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3 SLa 849/24•Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, 2025-10-30, 3 SLa 849/24
3 SLa 849/24Tribunale del lavoro / 3a camera30 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 3 SLa 849/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2025:1030.3SLA849.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 12 GG
Unbegründete Berufung des Klägers. Kein Einstellungsanspruch des Klägers bezüglich einer Stelle im öD, Ausländerbehörde.
Der Einstellungsanspruch ergibt sich nicht aus einer Einstellungszusage, eine solche ist nicht erfolgt.
Einem Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG steht zumindest entgegen, dass aktuell die persönliche Eignung des Klägers nicht vorliegt, wegen eines noch anhängigen Strafverfahrens.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 24. Juni 2024, 10 Ca 136/23, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2024 – 10 Ca 136/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Übertragung einer Stelle.
Die beklagte Stadt hat Anfang des Jahres 2023 für ihr Amt für Zuwanderung mehrere Stellen als Sachbearbeiter/innen für die Auslandsbehörde (w/m/d) ausgeschrieben, wegen des Inhalts der Ausschreibung wird auf die Anlage K1, Bl. 9 ff. der Papierakte (im Folgenden: d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06. Januar 2023 hat sich der Kläger auf die Stelle beworben (Anlage K2, Bl. 15f) und verschiedene Unterlagen vorgelegt. Aus dem vorgelegten Lebenslauf ergibt sich in der Überschriftenzeile, dass der Kläger einen Grad der Behinderung von 50 aufweist, insoweit wird auf Bl. 15 ff d.A. verwiesen. Am 27. Februar 2023 hat der Kläger an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen.
Mit E-Mail vom 12. April 2023 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt:
„das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle, um die sie sich beworben haben, ist abgeschlossen. Der Fachbereich hält sie für fachlich geeignet, die ausgeschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, und hat sie daher zur Einstellung vorgeschlagen. Um die nötigen Formalitäten für eine Einstellung möglichst unproblematisch und zügig abwickeln zu können, haben wir dieser E-Mail mehrere Anlagen mit der Bitte um Beachtung bzw. Bearbeitung angefügt. Gleichzeitig ist es erforderlich, Ihre gesundheitliche Eignung festzustellen. Wir werden Sie daher zur Untersuchung bei unserem betriebsärztlichen Dienst in den A anmelden. Sie erhalten von dort eine gesonderte Einladung“, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Bl. 18f d.A. Bezug genommen. Als Anlage war u.a. eine Erklärung über Strafverfahren beigelegt.
Mit E-Mails vom 12. und 13. April 2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Stelle erst zum 01. Juli antreten könne. Gleichzeitig hat er um die Übermittlung des Entwurfs des Arbeitsvertrages gebeten, um die „Konditionen des Arbeitsverhältnisses mit anderen beruflichen Optionen abgleichen zu können“. Auch hat er Nachfragen zur geforderten ärztlichen Untersuchung und der Frage nach anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren gestellt, insoweit wird auf die Anlagen K4 und K5, Bl. 20f d.A. verwiesen.
Hierauf hat die Beklagte mit E-Mail vom 20. April 2023 mitgeteilt, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Ausländerbehörde eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9c TVöD-V vorgesehen sei und als Tabellenentgelt 3913,20 € brutto mitgeteilt bei einer vermuteten Zuordnung zur Stufe 3. Weiter hat sie dem Kläger die tarifvertragliche Grundlage für die vorgesehene ärztliche Untersuchung mitgeteilt und das aus ihrer Sicht ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers bestehe vor der Einstellung nicht nur nach Vorstrafen, sondern auch nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu fragen, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6, Bl. 23 d.A. verwiesen.
Mit einer am 01. Mai 2023 ausgefüllten „Erklärung“ hat der Kläger die Beklagte darüber informiert, dass er nicht rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei und derzeit gegen ihn ein schon seit 11 Jahren laufendes Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren beim Landgericht München I -Große Strafkammer- wegen drei Fällen mittäterschaftlich begangenen Betruges und neun Fällen mittäterschaftlich begangenen versuchten Betruges anhängig sei, wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anlage K7, Bl. 90 d.A. Bezug genommen.
