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S 11 AS 51/26 ER•SG Kassel 11. Kammer, 2026-03-27, S 11 AS 51/26 ER
S 11 AS 51/26 ERTribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 1127 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-27
Aktenzeichen: S 11 AS 51/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGKASSE:2026:0327.S11AS51.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit ab dem 12.02.2026 dem Grunde nach zu gewähren.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern als Kosten der Heizung eine Liefermenge von 500 l Heizöl unter Direktzahlung an den Heizöl-Lieferanten vorläufig darlehensweise zu bewilligen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte ihrer Kosten zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II), insbesondere um die die Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für Heizöllieferungen.
Die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller besteht aus dem 1969 geborenen Ehemann, der eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht (Rentenbeginn am 01.08.2083, Zahlung der Rente seit dem 01.10.2025 laufend, Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Antragsgegner vom 03.09.2025), der 1985 geborenen Antragstellerin (Ehefrau des Antragstellers) und dem 2019 geborenen gemeinsamen Kind. Der Antragsteller bezieht eine Erwerbsminderungsrente der DRV Bund i.H.v. 1283,93 € monatlich netto seit 01.10.2025, das Kind bezieht Kindergeld, aktuell 259 € monatlich.
Die ursprünglich mit Bescheid vom 11.03.2025 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.02.2025 bis 01.01.2026 hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.09.2025 (bestandskräftig, § 77 SGG, SGG) ab dem 01.10.2025 in vollem Umfang wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente des Antragstellers auf. Der Antragsgegner ging vom Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft aus. Im Zuge eines einstweiligen Anordnungsverfahren bei dem Sozialgericht Kassel und eines Antrages der Antragsteller auf Bewilligung von Heizöl im Rahmen der Kosten der Heizung nach dem SGB II (Antragstellung bei dem Sozialgericht Kassel am 02.10.2025) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 21.10.2025 zunächst darlehensweise Leistungen für den Monat Oktober 2025 in Höhe des Regelbedarfes der erwachsenen Antragsteller i.H.v. 506 € monatlich und von 102 € monatlich für das minderjährige Kind (357 € Regelbedarf abzgl. 255 € Kindergeld). Die Leistungsbewilligung erfolgte gemäß § 24 Abs. 4 SGB II darlehensweise, um den Zeitraum bis zur Zahlung der nachschüssig gezahlten Erwerbsminderungsrente Ende Oktober 2025 abzudecken. Mit weiterem Bescheid vom 27.10.2025 (Änderungsbescheid) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Heizölkosten i.H.v. 1444,07 € brutto - wie von Ihnen beantragt - als Kosten der Heizung. Mit Beschluss vom 06.11.2025 lehnte das Sozialgericht Kassel den weitergehenden Eilantrag der Antragsteller ab (Aktenzeichen S 13 AS 152/25 ER).
Weil die Antragsteller entgegen der Aufforderung eigenständig keine Anträge gestellt hatten, stellte der Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 3 SGB II am 30.10.2025 beim Schwalm-Eder-Kreis einen Antrag auf Gewährung von Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz und bei der Familienkasse wegen Kinderzuschlages für das Kind. Mit weiterem Schreiben an die Antragsteller vom 30.10.2025 wies der Antragsgegner darauf hin, dass bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Trägern hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen eine Versagung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht komme gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II. Über die Antragstellungen bei dem Schwalm-Eder-Kreis und bei der Familienkasse machte der Antragsgegner den Antragstellern im selben Schreiben Mitteilung. Der Schwalm-Eder-Kreis erließ am 10.12.2025 gegenüber den Antragstellern einen Versagungsbescheid über Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, da diese ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 62 ff. SGB I nicht nachgekommen seien (Versagungsbescheid nach § 66 SGB I). Die Familienkasse teilte dem Antragsgegner am 06.02.2026 mit, ein weitergehender Antrag der Antragsteller sei nicht eingegangen, die vorliegenden Angaben reichten nicht aus, um eine Sachbearbeitung des Kinderzuschlages zu ermöglichen.
