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13 U 168/23•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2024-12-02, 13 U 168/23
13 U 168/23Tribunale superiore / Civil Chamber 132 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-02
Aktenzeichen: 13 U 168/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2024:1202.13U168.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.05.2023 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagte), eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Wohnmobil auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 12.04.2020 in Stadt1 von einem Dritten ein gebrauchtes Wohnmobil Typ X-GO Dynamic 95 Plus mit einer Laufleistung von 2.473 km für 43.500,- €. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 19.08.2019 erfolgt (Anlage K 10, Anlagenband II). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils, der FCA-Gruppe. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe Fiat Multijet F1A Version GL411 / F1AGL411 D eingebaut. Die EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug wurde nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 durch die italienische Genehmigungsbehörde, Ministero delle Infrastrutture e dei Transporti (im Folgenden „MIT“) erteilt.
In dem Fahrzeug findet eine Abgasrückführung (im Folgenden „AGR“) statt, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Ein Rückrufbescheid betreffend den streitgegenständlichen Motor existiert nicht.
Am 05.04.2024 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 23.652 km auf.
Im Jahr 2016 wandte sich die X GmbH als Herstellerin von Motorsteuerungsgeräten an das KBA, weil sie Bedenken hinsichtlich der Modulation der Abgasrückführung über die Laufzeit von Motoren der Beklagten hatte. Das KBA ging aufgrund der mitgeteilten Informationen davon aus, dass es Fahrzeuge der Beklagten gibt deren AGR-Rate nach einer gewissen Zeit (mehr als 22 Minuten) bzw. nach einer gewissen Anzahl von Zyklen auf nahezu Null zurückgefahren würde und die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen bzw. nach einem verstrichenen Zeitraum nicht mehr durchgeführt würde. Es wertete dies als unzulässige Abschalteinrichtungen und nahm eigene Messungen vor, durch welche es die Abschalteinrichtungen als nachgewiesen ansah. Diese Informationen gab das KBA an die MIT weiter, die nach eigenen Tests das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausschloss. Ein amtlicher Rückruf der Fahrzeuge durch die MIT erfolgte nicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, das Fahrzeug sei mit verschiedenen unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden. Aufgrund der eingesetzten Software würden die Grenzwerte nur im Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden „NEFZ“) eingehalten. In der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeuges sei eine sogenannte „Timer-Funktion“ vorhanden, aufgrund derer die Abgasreinigung/Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug nach Ablauf eines Zeitfensters von 22 Minuten abgeschaltet werde. Diese Funktion sei von der Beklagten im Rahmen der Typenzulassung verschwiegen worden. Weiterhin finde die Abgasrückführung in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur (Thermofenster) statt, wobei nur auf dem temperierten Prüfstand eine optimale Abgasreinigung erfolge, diese im Realbetrieb hingegen nur in einem sehr reduzierten Rahmen stattfinde. Der Kläger hat behauptet, die NOx-Regeneration werde nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen / nach einer gewissen Motorlaufzeit verringert oder deaktiviert. Zudem hat der Kläger die Manipulation von Warnmeldungen der On-Board-Diagnose (OBD) behauptet.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 40.539,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X-GO Dynamic 95 Plus mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs X-GO Dynamic 95 Plus mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass in dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere keine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung (Timer-Funktion) vorhanden seien. Das Fahrzeug sei nicht manipuliert und weder mit prüfstandsbezogenen noch anderweitigen unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Während des gesamten Betriebs würde die Modulation der AGR-Rate durch das VGR-Ventil aus zwingenden technischen Gründen erfolgen, um den Motor und die Insassen zu schützen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ausschließlich die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ maßgeblich sei und die wirksame Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug Tatbestandswirkung habe.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 528 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit am 09.05.2023 verkündetem Urteil, dem Kläger zugestellt am 15.05.2023, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug vorgebracht. Jedenfalls fehle es an Umständen, die Rückschlüsse auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ziehen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 530 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2023 (Bl. 591 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt.
