OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2025-09-09, 20 W 110/25

20 W 110/25Tribunale superiore / Civil Chamber 209 set 2025

Testo completo

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 110/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-09

Aktenzeichen: 20 W 110/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0909.20W110.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die im Grundbuch von Stadt1 Blatt …in Abteilung III unter lfd. Nr. 11 erfolgte Eintragung der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine (gewöhnliche) Sicherungshypothek einzutragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Q in Stadt2 beigeordnet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ des oben bezeichneten Grundbesitzes (Straße1 in Stadt1) eingetragen. Er wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Staatsschutzverfahren mit Urteil vom 28.01.2021 (Az. …) wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wurden im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 wurde in Höhe von 150.000 € zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest in das Vermögen des Beteiligten zu 1 gemäß § 111e Abs. 2 StPO angeordnet (Bl. 20/3 ff. d.A.). Auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 17.12.2021 wurde am 22.12.2021 auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 im Grundbuch eine Höchstbetragshypothek bis zu 150.000 € für die Beteiligte zu 2 eingetragen.

Der Bundesgerichtshof verwarf mit Urteil vom 25.08.2022 (Az. …) die Revisionen gegen das Urteil vom 28.01.2021.

Mit Schreiben vom 17.01.2025 (Bl. 23/1 f. d.A.) teilte der Generalbundesanwalt dem Grundbuchamt mit, die von dem Beteiligten zu 1 zu tragenden „Kosten des Verfahrens“ betrügen 181.704,90 €. Er hat das Grundbuchamt ersucht, die eingetragene „Sicherungshypothek“ in eine „Zwangshypothek“ umzuschreiben. Außerdem beantragte er, auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 an dem oben bezeichneten Grundbesitz eine weitere Zwangshypothek in Höhe von 31.704,90 € einzutragen. Das Schreiben trägt das Siegel des Generalbundesanwalts und einen durch eine Justizangestellte unterschriebenen Beglaubigungsvermerk.

Das Grundbuchamt hat aufgrund des Ersuchens am 27.01.2025 eingetragen, die Höchstbetragshypothek sei in eine Sicherungshypothek mit einem Betrag von 150.000 € umgewandelt. Außerdem trug es auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek über 31.704,90 € für die Beteiligte zu 2 ein.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.03.2025 legte der Beteiligte zu 1 „hinsichtlich der Eintragung der Zwangshypothek i. H. v. 31.704,90 €“ Beschwerde ein und beantragte die Löschung der Eintragung, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs (Bl. 24/2 ff. d.A.). Der Senat wies daraufhin mit Beschluss vom 11.04.2025 das Grundbuchamt an, einen entsprechenden Amtswiderspruch einzutragen, und ließ die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2 zu (Az. 20 W 51/25; Bl. 38 ff. d.A.). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde eingelegt, über sie ist, soweit bekannt, noch nicht entschieden worden (Az. V ZB 28/25).

Zwischenzeitlich, mit Schreiben vom 31.03.2025, hat der Generalbundesanwalt dem Grundbuchamt das Schreiben vom 17.01.2025 nochmals übermittelt, nunmehr mit Siegel und Unterschrift (Bl. 51 ff. d.A.).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.04.2025 (in Papierakte; nicht paginiert) hat der Beteiligte zu 1 nun auch unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek gegen die „Eintragung“ der Zwangshypothek Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO eingelegt und gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GBO die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO beantragt.

