OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2026-03-18, 1 UF 21/26

1 UF 21/26Tribunale superiore18 mar 2026

Regest

Der Begründung eines (neuen) gewöhlichen Aufenthalts in Deutschland steht mit Blick auf den Sinn und Zweck eines Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ nicht entgegen, dass die Eltern vor der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in Betrag zogen, möglicherweise nach zwei bis drei Jahren in den Herkunftsstaat zurückzukehren, denn innerhalb dieses Zeitraums ist bei einem vierjährigen, in öffentlichen Betreuungseinrichtungen eingebundenen Kind von der Begründung eines neuen Daseinsschwerpunkts am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auszugehen, der auch nicht aufgrund eines etwaigen subjektiven Vorbehalts der Eltern in Frage gestellt werden kann.

Testo completo

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen — 1 UF 21/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 1 UF 21/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0318.1UF21.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 HKÜ, Art 3 HKÜ

Leitsatz

Der Begründung eines (neuen) gewöhlichen Aufenthalts in Deutschland steht mit Blick auf den Sinn und Zweck eines Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ nicht entgegen, dass die Eltern vor der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in Betrag zogen, möglicherweise nach zwei bis drei Jahren in den Herkunftsstaat zurückzukehren, denn innerhalb dieses Zeitraums ist bei einem vierjährigen, in öffentlichen Betreuungseinrichtungen eingebundenen Kind von der Begründung eines neuen Daseinsschwerpunkts am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auszugehen, der auch nicht aufgrund eines etwaigen subjektiven Vorbehalts der Eltern in Frage gestellt werden kann.

Anmerkung

Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 29. Dezember 2025, ...

Tenor

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Frankfurt vom 29.12.2025 wird zurückgewiesen.

II. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Aus der Ehe der Eltern ging das Kind A, geb. XX.XX.2021 in Stadt2, Spanien, hervor. Sie wohnte nach ihrer Geburt in Stadt3, Spanien und besuchte dort den Kindergarten.

Im Frühsommer 2024 fassten die Eltern den Entschluss, nach Deutschland zu verziehen. Im (…) 2024 zog die Familie nach Deutschland um, wo die Mutter am 01.09.2024 in Stadt4 eine Beschäftigung aufgenommen hat. Der Vater arbeitete weiterhin für einen spanischen Arbeitgeber. Die Familie lebte zunächst in Stadt4 und nahm am 31.01.2025 in Stadt5 eine Wohnung.

A besucht bereits seit (…) 2024 den Kindergarten „B“ in Stadt5. Dort hat sie Freundschaften geschlossen, trifft sich regelmäßig auch nachmittags mit anderen Kindern und wird zu Geburtstagen eingeladen. Sie ist gesetzlich krankenversichert und hat die Vorsorgeuntersuchungen U7a und U8 am 13.11.2025 bzw. 06.11.2025 sowie Impfungen in einer örtlichen Kinderarztpraxis durchführen lassen.

Im Juli 2025 kam es zur Trennung der Eltern, die in der Folge eine Mediation in Anspruch nahmen.

Der Vater leitete nachfolgend ein Scheidungsverfahren in Spanien ein, in welchem auch der Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge behandelt wird.

Seit Anfang September 2025 praktizierten die Eltern auf Wunsch des Vaters ein Nestmodell. Danach hielt sich der Vater jede zweite Woche im Haushalt seiner Eltern in Spanien auf und verbrachte die übrige Zeit in der Wohnung der Familie in Stadt5, wobei die Antragstellerin in dieser Zeit bei Bekannten in unmittelbarer Nähe lebte.

Als der Vater den Wunsch äußerte, mit A in der Zeit vom 13.11.2025 bis 16.11.2025 Umgang in Spanien pflegen zu dürfen, stimmte die Mutter lediglich einem in Deutschland stattfindenden Umgang zu.

Am 12.11.2025 erlangte die Mutter Kenntnis, dass der Vater einen Antrag nach dem HKÜ stellen möchte.

Am 13.11.2025 wollte der Vater gemeinsam mit seiner Mutter A vom Kindergarten abholen, die sich jedoch an diesem Tage nicht in der Einrichtung befand.

In einem Entwicklungsbericht vom 13.11.2025 führt die Kindertagesstätte von A aus, dass sie altersangemessen Sätze in deutscher Sprache formulieren kann, aktiv an den Angeboten des Kindergartens teilnehme, die Interaktion mit anderen Kindergartenkindern initiiere und feste Freundschaften pflege.