Den ausgefüllten Personalbogen hat er der Beklagten mit E-Mail vom 02. Mai 2023 übersendet und unter anderem angeboten, dass Aktenzeichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, sich „eigentlich nicht medizinisch untersuchen lassen zu wollen, weil er die Erhebung von Gesundheitsdaten einschränken möchte“, dass er aber vorsorglich beim Betriebsarzt für den 12. Juni einen Termin vereinbart habe. Darüber hinaus heißt es in dem Schreiben hinsichtlich einer begründeten Veranlassung zur medizinischen Untersuchung:
„Läge keine „begründete Veranlassung“ vor, würde ich den Termin bei ihrem Betriebsarzt absagen und wir müssen ohne vorherige Untersuchung auskommen. Das macht aber nichts, da ich aufgrund potenzieller gesundheitlicher Einschränkungen weder mich noch andere gefährden kann. (…) Mein polizeiliches Führungszeugnis würde ich ebenfalls beantragen, sobald mir der unterschriebene Arbeitsvertrag vorliegt. Wie Sie wissen, kostet ein polizeiliches Führungszeugnis Geld. Der Antrag macht also erst dann Sinn, wenn mir der unterschriebene Arbeitsvertrag vorliegt.“, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 6, Bl. 108 der elektronischen Akte (im Folgenden: e.A.) verwiesen.
Hierauf hat die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 12. Mai 2023 unter Anderem mitgeteilt:
„(…) von Beschäftigten einer öffentlichen Verwaltung, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, darf erwartet werden, dass sich diese selbst an rechtsstaatliche Regeln halten. Daran bestehen bei einer Person, die sich möglicherweise in mehreren Fällen eines vollendeten und versuchten mittäterschaftlichen Betruges schuldig gemacht hat, zumindest Zweifel. Vor diesem Hintergrund werden wir die endgültige Entscheidung über ihre Einstellung bei der B bis zum Abschluss des gegen sie anhängigen Strafverfahrens zurückstellen (…) Ihren Termin für die betriebsärztliche Untersuchung am 12.06.2023 14:00 Uhr werden wir absagen. Von einer Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses können Sie bis auf Weiteres absehen. Gerne können Sie sich nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und bei weiterhin bestehendem Interesse an der Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde bei uns melden. Dann können wir ihre Eignung neu bewerten“, insoweit wird auf die Anlage K8, Bl. 25 d.A. Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 13. Mai 2023 hat der Kläger die Beklagte zur Übermittlung der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden Dokumentation aufgefordert, insoweit wird auf Anlage K9, Bl. 27 d.A. verwiesen. Darauf hat die Beklagte mit E-Mail vom 26. Mai 2023 mitgeteilt, dass sie diese Aufforderung dahin auslegen, dass er Akteneinsicht wünsche. Sie wies „nochmals darauf hin, dass wir die endgültige Entscheidung über Ihre Einstellung bei der B sowie eine Besetzung der Stelle bis zum Abschluss des gegen sie anhängigen Strafverfahrens zurückstellen werden. Eine abschließende, insbesondere ablehnende Entscheidung (…) Liegt somit derzeit noch nicht vor“, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 10, Bl. 12 d.A. Bezug genommen.
Mit Urteil vom 06. Juli 2020 hatte das Landgericht München I den Kläger wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04. Mai 2022 -1 StR 138/21- das Urteil einschließlich der Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Bl. 91 ff d.A. verwiesen. Die dem Kläger in diesem Strafverfahren vorgeworfenen Taten entspringen dem Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis 01. März 2012.