Der Beteiligte zu 1 hat gemeint, das Grundbuchamt habe durch die Eintragung der Umwandlung seine Prüfpflicht nach §§ 29 Abs. 3, 38 GBO „in eklatanter Weise“ verletzt. Es habe die Ersuchensberechtigung prüfen müssen. Dem Generalbundesanwalt obliege keine Ersuchensberechtigung nach § 38 GBO. Es gehe vorliegend um die Kosten des Strafverfahrens nach § 464a StPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe bei dem Verfahren gegen ihn, den Beteiligten zu 1, Gerichtsbarkeit des Bundes nach Art. 96 Abs. 5 Nr. 5 GG i.V.m. §§ 120 Abs. 6, 142a GVG ausgeübt. Der Bund trage den Ländern entstandene Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG i.V.m. der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen. Nach der Beendigung des Strafverfahrens würden die Kosten durch den Generalbundesanwalt im Rahmen des Kostenausgleichs an die entsprechenden Landesbehörden zur Erstattung angewiesen. Die Kosten fielen daher abschließend bei dem Generalbundesanwalt an. Dieser habe aber keine Befugnis zur Vollstreckung der Forderung. Für die abschließende Beitreibung beziehungsweise Vollstreckung bei dem Kostenschuldner gelte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG dieses Gesetz, insbesondere § 2 JBeitrG. Zuständige Vollstreckungsbehörde für Ansprüche bei dem Generalbundesanwalt sei nach § 2 Abs. 2 JBeitrG das Bundesamt für Justiz. Nur dieses sei ersuchensberechtigte Behörde nach § 38 GBO für die Eintragung der Zwangshypothek. Sei man abweichend der Auffassung, die Kosten seien bei dem Oberlandesgericht entstanden, so sei nach § 2 Abs. 1 JBeitrG Vollstreckungsbehörde die Gerichtskasse Frankfurt. Im Übrigen sei das Eintragungsersuchen im Hinblick auf § 29 Abs. 3 GBO mangelhaft. Die erneute Übermittlung heile den Mangel nicht und beseitige nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs. Das neue Ersuchen führe höchstens dazu, dass eine Zwangshypothek zum zeitlichen Stand des erneuten Ersuchens eingetragen werde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beteiligten zu 2 gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG aufzuerlegen, da der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe und die Beteiligte zu 2 dies habe erkennen müssen.

Die Beteiligte zu 2 hat gemeint, der Generalbundesanwalt sei ersuchensberechtigt gewesen. Die Frage sei gleichgelagert zu der im Fall des Senats mit dem Az. 20 W 51/25. Die Gerichtskosten seien zwar bei dem Oberlandesgericht entstanden, nicht bei dem Generalbundesanwalt, weswegen auch das Bundesamt für Justiz nicht zuständig sei. § 120 Abs. 7 GVG ändere daran nichts. Der Gesetzgeber könne aber nicht gewollt haben, dass die Vollstreckung der Kosten dem Land obliege, während der Bund einen Ausfall zu tragen habe, nachdem § 120 Abs. 7 GVG nach allgemeiner Ansicht auch auf den Fall anzuwenden sei, dass ein Angeklagter die Kosten tragen müsse, sie von ihm aber nicht erlangt werden könnten. Es drohten dann Interessenkonflikte und Streitigkeiten seien zu erwarten. Jedenfalls die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek falle in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, hier des Generalbundesanwalts. Für die Vollziehung des Vermögensarrests sei nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO stets - auch - die Staatsanwaltschaft zuständig, auf deren Ersuchen gemäß § 111k Abs. 1 Satz 2 StPO die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch bewirkt würden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2025 nicht abgeholfen (in Akte; nicht paginiert). Die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund Missachtung des § 29 Abs. 3 GBO komme nicht in Betracht. Der formelle Mangel des ursprünglichen Ersuchens sei mit Vorlage des formgerechten Ersuchens geheilt, ex tunc, spätestens jedoch ex nunc, was bei vorliegender Eintragung keinen relevanten Unterschied mache. Soweit die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Frage gestellt werde, das Grundbuchamt um die Eintragung der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek zu ersuchen, komme eine Abhilfe ebenfalls nicht in Betracht. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für das gesamte Arrestverfahren ergebe sich aus §§ 142, 142a GVG i.V.m. § 111k StPO, § 4 StVollstrO. Der Arrest nach „§§ 111 ff. StPO“ (gemeint wohl: §§ 111e ff. StPO) stelle noch keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar. Mit der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek nach rechtskräftiger Entscheidung werde der Arrest vollstreckt und erst dann das Verfahren beendet. Für das gesamte Arrestverfahren sei der Generalbundesanwalt nach §§ 451, 454, 459g StPO i.V.m. § 73c StGB weiterhin zuständig.

Der Beteiligte zu 1 meint, es bestehe keine Kompetenz des Generalbundesanwalts aus § 111k StPO. Die Höchstbetragshypothek auf der Basis eines Vermögensarrests nach § 111e StPO sei ein Instrument vorläufigen Rechtsschutzes und diene einem Sicherungszweck. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich die vorläufige Sicherung der arrestierten Forderung. Ihre Kompetenz sei mit Eintragung der Höchstbetragshypothek ausgeschöpft. Die streitgegenständliche Eintragung sei ein Instrument der Zwangsvollstreckung nach § 867 ZPO. Es bestehe keine oder kaum eine Verbindung zu den §§ 111e, 111k StPO. Anderenfalls würden die Vorschriften des JBeitrG obsolet, wenn ein Vermögensarrest vorausgegangen sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.06.2025 hat der Beteiligte zu 1 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt (Bl. 9 ff. d.eA.).

