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S 33 AS 317/18•SG Darmstadt 33. Kammer, 2023-05-31, S 33 AS 317/18
S 33 AS 317/18Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 3331 mag 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-31
Aktenzeichen: S 33 AS 317/18
ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2023:0531.S33AS317.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2017.
Der Kläger zu 1. bezog infolge seines Antrages vom 19. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 aufgrund Bescheids des Beklagten vom 2. Februar 2017. Die Leistungen wurden in diesem Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 SGB II aufgrund des vom Kläger zu 1. erzielten Einkommens vorläufig bewilligt.
Am 3. April 2017 bezog der Kläger eine Zweizimmerwohnung im C-Straße, C-Stadt. Die Nettomiete für diese Wohnung betrug laut Mietvertrag 340,00 € monatlich, hinzu kam eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten von 150,00 € monatlich. In dem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung von zwei Personen bewohnt werden würde.
Am 17. April 2017 zog die Klägerin zu 2. zu dem Kläger zu 1. in die Wohnung im C-Straße, C-Stadt hinzu.
Mit Schreiben vom 26. April 2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. unter anderem zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf, in welcher Beziehung er zu seiner Mitbewohnerin, der Klägerin zu 2., stehe.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 erläuterte der Kläger zu 1. dem Beklagten, dass es sich bei seiner Mitbewohnerin um seine Verlobte, die er in Kürze heiraten werde, handle. Nach der Trauung werde er die Heiratsurkunde vorlegen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 hob der Beklagte den Bescheid vom 2. Februar 2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. April 2017 auf. Der Bescheid war an beide Kläger adressiert. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II seien Ausländerinnen und Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsrechts/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Die Klägerin zu 2. sei nach den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen am 17. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und seitdem bei dem Kläger zu 1. wohnhaft. Sie halte sich somit noch keine drei Monate in Deutschland auf. Zudem sei die Klägerin zu 2. weder Arbeitnehmerinnen noch Selbstständige. Es liege auch keine Freizügigkeit nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU vor. Darüber hinaus halte sie sich nicht mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland auf. Daher sei die Klägerin zu 2. vom Leistungsbezug ausgeschlossen und habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Des Weiteren habe der Beklagte festgestellt, dass der Kläger zu 1. aus dem Arbeitsverhältnis bei D. ausreichend Einkommen erziele, um seinen Lebensunterhalt ab dem 1. April 2017 aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Die Berechnung des übersteigenden Einkommens sei den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsanlagen zu entnehmen. Damit lägen ab dem 1. April 2017 die Voraussetzungen des § 7 Absatz ein S. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II nicht mehr vor, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestehe. Der Bescheid vom 2. Februar 2017 werde deshalb gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X erfüllt seien, sei nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) die Ausübung des Ermessens ausgeschlossen. Dies bedeute, dass der Bescheid vom 2. Februar 2017 auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden müsse. Insoweit handle es sich um eine gebundene Entscheidung.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2017, beim Beklagten eingegangen am 23. Mai 2017 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2017. Die Klägerin zu 2. sei nicht von den Leistungen ausgeschlossen, so dass auch Leistungen für sie in der Bedarfsgemeinschaft zustünden, sie sei die Lebensgefährtin des Klägers zu 1. Der Beklagte zahle daher zu wenig. Es werde zeitnahe Abhilfe und Nachzahlung verlangt, da es um Ansprüche auf Existenzsicherungsleistungen gehe, die der Beklagte zeitnah sicherzustellen habe.