Auch während des laufenden Rechtsstreits hat das Landgericht München I nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2022 jeweils im Januar 2023, 2024 und 2025 bei der Staatsanwaltschaft München I angefragt, ob das Verfahren eingestellt werden könne. Zuletzt hat das Landgericht München I mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 zum Az 19 KLs 231 Js 129557/20 (3) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft München I beim Kläger angefragt, ob dieser einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO ohne Auflagen gegen Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß StrEG zustimme. In der schriftlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft München I heißt es:
„(…) wird auf Ihre Anfrage vom 08.01.2024 aufgrund der komplexen notwendigen Nachermittlungen, der von der Polizei angekündigten Dauer dieser, des daneben mittlerweile vorhandenen Zeitablaufs seit den Tatzeitpunkten sowie der bisher vorliegenden Nachermittlungsergebnisse einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO zugestimmt, sofern der Angeklagte StrEG-Verzicht erklärt“, wegen der Einzelheiten der Zustimmung wird auf Bl. 208 e.A. Bezug genommen.
In der Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2025 hat der Kläger erklärt, noch nicht abschließend geklärt zu haben, ob er der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO zustimmen werde.
Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 25. September 2023 und in der Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2025 hat die Beklagte erklärt, dass die streitgegenständliche Stelle nicht besetzt sei.
Mit am 26. Juni 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 03. Juli 2023 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger Klage auf Übertragung der Stelle als Sachbearbeiter für die Ausländerbehörde, hilfsweise auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hilfsweise auf Neubescheidung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit am 24. Juni 2024 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat dies -soweit im Berufungsverfahren noch relevant- im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag auf Übertragung der Stelle nicht begründet sei. Der Kläger könne einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht auf eine Einstellungszusage der Beklagten stützen. Diese habe sich mit ihrer E-Mail vom 12. April 2023 nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Mail beinhalte lediglich die Mitteilung, dass der Fachbereich den Kläger für fachlich geeignet halte und zur Einstellung vorgeschlagen habe. Gleichzeitig werde deutlich gemacht, dass die endgültige Einstellung von weiteren Formalitäten und der gesundheitlichen Eignung abhängig sei. Auch der Kläger habe diese Mitteilung nicht anders verstanden. Dies ergebe sich aus dem nachfolgenden Schriftverkehr, weil er darin seine Entscheidung von der Mitteilung der konkreten Einzelheiten im Entwurf eines Arbeitsvertrages abhängig gemacht habe. Ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ergebe sich auch nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG. Jedenfalls bezüglich der Einstellungsvoraussetzung persönliche Eignung stehe nicht fest, ob diese erfüllt sei. Bei der Entscheidung über die persönliche Eignung das laufende Strafverfahren zu berücksichtigen sei weder rechtswidrig noch sei eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Der öffentliche Arbeitgeber dürfe einen Bewerber nicht nur bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, sofern und soweit die Art der zu besetzenden Stelle dies erfordere, sondern er dürfe auch nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren fragen, sofern daran ein berechtigtes Interesse bestehe. Dieses berechtigte Interesse der Beklagten sei vorliegend gegeben. Umfang oder Strafrahmen seien gemäß § 53 BZRG nicht unwesentlich. Auch schließe die Art des Vorwurfs das berechtigte Interesse der Beklagten nicht aus, weil für die zu besetzende Stelle aufgrund des eingeräumten Verfügungsspielraums eine gewisse Integrität gefordert werden dürfe. Die lange Laufzeit des Strafverfahrens bzw. der lange zurückliegende Tatzeitraum lasse jedenfalls auf eine abschließende Entscheidung in naher Zukunft hoffen und stehe einer Berücksichtigung des Strafverfahrens nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist dem Kläger am 18. September 2024 zugestellt worden und er hat dagegen mit am 19. September 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb rechtzeitig beantragter und verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 03. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass sich sein Einstellungsanspruch aus der E-Mail vom 12. April 2023 ergebe. Darin gebe die Beklagte eindeutig zu verstehen, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne der Abschluss des Auswahlverfahrens nur so verstanden werden, dass keine nachgelagerte Prüfung der „charakterlichen Eignung“ erfolgen würde. Fehlerhaft gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die Mail lediglich die Mitteilung enthalte, dass der Fachbereich den Kläger für fachlich geeignet halte. Dagegen spreche schon deren unmissverständlicher Wortlaut. Sie sei vom Personalamt verfasst und es sei mit keinem Wort erwähnt, dass die tatsächliche Einstellung von den Antworten in den beigefügten Fragebögen abhängen würde. Mit ihrem Fragebogen wegen anhängiger Strafverfahren habe die Beklagte auch nicht die charakterliche Eignung der Bewerber überprüft, weil sie genau wisse, dass ein anhängiges Strafverfahren in keinem Rechtsstaat dieser Welt irgendeine Aussagekraft über die charakterliche Eignung eines Bewerbers habe. Die Berücksichtigung des Strafverfahrens sei mit Art. 12 GG nicht vereinbar und berücksichtige nicht die Unschuldsvermutung. Die Dauer des Strafverfahrens von über 12 Jahren stelle eine Farce dar. Die bayerische Strafjustiz genieße bundesweit den Ruf als eine „Wüste der Rechtsstaatlichkeit“. Auch hätten die Vorwürfe nichts mit dem Aufgabengebiet der streitgegenständlichen Stelle zu tun. Gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Juni 2025 -8 AZR 117/24- habe er Verfassungsbeschwerde eingelegt. Am Abschluss des Auswahlverfahrens ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte eine ärztliche Untersuchung für erforderlich halte bzw. habe anordnen wollen. Dies spiele keine Rolle, weil die Beklagte schon nicht berechtigt gewesen sei, für die streitgegenständliche Stelle eine gesundheitliche Prüfung einzufordern. Als milderes Mittel sei der Beklagten zumutbar gewesen, mit dem Kläger mit Wirkung zum 01. Juli 2023 ein Arbeitsverhältnis mit der auflösenden Bedingung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu begründen. Auch ergebe sich der Einstellungsanspruch unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil das laufende Strafverfahren in keiner Art und Weise hätte Berücksichtigung finden dürfen. Aus Art. 20 Abs. 4 GG (Unschuldsvermutung) sowie aus Art. 33 Abs. 2 GG und unter Würdigung des Schutzzweckes des Art. 12 GG sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich für die genauen Umstände des Strafverfahrens zu interessieren, anstatt einfach blind die Vorwürfe einer Ermittlungsbehörde zu schlucken. Deshalb sei die verweigerte Einstellung auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die seitens der Staatsanwaltschaft München I nunmehr geplante Einstellung des Strafverfahrens stelle im Ergebnis nichts anderes dar, als einen Freispruch in einem anderen Gewand.
Der Kläger beantragte zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2024 –10 Ca 136/23– abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Angestelltenstelle als „Sachbearbeiter für die Ausländerbehörde (m/w/d)“ im Amt für Zuwanderung, EG 9c TVöD-VKA/V mit Wirkung zum 01. Juli 2023 zu übertragen.
Der Beklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten sei dem durchgreifenden Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, ausgesetzt. Der Kläger habe den Bewerberstatus nur deshalb angestrebt, um eine günstige Rechtsposition gegenüber der Beklagten zu erlangen. Schon eine Würdigung des Inhaltes seiner E-Mail vom 01. Mai 2023 ergebe, dass er eine Absage der Beklagten habe provozieren wollen. Ihm als Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2011 sei bewusst gewesen, dass die Beklagte aufgrund der Kenntnis von 12 strafrechtlich verfolgten Taten im Bereich der Vermögensdelikte seine Einstellung entweder zurückstellen oder absagen würden, weil die Stelle Ausländerrecht Rechtstreue verlange. Angesichts der Ausschreibung der Stelle mit der Entgeltgruppe 9c habe der Kläger auch jederzeit eine wertgleiche Umsetzung hinnehmen müssen, z.B. auch in die Leistungsabteilung des Jobcenters oder als Leistungssachbearbeiter im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetze. Auch habe der Kläger in dieser Nachricht erörtert, dass er nicht bereit sei, sich medizinisch untersuchen zu lassen. Die angekündigte Wohnungssuche in C sei nur vorgetäuscht, weil er sich darum erst knapp 3 Wochen vor dem geplanten Antritt der Stelle habe kümmern wollen. Eine Einstellungszusage der Beklagten ergebe sich weder aus Ihrer Mail vom 12. April noch vom 20. April 2023. Eine Bewertung der charakterlichen Eignung des Klägers habe die Beklagte ohne den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen nicht vornehmen können. Sie habe ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung der charakterlichen Eignung des Klägers für die anvisierte Tätigkeit. Als Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde habe er über die Anwendung von Recht und Gesetz zu entscheiden und unmittelbar Einfluss auf die Finanzlage der Beklagten, weil er beispielsweise Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnisse erteilen könne. Er müsse deshalb besondere Gewähr dafür bieten, dass rechtsstaatliche Grundsätze und Gesetze eingehalten würden. Die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Einstellungsuntersuchung sei im öffentlichen Dienst der Regelfall. Sie beziehe sich nicht auf die Schwerbehinderung des Bewerbers, sondern diene allein dem Schutz des potentiellen Beschäftigten vor körperlicher oder gesundheitlicher Überforderung. Die Beklagte fordere eine Einstellungsuntersuchung vor allen Neueinstellungen. Auch für eine befristete Beschäftigung müsse die charakterliche Eignung des Klägers positiv vorliegen. Vor Abschluss des anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahrens habe der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aus Art. 33 Abs. 2 GG. Auch sei der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich mit den Inhalten eines laufenden Strafverfahrens auseinanderzusetzen.