Die Berufung gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2023 (Bl. 611 d.A.) zurückgenommen. Auf Antrag der Beklagten zu 2) hat der Senat mit Beschluss vom 14.08.2023 über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren und die Wirkungen der Rücknahme entschieden (Bl. 654 f. d.A.).
Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senat - mit Schriftsatz vom 08.08.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.
Er verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 1) weiter und trägt hierzu unter anderem vor, das Landgericht komme hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu einem unvertretbaren Ergebnis. Seine Sichtweise sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Das Fahrzeug sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Nach Ablauf eines von der Beklagten definierten Zeitraums und/oder nach einer bestimmten Anzahl von sich am NEFZ ausrichtenden Zyklen werde die AGR verringert oder gar ganz abgeschaltet. Auch die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators werde verringert oder deaktiviert. Das Thermofenster und die Timerfunktion beeinflussten unzulässig das Emissionskontrollsystem. Angesichts der Bezogenheit auf den Prüfstandsbetrieb sei die Sittenwidrigkeit zu bejahen, da diese die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde indiziere.
Dem Kläger stehe jedenfalls ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Differenzschadens zu, der im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemacht werde. Gründe für die Zulässigkeit der Funktionen habe die Beklagte nicht vorgetragen, auch ihrer Darlegungslast in Bezug auf eine vermeintliche Unkenntnis und fehlendes Verschulden habe die Beklagte nicht genügt. Insbesondere liege kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Es sei angemessen als Differenzschaden 15 % des Kaufpreises anzusetzen. Nutzungsvorteil und Restwert des Fahrzeugs überstiegen den ursprünglich gezahlten Kaufpreis nicht. Es sei nicht gerechtfertigt, den Nutzungsvorteil auf der Grundlage der zu erwartenden Nutzungsdauer zu berechnen. Wolle man dies dennoch tun, müsse man von einer Lebensdauer der Fahrzeuge von 30 Jahren ausgehen. Angebote aus einem Gebrauchtwagenportal seien schon per se ungeeignet, einen Nachweis über den Restwert des Fahrzeugs zu führen. Der Marktwert sei jedenfalls deutlich nach unten zu korrigieren.
Der Kläger hat ursprünglich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag zu 1) einen Betrag von 40.849,02 € begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024 (Bl. 993 f. d. A.) hat er den Betrag auf 38.792,98 € reduziert und im Hinblick auf den überschießenden Teil die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 09.05.2023, 29 O 48/22,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 38.792,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils X-GO Dynamic 95 Plus mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sich mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befinden.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.525,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht zugestimmt und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie hält insbesondere daran fest, dass das Fahrzeug über keine Prüfstanderkennung und keine Timer-Funktion verfüge und die Vorwürfe frei erfunden seien. Die Abgasrückführung werde nach Beendigung des NEFZ-Zyklus nicht ganz oder erheblich zurückgefahren. Der Vortrag des Klägers zum Thermofenster sei unzutreffend, da die Abgasreinigung nicht nach der Außen- oder Umgebungslufttemperatur reguliert werde und ein Thermofenster mit den behaupteten Eckdaten nicht existieren würde. Die Beklagte ist überdies der Ansicht, dass eine Täuschung des KBA vorliegend nicht in Betracht komme, da die Typengenehmigung für das Basisfahrzeug vorliegend durch die MIT erfolgt sei. Diese sei bereits deshalb nicht getäuscht worden, da sie nach der Weitergabe der Informationen des KBA eigene Tests durchgeführt und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt habe. Der bestandskräftige Verwaltungsakt entfalte Tatbestandswirkung. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers zu allgemein gehalten und lasse jeden Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug vermissen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Für den vorliegenden Rechtsstreit besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese folgt aus dem Ort des Kaufvertragsschlusses als Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v 27.11.2023, VIa ZR 1425/22 BeckRS 2023, 38141, Rn. 9). Zudem ist deutsches Sachrecht anzuwenden, das über die Regelungen des Rechts der unerlaubten Handlung im BGB hinaus auch die Vorschriften der §§ 6 Abs.1, 27 Abs. EG-FGV umfasst (BGH, Urt. v. 27.11.2023, VIa ZR 1425/22 BeckRS 2023, 38141, Rn. 10 ff.)