Der Beklagte hat den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 9. Mai 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2. erfülle zwar die vier grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Als bulgarische Staatsangehörige zähle sie jedoch zum Personenkreis der EU-Ausländer. Ausländerinnen und Ausländer seien für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes grundsätzlich vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon seien Arbeitnehmer und Arbeitnehmer-innen, Selbstständige und Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 3 FreitzügG/EU bleibe das Recht auf Aufenthalt und Einreise für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige im Falle dort aufgezählter Fälle unberührt. Bei der Klägerin zu 2. liege kein solcher Ausnahmetatbestand vor. Sie habe bisher noch keine Erwerbstätigkeit – weder als Arbeitnehmerin noch als Selbstständige – in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Sie sei daher nicht vom dreimonatigen Leistungsausschluss ausgenommen. Der Leistungsausschluss beginne am Tag der Einreise, also am 17. April 2017 und ende nach drei Monaten, also am 16. Juli 2017. Die Klägerin zu 2. lebe nach § 7 Abs. 3 SGB II als Verlobte des Klägers zu 1. mit ihm gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft, sei jedoch aufgrund § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II bis zum 16. Juli 2017 nicht leistungsberechtigt. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 1. werde einerseits dadurch gemindert, dass er im maßgebenden Zeitraum März und April 2017 bei der Firma D. HR E. als Zeitarbeitnehmer gearbeitet habe und Einkommen bezogen habe. Die Anrechnung des Einkommens ergebe sich aus §§ 11 ff. SGB II. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Am 10. April 2017 habe der Kläger zu 1. den Lohn für den Monat März 2017 i.H.v. 1.208,75 € auf sein Konto überwiesen erhalten. Diese Einnahme sei also im Monat April als Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abzug verschiedener Absatzbeträge ergebe sich ein bereinigtes Einkommen i.H.v. 756,65 €. Dieses Einkommen sei auf den Bedarf nach § 19 SGB II anzurechnen. Der Regelbedarf richte sich nach § 20 SGB II. Bei zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sei als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen (§ 20 Abs. 4 SGB II). Der Kläger zu 1. sei der Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen, die im Jahr 2017 368,00 € betragen habe. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Mietbescheinigung vom 22. April 2017 weise für die Wohnung in C-Stadt eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 490,00 € aus. Bei einem Mietbeginn am 3. April 2017 ergebe sich für 28 Tage eine anteilige Miethöhe von 457,33 €. Zu beachten sei, dass die Klägerin zu 2. zum 17. April 2017 eingezogen sei. Das Kopfteilprinzip besage, dass auf jeden Wohnungsangehörigen ein gleich hoher Anteil an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfalle. Demnach sei ab 17. April 2017 nur die hälftige Miete für den Kläger zu 1. anzuerkennen. Dies ergebe für den Monat April einen Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. 343,00 €. Insgesamt ergebe sich ein monatlicher Gesamthilfebedarf von 368,00 € + 343,00 € = 711,00 €. Dem sei das bereinigte Einkommen gegenüberzustellen. Der ungedeckte Bedarf abzüglich des bereinigten Einkommens ergebe ein übersteigendes Einkommen i.H.v 45,65 €. Auch für den Monat Mai 2017 übersteige das bereinigte Einkommen i.H.v. 756,65 € den Bedarf i.H.v. 613,00 € (Regelbedarf 368,00 €+ Bedarf für Unterkunft und Heizung 245,00 €) um 143,65 €. Insgesamt ergebe sich für die Zeit ab 1. April 2017 bis 31. Mai 2017 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Kläger haben am 16. April 2017 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.
In der Klageschrift wird zunächst gerügt, dass der Widerspruchsbescheid nicht transparent sei, da die Berechnungsgrundlagen nicht mitgeteilt würden. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege ein übersteigendes Einkommen nicht vor. Der Beklagte ziehe zu Unrecht im Monat April 2017 einen Mietanteil von 114,34 € für die Klägerin zu 2. ab. Des Weiteren fielen, wie jedem klar sei, Heizkosten an, jedoch zahle der Beklagte für Heizkosten Null. Weiterhin zahle der Beklagte zu Unrecht für zwei Tage keine Unterkunftskosten. Der Kläger zu 1. habe ein Auto, so dass Kfz-Versicherung zu berücksichtigen sei. Es liege also kein übersteigendes Einkommen vor und die Klage sei begründet.
