OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-03-24, 5 WF 28/26

5 WF 28/26Tribunale superiore24 mar 2026

Regest

1. Das Verfahren betreffend den Wechsel eines Pflegers ist selbstständig und bedingt - soweit es von Amts wegen eingeleitet wurde - zu seinem Abschluss eine Sachentscheidung des Gerichts. 2. Der durch einen Beschluss des Ausgangsgerichts entlassene Pfleger ist diesbezüglich beschwerdebefugt, wenn er seine Wiedereinsetzung erstrebt. 3. § 37 Abs. 2 FamFG gebietet auch im Pflegerwechselverfahren, einem Beteiligten diejenigen Informationen zukommen zu lassen, auf die das Gericht seine Entscheidung zu Lasten dieses Beteiligten zu stützen beabsichtigt. 4. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Pflegers, insbesondere wegen Pflichtverletzung durch Gefährdung der Interessen des Pfleglings, und zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips 5. Der zur Vertretung eines Minderjährigen betreffend den (unentgeltlichen) Erwerb einer Eigentumswohnung bestellte Pfleger hat nicht zu prüfen, ob dieser Erwerb für den minderjährigen Pflegling lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Denn in diesem Fall bedürfte es seiner Bestellung nicht (teleologische Reduktion von § 1824 Nr. 1 BGB). Er hat vielmehr zu prüfen, ob mit dem Geschäft eine vermögensmäßige Besserstellung des Mündels eintreten wird. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 10. Dezember 2025, ..., Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 28/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 5 WF 28/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0324.5WF28.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 Abs 2 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 1813 Abs 1 BGB, § 1804 Nr 1 BGB, § 1824 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Das Verfahren betreffend den Wechsel eines Pflegers ist selbstständig und bedingt - soweit es von Amts wegen eingeleitet wurde - zu seinem Abschluss eine Sachentscheidung des Gerichts.

  2. Der durch einen Beschluss des Ausgangsgerichts entlassene Pfleger ist diesbezüglich beschwerdebefugt, wenn er seine Wiedereinsetzung erstrebt.

  3. § 37 Abs. 2 FamFG gebietet auch im Pflegerwechselverfahren, einem Beteiligten diejenigen Informationen zukommen zu lassen, auf die das Gericht seine Entscheidung zu Lasten dieses Beteiligten zu stützen beabsichtigt.

  4. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Pflegers, insbesondere wegen Pflichtverletzung durch Gefährdung der Interessen des Pfleglings, und zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

  5. Der zur Vertretung eines Minderjährigen betreffend den (unentgeltlichen) Erwerb einer Eigentumswohnung bestellte Pfleger hat nicht zu prüfen, ob dieser Erwerb für den minderjährigen Pflegling lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Denn in diesem Fall bedürfte es seiner Bestellung nicht (teleologische Reduktion von § 1824 Nr. 1 BGB). Er hat vielmehr zu prüfen, ob mit dem Geschäft eine vermögensmäßige Besserstellung des Mündels eintreten wird.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 10. Dezember 2025, ..., Beschluss

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst vom 10.12.2025 (Aktenzeichen …) verbleibt es bei der mit Beschluss vom 10.04.2025 angeordneten berufsmäßigen Ergänzungspflegschaft der Frau A für den Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes bezüglich des Überlassungsvertrages vom 21.02.2025, UVZNr… des Notars B in Stadt2 (Hessen)".

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den das Verfahren beider Instanzen wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Entlassung der vormaligen Ergänzungspflegerin aus ihrem Amt.