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu.
Einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs (großer Schadensersatz) zuzüglich Aufwendungen hat das Landgericht zutreffend verneint.
a) Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus §§ 826, 31 BGB, denn der Senat vermag ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 8 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 25.5.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 15 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen reicht die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten eines Fahrzeugherstellers, der ein Fahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung auf den Markt bringt, ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.9.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 22; Beschluss v. 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 22; Beschluss v. 12.1. 2022, VII ZR 424/21, juris Rn. 33).
Eine Sittenwidrigkeit ist jedoch dann zu bejahen, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung in einer Softwaresteuerung besteht, die die Abgasreinigung gezielt im Prüfstand verstärkt und damit im für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblichen NEFZ die Abgaswerte gegenüber dem Realbetrieb gezielt verbessert (BGH, Beschluss v. 23.2.2022, VII ZR 602/21, juris Rn. 15 m.w.N.).
Fehlt es dagegen an einer substantiierten Behauptung bzw. dem Nachweis einer solchen Prüfstandsbezogenheit einer Abschalteinrichtung, müssen für die Haftung eines Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Denn wenn die Steuerung der AGR nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, also bei erkanntem Prüfstandsbetrieb keine verstärkte AGR aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, fehlt es an einer Prüfstanderkennung als das Sachverhaltselement, das der entscheidende Ansatz für die Bejahung der besonderen Verwerflichkeit sowie des vorsätzlichen Handelns ist (vgl. BGH, Beschluss v. 19.1.2021, VI ZR 433/19, juris Rn. 18 f.; BGH, Beschluss v. 29.9.2021, VII ZR 45/21, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 24.3.2022, III ZR 263/20, juris Rn. 22). Aus diesem Grund ist der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht eines Autoherstellers für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware durch die für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.9.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 22 m. w. N.). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt dann andere Feststellungen dazu voraus, dass diesen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung deren Unzulässigkeit bewusst war und sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss v. 19.1.2021, VI ZR 433/19, juris Rnr. 19; BGH, Beschluss v. 9.3.2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 28). Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss v. 19.1.2021, VI ZR 433/19, juris Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind durch die Ausführungen des Klägers nicht hinreichend dargelegt.
Die „Thermofenster-Problematik“ ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH, Beschluss v. 29.9.2021, VII ZR 223/20, juris; Beschluss v. 29.9.2021, VII ZR 126/21, juris; Beschluss v. 13.10.2021, VII ZR 50/21, juris). Hinsichtlich der von der Außentemperatur abhängigen Steuerung der Abgasrückführung setzt die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urt. v. 19.1.2021, VI ZR 433/19, juris Rn. 19). Für ein solches Vorstellungsbild liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es fehlt auch am subjektiven Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB.
Die Beklagte hat die temperaturabhängige Funktionsweise des AGR-Systems in Abrede gestellt, es kann aber der Klägervortrag insoweit unterstellt werden. Die Rechtsfrage, ob eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die Vermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte, Abschalteinrichtung darstellt, war bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (C-693/18) umstritten. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2019 ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen insoweit eine Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (BGH, Beschluss v. 13.10.2021, VII ZR 50/21, juris Rn. 19). Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Falle einer Implementierung eines Thermofensters die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst missachtet hat (OLG Schleswig, Urt. v. 30.11.2021, 7 U 36/21, juris Rn. 58; OLG Köln, Urt. v. 18.2.2021, 18 U 19/20, juris Rn. 34, OLG Schleswig, Urt. v. 10.10.2023, 7 U 100/22, juris Rn. 33).
