urteile vom 16. Dezember 2004, C-293/03 – My, vom 4. Februar 2015, C-647/13 – Melchior und vom 10. September 2015, C-408/14 – Wojciechowski). Zwar lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt und in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Union bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen zur sozialen Sicherheit gewährt werden. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2015, C-647/13 – Melchior m.w.N.), was auch die Grundsätze umfasst, die der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit entwickelt hat (EuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-408/14 – Wojciechowski). Als nicht im Einklang mit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV stehende Regelung hat der EuGH u.a. eine Vorschrift angesehen, die es nicht erlaubte, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat (Urteil vom 16. Dezember 2004, C-293/03 – My). Denn eine solche Regelung könne die Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Unionsorgan behindern und damit davon abschrecken, weil ein Arbeitnehmer, der zuvor einem nationalen Versorgungssystem angehört habe, durch die Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ Gefahr laufe, eine Altersleistung nach diesem System nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte. Ebenso stehe die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die dahin ausgelegt werde, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt würden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld nach dieser Regelung gezahlt würde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt würden, dagegen solche, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet werde, hingegen schon (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2015, C-647/13 – Melchior, kritisch hierzu im Hinblick auf einen Eingriff in die Souveränität der Mitgliedstaaten Reinhard, ZESAR 2015, 430, 436; für die Anwendung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in diesem Fall vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. Oktober 2014 zu C-647/13, Rn. 46 ff.). Auch hier könne die Regelung eine hemmende Wirkung auf die Einstellung von in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Organ seinen Sitz habe, ansässigen Arbeitnehmern durch die Organe der Union haben. Schließlich stehe die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit einer Regelung entgegen, nach der die Altersrente, die einem Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, wegen der Laufbahn gekürzt oder verweigert werden könne, die er danach bei einem Unionsorgan zurückgelegt habe. Eine solche Regelung könne nicht nur die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch diese Organe erschweren, sondern auch den Verbleib erfahrener Beamter im Dienst dieser Organe. Eine solche Regelung könne einen Arbeitnehmer, der im Rentensystem für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats bestimmte Zeiten zurückgelegt habe, davon abhalten, eine Stelle im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unionsorgans anzunehmen oder ihn dazu anhalten, das von ihm bekleidete Amt vorzeitig aufzugeben, da er aufgrund dieses Systems bei Annahme einer Stelle im Dienst eines solchen Organs oder bei Zurücklegung einer langen Laufbahn Gefahr laufe, einen Rentenanspruch nicht mehr geltend machen zu können, den er durch eine vor seinem Eintritt in den Dienst der Union in diesem Mitgliedstaat ausgeübte unselbständige Tätigkeit erworben habe. Derartige Folgen könnten angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliege und die ihren Ausdruck in der in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Verpflichtung finde, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, nicht hingenommen werden (EuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-408/14 – Wojciechowski).

Hiervon ausgehend steht die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 1 des EZB-Rentenabkommen einer Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entgegen, welche dem Kläger als Bediensteten der EZB bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen die begünstigende Wirkung der Vorschrift verweigert. Die nach der Entscheidung des BVerfG zur Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs nach nationalem Verfassungsrecht gebotene Härtefallregelung des § 37 VersAusglG käme auf den Kläger nur deshalb nicht zur Anwendung, weil er vor Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen eine Beschäftigung bei einem Organ der Europäischen Union, hier der EZB, aufgenommen hat. Wollte der Kläger danach Ansprüche aus § 37 VersAusglG herleiten, so hätte er entweder von vornherein die Beschäftigung bei der EZB nicht aufnehmen dürfen oder mit dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau aus dem Dienst der EZB ausscheiden sowie nach Art. 2 Abs. 1, 4 des EZB-Rentenabkommens seine Pensionsansprüche aus dem Pensionsplan der EZB auf den deutschen Rentenversicherungsträger rückübertragen lassen müssen. Beide Alternativen beeinträchtigen das Interesse der EZB an der Gewinnung und Erhaltung qualifizierten Personals und letztlich die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der EZB als Organ der Europäischen Union.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger allein aufgrund einer privatautonomen Entscheidung von der Möglichkeit der Übertragung seiner Anrechte nach Art. 1 Abs. 1 EZB-Rentenabkommen Gebrauch gemacht hat und bei einem Verbleib in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG unmittelbar auf ihn Anwendung gefunden hätte. Art. 1 EZB-Rentenabkommen eröffnet den Vollmitgliedern des Pensionsplans die Möglichkeit, sich der Altersversorgung der EZB anzuschließen oder in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben. Die mit dem Eintritt in die Alterssicherung der EZB verbundenen Vorteile für Bedienstete im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen der EZB haben Einfluss auf die Attraktivität der Aufnahme einer Beschäftigung für die EZB als Organ der Europäischen Union. Würde die in Art. 1 EZB-Rentenabkommen eröffnete Wahlmöglichkeit der Bediensteten dadurch beeinträchtigt, dass ihnen die Geltendmachung weitergehender, von ihrem eigenen Stammrecht unabhängiger Ansprüche - hier eine Aussetzung der Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleichs -, nur bei Verbleib in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleibe, könnte allein dies eine hemmende oder abschreckende Wirkung entfalten. Dies hätte sowohl negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Berufsausübung bei der EZB als Unionsorgan als auch ggf. auf die Funktionsfähigkeit der in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Alterssicherung der Bediensteten der EZB. Beides ist im Lichte der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der EZB nicht zulässig. Ob ein Bediensteter der EZB die ihm durch Art. 1 EZB-Rentenabkommen eröffnete Möglichkeit wahrnimmt oder nicht, darf danach keinen Einfluss auf seine Geltendmachung der Begünstigung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG haben.

