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4 K 1270/24.KS•VG Kassel 4. Kammer, 2026-03-09, 4 K 1270/24.KS
4 K 1270/24.KSTribunale amministrativo / 4a camera9 mar 2026
§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG findet keine Anwendung auf die Abschiebungsandrohung nach Ausweisung eines Ausländers, der bereits zuvor aus anderen Gründen ausreisepflichtig war.
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 4 K 1270/24.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0309.4K1270.24.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 53 Abs 1 AufenthG, § 59 Abs 1 S 1 AufenthG, § 59 Abs 3 S 1 AufenthG
§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG findet keine Anwendung auf die Abschiebungsandrohung nach Ausweisung eines Ausländers, der bereits zuvor aus anderen Gründen ausreisepflichtig war.
Ziffern 2 bis 5 des Bescheids des Beklagten vom 25. Juli 2024 (Gz. …) werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu zwei Dritteln, der Kläger zu einem Drittel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nebst Abschiebungsandrohung sowie Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der am … in C., Syrien, geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist Inhaber eines am 3. März 2015 abgelaufenen syrischen Nationalpasses.
Am 1. August 2014 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 7. Januar 2015 einen Asylantrag stellte.
In der Folge erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgestattung, welche längstens bis zum 17. März 2015 gültig war.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Januar 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu.
Erstmals am 23. Januar 2015 erteilte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die - nach Verlängerungen - zuletzt bis zum 14. Januar 2021 gültig war.
Am 7. Juli 2017 bestand der Kläger eine Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau A 2.
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2019 (Az. …; Bl. 106 f. der elektronisch übermittelten Behördenakte des Beklagten
Vom 2. August 2019 bis zum 8. Juni 2022, dabei vom 16. Januar 2020 bis zum 14. Februar 2020 unterbrochen durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Strafbefehls vom 26. Februar 2019, befand sich der Kläger wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D.
Mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. …; Bl. 247 ff. BA), rechtskräftig in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2022 seit dem 9. Juni 2022, befand das Landgericht J. den Kläger unter Anwendung u. a. von §§ 310 Abs. 1 Nr. 2, 308 Abs. 1, 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch des Diebstahls geblieben war, sowie der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit der Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion für schuldig und belegte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren Dauer.
Zur Person des Klägers stellte das Landgericht im Wesentlichen fest, für ihn sei in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher für die arabische Sprache zugegen gewesen, obwohl er sich mit seinen Verteidigern auch ohne Dolmetscher auf Deutsch habe verständigen können. Wegen der Feststellungen zu den im Einzelnen abgeurteilten Taten (Sprengungen bzw. versuchte Sprengung von Geldausgabeautomaten und Entwendung des Geldes als Teil einer Tätergruppe, Tattage: 28. März 2019, 24. Mai 2019 und 1. August 2019) wird auf Bl. 254 ff. BA verwiesen.
Seit dem 9. Juni 2022 verbüßte der Kläger die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts J. vom 11. Juni 2021 und zwar zunächst in der Justizvollzugsanstalt D., seit dem 26. August 2022 in der Justizvollzugsanstalt E.
Aus einem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Dezember 2022 (Bl. 379 BA) ergaben sich für den Kläger neben einer Vielzahl von Zeiträumen der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld II Zeiten der Erwerbstätigkeit vom 17. Juli 2017 bis zum 8. August 2017 und vom 22. November 2018 bis zum 31. Dezember 2018.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juni 2023 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte aber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Ahndungen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. August 2023.
Unter dem 3. August 2023 teilte die Justizvollzugsanstalt E. dem Landgericht G. im Wesentlichen mit (Bl. 449 f. BA), der Kläger zeige ein beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten. In einem Gutachten vom 23. Juli 2023 komme Herr Dr. med. F. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger ein niedriges Rückfallrisiko bestehe und er eine Grundlage geschaffen habe, ein Leben in Freiheit straffrei zu gestalten. Umstände oder Sachverhalte, die eine andere Einschätzung begründen könnten, seien zwischenzeitlich nicht bekannt geworden.
Mit Beschluss vom 30. August 2023 (Az. …; Bl. 451 ff. BA) ordnete das Landgericht G. die Entlassung des Klägers aus der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts J. vom 11. Juni 2021 an, setzte die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aus sowie die Bewährungszeit auf fünf Jahre fest und unterstellte den Kläger der Aufsicht eines Bewährungshelfers.
Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, zwar lägen der Vollstreckung schwerwiegende Straftaten zu Grunde und der Kläger, dessen ausländerrechtliche Situation nicht geklärt sei, habe in der Voranstalt mit Freizeitsperren belegt werden müssen. Allerdings sei der Kläger abgesehen von den zuletzt abgeurteilten schweren Straftaten lediglich einmal vorbestraft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Auch sei sein Vollzugsverhalten ohne ersichtliche Beanstandungen geblieben. Anhaltspunkte für eine Gewalt- oder behandlungsbedürftige Suchterkrankung hätten sich nicht ergeben. Auch die Entlassungssituation sei dahin geklärt, dass der Kläger über eine Wohnung in G. und eine Arbeitsstelle in D. verfüge. Auch der psychiatrische Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 23. Juli 2023 zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger nunmehr eine Grundlage dafür geschaffen habe, ein Leben in Freiheit straffrei zu gestalten.
Am 5. September 2023 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen und nahm seinen Wohnsitz in D. Er bezog zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, später solche nach § 2 AsylbLG.
Erstmals am 18. Januar 2024 erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger eine Duldung, welche - nach Verlängerungen - aktuell bis zum 17. Juni 2026 gültig ist.
Nach vorheriger Anfrage durch das Regierungspräsidium Kassel erklärte sich das Regierungspräsidium H. mit E-Mail vom 26. Juni 2024 (Bl. 479 BA) mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung durch das Regierungspräsidium Kassel einverstanden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 hörte der Beklagte den Kläger erneut dazu an, dass beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, gegen ihn ein auf neun Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn nach Wegfall der bestehenden Abschiebehindernisse nach Syrien abzuschieben. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2024. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 (Gz. …; Bl. 498 ff. BA), dem Kläger am 26. Juli 2024 zugegangen, wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), drohte ihm sofort nach Wegfall des Abschiebungsverbots die Abschiebung primär nach Syrien an (Ziffer 2), forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung auf, andernfalls ihm nach Wegfall der Abschiebungsverbote die Abschiebung primär nach Syrien angedroht wurde (Ziffer 3) und ordnete ein auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise oder Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger an (Ziffern 4 und 5). Wegen der Begründung des Bescheids im Einzelnen wird auf Bl. 499 ff. BA Bezug genommen.
Seit dem 10. März 2025 und aktuell bis zum 30. Juni 2026 ist der Kläger in einer Kfz-Werkstatt in I. im Umfang von 54 Stunden pro Monat beschäftigt.
Am 27. März 2025 heiratete der Kläger die … Staatsangehörige J.
Unter dem 16. Februar 2026 berichtete die für den Kläger bestellte Bewährungshelferin im Wesentlichen, sie betreue den Kläger seit dem 5. Dezember 2023. In dieser Zeit habe zu jeder Zeit ein gutes und produktives Arbeitsbündnis mit dem Kläger bestanden. Dieser zeichne sich durch eine hohe Eigeninitiative und Selbstständigkeit aus. Er sei von Anfang an bereit gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, und stets auskunftsbereit gewesen. Seine Ehefrau bringe zwei Kinder mit in die Ehe; für diese wolle der Kläger eine väterliche Rolle einnehmen. Der Kläger lege eine hohe Frustrationstoleranz und ausgeprägtes Durchhaltevermögen an den Tag. Anhaltspunkte, die einen Rückfall in die Straffälligkeit andeuten könnten, seien nicht erkennbar geworden.
Am 13. August 2024 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2024 erheben lassen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er wolle seinen Lebensmittelpunkt schnellstmöglich zu seiner in … lebenden Ehefrau verlegen. Er spreche perfekt Deutsch.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe des Bescheids vom 25. Juli 2024.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2026 haben die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen, für den sie sich den Widerruf vorbehalten haben. Für den Fall des Vergleichswiderrufs haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Am 27. Februar 2026 hat der Beklagte den Vergleich widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte wie der elektronisch übermittelten Behördenakte des Beklagten.
Dabei versteht (§ 88 VwGO) der Einzelrichter das Begehren des Klägers dahin, dass er sich allein gegen die Verfügungen in Ziffern 1 bis 5 des Bescheids des Beklagten vom 25. Juli 2024 wendet, nicht hingegen gegen Ziffer 6 dieses Bescheids, unter der lediglich die Gebührenfreiheit des Bescheids ausgesprochen wurde.