Dass die Beklagte der MIT das Thermofenster bei Beantragung der Typengenehmigung verschwiegen hat, legt der Kläger nicht dar. Allein aus unterbliebenen oder unrichtigen Angaben im Typengenehmigungsverfahren lässt sich ein Bewusstsein zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte nicht herleiten, damit auch kein bewusstes Verschweigen gegenüber der Behörde (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2021, VII ZR 190/20, juris Rn. 26). Aus der Programmierung des OBD-Systems, das nach dem Vortrag des Klägers keine Fehler aufweist, lässt sich ein Schluss auf ein bewusstes Verschweigen nicht ziehen. Denn eine derartige Programmierung ist auch dann folgerichtig, wenn die Beklagte die Ergebnisse für zutreffend und gesetzeskonform hält und deswegen nicht als fehlerhaft anzeigen lässt. Gegen das Erschleichen der Typengenehmigung spricht vielmehr, dass sich die Behörde selbst offenbar nicht als getäuscht ansieht (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss v. 25.7.2024, 4 U 23/22, juris Rn. 38).
Soweit der Kläger weiter behauptet, dass in dem Fahrzeug eine Timer-Funktion vorhanden sei, welche die Abgasreinigung bzw. Abgasrückführung von etwa 22 Minuten einfach ausschalte, kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine solche Funktion in seinem Fahrzeug vorhanden und als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vermag der Senat in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen. Eine Verwerflichkeit durch die Implementierung der behaupteten Timer-Funktionen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuständige Genehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor und die vorhandenen Motorsteuerungen seien zum Schutz des Motors erforderlich. Ebenso scheidet ein Schädigungsvorsatz aus (BGH, Urt. v. 15.2.2024, VII ZR 610/21, juris Rn. 15).
Der MIT war die „zeitbasierte Abschalteinrichtung“ spätestens ab dem Jahr 2016 bekannt (vgl. eingehend dazu OLG Celle, Beschluss v. 16.6.2022, Az. 16 U 131/22, juris). Gleichwohl hat sie diese die Einrichtung weiterhin für zulässig gehalten und ist nicht tätig geworden. Stattdessen wurden in der Folgezeit mit der Billigung der Behörden weiter Fahrzeuge des streitbefangenen Typs produziert und für den Straßenverkehr zugelassen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Ausführungen des KBA oder der MIT nicht die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO 715/2007/EG zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung zu entziehen vermögen (BGH, Urt. v. 8.12.2021, VIII ZR 190/19, juris Rn. 80; Beschluss v. 14.12.2021, VIII ZR 386/20, juris Rn. 34). Die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde ist an der objektiven Rechtslage zu messen. Sie hängt nicht davon ab, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2021, VIII ZR 190/19, Rn. 82).
Die hier vorzunehmende Prüfung, ob ein Verhalten als besonders verwerflich zu beurteilen ist, enthält jedoch notwendigerweise eine Bewertung. In diese muss die nachdrücklich geäußerte und gegen erheblichen Widerstand vertretene Rechtsauffassung der zuständigen Behörde auch dann maßgeblich einfließen, wenn diese inhaltlich unzutreffend sein sollte. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden kann für eine derart von der Behörde verfochtene Ansicht grundsätzlich nicht angenommen werden (BGH, Urt. v. 15.2.2024, VII ZR 610/21, juris Rn. 15; OLG Naumburg, Urt. v. 26.9.2023, 8 U 37/23, BeckRS 2023, 27640 Rn. 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.3.2024, 3 U 55/23, juris Rn. 54). Anhaltspunkte für eine Kollusion der Beklagten mit der MIT, aus denen sich eine andere Bewertung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Ausführungen des Klägers zur Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Thematik der Timer-Funktion hat das Landgericht zutreffend als unsubstantiiert angesehen. Allgemeine Ausführungen zu anderen Fahrzeugmodellen genügen zur Begründung von Schadenersatzansprüchen nicht.