Am 05.01.2026 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Übernahme von Kosten für Heizöl und legten eine Auftragsbestätigung vom 23.12.2025 des Heizöl-Lieferanten über 1500 Liter vor. Sie machten geltend, über keine Heizölvorräte mehr zu verfügen.
Mit dem am 12.02.2026 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangenen Antrag machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe ihnen Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) im Wege eines Eilverfahrens ab dem 10.02.2026 zu gewähren, hierzu zählten auch Kosten der Heizung in Form von Heizöllieferung in Höhe von 1541,65 €. Im Laufe der Zeit hätten die Antragsteller Heizöl vorfinanziert i.H.v. 670,22 €, ein Betrag, der vom Antragsgegner zu erstatten sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner auch das „Hausgeld“ (Grundbesitzabgaben) für das von den Antragstellern bewohnte Haus i.H.v. 496,71 € pro Quartal zu übernehmen (rechnerisch 165,57 € monatlich). Im Laufe des Antragsverfahrens machten die Antragsteller weiterhin geltend, mithilfe von Heizöl-Kanistern am 19.2.2026, 24.2.2026, 6.3.2026 jeweils 90 l Heizöl sowie am 13.03.2026 und am 20.03.2026 von jeweils 60 l Heizöl gekauft zu haben. Dieses Heizöl sei mithilfe von Leih-Kanistern beschafft worden, wozu die Antragsteller jeweils Belege über die Heizöl-Käufe vorlegten. Darüber hinaus seien nunmehr fällige Grundstücksbeiträge der Gemeinschaftskasse A-Stadt i.H.v. 561,04 € fällig, wofür die Antragsteller eine Mahnung der Gemeinde vom 05.03.2026 vorlegten. Ferner machten die Antragsteller geltend, dass Forderungen der Gemeinde A-Stadt in Höhe von insgesamt 993,42 € offen seien, die Stromversorgung bedroht sei, weil eine Sperrung der durch den Stromversorger konkret angedroht sei. Hier bestünden Rückstände von 283,30 € (Mahnung vom 16.03.2026 des Stromversorgers wurde beigefügt). Ferner seien offene Telefon- und DSL Kosten i.H.v. 191,56 € und ein privates Darlehen von 500 € zu bedienen. Insbesondere der Antragsteller leide an einer schweren chronischen Erkrankung.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß, vgl. Schriftsatz vom 23.3.2026),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihnen Leistungen nach dem SGB II inklusive der Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen,
die Kosten für bereits bestellte 1500 Liter an Heizöl i.H.v. 2050,37 € zu bewilligen,
bereits entstandene Kosten für beschafftes Heizöl am 07.01.2026 (670,22 €), am 19.02.2026 (125,63 €), am 24.02.2026 (128,52 €), am 06.03.2026 (159,58 €), am 13.03.2026 (111,03 €) und vom 20.03.2026 (113,49 €), insgesamt 1308,47 €, zu erstatten,
Forderungen der Gemeinde A-Stadt als Kosten der Unterkunft (Nebenkosten/Hausgeld) für die letzten beiden Quartale von insgesamt 993,42 € zu bewilligen,
jährliche Kfz-Steuer- und Versicherungskosten von insgesamt 554 € zu bewilligen und
unverzüglich auf eine Entscheidung der Wohngeldstelle und der Familienkasse (Kinderzuschlag) hinzuwirken und die entsprechenden Verfahren zu beschleunigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend, mit dem Erwerbsminderungsrentenbetrag sei der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich gedeckt. Soweit vorrangige Ansprüche auf Kindergeld und Wohngeld bestünden, hätten die Antragsteller hierzu vorrangige Antragsverpflichtungen. Sie seien jedoch ihrer Mitwirkung gegenüber den entsprechenden Behörden nicht mitgekommen. Soweit Bedarfe hinsichtlich der Nebenkosten für das Grundstück und der Kosten der Heizung anfielen, so entstünden sie im Zeitpunkt der Entstehung. Dies könne zu einem Bedarf nach dem SGB II führen. Der hohe Heizbedarf der Antragsteller sei nicht zu erklären. Es sei nicht glaubhaft gemacht, woraus die hohen Heizkosten resultierten. Ferner bezieht sich der Antragsgegner auf seinen am 19.03.2026 für die Zeit ab 01.01.2026 erlassenen Versagungsbescheid. Darüber hinaus habe die DRV Bund eine hohe Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente von 30.438,91 € nach ihrer Mitteilung vom 30.09.2025 für die ab dem 01.08.2023 dem Antragsteller zustehende Erwerbsminderungsrente errechnet, wobei unklar geblieben sei, wann dieser Betrag ausgezahlt worden sei.