Die Klage ist aber nur in Bezug auf die Anordnungen in Ziffern 2 bis 5 des Bescheids des Beklagten vom 25. Juli 2024 begründet. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids getroffene Ausweisungsverfügung hingegen ist rechtmäßig.
Maßgeblich für die rechtliche wie tatsächliche Beurteilung der Ausweisung, der bislang nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung(en) und der Anordnung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 1 C 6.22 -, BVerwGE 179, 22, juris, Rn. 10).
a) Die in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 25. Juli 2024 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
aa) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Die erhöhten An-forderungen an eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG finden auf den Kläger keine Anwendung, weil er die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt. Insbesondere über einen der in § 53 Abs. 3a AufenthG benannten asylrechtlichen Schutzstatus verfügt der Kläger infolge der bestandskräftigen Widerrufsentscheidung des Bundesamts mit Bescheid vom 16. Juni 2023 nicht (mehr); das zu Gunsten des Klägers festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG unterfällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm der Vorschrift des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht. Einen assoziationsrechtlichen Schutzstatus hat der Kläger nicht inne.
bb) Die Ausweisungsverfügung erweist sich als formell rechtmäßig.
Insbesondere war das Regierungspräsidium Kassel für ihren Erlass örtlich zuständig, obwohl der Kläger zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach D., mithin in den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums G., verlegt hatte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes
cc) Die Ausweisungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen.
(1) Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Die Ausweisung eines Ausländers setzt danach eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Ausweisungs- und Bleibeinteressen, voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird und die, da auf der Tatbestandsseite der gebundenen Ausweisungsentscheidung angesiedelt, gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris, Rn. 22, 23).
Die Tatbestandsmerkmale der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind dabei im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Geschützt werden danach sowohl Individual- als auch Gemeinschaftsgüter, insbesondere die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie sonstige kollektive Schutzgüter (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 19 ZB 20.1976 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris, Rn. 23).
Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Dabei erfüllen die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 1. Hs. AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 2. Hs. AufenthG gebotene Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 1. Hs. AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26).
Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus (BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Der in der zuletzt genannten Vorschrift aufgeführte Kriterienkatalog orientiert sich an den Maßstäben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht (sog. Boultif/Üner-Kriterien). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände, die ihrerseits nicht abschließend sind, können sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken (BVerwG, a.a.O., Rn. 25).
(2) Hieran gemessen gefährdet der (weitere) Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG wegen der Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Der Kläger erfüllt den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, denn er ist mit Urteil des Landgerichts J. vom 11. Juni 2021 (Az. …), rechtskräftig seit dem 9. Juni 2022, der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch des Diebstahls geblieben war, sowie der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit der Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion für schuldig befunden und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren Dauer belegt worden.
Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Verurteilung oder der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln (dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 19 ZB 17.1535 -, juris, Rn. 17 m.w.N.), bieten sich dem Einzelrichter nicht dar, zumal das genannte Urteil der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standgehalten hat, und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Ob der Kläger durch die Verurteilung durch das Landgericht J. auch schwerwiegende Ausweisungsinteressen, wie etwa die nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 10 AufenthG, verwirklicht hat, kann dahinstehen, da dieser Umstand nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 38).
(3) Für einen Verbrauch des vorgenannten Ausweisungsinteresses, etwa durch Schaffung eines Vertrauenstatbestands seitens des Beklagten, ist nichts erkennbar und vom Kläger nichts geltend gemacht.
(4) Hiervon ausgehend gefährdet der (weitere) Aufenthalt des Klägers in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(a) Dabei kann der Einzelrichter offenlassen, ob hier eine solche Gefährdung in spezialpräventiver Hinsicht noch gegeben ist, obwohl der Kläger aufgrund des Beschlusses des Landgerichts G. vom 30. August 2023 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und der Vollzug des Rests der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, er zwischenzeitlich geheiratet sowie eine Erwerbstätigkeit ergriffen und die für den Kläger bestellte Bewährungshelferin unter dem 16. Februar 2026 sehr positiv über sein Verhalten während der Bewährungszeit berichtet hat.
(b) Denn jedenfalls besteht ein Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers weiterhin aus generalpräventiven Gründen.