Der Kläger hat auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beklagte die Mitarbeiter der MIT in Bezug auf den hier in Rede stehenden, in dem Fahrzeug des Klägers verbauten Motortyp durch unrichtige Angaben arglistig getäuscht hat. Insbesondere aus dem pauschalen Vortrag des Klägers, dass die Beklagte gegenüber dem MIT die Funktionsweise der von ihr verwendeten Abschalteinrichtungen nicht offengelegt habe, ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt für eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschung. Der Kläger hat nichts vorgetragen, woraus sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Beklagte evident erforderliche Angaben nicht getätigt wurden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Mitteilung unrichtiger Angaben gegenüber dem MIT. Der Kläger legt auch nicht dar, dass sich aus der Typengenehmigung ergeben würde, dass erforderliche Angaben unterblieben sind bzw. unrichtige Angaben gemacht wurden.
Überdies würde es hinsichtlich der vorliegend alleine maßgeblichen Timer-Funktion jedenfalls an einer kausalen Täuschung des MIT fehlen, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens erforderliche Angaben unterlassen hätte. Eine relevante Täuschung des KBA kommt nicht in Betracht, da dieses am Typengenehmigungsverfahren nicht beteiligt war.
Eine kausale Täuschung des MIT scheidet bereits deshalb aus, weil das MIT bis zum heutigen Zeitpunkt davon ausgeht, dass in den Fahrzeugen der Beklagten keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist. Nachdem das KBA im Jahr 2016 aufgrund eigener Untersuchungen zu der Überzeugung gelangt war, dass in bestimmten Fahrzeugen der Beklagten eine Timer-Funktion mit einer Dauer von 22 Minuten enthalten war, die es als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 wertete, informierte es hierüber im Mai 2016 nicht nur das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern auch das die italienischen Behörden. Auch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur nahm eine solche Information vor. Das MIT nahm eigene Untersuchungen vor, veranlasste jedoch nichts. Es vertrat vielmehr den Standpunkt, dass in den Fahrzeugen zwar Abschalteinrichtungen enthalten seien, diese jedoch zum Motorenschutz zulässig seien. Aufgrund der Informationen zu unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Beklagten, ist eine Untätigkeit der italienischen Behörden jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf einen durch Täuschung seitens der Beklagten hervorgerufenen Irrtum zurückzuführen. Zwar lagen dem MIT die entsprechenden Informationen zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs möglicherweise noch nicht vor, so dass eine Täuschung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist. Angesichts des Umstandes, dass sich das MIT nach Eingang der Hinweise seitens der deutschen Behörden und der Durchführung eigener Untersuchungen auf den Standpunkt stellt, dass in den Fahrzeugen der Beklagten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten seien, erscheint es ausgeschlossen, dass das MIT eine andere Einschätzung vorgenommen hätte, wenn ihm die entsprechenden Informationen bereits im Zeitpunkt der Typengenehmigung vorgelegen hätten. Das MIT fühlt sich von der Beklagten offensichtlich nicht getäuscht.
Soweit hingegen das KBA hinsichtlich der Timer-Funktion von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, kommt eine - auch nur mittelbare - Täuschung des KBA und gegebenenfalls der Fahrzeugerwerber durch die Beklagte bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte im Rahmen der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Basisfahrzeug nicht in Rechtsbeziehung zum KBA und den Endkunden stand (OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2023, 7 U 346/22, BeckRS 202, 30810, Rn. 64 ff.).
Soweit der Kläger weiter behauptet, dass das Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung verfügen würde und die Abgasreinigung bzw. Abgasrückführung sowie der Timer erst bei Erkennen des NEFZ überhaupt aktiviert würden, behauptet er dies ins Blaue hinein, so dass er mit diesem Vortrag nicht durchdringen kann. Gleiches gilt, soweit der Kläger behauptet, dass die Abgasrückführung bzw. Abgasreinigung auch vor dem Ablaufen des Timers wieder deaktiviert würden, wenn das Fahrzeug erkennen würde, dass es sich nicht (mehr) im NEFZ befinden würde.