Das Gericht hat von Amts wegen eine Auskunft der DRV Bund vom 13. März 2026 angefordert, wonach dem Antragsteller aus der Rentennachzahlung von 30.438,91 € am 06.10.2025 lediglich ein Betrag von 1643,11 € ausgezahlt worden war (nach Befriedigung vorrangiger Erstattungsansprüche anderer Träger). Ferner hat das Gericht zwischenzeitlich dem Jugendamt des Schwalm-Eder-Kreises mitgeteilt, dass die Antragsteller eine Gefährdung des Kindeswohls geltend gemacht haben, was zu einem Hausbesuch des Jugendamtes bei den Antragstellern geführt hat. Nach Darstellung der Antragsteller selbst ergaben sich hierbei keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung.
Der Antragsgegner hat mit Versagungsbescheid vom 19.03.2026 die Leistungen an die Antragsteller wegen mangelnder Mitwirkung gegenüber dem Wohngeldamt und der Familienkasse für die Zeit ab dem 01.01.2026 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II i.V.m. § 66 Abs. 1 SGB I in vollem Umfang versagt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Antrag der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz hat insoweit Erfolg, als ihnen Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft und Heizung ab Antragstellung bei Gericht am 12.02.2026 vorläufig zuzusprechen sind. Dem steht der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.03.2026 nicht entgegen.
Soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss; ein Antrag ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Im vorliegenden Falle ist der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG statthaft, da nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes begehrt, sondern ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen verfolgt wird, für den in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG zu erheben ist.
Sowohl bei der Sicherungs- als auch bei der Regelungsanordnung muss der Antragsteller ein Recht geltend machen, das ihm zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung gefährdet ist (Anordnungsgrund). Hierbei ist der Anordnungsgrund der Grund für den vorläufigen Rechtsschutz selbst, also die Gefahr vollendeter Tatsachen, die Eilbedürftigkeit etc. Der Anordnungsanspruch ist das zu sichernde Recht hinter der einstweiligen Anordnung, also der materielle Anspruch. Begründet ist der Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller beides – Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch – glaubhaft gemacht hat. Demnach ergeht eine einstweilige Anordnung dann, wenn die Klage nach summarischer Prüfung des Gerichtes offensichtlich begründet ist. Sie darf hingegen nicht ergehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist weder das eine noch das andere der Fall, muss abgewogen werden zwischen der entstehenden Situation ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung bei letztlich erfolgreicher Klage und derjenigen Situation bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und letztlich erfolgloser Klage. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften die besondere Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden.
In Ansehung dieser Grundsätze besteht für die aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen ein Anordnungsanspruch und auch eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes. Dies betrifft insbesondere den Antrag der Antragsteller zu 1. und – mit nur teilweisem Erfolg der Anträge zu 2 und 4.
Die übrigen Anträge der Antragsteller (Anträge Nr. 3, 5 und 6) haben jedenfalls mangels Anordnungsgrundes keinen Erfolg.