Am 14.11.2025 beantragte der Vater beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main die Rückführung des Kindes nach Spanien. Er regte am 21.11.2025 kindesschutzrechtliche Eilmaßnahmen an, da Mutter und Kind seit dem 13.11.2025 unbekannten Aufenthalts seien.

Durch eilige einstweilige Anordnung vom 25.11.2025 hat das Amtsgericht -Familiengericht - Frankfurt am Main im Verfahren zu Az. … eine Grenzsperre erlassen und die Mutter zur Herausgabe des Reisepasses des Kindes an den Vater verpflichtet.

Durch Beschluss vom 19.12.2025 ist Frau Rechtsanwältin C zur Verfahrensbeiständin bestellt worden.

Am 17.11.2025 regte die Mutter beim Amtsgericht Stadt5 an, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem Vater auszuschließen.

Die Verfahrensbeiständin berichtete am 15.12.2025.

Am 18.12.2025 fand vor dem Amtsgericht ein Anhörungs- und Erörterungstermin statt. Die Verfahrensbeiständin führte aus, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für eine Rückführung nach dem HKÜ nicht vorlägen. Denn die Eltern hätten zwar anlässlich ihrer Auswanderung nach Deutschland darüber gesprochen, was sie machen wollen, wenn es hier nicht funktioniere, es sei aber nicht dargelegt worden, dass es eine konkrete Abrede des Inhalts gab, dass alle nach Spanien zurückkehren müssen, wenn dies ein Elternteil verlange.

A ist vom Amtsgericht am 29.12.2025 persönlich angehört worden.

Der Vater behauptete erstinstanzlich, die Eltern seien unter der Bedingung einer klaren, zeitlich streng begrenzten Aufenthaltsdauer von zwei bis drei Jahren nach Deutschland umgezogen. Während der Mediationsgespräche im September 2025 habe die Mutter bestätigt, dass eine Rückkehr der Familie nach Spanien beabsichtigt sei und es sei darüber verhandelt worden, ob diese in 12 Monaten, 18 Monaten oder zwei bis drei Jahre erfolge. Er trägt vor, A habe ihren Lebensmittelpunkt niemals in Deutschland begründet.

Der Vater beantragte erstinstanzlich,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind A, geb. am XX.XX.2021, derzeitige Anschrift unbekannt, innerhalb einer angemessenen Frist nach Spanien zurückzuführen,

für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1 nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Spanien anzuordnen.

Die Mutter beantragte erstinstanzlich,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie behauptet, die Eltern hätten im Frühjahr 2024 den gemeinsamen Entschluss gefasst, nach Deutschland auszuwandern und dort den Lebensmittelpunkt zu begründen. Es sei niemals vereinbart worden, dass dieser Aufenthalt befristet sei. Lediglich für den Fall eines beruflichen Scheiterns eines Elternteils sei erwogen worden, innerhalb von zwei bis drei Jahren zurückzukehren.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 29.12.2025 ist der Antrag des Vaters zurückgewiesen worden. In den Gründen wird ausgeführt, dass er nicht nachgewiesen habe, dass die Mutter A widerrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückhalte. Er selbst habe vorgetragen, dass sich das Kind maximal zwei bis drei Jahre in Deutschland aufhalten sollte und dieser Zeitraum sei bisher nicht verstrichen. Darüber hinaus habe der Vater auch keine Vereinbarung des Inhalts nachgewiesen, dass das Kind nur dann in Deutschland verbleiben solle, wenn beide Eltern dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt hier hätten.

Am 02.01.2026 ist die Entscheidung an den Vater zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Vater mit Schriftsatz vom 16.01.2026, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Frankfurt, Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung änderte er seinen Vortrag dahingehend, dass tragender Bestandteil der gemeinsamen Lebensplanung die ausdrückliche Abrede der Eltern gewesen sei, dass eine Rückkehr nach Spanien jederzeit erfolgen sollte, sobald einer der beiden Elternteile einen dahingehenden Wunsch äußern würde.

Der Vater beantragt in der Beschwerdeinstanz,

den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Familiengericht - vom 29.12.2025, Az.: …, aufzuheben,

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die minderjährige A, geb. am XX.XX.2021, innerhalb einer angemessenen Frist nach Spanien zurückzuführen,

hilfsweise, das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen,

weiter hilfsweise, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugin D, wohnhaft Straße1, in Stadt3 (Spanien) (Stadt2 (Spanien))

Der Mutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die Verfahrensbeiständin verteidigt ebenfalls die erstinstanzliche Entscheidung. Der Vater habe nicht nachgewiesen, dass ein nur vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant gewesen sei. Zudem sei auch eine Vereinbarung des Inhalts, dass jeder Elternteil einseitig eine Rückkehr nach Spanien fordern könne, nicht bewiesen worden.