Mit Beschluss vom 10.04.2025 hat das Amtsgericht Ergänzungspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 2. gemäß § 1629 Abs. 2, § 1824 Abs. 1 Nr. 2, § 1809 Abs. 1 BGB zur Ergänzungspflegerin für das Kind mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes bezüglich des Überlassungsvertrages vom 21.02.2025, UVZNr. … des Notars B in Stadt2 (Hessen)" bestellt. Gegenstand des Vertrags ist die unentgeltliche Übertragung einer vermieteten Eigentumswohnung der Großeltern (Erwerb: Juni 2024, Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt) auf das minderjährige Kind zu Alleineigentum unter Ausschluss der Sachmängelhaftung der Großeltern. Nach der Vereinbarung der Vertragsparteien tritt das Kind mit Besitzübergang in alle mit dem Vertragsobjekt verbundenen Rechte und Pflichten ein, die sich ab diesem Zeitpunkt aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer ergeben, und das Kind hat ab Besitzübergang die Bewirtschaftungskosten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Beurkundung war eine Grundschuld zu 6.300.000,- Euro nebst Zinsen für Bank1 Stadt3 eingetragen, deren Löschung im Zuge der Eigentumsumschreibung vorgesehen war. Ferner beinhaltet der Vertrag ein Rückforderungsrecht der Großeltern u.a. für den Fall der Veräußerung oder Belastung der Immobilie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kindes und im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie. Der Verkehrswert der Wohnung belief sich zum Zeitpunkt der Beurkundung nach Angaben der Großeltern auf 488.000,- Euro. Für die notarielle Urkunde, etwaige Genehmigungen, die Grundbuchgebühren sowie eine etwa anfallende Schenkungsteuer hat der Vater Kostenübernahme erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Urkunde (Bl. 3 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Ergänzungspflegerin ist der Bestellungsbeschluss am 13.05.2025 und die Bestellungsurkunde am 24.06.2025 zugestellt worden. Parallel wurde das Eigentum an der Wohnung unter Löschung der Grundschuld am 14.05.2025 auf die Großeltern umgeschrieben (Bl. 58 ff. d. A.).

Unter dem 23.05.2025, bei Gericht eingegangen am 27.05.2025, hat die Ergänzungspflegerin eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass sie mit der Übereignung der Eigentumswohnung auf das Kind grundsätzlich einverstanden sei, jedoch einige Punkte nachgetragen werden sollten, weil der Vertrag in vorliegender Form für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, so dass keine Genehmigung erfolgen könne. Konkret hat sie eine fehlende Entlastung des Kindes im Hinblick auf die laufenden Kosten der Immobilie und die Haftung für Forderungen, Kosten und Schadensersatz moniert. Ferner hat die Ergänzungspflegerin um Vorlage eines Grundbuchauszugs und des Protokolls der letzten Eigentümerversammlung gebeten, um die vertraglich vereinbarte Löschung der Grundschuld und etwaige kostenauslösende Vorhaben prüfen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Ergänzungspflegerin (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.09.2025 (Bl. 52 f. d. A.) hat der beurkundende Notar nach erfolglosem Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme zu der Ergänzungspflegerin unter Vorlage des Grundbuchauszugs auf den seiner Ansicht nach von der Ergänzungspflegerin fehlerhaft angewendeten Maßstab und auf die § 1644 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1800 Abs. 1, § 1798 Abs. 1, §§ 1809, 1813 Abs. 1 BGB hingewiesen. Danach solle durch den Genehmigungsvorbehalt nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind ferngehalten werden. Der Gesetzgeber habe damit vielmehr sicherstellen wollen, dass das jeweilige Rechtsgeschäft abstrakt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine vermögensmäßige Besserstellung des Minderjährigen bewirke. Die Genehmigung des Familiengerichts sei daher zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspreche.

Auf die Bitte des Rechtspflegers um Einreichung eines Zwischenberichts vom 25.09.2025 hat die Ergänzungspflegerin nicht reagiert. Rückfragen vom 27.10.2025 und 03.11.2025 sind unbeantwortet geblieben. Der Vater hat dem Gericht telefonisch mitgeteilt, keine Rückmeldung von der Ergänzungspflegerin erhalten zu haben. Mit E-Mail vom 06.11.2025 (Bl. 82 ff. d. A.) bat er, "ggf. […] zu prüfen, einen anderen Ergänzungspfleger zu bestellen, mit dem eine flüssigere Kommunikation möglich ist." Hierauf hat das Amtsgericht mit E-Mail vom 19.11.2025 (Bl. 81 f. d. A.) beim Vater nachgefragt, ob sich die Beteiligte zu 2. zwischenzeitlich bei ihm oder dem beurkundenden Notar gemeldet habe. Anderenfalls würde nunmehr die Einleitung eines Verfahrens zum Wechsel der Ergänzungspflegerin erfolgen. Zugleich ist der Vater darauf hingewiesen worden, dass eine Antragstellung per E-Mail unzulässig wäre. In Beantwortung dieser E-Mail hat der Vater am selben Tag gebeten, zeitnah einen neuen Ergänzungspfleger zu bestellen (Bl. 79 d. A.).