Die Antragstellerin zu 2 (Ehefrau) ist Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Über einen Leistungsausschluss ist der Kammer nichts bekannt. Der Antragsteller zu 1 (Ehemann) erhält Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II, weil er mit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und nicht dauerhaft erwerbsgemindert ist, sodass ein Anspruch nach dem SGB XII ausscheidet (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Das in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind unterfällt gleichermaßen § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II (nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben). Denn zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gehört die Antragstellerin (Ehefrau), gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (Antragsteller zu 1) und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II das zum Haushalt gehörige unverheiratete Kind der Antragsteller zu 1 und 2.
Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 SGB II glaubhaft gemacht. Dieser umfasst den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Hierbei hat das Gericht nach überschlägiger Berechnung den Leistungsanspruch der Antragsteller zu bejahen. Dies ergibt sich aus dem aktuellen Regelbedarf für beide erwachsene Antragsteller von jeweils 506 € und dem Regelbedarf für das minderjährige Kind i.H.v. 357 €, somit insgesamt 1271 € monatlich. Hierauf anzurechnen ist das Kindergeld von 259 € und die Erwerbsminderungsrente des Antragstellers in Höhe von rund 1284 € monatlich, sodass grundsätzlich der Regelbedarf gedeckt ist. Allerdings fallen offenkundig weitere Kosten der Unterkunft in Form der Grundstücksabgaben an, die von den Antragstellern mit 496,71 € pro Quartal, somit 165,57 € monatlich angegeben werden. Darüber hinaus fallen offenkundig Kosten der Heizung in Form von Heizöl an, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen der Antragsteller ergibt. Damit ergibt sich nach überschlägiger Berechnung ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Angesichts dieses voraussichtlich bestehenden Leistungsanspruchs ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Deckung des Existenzminimums der Antragsteller geboten. Hierbei ist dem Antragsgegner die Berechnung des konkreten monatlichen Leistungsanspruches in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zu überlassen. Die Glaubhaftigkeit der aktuellen Notlage ergibt sich aus den von den Antragstellern vorgelegten Kontoauszügen, nach denen weitere Einnahmen als die Rentenzahlung der DRV Bund und das Kindergeld nicht erkennbar waren. Angesichts der Kontoauszüge, des Vortrags der Antragsteller und des lediglich in Höhe von 1643,11 € bereits am 06.10.2025 gezahlten Nachzahlungsbetrages aus der Rentenleistung kann die Kammer auch nicht auf ein ggf. vorrangig einzusetzendes Vermögen der Antragsteller schließen.
Ein Leistungsanspruch besteht insbesondere auf die Kosten der Heizung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Form von Heizöllieferungen. Hierbei hat sich die Kammer hinsichtlich des Ausspruches zur Hauptsache über die Gewährung eines Darlehens von 500 € in analoger Anwendung von § 22 VIII 1 SGB II zugunsten der Heizölbeschaffung der Antragsteller im Rahmen der in dieser vorläufigen Regelung zu treffenden Anordnungen von folgenden Maßstäben leiten lassen:
Die Antragsteller haben nach den vorgelegten Rechnungen Barkäufe von Heizöl von dreimal 90 l und zweimal 60 l am 19.02.2026, 24.02.2026 und 06.03.2026 bzw. am 13.03.2006 und 20.03.2026 getätigt. Nach menschlichem Ermessen ergibt sich kein entgegenstehender Gesichtspunkt, der daran zweifeln lassen könnte, dass dieses Heizöl, welches die Antragsteller nach den vorliegenden Belegen mit Leih-Kanistern beschafft haben, zur Beheizung des Hauses erforderlich gewesen ist. Auch der Antragsgegner selbst hat keine anderweitige Erklärung. Die Kammer hält es daher für hinreichend glaubhaft gemacht von Seiten der Antragsteller, dass ein Heizölbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, der angesichts der aktuell herrschenden Temperaturen auch nachvollziehbar ist. Soweit mit Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 27.10.2025 im vorangegangenen Eilverfahren bei dem Sozialgericht Kassel Heizölkosten i.H.v. 1444,07 € bewilligt worden sind, so liegt dieser Zeitpunkt nahezu ein halbes Jahr und über den gesamten Winter zurück, sodass ein Verbrauch von 1500 l Heizöl in dieser Zeit jedenfalls nicht denknotwendig ausgeschlossen ist. Die Kammer geht daher von einem entsprechenden Bedarf der Antragsteller aus.