Am 06.02.2026 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bieten dürfte, da die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 lit. a. HKÜ nicht vorliegen würden. Durch den Verbleib As in Deutschland würde das Sorgerecht des Vaters nicht verletzt, da das Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe.

Der Vater vertiefte nachfolgend sein Vorbringen. Er ist der Auffassung, es sprächen eine Vielzahl von Umständen gegen die Annahme, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach Deutschland verlagert habe. Nunmehr führte er ergänzend aus, eine Aufenthaltsdauer von zwei bis drei Jahren sei lediglich als äußerste zeitliche Orientierung, nicht jedoch als verbindliche Mindestdauer vereinbart worden. Er ist der Ansicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ seien erfüllt.

Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen.

II.

Die Beschwerde des Vaters ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG iVm. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG eingereicht und begründet, denn die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht - Frankfurt am Main ist dem Vater ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 02.01.2026 zugestellt und das Rechtsmittel am 16.01.2026 beim Amtsgericht erhoben worden.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Vater kann die Rückführung von A nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ verlangen, da die Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ nicht erfüllt sind.

  1. Das HKÜ ist gemäß Art. 4, 12 HKÜ anwendbar, da Spanien und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Zudem stellte der Vater den Antrag auf Rückführung des Kindes innerhalb eines Jahres nach dem von ihm behaupteten Zurückhalten. Er trägt insoweit vor, dass das Kind seit Oktober 2025 von der Mutter rechtwidrig in Deutschland zurückgehalten werde, sein Antrag ging am 14.11.2025 beim Amtsgericht Frankfurt ein.

  2. Die Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ sind nicht erfüllt, da die Mutter das Kind weder widerrechtlich nach Deutschland verbracht hat noch dieses widerrechtlich in Deutschland zurückhält.

Nach dieser Vorschrift gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Eine Verletzung des Sorgerechts liegt in jedem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes, welches die Ausübung des Sorgerechts durch den (Mit-) Sorgeberechtigten beeinträchtigt und es diesem tatsächlich unmöglich macht, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen (vgl. Staudinger/Pirrung, BGB, 2018, HKÜ, Rn. E33).

a) Ein widerrechtliches Verbringen liegt nicht vor, es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers. Der gewöhnliche Aufenthalt As war zwar zunächst in Spanien belegen. Der Umzug nach Deutschland erfolgte jedoch nicht unter Verletzung des Sorgerechts des Vaters, weil die nach Art. 154 des spanischen Código Civil kraft Gesetzes mit Geburt von A gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich gemeinsam im Frühsommer 2024 entschlossen, nach Deutschland zu verziehen und diese Planung im (…) 2024 einvernehmlich umsetzten.

b) Es liegt auch kein Fall eines widerrechtlichen Zurückhaltens i.S.v. Art. 3 HKÜ vor, denn das Sorgerecht des Vaters wird durch den Verbleib As in Deutschland nicht verletzt. Maßgebend für die Beurteilung ist deutsches Recht, denn A hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland.

aa) Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung, d. h. am Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer, schulischer bzw. beruflicher Hinsicht, anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2006, 883; OLG Nürnberg BeckRS 2007, 12895; OLG Hamm FamRZ 2013, 52; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 955; MüKo/Heiderhoff, BGB, 9. Aufl., Art. 3 HKÜ Rn 14 ff.; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl., U Kindschaftssachen, Rn. 147). Es ist der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (vgl. EuGH FamRZ 2009, 843).

bb) Nach diesen Maßstäben ist der gewöhnliche Aufenthalt As in Deutschland belegen.