Schließlich lassen sich auch aus dem nach § 77 SGG bindenden Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008, in dem die Beklagte festgestellt hatte, dass mit der Übertragung der Rentenansprüche des Klägers auf die EZB sämtliche Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung aus den vor dem 1. Juli 1997 (Diensteintritt in die EZB) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erlöschen, keine Rechtsfolgen ableiten, die einer Begünstigung des Klägers nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entgegenstehen. Selbst wenn dem Bescheid vom 10. Dezember 2008 eine solche Regelungswirkung entnommen werden sollte, überwindet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts eine entgegenstehende Bestandskraft nach nationalen Rechtsvorschriften, da nach dem Effektivitätsprinzip die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Damit verlieren auch Einzelakte ihre Wirksamkeit, wenn sie gegen Unionsrecht verstoßen (Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV, Rn. 21, 22; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 1999, C-224/97 - Ciola).

Nach unionsrechtskonformer Auslegung ist § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG daher so anzuwenden, dass die Beklagte nach Kapitalwertermittlung der durch den Versorgungsausgleich verminderten Rentenanwartschaften des Klägers auch diese gemäß Art. 1 Abs. 1 des EZB-Rentenabkommens der EZB zu übertragen hat. Dies beinhaltet die Verzinsung von 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auch dieses Anteils auf den Pensionsplan der EZB. Die Auszahlung einer Rentenleistung an den Kläger obliegt der EZB entsprechend der Voraussetzungen ihres eigenen Pensionsplans. Insofern ist § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Beklagte für die Kapitalwertermittlung sowie für die Übertragung der Rentenanwartschaften an die EZB zuständig bleibt, auch wenn die Leistungen der Alterssicherung an den Kläger aus dem Versorgungsystem der EZB erfolgen.

Dadurch ist zugleich sichergestellt, dass die sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ergebende Begünstigung dem Kläger nicht früher zugutekommt als einem vergleichbaren Versicherten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Beginn der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich der erste Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, hier nach Antrag des Klägers am 26. März 2019 der 1. April 2019. Die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bleibt jedoch akzessorisch zu einer im Übrigen erfolgenden Leistungsgewährung, hier nach unionsrechtskonformer Auslegung Leistungen der Alterssicherung der EZB an den Kläger. Ein über das nationale Recht hinausgehender Anspruch auf eine alleinstehende Leistungsgewährung kann aus § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht abgeleitet werden. Denn auch für den Kläger gilt, dass sich vor dem Bezug einer Alterssicherung die Härte des Versorgungsausgleichs nicht zu seinen Lasten auswirken kann. Der Kläger erhält ab dem 1. August 2022 Leistungen der Alterssicherung aus dem Versorgungsystem der EZB, so dass dies einer Begünstigung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ab diesem Zeitpunkt nicht entgegen steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 37 VersAusglG für Bedienstete der EZB nach dem Grundsatz der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV erforderlich ist, ist bislang ungeklärt.

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