Hierbei erscheint es der Kammer zur Abwendung der Notlage allerdings ausreichend, wenn ein Umfang der Lieferung von 500 l Heizöl erfolgt. Dies dürfte hinreichend sein, um die aktuell noch existierenden kühlen Temperaturen geraume Zeit aufzufangen und so den Bedarf der Antragsteller zu decken. Die Belieferung mit Heizöl in einem weiteren Umfang erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts der Vorläufigkeit dieses Eilverfahrens nicht geboten.
Dabei hat das Gericht zur Sicherung des Erfolgs des Darlehens die Direktzahlung an den Heizöl-Lieferanten für geboten erachtet, um die Geldmittel tatsächlich ausschließlich hierfür und nur zur Abwendung dieser konkreten Notlage zu verwenden. Zur Umsetzung kann der Antragsgegner nach seiner Wahl vorgehen, ggfs. mit einer zusichernden Entscheidung zur Vorlage beim Heizöl-Lieferanten.
Zu einer Erstattung der im Zuge dieses Eilverfahrens bereits angefallenen Kosten für Heizöl bzw. bereits vor Eingang dieses Eilverfahrens bei Gericht angefallenen Kosten durch den Antragsgegner sieht die Kammer in diesem Eilverfahren keinen Anlass, da insoweit ein Anordnungsgrund nicht besteht. Diese Kosten sind bereits angefallen und konnten offenkundig von den Antragstellern aufgebracht werden, sodass eine Eilbedürftigkeit für die Erstattung im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht gegeben ist. Bei einer Leistungsbewilligung können die vorliegenden Kosten in die Berechnung einfließen.
Schließlich ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das Verfahren durch den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.03.2026 mit Wirkung ab 01.01.2026 eine rechtliche Weiterung erfahren hat. Ein Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 19.03.2026 ist der Kammer nicht bekannt:
Die Antragsteller sind daher auch im Wege dieses Beschlusses mit dem Hinweis des Gerichtes zu versehen, dass gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners von ihnen beim Antragsgegner selbst förmlich Widerspruch zu erheben ist, wobei ein Widerspruch bei Gericht allein zweifelhaft und nicht ausreichend sein könnte.
Der Versagungsbescheid hindert das Gericht jedoch nach seiner Überzeugung nicht an den aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen.
Da die Widerspruchsfrist von einem Monat seit dem Erlass des Versagungsbescheides vom 19.03.2022 aktuell noch nicht verstrichen ist und ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 19.03.2026 aufschiebende Wirkung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG entfaltet, weil eine Leistungsversagung nicht unter die Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II fällt (Aubel/Senger in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB II, § 39, Rn. 15 und 15) besteht kein Hinderungsgrund für das Gericht, auf die Anträge im Rahmen dieser einstweiligen Anordnung eine den Antragsgegner verpflichtende Entscheidung zu treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine Versagung einer Entscheidung erst im laufenden Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffen hat, obwohl ihm dies längst möglich gewesen wäre, nachdem die Wohngeldbehörde und die Familienkasse bereits im vergangenen Jahr ihre Versagungsentscheidungen getroffen hatten. Damit darf nach diesem Zeitablauf, der die Antragsteller nach dem bisherigen Verlauf des Verfahren nahezu zur Unzeit trifft, nicht die Möglichkeit genommen werden, einerseits im Wege dieser einstweiligen Anordnung ihre Interessen weiterzuverfolgen und andererseits den Versagungsbescheid vom 19.03.2026 noch innerhalb der Widerspruchsfrist mit einem Widerspruch anzufechten. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und der von den Antragstellern nunmehr auch geltend gemachten Stromsperre aufgrund rückständiger Beträge, ist ein weiteres Abwarten für eine Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr geboten.