Die Großeltern halten die Mieteinnahmen seit Vertragsschluss zurück, der Vater befürchtet steuerliche Nachteile für den Fall, dass die Auszahlung erst im Jahr 2026 erfolgt.

Mit Beschluss vom 10.12.2025 hat das Amtsgericht die Ergänzungspflegerin entlassen und stattdessen zur neuen Ergänzungspflegerin Frau Rechtsanwältin C bestellt, weil die ausgebliebene Reaktion der ursprünglich bestellten Ergänzungspflegerin den Interessen des Kindes zuwidergelaufen sei.

Gegen den der vormaligen Ergänzungspflegerin am 17.12.2025 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 16.01.2026 als elektronisches Dokument beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.

Die vormalige Ergänzungspflegerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist der Ansicht, ihre Entlassung sei nicht gerechtfertigt. Sie sei ihrer Verpflichtung zum Schutz des Kindes nachgekommen. Der Notar sei der Bitte der Beschwerdeführerin um Übersendung einer Ausfertigung des Vertrags, eines Grundbuchauszugs zur Prüfung von Belastungen und der Vorlage des Protokolls der letzten Eigentümerversammlung zur Prüfung etwaiger Sanierungsmaßnahmen nicht vollumfänglich nachgekommen. Es sei offengeblieben, wie die laufenden Kosten und die Vertretung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Sonderumlagen gehandhabt werden sollen. Würde jeder Ergänzungspfleger entlassen, der Notarverträge nicht kritiklos absegnet, wäre ein Mündelschutz nicht mehr gewährleistet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Feststellung, dass es bei der mit Beschluss vom 10.04.2025 angeordneten Ergänzungspflegschaft verbleibt.

  1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. mit § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 63 f., § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG i. V. mit § 130a ZPO). Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdeberechtigt i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG, weil sie mit ihrer Beschwerde erkennbar ihre Wiedereinsetzung als Ergänzungspflegerin erstrebt und der angefochtene Beschluss insoweit in ihre Rechtsstellung eingreift, als er die der Beschwerdeführerin eingeräumte Stellung als Ergänzungspflegerin aufhebt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.10.2019 - 2 UF 117/19, FamRZ 2020, 501; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2014 - 7 UF 150/13, FamRZ 2014, 954).

  2. Ein Grund für eine amtswegige Entlassung der Beschwerdeführerin aus ihrem Amt liegt nicht vor. Eine Entlassung des Vormunds kommt insofern ausschließlich unter den besonderen Voraussetzungen des § 1804 Abs. 1 BGB in Betracht. Die danach dem Familiengericht zugewiesene Pflicht, den Vormund bzw. Ergänzungspfleger (§ 1813 Abs. 1 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen zu entlassen, hat ihre Grundlage in der umfassenden Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Tätigkeit des Vormunds bzw. Ergänzungspflegers, die sich ihrerseits am Wohl des Mündels als wesentlichem Maßstab ausrichtet. Die Norm ergänzt die gerichtlichen Aufsichtsmittel um eine gesetzliche Grundlage für die Entlassung des Vormunds, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber nur das äußerste Mittel sein darf (BeckOGK/Wentzell, 1.8.2025, BGB § 1804 Rn. 2). Gemäß § 1790 Abs. 1 BGB ist der Vormund bzw. Ergänzungspfleger unabhängig und hat die Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. Im Rahmen seiner Amtsführung trifft der Vormund bzw. Ergänzungspfleger seine Entscheidungen grundsätzlich frei von gerichtlicher Einflussnahme selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen (BT-Drucks. 19/ 24445, S. 218). Das ihm zustehende Ermessen darf gerichtlich nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Schwierigkeiten in der Kooperation mit dem Vormund bzw. Ergänzungspfleger rechtfertigen für sich genommen keine Entlassung nach § 1804 BGB, solange die Mündelinteressen dadurch nicht gefährdet werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2018 - 9 WF 117/17, FamRZ 2019, 51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 9 WF 1212/21 (juris), jeweils zu § 1886 BGB a.F.).