Die Kläger beantragen wörtlich:
Den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 aufzuheben,
Den Beklagten zu verurteilen den Kläger Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen,
Auch für die Klägerin zu 1) u.a. die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018, in dem die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt sei. Entgegen der Äußerungen der Kläger seien die Heizkosten im Rahmen der Gesamtmiete von 490,00 € berücksichtigt worden, dies ergebe sich aus dem Mietvertrag auf Bl. 89 der Akte. Diese Bedarfe der Unterkunft und Heizung könnten erst ab dem tatsächlichen Mietbeginn, also dem 3. April 2017 anerkannt werden. Vom 1. März 2017 bis zum 2. April 2017 habe der Kläger mietfrei bei einem Kollegen gewohnt, was sich aus seiner Stellungnahme auf Bl. 100 der Akte ergebe. Weitere Nachweise hinsichtlich etwaiger Aufwendungen für Kfz-Haftpflicht seien bislang nicht vorgelegt worden. Es werde um Vorlage entsprechender Nachweise für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2017 gebeten.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2018 hat die Kammer die Klägerseite um detaillierte Stellungnahme zu den Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 14. Mai 2018 gebeten. Außerdem wurde um Vorlage von Nachweisen zu den behaupteten Kfz-Kosten gebeten.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2018 hat die Bevollmächtigte der Kläger argumentiert, die Rechtsansichten des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Wolle der Beklagte behaupten, er habe den Bedarf der Kläger voll gedeckt? Der Beklagte möge mitteilen, ob er abstreiten wolle, den Kfz-Schein etc. zu haben.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 hat die Bevollmächtigte der Kläger auf ihr Schreiben vom 13. September 2018 verwiesen. Das Gericht möge mitteilen, ob die Kfz-Kosten zur Erhöhung der Leistungen führen würden, sodann folge weiteres.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 hat die Kammer der Klägerseite erläutert, dass es zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, dass die Kläger einen Nachweis über die Kfz-Kosten, deren Nichtberücksichtigung sie beanstandeten, vorlegten. Es werde um Nachweis der Kfz-Kosten binnen drei Wochen gebeten. Bei einer Vorlage der Nachweise nach Ablauf der Frist könnten diese gemäß § 106 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2018 hat die Klägerseite erklärt, die Prämienrechnungen der Kfz-Versicherungen würden soweit möglich nachgereicht, da bei verschiedenen Versicherungen Kfz-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen worden seien. Hilfsweise könne vorläufig auch mit den Freibeträgen gerechnet werden, was sich dann ergebe.
Mit Schriftsätzen der Klägerseite vom 16. Januar 2020 und vom 3. November 2022 hat die Klägerseite die Verzögerung des Verfahrens gerügt.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt werde. Die Kammer hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens gegeben.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 hat die Klägerseite um einen richterlichen Hinweis, was erforderlich sei, um das Klageziel zu erreichen und zu sachdienlichen Anträgen gebeten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie auf die Akte des Beklagten (eine Datei) verwiesen.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Zustimmung der Beteiligten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht erforderlich. Ob besondere Schwierigkeiten vorliegen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Müller in: beck-online.Grosskommentar Gesamt-Hrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2022, § 105, Rn. 16 ff.). Vorliegend wurde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Kammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausgeht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Es sind keine weiteren Tatsachenermittlungen erforderlich, es stellen sich lediglich Rechtsfragen. Die Beratung hinsichtlich dieser Rechtsfragen obliegt der Bevollmächtigten der Kläger und nicht dem Gericht. Die Kammer war nicht gehalten, Hinweise dazu zu erteilen, wie das Klageziel erreicht werden könnte.
Die Klageanträge weisen verschiedene Unklarheiten auf und bedürfen deshalb der Auslegung. Es wird Bezug genommen auf einen Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2015. Die Kammer geht davon aus, dass hier ein Tippfehler vorliegt, denn in der Klagebegründung wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 9. Mai 2017, auf welchen sich auch der Widerspruch der Kläger vom 22. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 beziehen. Soweit in dem Klageantrag beantragt wird, „auch für die Klägerin zu 1) u.a. die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen“, ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass tatsächlich die Klägerin zu 2. gemeint ist, dies entspricht der Nummerierung im Rubrum der Klageschrift und ergibt sich aus dem Sachzusammenhang.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig.
Die Klägerin zu 2. unterliegt einem Leistungsausschluss und hat deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (1.). Der Beklagte hat zutreffend berechnet, dass auch dem Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II zustanden. (2.).
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Klägerin zu 2. erfüllt grundsätzlich diese Kriterien.
Allerdings formuliert § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II Ausnahmen von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach sind von der Grundregel des § 7 Abs. 1 S. 1 II ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU Freizügigkeit berechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (1.), Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (2.), sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (3.).
§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU befasst sich mit Fällen, in denen für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige das Recht auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unberührt bleibt.
§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II formuliert wiederum Rückausnahmen von den in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II genannten Ausnahmen. Danach gilt § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 des FreizügG/EU festgestellt wurde.