Eine Ausweisung kann regelmäßig (zu Ausnahmen bei durch § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG besonders geschützten Personenkreisen, zu denen der Kläger nicht zählt, BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 19) auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, juris, Rn.17; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2020 - 10 B 20.1795 -, juris, Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 33.72 -, juris, Rn. 3). Auch muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell sein (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, juris, Rn. 17). Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2020 - 10 B 20.1795 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).
Gemessen daran besteht im Falle des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Denn bei Sprengstoff- und Eigentumsdelikten wie jenen, die den Anlass zur Ausweisung des Klägers bildeten, können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten, weil sie anderen Ausländern verdeutlichen, dass derart massive Delinquenz nicht ohne ausländerrechtliche Reaktion bleibt. Dabei teilt der Einzelrichter die vom Beklagten im angegriffenen Bescheid (dort S. 19 bis 21) getroffene Einschätzung (§ 117 Abs. 5 VwGO) zur Bedeutung der generalpräventiven Wirkung einer Ausweisung als Reaktion auf die hier in Rede stehenden Delikte mit Blick auf die mediale Berichterstattung über derartige Delikte, ihre Häufigkeit in den letzten Jahren, die durch sie verursachten erheblichen Sach- und Stehlschäden, die Gefährdung weiterer Rechtsgüter durch die Sprengstoffexplosionen sowie die weiteren Auswirkungen derartiger Delikte auf die Gesellschaft.
Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die mit Urteil des Landgerichts J. vom 11. Juni 2021 geahndete Straftat durch derartige Besonderheiten des Einzelfalls geprägt oder Ergebnis dergestalt rational nicht gesteuerter Verhaltensweisen des Klägers gewesen wäre, dass einer ausländerrechtlichen Reaktion hierauf eine generalpräventive Wirkung auf andere Ausländer abzusprechen wäre.
Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im Fall des Klägers auch noch aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, grundsätzlich eine untere Grenze. Da die durch das Landgericht J. am 11. Juni 2021 abgeurteilten Taten nach dem u. a. angewendeten § 308 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) bedroht sind, verjähren die Taten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB frühestens nach zwanzig Jahren. Danach ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses noch zu bejahen. Denn die mit dem Urteil des Landgerichts J. geahndeten Taten wurden am 28. März 2019, am 24. Mai 2019 und am 1. August 2019 begangen, sodass selbst die erste der abgeurteilten Taten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich etwa sieben Jahre zurückliegt. Ist danach die einfache Verjährungsfrist als untere Grenze der Aktualität des generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresses noch nicht einmal zur Hälfte verstrichen, bieten sich dem Einzelrichter auch sonst keine Anhaltspunkte dafür dar, davon auszugehen, dass das Ausweisungsinteresse zwischenzeitlich an Aktualität verloren haben könnte.
(5) Dem Ausweisungsinteresse steht kein vertyptes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 AufenthG gegenüber. Insbesondere ist der Kläger bereits seit dem 15. Januar 2021 nicht mehr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis und war nie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Auch ein familienbezogenes vertyptes Bleibeinteresse scheidet für den Kläger aus, nachdem nichts dafür erkennbar ist, dass er für eine andere Person personensorge- oder mit dieser umgangsberechtigt wäre, und die … Ehefrau des Klägers in … lebt.
Als in § 55 AufenthG nicht vertypte Bleibeinteressen des Klägers sind zu berücksichtigen, dass er, der sich bereits seit August 2014 im Bundesgebiet, darunter einige Jahre gestattet bzw. erlaubt, aufhält, jedenfalls inzwischen durch die nach der Haftentlassung aufgenommene Erwerbstätigkeit Ansätze wirtschaftlicher Integration vorweisen kann und gute Deutschkenntnisse als Ausdruck sozialer Integration erworben hat.
(6) Bei Abwägung der Bleibe- gegenüber den Ausweisungsinteressen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers.
Im Rahmen der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen und zu überprüfen ist. Zu den zu berücksichtigenden Einzelfallumständen gehören insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, in seinem Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, § 53 Abs. 2 AufenthG.
Dabei sind - namentlich inlandsbezogene - Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn - wie hier - eine Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann (näher BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 26).
Nach diesen Kriterien erweist sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet als verhältnismäßig und insgesamt gerechtfertigt.