Das Interesse oder Wohl des Mündels ist durch die Amtsausübung der Beschwerdeführerin nicht gefährdet i. S. von § 1813 i. V. mit § 1804 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

a) Die bislang nicht erteilte Genehmigung der Beschwerdeführerin stellt schon keine Pflichtverletzung dar. Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar nach ihrer Bestellung mitgeteilt, mit der Übereignung der Eigentumswohnung auf das Kind grundsätzlich einverstanden zu sein, jedoch noch Unterlagen für eine abschließende Prüfung zu benötigen. Ferner hat sie konkrete Vorschläge für eine den Vertrag ergänzende Regelung unterbreitet, um das Mündel bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit von einer Haftung infolge des Erwerbs der Immobilie zu verschonen. Hierbei ist zu erinnern, dass allerdings der von der Beschwerdeführerin angelegte Prüfungsmaßstab (lediglich rechtlich vorteilhafter Erwerb) nicht einschlägig ist; denn anderenfalls hätte es keiner Pflegschaft bedurft, weil der Vater dann nicht von der Sorge ausgeschlossen wäre (vgl. zur teleologischen Reduktion von § 1824 Nr. 1 BGB: BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.1.2026, BGB § 1824 Rn. 36 i. V. mit Rn. 23 ff.). Der Prüfungsumfang der Ergänzungspflegerin beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob dem Grunde nach durch das genehmigungsbedürftige Geschäft eine vermögensmäßige Besserstellung des Mündels eintreten wird. Vor diesem Hintergrund ist es aber nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen im Hinblick auf den Zustand der (Neubau-)Immobilie zum Zwecke der Prüfung ihrer (weitgehenden) Mangelfreiheit bzw. bereits etwaiger beschlossener Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus dem erbetenen Protokoll ergeben können, erbeten hat. Die Beschwerdeführerin war insoweit nicht gehalten, die Angaben des Vaters und seines Verfahrensbevollmächtigten, es handele sich um eine vollständig bezahlte Eigentumswohnung, die unbelastet und aktuell nicht sanierungs- bzw. mängelbeseitigungsbedürftig sei, ungeprüft hinzunehmen.

Im Hinblick auf die vom Vater und dem beurkundenden Notar mitgeteilte fehlende telefonische Erreichbarkeit der Ergänzungspflegerin ist festzuhalten, dass auch ein Telefonat nichts an dem Umstand fehlender Unterlagen geändert hätte. Vielmehr erscheint es zweckmäßig, dieses erforderlichenfalls nach Vorlage der Unterlagen zu führen. Wählt ein Vormund bzw. Ergänzungspfleger - wie hier - keine unvertretbare Entscheidungsvariante, handelt er nicht pflichtwidrig (BeckOGK/Gietl, 1.3.2026, BGB § 1802 Rn. 25).

Für die weitere Prüfung ist auch die von der Ergänzungspflegerin implizit aufgeworfene Frage zu klären, wie mit etwaigen immobilienbedingten Verbindlichkeiten im Falle der bei Eintritt bestimmter Bedingungen vorbehaltenen Rückübertragung umgegangen werden soll. Eine vollständige Haftungsfreistellung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Mündels von sämtlichen laufenden Verbindlichkeiten die Ergänzungspflegerin indes nicht verlangen werden. Insoweit erscheint es nunmehr angezeigt, dass die erbetenen Unterlagen vorlegt werden, damit die Ergänzungspflegerin ihrer Aufgabe im Interesse des Mündels im vorstehend aufgezeigten Umfang ausüben kann.

Ob eine Pflichtverletzung in dem ausgebliebenen Zwischenbericht zu sehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Für eine Pflichtverletzung spricht der Umstand, dass die Ergänzungspflegerin gemäß § 1813 Abs. 1 i. V. mit § 1802 Abs. 2 Satz 3, § 1864 Abs. 1 BGB auf Verlangen des Gerichts jederzeit über die Führung der Ergänzungspflegschaft Auskunft zu erteilen hat. Ob das Gericht auf den Zwischenbericht der Ergänzungspflegerin angewiesen war, nachdem es vom Vater und dem beurkundenden wiederholt dahingehend informiert worden ist, dass kein Fortschritt in der Angelegenheit zu verzeichnen ist, ist hier nicht zu bewerten.