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Grundbuchamt ist zur Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuweisen.

  1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Sie ist als auf die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO gegen eine Eintragung gerichtete Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft. Nicht etwa sind die Strafgerichte nach § 111k Abs. 3 StPO zuständig.

§ 111k Abs. 3 StPO betrifft nur Maßnahmen, die „in Vollziehung […] des Vermögensarrestes“ getroffen werden. Nach § 111f Abs. 2 Satz 1 StPO wird der Vermögensarrest in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Damit ist der Vermögensarrest vollzogen und endet die Zuständigkeit der Strafgerichte. Die weitere Umwandlung der eingetragenen Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek, die hier in Rede steht, unterfällt der Zuständigkeit der Zivilgerichte.

b) Der Beteiligte zu 1 ist auch beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt im Rahmen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist derjenige, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann (OLG Naumburg Rpfleger 2019, 191; OLG München FamRZ 2021, 630, 631; Senat FGPrax 2025, 10, 11). Dies trifft auf den Beteiligten zu 1 zu, da sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück betroffen ist.

  1. Die Beschwerde ist auch begründet. Es ist ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Sicherungshypothek über 150.000 € einzutragen.

a) Das Grundbuchamt hat die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Amtswiderspruch schon wegen der ursprünglich fehlenden Unterschrift unter dem Ersuchen ungeachtet deren Nachholung einzutragen wäre. Jedenfalls fehlt es an der Berechtigung des Generalbundesanwalts, nach § 38 GBO um eine derartige Eintragung zu ersuchen.

Im Falle eines Ersuchens nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt unter anderem zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (BGH NJW-RR 2020, 339 Rn. Rn. 11; BGH WM 2022, 1954 Rn. 15). Diese Prüfung hätte im vorliegenden Fall negativ ausfallen müssen.

aa) Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts ergibt sich eine Berechtigung des Generalbundesanwalts, um die Eintragung der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Sicherungshypothek zu ersuchen, nicht aus § 111k Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO werden die zum Vollzug des Vermögensarrests erforderlichen Eintragungen auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Vollzogen ist der Vermögensarrest aber, wie bereits oben ausgeführt, bereits mit der ursprünglichen Eintragung einer Sicherungshypothek in Form der Höchstbetragshypothek. Die nachfolgende Umwandlung der Höchstbetragshypothek gehört nicht mehr zum Vollzug des Vermögensarrests.

bb) Vielmehr stellt die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Sicherungshypothek bereits eine Maßnahme zur Einziehung des Anspruchs dar und unterfällt damit dem JBeitrG (vgl. § 1 Abs. 1 JBeitrG). Der Begriff der Einziehung beschreibt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, eine schon begründete Forderung zu realisieren (Berendt, in: BeckOK Kostenrecht, 49. Edit., Std. 01.06.2025, § 1 JBeitrG Rn. 8). Dies trifft auf die vorliegende Kostenforderung zu. Zu ihrer zwangsweisen Realisierung ist es erforderlich, die Höchstbetragshypothek umzuwandeln, da die Höchstbetragshypothek dem Gläubiger noch keine Befriedigungsmöglichkeit bietet (vgl. BGH NJW 1997, 3230, 3233).

Ansprüche auf Gerichtskosten, wie sie hier in Rede stehen, werden, wenn sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach dem JBeitrG beigetrieben. Für die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1 JBeitrG gilt dies auch für die Einziehung durch Justizbehörden der Länder, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen (§ 1 Abs. 2 JBeitrG). Letzteres trifft auf Gerichtskosten im Strafverfahren zu (im Ergebnis Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, v. § 464 Rn. 5; Meier, in: Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 464 StPO Rn. 3).

Nach § 7 Satz 1 JBeitrG beantragt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel (§ 7 Satz 2 JBeitrG). Der Generalbundesanwalt ist hier jedoch nicht Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist entweder die Gerichtskasse oder das Bundesamt für Justiz, was hier keiner Klärung bedarf.

Vollstreckungsbehörden im Fall der Beitreibung von Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG grundsätzlich die Gerichtskassen. Hessen hat von der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 JBeitrG keinen hier relevanten Gebrauch gemacht (vgl. § 7a JuZuV).

Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Gerichtskassen gilt nach § 1 Abs. 4 JBeitrG, wenn Kosten des Verfahrens zusammen mit einem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 JBeitrG beigetrieben werden. In diesem Fall werden auch die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften über die Beitreibung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 JBeitrG beigetrieben. Vollstreckungsbehörde für die Strafvollstreckung ist nach § 451 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls somit auch der Generalbundesanwalt. Auf eine solche Vollstreckung beruft sich die Beteiligte zu 2 im vorliegenden Fall jedoch nicht, es ist auch nicht ersichtlich, dass hier neben den Gerichtskosten des Strafverfahrens noch Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 JBeitrG beigetrieben würden, insbesondere wurde der Beteiligte zu 1 nicht zu einer Geldstrafe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG) verurteilt. Im Gegenteil, nach den in dem Ersuchen mitgeteilten Zahlen handelt es sich bei dem zu vollstreckenden Betrag ausschließlich um „Kosten des Verfahrens“.

Eine weitere Ausnahme stellen die Ansprüche nach § 2 Abs. 2 JBeitrG dar. Für solche Ansprüche, die bei dem Generalbundesanwalt „entstehen“, ist Vollstreckungsbehörde das Bundesamt für Justiz, nicht der Generalbundesanwalt selbst. Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle einer Erstattung durch den Bund nach § 120 Abs. 7 GVG die Kosten bei dem Generalbundesanwalt „entstehen“.

Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht berührt, bezieht sich dies nach dem systematischen Zusammenhang nur auf die örtliche Zuständigkeit (vgl. Berendt, in: BeckOK Kostenrecht, 49. Edit., Std. 01.06.2025, § 2 JBeitrG Rn. 23).

cc) Der Einwand der Beteiligten zu 2 für den Fall der Zuständigkeit der Gerichtskasse, es sei misslich, wenn die Länder für die Vollstreckung zuständig seien, der Bund aber die Kosten im Falle der erfolglosen Vollstreckung übernehmen müsse, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass eine Erstattungspflicht nach § 120 Abs. 7 GVG auch dann angenommen wird, wenn die vom Angeklagten zu tragenden Kosten bei diesem uneinbringlich sind (Feilcke, in: Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl. 2023, § 120 GVG Rn. 27; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 120 Rn. 30; hiervon geht auch die „Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen“ aus). Jedoch kann nicht von vornherein angenommen werden, die Länder würden keine ernsthaften Vollstreckungsversuche unternehmen und stattdessen die Kosten vom Bund verlangen. Zumindest genügt diese Gefahr nicht, um eine richterliche Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut des Gesetzes zu rechtfertigen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, solchen Missständen, wenn sie denn bestehen sollten oder eintreten könnten, abzuhelfen.

Auch der Umstand, dass die Höchstbetragshypothek für den Bund eingetragen ist, zwingt nicht zu der Annahme, dass dieser auch für das weitere Vorgehen zuständig sein müsse. Denkbar wäre, dass der Generalbundesanwalt die Hypothek von vornherein für das Land eintragen lässt. Hält man diesen Weg nicht für gangbar, so kommt auch eine Übertragung der Hypothek durch den Bund auf das Land in Betracht. Vorliegend besteht keine Notwendigkeit zur abschließenden Klärung dieser Fragen.

b) Durch die Eintragung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Bei Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde entsteht die Zwangshypothek trotz Eintragung nicht (Bauer, in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl. 2023, § 38 Rn. 25; Krause/Weber, in: Meikel, GBO, 12. Aufl. 2021, § 38 Rn. 34). Entsprechend erfolgt bei Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde auch keine wirksame Umwandlung der Höchstbetragshypothek. Die Umwandlung findet bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels nicht schon ipso iure statt (vgl. BGH NJW 1997, 3230, 3233).

  1. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind bereits nach §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG nicht zu erheben, für eine abweichende Entscheidung besteht keine Veranlassung. Ein Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegt entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 nicht vor. Der Antrag der Beteiligten zu 2 hatte nicht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die von Grundbuchamt und Senat unterschiedlich beurteilt worden ist. Eine Auferlegung der notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2 entspräche deshalb nicht der Billigkeit.

  2. a) Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 2 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Die Vorgehensweise des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall scheint dessen üblicher Praxis zu entsprechen, so dass es einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage bedarf. Ein bereits bestehender Streit in Literatur und Rechtsprechung ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2003, 3765 zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

b) Für den Beteiligten zu 1 liegen die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vor.

  1. Die Wertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

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