Dabei ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit nahezu zwölf Jahren, darunter im Zeitraum vom Januar 2015 bis Januar 2021 zunächst gestattet, dann als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig, im Bundesgebiet aufhält, dass er zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und gute Sprachkenntnisse des Deutschen erworben hat, sodass jedenfalls von Ansätzen einer sozialen und wirtschaftlichen Integration zu sprechen ist.
Zu Lasten des Klägers ist aber in die Abwägung einzustellen, dass an seiner Ausweisung ein nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Vertypung besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse besteht, das auch bei Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht an Gewicht verliert. Im Gegenteil ist insoweit die erhebliche kriminelle Energie zu betonen, welche sich in den vom Kläger begangenen und durch das Landgericht J. abgeurteilten Taten manifestiert hat. Einzustellen ist zudem, dass der Kläger erst nach seiner Haftentlassung Ansätze wirtschaftlicher Integration zeigt, während er zuvor über lange Zeiträume arbeitslos war oder von Sozialleistungen gelebt hat, sodass seine wirtschaftliche Integration aktuell weder als stark noch als nachhaltig ausgeprägt erscheint. Weiter hat der Einzelrichter gesehen, dass der Kläger sich selbst keiner weitergehenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet berühmt, sondern eine in … lebende … Staatsangehörige geheiratet hat. Dass der Kläger selbst zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, er wolle seinen Lebensmittelpunkt schnellstmöglich zu seiner Ehefrau in … verlagern, verdeutlicht aus Sicht des Einzelrichters, dass sich Bleibeinteressen des Klägers auf den Schengenraum richten mögen, er aber selbst nicht einmal ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet formuliert hat.
Auch vermag der Einzelrichter nicht zu erkennen, dass sich der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien in die dortige Gesellschaft nicht (re-)integrieren könnte. Dabei war zunächst zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gefahren im Herkunftsstaat, die - sollten sie zutreffen - die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten, bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden können, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht. Der Ausländer ist insoweit hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt und auch keinen Anspruch auf eine Doppelprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16, juris, Rn. 34). Es ist danach von einer hypothetischen Rückkehr des Ausländers auszugehen, die diejenigen Umstände außer Betracht lässt, welche ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder einen asylrechtlichen Schutzstatus begründen würden (vgl. zustimmend zu einem entsprechenden Vorgehen des OVG Bremen BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 27).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind - nach hypothetischem Wegfall des Abschiebungsverbots - Hinderungsgründe für eine (Re-)Integration des Klägers in die syrische Gesellschaft nicht erkennbar. Denn der Kläger ist erst im Alter von 18 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, sodass davon auszugehen ist, dass er den größten Teil seiner Kindheit und Jugend in Syrien verbracht hat und sich mit der dortigen Gesellschaft und Kultur vertraut machen konnte. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in Syrien sprachlich nicht verständigen könnte; vielmehr wurde noch im Strafverfahren vor dem Landgericht J. für den Kläger ein Dolmetscher hinzugezogen. Schließlich verfügt der Kläger nunmehr über berufliche Erfahrung, die er auch in Syrien nutzbringend einsetzen könnte.
a) Zwar finden diese Androhungen ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG und erweisen sich als formell rechtmäßig. Sie sind aber materiell rechtswidrig.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung, soweit nicht die Ausnahme des § 59 Abs. 5 AufenthG eingreift, unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Hieran gemessen erweisen sich die vom Beklagten verfügten Abschiebungsandrohungen mit dem primären Zielstaat Syrien als rechtswidrig. Denn das Bundesamt hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juni 2023 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festgestellt. An dieses Verbot ist der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Das Verbot hindert den Erlass der Abschiebungsandrohung.
b) Diesem Ergebnis steht die Bestimmung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist im Fall des Klägers nicht anwendbar und auch im Fall ihrer Anwendbarkeit lägen ihre Voraussetzungen nicht vor.
Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
Der Gesetzgeber hat mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen, aktuellen Fassung von der Opt-out-Klausel des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG) Gebrauch gemacht. Danach haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu beschließen, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 - 3 B 1784/23 -, juris, Rn. 11).
Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der - wie die Bundesrepublik Deutschland - erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2008/115/EG von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, - C-297/12 -, Filev und Osmani, juris, Rn. 53 ff.). Drittstaatsangehörige, die im Zeitpunkt des Erlasses der Rückführungsentscheidung in den Genuss der Schutzwirkung des Art. 5 RL 2008/115/EG gekommen sind, verlieren diese Rechtsstellung nicht nachträglich, wenn der Mitgliedstaat von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht (vgl. dazu auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 - 3 B 1784/23 -, juris, Rn. 18). Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG findet die Richtlinie auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 3 Nr. 2 i. V. m. Art. 1 RL 2008/115/EG, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich der Drittstaatsangehörige befindet, definiert wird, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-156/23 -, juris, Rn. 31 f. m.w.N.).
Daraus folgt, dass es für die Anwendbarkeit der RL 2008/115/EG nicht immer auf die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung ankommt. War der betroffene Ausländer bereits vor der Opt-out-Erklärung aufgrund des Ablaufs seines Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet aufhältig, findet die RL 2008/115/EG ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehrentscheidung auf ihn Anwendung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 10 ZB 25.793 -, juris, Rn. 9).
Hieran gemessen findet § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in seiner seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung auf den Kläger keine Anwendung. Denn die Geltungsdauer der dem Kläger zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis endete mit Ablauf des 14. Januar 2021, ohne dass etwas dafür erkennbar oder vorgetragen wäre, dass der Kläger vor oder nach diesem Zeitpunkt auf die Verlängerung seiner Erlaubnis angetragen hätte. Damit hielt sich der Kläger bereits ab dem 15. Januar 2021 ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, welche Wirkungen die in diesem Zeitpunkt dem Kläger noch zuerkannte Flüchtlingseigenschaft entfaltete. Denn spätestens durch den Widerruf dieser Zuerkennung mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 16. Juni 2023 endete auch eine solche etwaige Wirkung und unterfiel der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dem Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG. Ist der Kläger danach in der Vergangenheit in den Genuss der Schutzwirkungen der RL 2008/115/EG gekommen, so konnte ihm dieser Schutz durch das Inkrafttreten der Opt-out-Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aktueller Fassung zum 27. Februar 2024 nicht mehr genommen werden.
Unabhängig davon lässt sich schon nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht feststellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Ohne dass dabei vorliegend eine Entscheidung darüber angezeigt wäre, wann ein Ausländer im Einzelnen "auf Grund" und wann er "infolge" einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist, ist dem semantischen Bedeutungsraum beider Begriffe (nach Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 29. Auflage 2024: "auf Grund" - begründet, veranlasst durch, wegen; "infolge" - als Folge eines Geschehens, auf Grund von) gemein, dass beide mindestens eine Kausalitätsbeziehung in dem Sinne beschreiben, dass die strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ursächlich für dessen Ausreisepflicht sein muss. Es muss sich danach feststellen lassen, dass die Ausreisepflicht des Ausländers entfiele, wenn seine strafrechtliche Verurteilung hinweggedacht würde. Dies ist hier, da der Kläger, wie gezeigt, bereits infolge Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig geworden war, aber gerade nicht festzustellen.
Zudem erweisen sich die Abschiebungsandrohungen, die Rückkehrentscheidungen im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2008/115/EG sind, als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 RL 2008/115/EG und sind auch daher rechtswidrig. Der Einzelrichter folgt insoweit den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 125 ff., auf die Bezug genommen wird.
Das in den Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Beklagten vom 25. Juli 2024 verfügte und auf sechs Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher ebenfalls aufzuheben. Soweit es an die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2008/115/EG anknüpft, erweist es sich nach Aufhebung dieser Rückkehrentscheidung als (materiell) unionsrechtswidrig; für ein danach allein noch in Betracht kommendes, nach nationalem Recht verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot oder eine isolierte Titelerteilungssperre bietet § 11 AufenthG, der hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, jedenfalls im Fall des Klägers keine taugliche Ermächtigungsgrundlage (dazu eingehend VG Kassel, Urteil vom 13. März 2025 - 4 K 931/23.KS -, juris, Rn. 77 ff., 84 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 29 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger in Bezug auf zwei der drei angegriffenen Verfügungen obsiegt, hin-sichtlich einer Verfügung unterliegt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat der Einzelrichter in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro hinsichtlich der Ausweisung unter Orientierung an der Empfehlung in Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) zugrunde gelegt und dabei die Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Auch das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 B 881/19 -, juris) als nicht streitwerterhöhend angesehen, wenn es - wie vorliegend - als Nebenentscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergeht.
Damit wird die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 14. August 2024 gegenstandslos.
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