(1)) A ist in Deutschland sozial integriert. Das Kind lebt bereits seit (…) 2024 und damit einen erheblichen Teil seines Lebens gemeinsam mit seinen Eltern in Deutschland. A besucht hier seit (…) 2024 den Kindergarten „B“ in Stadt5 und unterhält vornehmlich dort ihr soziales Umfeld. Sie lebte gemeinsam mit ihren Eltern zunächst in Sstadt4 und seit 31.01.2025 in Stadt5. Im Kindergarten verfügt sie über stabile Beziehungen, wird zu Nachmittagskontakten und zu Geburtstagen eingeladen, und nimmt am Gruppenleben teil. Der dahingehende Vortrag der Mutter, welcher vom Vater nicht in Abrede gestellt wurde, findet in dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 13.11.2025 Rückhalt. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass A die Interaktion mit ihren Altersgenossen initiiere und feste Freundschaften pflege. Die Behauptung des Vaters, eine mangelnde Integration des Kindes sei daran zu erkennen, dass das Kind erst seit Februar 2026 die deutsche Sprache lerne, ist unzutreffend. Vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass das Kind altersangemessene Sätze in deutscher Sprache formulieren kann und aktiv an den Angeboten der Einrichtung teilnehme. Auch sofern der von der Mutter bestrittene Vortrag des Vaters, wonach sich die Eltern bewusst entschieden hätten, das Kind nicht in das deutsche Bildungssystem zu integrieren, zutreffen sollte, hat dies die faktische Integration des Kindes nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist insoweit auch zu beachten, dass die Verfahrensbeiständin mit Bericht vom 06.02.2026 ausführt, dass auch A selbst annehme, in Deutschland zu wohnen.

Darüber hinaus hat sich As Aufenthalt auch aufgrund weiterer Umstände in Deutschland zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt. Sie ist hier gesetzlich krankenversichert und die Vorsorgeuntersuchungen U7a und U8 wurden am 13.11.2025 bzw. 06.11.2025 und Impfungen am 27.11.2024 und 20.01.2025 in einer örtlichen Kinderarztpraxis durchgeführt.

Die soziale Integration As wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in der Vergangenheit in Spanien lebende Verwandte besuchte. Soweit der Vater ferner auf die Staatsangehörigkeit As verweist, handelt es sich um ein Kriterium, welches für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht hinreichend ist (vgl. EuGH FamRZ 2022, 1466).

(2) Darüber hinaus sprechen auch die subjektiven Vorstellungen der Eltern bezüglich des Umzugs nach Deutschland nicht gegen die Annahme, dass hier ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Denn der Umzug der Familie nach Deutschland im (...) 2024 erfolgte im wechselseitigen Einvernehmen vor dem Hintergrund der beruflichen Planungen der Eltern. Die Mutter des Kindes nahm in Deutschland eine Beschäftigung bei der E GmbH auf, der sie weiterhin nachgeht. Auch der Vater versprach sich durch eine Tätigkeit in Deutschland eine Entwicklung seiner beruflichen Karriere. Aus der zur Akte gereichte Kommunikation der Eltern vom 11.06.2024 ergibt sich, dass er die ursprüngliche Planung, seine Arbeitsstelle beim spanischen Arbeitgeber zu kündigen, verworfen hat, weil dieser ihn halten wollte und die Möglichkeit bot, von Deutschland aus zu arbeiten. Zugleich wurde als Perspektive aufzeigt, dass nach Ablauf eines Jahres eine selbstständige Beschäftigung bei der deutschen Einheit des Unternehmens möglich erscheine. Beide Eltern versprachen sich durch einen Aufenthalt in Deutschland einen Vorteil für ihr berufliches Fortkommen, da sie die deutsche Sprache erlernen würden. Im Einklang mit diesen Vorstellungen belegten sie auch beim Arbeitgeber der Antragstellerin Deutschkurse. Das Vorbringen des Vaters, er sei regelmäßig nach Spanien gependelt, erweckt die falsche Vorstellung, seine Arbeitsstätte sei dort belegen gewesen. Aus vorgenannter Kommunikation lässt sich jedoch entnehmen, dass er seine berufliche Tätigkeit hauptsächlich von Deutschland aus dem in Stadt5 belegenen Homeoffice verrichtete.

Schließlich steht der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen, dass die Eltern vor der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland in Betracht zogen, möglicherweise nach zwei bis drei Jahren nach Spanien zurückzukehren (vgl. dazu auch BeckOGK/Markwardt, Art. 3 HKÜ Rn. 15; Hausmann, a. a. O. Rn. 154f.). Denn innerhalb dieses Zeitraums ist bei einem vierjährigen, in öffentlichen Betreuungseinrichtungen eingebundenen Kind von der Begründung eines Daseinsschwerpunkts am Ort des faktischen Aufenthalts auszugehen, der auch nicht aufgrund eines etwaigen subjektiven Vorbehalts der Eltern in Frage gestellt werden kann. Zutreffend hebt die Verfahrensbeiständin hervor, dass eine abweichende Würdigung auch den Zweck des Rückführungsverfahrens in Frage stellen würde.