b) Jedenfalls fehlt es an der für die Entlassung erforderlichen Gefährdung des Interesses oder Wohls des Mündels bei Fortführung des Amts durch die Beschwerdeführerin. Zwar sind die Interessen des Mündels weit zu verstehen und können auch materieller Art sein. Überdies muss ein Schaden zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht eingetreten sein, vielmehr genügt, dass für die Zukunft eine Schädigung möglich bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayObLG, Beschluss vom 13.06.2003 - 1Z BR 24/03 (juris); BeckOGK/Wentzell, 1.8.2025, BGB § 1804 Rn. 13; Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1804 BGB Rn. 31). Eine nur abstrakte Gefährdung der Interessen oder des Wohls des Mündels reicht indes für die Entlassung des Vormunds bzw. Ergänzungspflegers nicht aus.

Eine konkrete Gefährdung im vorstehenden Sinne ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass sich die Großeltern vom Vertrag zu lösen drohen (vgl. § 177 Abs. 2 BGB), wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der einzig in Betracht kommende Nachteil liegt derzeit darin, dass dem Mündel die Mieteinnahmen aus der Immobilie nicht unmittelbar zufließen (vgl. § 566 Abs. 1 BGB), sondern an die Großeltern als aktuelle Vermieter gezahlt werden. Sie gehen dem Kind nach den Angaben des Vaters aber nicht verloren, weil die Großeltern sie für ihn zurückhalten und verwahren. Eine drohende Insolvenz der Großeltern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Inwieweit dem Kind durch die spätere Weiterleitung von Mieteinnahmen steuerliche Nachteile entstehen könnten, hat der Vater nicht näher dargelegt. Im Übrigen entzieht sich der Umstand ausbleibender Mieteinnahmen einer isolierten Betrachtung, weil auch die von der Ergänzungspflegerin erwähnten, ihrem Inhalt nach nicht abwegigen und auch noch nicht ausgeräumten Bedenken im Hinblick auf etwaige Haftungsrisiken des Mündels einzubeziehen sind.

c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes für die Entlassung der Beschwerdeführerin i. S. der Auffangregelung des § 1813 i. V. mit § 1804 Abs. 1 Nr. 5 BGB liegen nicht vor. Insbesondere das vom Vater geäußerte fehlende Vertrauen in die Beschwerdeführerin trägt hier nicht. Würde dieser Umstand genügen, läge die nur als äußerstes Mittel in Betracht zu ziehende Entlassung eines kritischen Vormunds bzw. Ergänzungspflegers stets in der Hand des/der im Übrigen Sorgeberechtigten, was dem Willen des Gesetzgebers aber zuwiderläuft.

d) Ungeachtet der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen ist die amtswegige Entlassung der Ergänzungspflegerin auch unverhältnismäßig. Die Entlassung als äußerste Maßnahme darf nur Platz greifen, wenn mildere Mittel nicht zum Erfolg führen. Insoweit wäre das Amtsgericht zumindest gehalten gewesen, sowohl die angefertigten Vermerke über die Telefonate mit dem Vater, denen auch die beabsichtigte Prüfung der Entlassung der Ergänzungspflegerin zu entnehmen ist, als auch die Eingaben des Vaters der Ergänzungspflegerin zur Kenntnis zu reichen, sie hierzu anzuhören und auf die Einhaltung ihrer Pflichten hinzuwirken (vgl. § 1813 Abs. 1 i. V. mit § 1802 Abs. 2, auch i. V. mit § 1862 Abs. 3 BGB), anstatt sich auf einen bilateralen Austausch mit dem Vater per E-Mail und Telefon zu beschränken und die Ergänzungspflegerin ohne nähere Begründung zu bitten, den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters telefonisch zu kontaktieren (Schreiben vom 18.06.2025, Bl. 46 d. A.). Auch die Bestimmung eines Termins (§ 32 Abs. 1 FamFG) hätte sich in der vorliegenden Kindschaftssache (§ 151 Nr. 5 FamFG) angeboten, um sich den Sachverhalt nicht nur einseitig durch Beschwerden des Vaters schildern zu lassen, sondern die Sach- und Rechtslage umfassend zu erörtern und so in einen konstruktiven Austausch zu gelangen. Dem ausgebliebenen Zwischenbericht hätte zunächst mit der Androhung eines Zwangsgeldes begegnet werden können (vgl. § 1862 Abs. 3 Satz 2 BGB). Jedenfalls wären auch ein rechtlicher Hinweis zu dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab ebenso wie die Androhung der Entlassung der Ergänzungspflegerin zu erwägen gewesen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.12.1987 - BReg 3 Z 176/87 (juris)). Dass all diese Maßnahmen von vorneherein aussichtslos gewesen wären, erscheint vor dem Hintergrund der unverzüglich nach Bestellung erfolgten Stellungnahme der Ergänzungspflegerin, die darüber hinaus auch ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Übereignung der Eigentumswohnung auf das Kind bekundet hat, bei lebensnaher Betrachtung unwahrscheinlich. Ein besonderes Eilbedürfnis für die Entlassung lag objektiv nicht vor, nachdem seit der Stellungnahme der Ergänzungspflegerin rund vier Monat verstrichen waren, ehe der beurkundende Notar sich schriftsätzlich hierzu geäußert hat.