Im Übrigen hat das Landgericht richtigerweise die erstinstanzliche Behauptung, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässigen Abschalteinrichtungen hinterlegt, insbesondere hinsichtlich der Steuerung des NOx-Speicherkatalysators, mangels greifbarer Anhaltspunkte hinsichtlich der Betroffenheit des Fahrzeugs des Klägers für unsubstantiiert gehalten. Mit seiner Berufung greift der Kläger diese Ausführungen nicht an, sondern wiederholt seinen dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag. Dies ersetzt eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Zudem hat die Beklagte bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass sich die klägerseits in Bezug genommenen Ausführungen auf andere Motorentypen beziehen.
Ferner vermag auch das Vorbingen des Klägers zur angeblich manipulierten Ausgestaltung der On-Board-Diagnose keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu begründen. Denn das On-Board-Diagnosesystem ist ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen (Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007). Eine Abschalteinrichtung hingegen ist ein Konstruktionsteil, das verschiedene Paramater ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007). Das OBD als System für die Emissionsüberwachung aktiviert, verändert, verzögert oder deaktiviert jedoch keine Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems. Es kann somit schon im Ansatz keine Abschalteinrichtung sein und dessen Programmierung daher auch keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründen (BGH, Beschluss vom 20.4.2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.11.2022 - 15 U 229/22, juris Rn. 5 - 29).
b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls aus. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers und den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten durch eine vermeintliche Täuschungshandlung für sich und andere erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2020, VI ZR 5/20, juris).
c) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB besteht hiernach nicht. Es fehlt aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer unerlaubten Handlung durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten.
d) Ein Anspruch auf großen Schadensersatz ergibt sich schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1, EG-FGV bzw. Art. 5 VO 715/2007/EG. Zwar hat der EuGH mit der Entscheidung vom 21.3.2023 (Az. C-100/21) festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG sowie die §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV neben den allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers gegenüber dem Hersteller eines Pkw schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ausgestattet ist. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Gewährung von „großem“ Schadensersatz. Denn die vorgenannten EU-Normen schützen zwar das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf. Der Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (siehe dazu im einzelnen BGH, Urt. v. 26.6.2023, VIa ZR 335/21, juris Rn. 19 ff.).
Mangels Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs scheidet auch die Feststellung des Annahmeverzugs aus.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 6.525,- € besteht ebenfalls nicht. Ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind, kann dabei dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat jedenfalls keinen Schaden (mehr) erlitten. Der Kläger hat sich nämlich im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen und den Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 26.6.2023, VIa ZR 335/21, juris Rn. 80) anrechnen zu lassen, wodurch sein Schaden vollständig aufgezehrt wird.
Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind zwar erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Im Streitfall übersteigt die Summe von Restwert und Wert der Nutzungsvorteile sogar den tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 43.500,- €. Die Addition von Nutzungsvorteilen und Restwert ergibt nach Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO einen Betrag von mindestens 53.656,98 €. Einen Schaden des Klägers besteht damit nicht mehr. Im Einzelnen gilt insofern Folgendes:
Nach überwiegender und auch vom Senat geteilter Auffassung bemessen sich die gezogenen Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen in der Regel nicht nach der Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch und vor allem das Wohnen auf Rädern (OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2023, 7 U 346/22, juris Rn. 97; OLG Dresden, Urt. v. 17.11.2023, 3 U 983/23, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024, 3 U 224/22, juris Rn. 60). Dem steht nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2023 (VIa ZR 1425/22, juris) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass für das Vorhandensein eines Differenzschadens der Fortbewegungszweck im Straßenverkehr nicht relevant sei. Eine Aussage zur Schadensberechnung ist dem Urteil nicht zu entnehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024, 3 U 224/22, juris Rn. 61).