Im Falle der Klägerin zu 2. bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein Aufenthaltsrecht, so dass die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und die Rückausnahme aus § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II Anwendung finden. Die Klägerin zu 2. ist bulgarische Staatsangehörige. Als Unionsbürgerin hatte sie damit gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU ein dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Die Klägerin zu 2. ist erstmals am 17. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In den drei Monaten nach der Einreise, also in der Zeit vom 17. April 2017 bis zum 16. Juli 2017 hatte sie ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. In diesem Zeitraum konnte sie allerdings nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da sie in der Bundesrepublik Deutschland weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige war und auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt war. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU war im Fall der Klägerin zu 2. nicht einschlägig, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum weder Arbeitnehmerin noch selbstständig Erwerbstätige war.
Es greift auch nicht die Rückausnahme aus § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes betrifft den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Der Aufenthalt der Klägerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland war nicht aus derartigen Gründen veranlasst.
Der Kläger zu 1. war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es griff auch keine der in § 7 Abs. 1 S. 2 genannten Ausnahmen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Allerdings lag im streitgegenständlichen Zeitraum keine Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 1. vor. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Beklagte hat das Einkommen des Klägers zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend angerechnet. Es ergab sich für die Monate April und Mai 2017 ein bereinigtes Einkommen i.H.v. jeweils 756,65 €. Zu den Einzelheiten der nicht zu beanstandenden Einkommensberechnung und -bereinigung wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen und insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 verwiesen (S. 4-5 des Widerspruchsbescheides). Die Berechnungen des Beklagten sind nachvollziehbar und verständlich dargestellt. Die Kritik der Klägerseite, dass die Berechnungsgrundlagen nicht dargestellt seien, teilt die Kammer nicht. Im Rahmen der Einkommensbereinigung waren Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung nicht gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II Abzusetzen, da diese weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen worden sind. Ein Operieren mit Freibeträgen, wie von der Klägerseite angeregt, kommt nicht in Betracht, da nur diejenigen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen sind, die tatsächlich anfallen.
Der Beklagte hat auch den Bedarf des Klägers zu 1. gem. § 19 SGB II korrekt berechnet. Der Beklagte ist zutreffend von einem Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe zwei ausgegangen. Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II ist, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Diese Regelung ist auch auf so genannte gemischte Bedarfsgemeinschaften anwendbar, wenn einer der Partner keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat (Saitzekin: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 20 Rn. 29). Vorliegend war deshalb für den Kläger zu 1., der, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. lebte, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Dieser betrug, wie der Beklagte richtig angeführt hat, im Jahr 2017 368,00 €.
Der Beklagte hat auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II korrekt berechnet. Soweit die Klägerseite kritisiert, es seien keine Heizkosten berücksichtigt worden, ist dies unzutreffend. In der Gesamtmiete von 490,00 € war eine Summe von 150,00 € für Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten. Der Beklagte ist bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von der ab vereinbarten Gesamtmiete i.H.v. 490,00 € ausgegangen. Für den Monat April 2017 hat der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend erst ab dem 3. April 2017 berücksichtigt, da diese Kosten erst ab Beginn des Mietverhältnisses an jenem Tag entstanden sind.
Der Beklagte hat darüber hinaus auch korrekterweise das so genannte Kopfteilprinzip angewandt, wonach auf jeden Wohnungsangehörigen ein gleich hoher Anteil an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfällt. Eine solche Aufteilung der Unterkunftskosten ist insbesondere auch dann vorzunehmen, wenn auch nicht leistungsberechtigte Personen die Unterkunft tatsächlich nutzen (Uwe-Dietmar Berlit in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 63). Mit dem Zuzug der Klägerin zu 2. in die Wohnung waren ab dem 17. April 2017 nur noch die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei dem Kläger zu 1. als Bedarf zu berücksichtigen, da die übrigen Kosten anteilig auf die Klägerin zu 2. entfielen.
Der Beklagte hat für den Monat April 2017 zutreffend einen Gesamthilfebedarf des Klägers zu 1. i.H.v. 711,00 € berechnet und dem ein Einkommen in Höhe von 756,65 € Gegenübergestellt, woraus sich ein übersteigendes Einkommen i.H.v. 45,65 € ergab. Ebenso zutreffend hat der Beklagte für den Monat Mai 2017 einen Gesamthilfebedarf des Klägers zu 1. in Höhe von 613,00 € berechnet und dem ein Einkommen i.H.v. 756,65 € gegenübergestellt, woraus sich ein übersteigendes Einkommen i.H.v. 143,65 € ergab.
Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass sich für den Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2007. bis zum 31. Mai 2017 kein Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ergab, ist damit nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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