  1. Eine fakultative Entlassung der Beschwerdeführerin nach § 1813 Abs. 1 i. V. mit § 1804 Abs. 3 BGB scheitert bereits an dem hierfür erforderlichen, aber nicht gestellten Antrag. Weder die mit E-Mail vom 06.11.2025 noch mit E-Mail vom 19.11.2025 geäußerte Bitte um Prüfung der Bestellung eines anderen Ergänzungspflegers stellt einen Antrag im vorstehenden Sinne dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 1813 Abs. 1 i. V. mit § 1804 Abs. 1 BGB. Wesentlicher Gegenstand der E-Mail vom 06.11.2025 war die Mitteilung der Unzufriedenheit im Hinblick auf die fehlende Rückmeldung der Ergänzungspflegerin, die der Rechtspfleger zum Anlass für sein weiteres Vorgehen nahm. Eine Antragstellung ist auch der Formulierung "ggf. […] zu prüfen" nicht zu entnehmen. Mit seiner weiteren E-Mail vom 19.11.2025 hat er dann lediglich die vom Rechtspfleger bereits zum Ausdruck gebrachte Absicht zum Ergänzungspflegerwechsel bestätigt. Eine Antragstellung kann - auch unter Berücksichtigung des insoweit erteilten gerichtlichen Hinweises, dass dieser nicht per E-Mail erfolgen könne - nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Ob dieser Hinweis rechtlich zutreffend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22, FamRZ 2023, 1577 Rn. 18 zum Vergütungsfestsetzungsantrag per E-Mail), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung, weil bei der hier vorzunehmenden Auslegung allein auf den Erklärungswillen des Vaters abzustellen ist. Aufgrund der mit dem Rechtspfleger geführten Korrespondenz durfte der Vater davon ausgehen, dass der Wechsel - wie geschehen - von Amts wegen geprüft wird und eine Antragstellung entbehrlich und auch nicht gewollt gewesen ist.

  2. Obgleich es sich bei dem Verfahren betreffend den Wechsel der Ergänzungspflegschaft um ein separates Verfahren handelt (vgl. AGH Hessen, Urteil vom 14.01.2026 - 1 AGH 5/25, juris mwN zum Nachlasspfleger), konnte der Senat ohne Durchführung eines Termins entscheiden. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten ist in allein die Vermögenssorge betreffenden Verfahren ist nicht zwingend geboten (vgl. § 159 Abs. 2 Nr. 4; Umkehrschluss aus § 159 Abs. 1; § 160 Abs. 2 FamFG). Die erstinstanzlich ausgebliebene Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlassung ist im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Eine solche Anhörung war geboten, weil das Gericht seine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten (hier die der Beschwerdeführerin) beeinträchtigt, nur auf diejenigen Tatsachen stützen darf, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte (§ 37 Abs. 2 FamFG).

Die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses führt dazu, dass die Entlassene im Amt geblieben ist und somit nicht erneut als Ergänzungspflegerin bestellt werden muss. Die Nachfolgepflegerin ist wegen des fortbestehenden Amts zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1804 BGB vorzuliegen brauchen (BayObLG, Beschluss vom 22.12.1987 - BReg 3 Z 176/87 (juris)).

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Eine Wertbestimmung war aufgrund der Nichterhebung von Kosten nicht geboten (§ 55 Abs. 2 FamGKG).

  2. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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