Die weiteren Anträge der Antragsteller über die dem Tenor zu entnehmende Verpflichtung des Antragsgegners sind jedoch abzulehnen gewesen. Der Antrag zu 1 hat insoweit Erfolg, als die vorläufige Übernahme des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des gesamten Antrages auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach erfolgt, wobei die weitere Berechnung dem Antragsgegner obliegt. Hierfür liegen die Belege der Antragsteller über Grundstücksaufwendungen und Heizkosten jedenfalls in diesem Verfahren nunmehr nach Aktenlage vor und ermöglichen dem Antragsgegner die entsprechende Leistungsberechnung; das Einkommen im Sinne von § 11 SGB II ist gleichermaßen bekannt. Soweit der Antragsgegner im Rahmen dieses Eilverfahrens bis zum Erlass des Versagungsbescheides vom 19.3.2026 die Auffassung vertreten hat, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und ein Kinderzuschlag seien vorrangig, ist dies im Rahmen nicht bereiter Mittel im Rahmen der Leistungen zur Existenzsicherung nicht von Belang, da der Antragsgegner Erstattung von den anderen Leistungsträgern verlangen kann und diese bei seiner eigenen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II auch bereits geltend gemacht hat. Die fortwährende Leistungsverweigerung allein aufgrund dieser Einlassung des Antragsgegners ist rechtlich angesichts einer denkbaren Existenzgefährung der Antragsteller nicht haltbar.
Der Antrag zu 2 auf Übernahme von 1500 l Heizöl zu 2050,37 € ist zur Überzeugung der Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens zu weitgehend, da bereits mit einem Umfang von 500 l dem Antragsbegehren der Antragsteller ausreichend Rechnung getragen werden kann. Die entstandenen Kosten für gekauftes Heizöl i.H.v. 1308,47 € sind i.H.v. 670,22 € bereits am 07.01.2026 und damit vor Antragstellung bei Gericht entstanden, so dass bereits aus diesem Grund wegen des Anfalls der Kosten in der Vergangenheit kein Anordnungsgrund besteht. Die übrigen Kosten für die Heizölbeschaffung haben die Antragsteller im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens selbst aufbringen können, sodass die Kammer für eine rückwirkende Erstattung - jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens - keinen Anlass sieht. Ein Anordnungsgrund liegt insoweit nicht vor.
Der Antrag zu 4 (Forderung der Gemeinde A-Stadt) ist im Rahmen der grundsätzlichen Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II von Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen.
Für jährliche Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungskosten i.H.v. 554 € (Antrag zu 5) existiert eine Anspruchsgrundlage auf solche Leistungen nach dem SGB II nicht, sodass dieser Antrag abzulehnen war; diese Kosten sind im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten.
Eine Anweisung des Jobcenters (Antrag zu 6), unverzüglich auf eine Entscheidung der Wohngeldstelle sowie der Familienkasse hinzuwirken, entbehrt ebenfalls einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Zu einer solchen Anweisung ist das Gericht gegenüber dem Jobcenter nicht berechtigt.
Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, ihnen drohe wegen Zahlungsrückständen ggf. eine Stromsperre des Versorgers. Sie haben hierzu jedoch keinen konkreten Antrag gestellt. Selbst wenn ein solcher Antrag gewünscht sein sollte, wäre er jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf die im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Kosten für Haushaltsstrom besteht darüber hinaus auch nicht. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller sich um eine Abwendung einer ggf. drohenden Stromunterbrechung bemüht hätten, ggf. durch ein Angebot von Ratenzahlung gegenüber dem Versorger.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Hierbei weist das Gericht der Vorsicht halber jedoch darauf hin, dass den Antragstellern mangels rechtsanwaltlicher Vertretung keine Kosten entstanden sind, die erstattet werden könnten.
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