Die zu erwartende Gesamtnutzungszeit schätzt der Senat in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten auf 15 Jahre (OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2023, 7 U 346/22, juris Rn. 102; OLG Dresden, Urt. v. 17.11.2023, 3 U 983/23, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, Urt. v. 9.4.2024, 3 U 224/22, juris Rn. 63). Damit ist für die Berechnung der Nutzungsvorteile folgende Formel anzusetzen:
| Gebrauchsvorteil = | Kaufpreis x Nutzungszeit erwartete Gesamtnutzungszeit im Erwerbszeitpunkt | | --- | --- |
Der Kläger hat das Fahrzeug im April 2020 zugelassen, die Erstzulassung erfolgte im August 2019. Die Nutzungszeit beträgt mithin 54 Monate, die erwartete Gesamtnutzungszeit im Erwerbszeitpunkt 172 Monate, so dass sich Nutzungsvorteile von 13.656,98 € ergeben (43.500,00 € x 54 Monate ./. 172 Monate).
Im Hinblick auf den Restwert schließt sich der Senat der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach zur Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses, in dem sich der Restwert spiegelt, regelmäßig Internetplattformen wie mobile.de herangezogen werden können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2023, 6 U 198/20, juris Rn 246; OLG Köln, Urt. v. 17.08.2022, I-22 U 30/22, juris Rn. 28; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.11.2022, 12 U 41/22, juris Rn. 14; OLG Dresden, Urt. v. 1.2.2023, 13 U 1920/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Beschluss v. 30.3.2023, 16 U 300/22, juris Rn. 24; OLG München, Urt. v. 17.5.2023, 36 U 3730/22, juris Rn. 30). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.9.2023, 30 U 81/21, juris Rn. 148). Die von dem Kläger angeführte starre lineare Berechnung nach bewerta.de bildet demgegenüber den realen Marktpreis nicht ab (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 9.4.2024, 3 U 224/22, juris Rn. 70).
Im Streitfall schätzt der Senat den Restwert auf mindestens 40.000,- €. Dies auf Grundlage der beklagtenseits vorgelegten Bewertungen der Gebrauchtwagenplattform mobile.de werden Fahrzeuge des streitgegenständlichen Modells vergleichbaren Alters, Motorisierung und Laufleistung für Kaufpreise ab 44.900,00 € bis 52.990,00 € angeboten. Selbst bei Orientierung am unteren Rand und Vornahme eines Abschlags von den Angebotspreisen, erscheint damit die Zugrundelegung eines Restwerts von 40.000,00 € angemessen.
Mangels Schadensersatzanspruchs steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
Eine Teilerledigung hinsichtlich des höheren Nutzungsersatzes aufgrund der mittlerweile gefahrenen Kilometer war nicht festzustellen, da der Anspruch von Anfang an unbegründet war.
Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die Vorlage des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2023 (2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21) ist gemäß § 148 ZPO i.V.m. Art 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten. Die Bemessung des Schadensersatzes richtet sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausschließlich nach nationalem Recht (EuGH, Urt. v. 21.3.2023, C-100/21, Rn. 92; BGH, Urt. v. 27.10.2023, VIa ZR 1425/22, Rn. 29). Zwar darf dieses den Schadensersatzanspruch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Dies ist im Streitfall indes nicht der Fall. Die deutsche Rechtslage schließt einen Schadensersatzanspruch abstrakt nicht grundsätzlich aus, sondern billigt diesen vielmehr grundsätzlich über § 823 Abs. 2 BGB zu. Lediglich im konkreten Fall führt die gegebene Marktlage dazu, dass dem Kläger bislang kein Schaden entstanden ist. Der Europäische Gerichtshof verlangt nicht, dass dem Kläger Schadensersatz auch ohne Vermögenseinbuße zu leisten ist. Vielmehr sind die nationalen Gerichte auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (EuGH, Urt. v. 21.3.2023, C-100/21, juris Rn. 94). Dies wäre allerdings der Fall, wenn Nutzungsvorteile und Restwert nicht berücksichtigt werden würden. Dadurch wird der Schadensersatzanspruch auch nicht ausgeschlossen oder praktisch unmöglich gemacht, weil der Anspruch bei anderer Marktlage bestehen würde (OLG Köln, Urt. v. 10.7.2024, 17 U 123/22, juris Rn. 22)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 709 Satz 2 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind - wie zitiert - bereits höchstrichterlich entschieden worden.
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