Aus diesem Grunde kann dahinstehen, dass nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt wurde, dass die Beteiligten die Bedingungen unter denen eine Rückkehr nach Spanien erfolgen sollte, bereits vor dem Umzug nach Deutschland konkret festgelegt hätten. Das diesbezügliche Vorbringen des Vaters ist ohnehin bereits in bedenklicher Weise widersprüchlich. Denn er veränderte seinen Vortrag zu der zwischen den Beteiligten insoweit getroffenen Vereinbarung während des laufenden Verfahrens wiederholt. So führte er im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass der Aufenthalt für zwei bis drei Jahre in Betracht gezogen wurde und selbst in der nach der Trennung durchgeführten Mediation im Oktober 2025 unklar blieb, wie lange der Aufenthalt noch andauern werde. Zur damaligen Zeit sei über einen Zeitraum zwischen einem und drei Jahren gesprochen worden. Mit Blick auf dieses Vorbringen verwies die Verfahrensbeiständin in der erstinstanzlichen Anhörung zu Recht darauf, dass eine konkrete Abrede, dass alle nach Spanien zurückkehren müssen, wenn ein Elternteil dies fordere, nicht dargelegt wurde. In der Beschwerdeinstanz änderte der Vater seinen Vortrag zur getroffenen Vereinbarung dahingehend, dass „tragender Bestandteil“ der gemeinsamen Lebensplanung die ausdrückliche Abrede der Eltern gewesen sei, dass eine Rückkehr nach Spanien jederzeit erfolgen sollte, sobald einer der beiden Elternteile einen dahingehenden Wunsch äußern würde. Nachfolgend behauptete er schließlich, dass eine Aufenthaltsdauer von zwei bis drei Jahren die äußerste zeitliche Orientierung gewesen sei.

Hierzu gilt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes sogar bei rechtswidriger Verbringung begründet werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 2025, 1131 Rn. 33; BVerfG FamRZ 1999, 85 Rn. 51, siehe auch BT-Drs. 11/5314, S. 48; BGH, FamRZ 1997, 1070; BGH, NJW 1981, 520; siehe auch Art. 9 Brüssel IIb VO) Dies gilt erst recht, wenn sich die Eltern beim Umzug einig waren.

cc) Die Mutter handelt durch das Zurückhalten des Kindes am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht widerrechtlich. Zwar ist der Vater mitsorgeberechtigt, doch bedürfte es zu einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts nach insoweit anwendbarem deutschen Recht einer Zustimmung durch die Mutter.

(1) Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern folgt aus Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KSÜ. Danach bestimmt sich die elterliche Sorge nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, jedoch mit der Maßgabe, dass das gesetzliche Sorgerecht vorliegend nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ zu bestimmen ist (vgl. BeckOGK/Markwardt, a. a. O. Rn. 5ff.). Nach dieser Norm besteht die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort, womit Art. 154 des spanischen Código Zivil greift und den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

(2) A wird durch die Mutter gleichwohl nicht widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten, weil die Mutter in Ausübung des Mitsorgerechts einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Spanien zustimmen müsste.

Denn nach Art. 15 KSÜ ist vorliegend für die Beurteilung der Verletzung des unter Anwendung spanischen Rechts festgestellten Mitsorgerechts des Vaters materielles deutsches Recht anzuwenden (vgl. BeckOGK/Markwardt, KSÜ, 01.12.2025, Art. 15 Rn. 3).

Nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ist bei getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, für Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Da A in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat würde es eines Konsenses der Eltern bedürfen, um den Lebensmittelpunkt von A nach Spanien zu verlegen. Da sich dies Eltern insoweit uneinig sind, kann der Vater einen Umzug nicht durch einseitige Entscheidung herbeiführen.

  1. Der Senat sieht die Durchführung eines Termins und eine neuerliche persönliche Anhörung der Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht als geboten an. Die Beteiligten wurden erstinstanzlich ausführlich angehört und hierüber ein ausführliches Protokoll und zur Anhörung von A ein ausführlicher Vermerk gefertigt. Dem Kind wurde die Möglichkeit der Meinungsäußerung gegeben (Art. 26 Brüssel II b-VO). § 68 Abs. 5 FamFG findet vorliegend keine Anwendung (vgl. nur OLG Saarbrücken NJW-RR 2021, 1519-1522).

III.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG.

  2. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 FamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG.

  3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung umfassend geklärt.

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