In der Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2025 hat der Kläger die Berufung hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Hilfsantrages zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2025 Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2024 ist als Rechtsmittel nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
B. In der Sache ist die Berufung unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle als Sachbearbeiter für die Ausländerbehörde im Amt für Zuwanderung, EG 9C TVöD-VKA/V. Ein Übertragungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere weder aus einer Einstellungszusage noch aus Art 33 Abs. 2 GG.
Dieses Entscheidungsergebnis beruht, gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen:
I. Das Berufungsgericht schließt sich zunächst dem angefochtenen Urteil an. Es macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie. Das Berufungsvorbringen der Parteien ändert an dem gefunden Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.
II. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch auf Übertragung. einer Angestelltenstelle als „Sachbearbeiter für die Ausländerbehörde (m/w/d)“ im Amt für Zuwanderung, EG 9c TVöD-VKA/V nicht auf eine Einstellungszusage stützen kann.
Entgegen der vom Kläger auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich eine Einstellungszusage der Beklagten nicht aus Ihrer E-Mail vom 12. April 2023. Darin wird den Kläger ausschließlich mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle, um die er sich beworben hat, abgeschlossen ist, der Fachbereich ihn für fachlich geeignet hält und zur Einstellung vorgeschlagen hat. Bereits im 2. Absatz der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass weitere „Formalitäten“ erforderlich sind und auf mehrere der E-Mail angefügte Anlagen verwiesen, die vom Kläger beachtet bzw. bearbeitet werden sollen. Außerdem wird ihm mitgeteilt, dass erforderlich sei, seine gesundheitliche Eignung festzustellen. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass zwar das Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung abgeschlossen ist, vor einer Einstellung aber weitere -wie sie es formuliert- „Formalitäten“ vom Kläger zu erledigen sind. Insbesondere wird klargestellt, dass er zunächst die beigefügten Anlagen beachten bzw. bearbeiten muss und dass er sich einer betriebsärztlichen Untersuchung unterziehen muss. Der Umstand, dass die E-Mail vom Personalamt verfasst wurde, lässt ihren Inhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt dem Kläger mit der E-Mail, entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut, eine Einstellungszusage übermitteln wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Wäre hingegen mit der E-Mail, wie der Kläger meint, eine Einstellungszusage verbunden gewesen, wäre nicht erklärlich, weshalb die gesundheitliche Eignung des Klägers erst nachträglich festgestellt werden sollte und weshalb der E-Mail kein Entwurf eines Arbeitsvertrages beigefügt gewesen war. Entsprechend ist auch der Kläger zunächst nicht davon ausgegangen, dass ihm mit der E-Mail bereits eine Einstellungszusage gemacht wurde. Anders sind seine E-Mails vom 12. und 13. April 2023 nicht erklärlich. Denn darin hat er u. A. Nachfragen zu den Konditionen des Arbeitsverhältnisses gestellt und um Übermittlung eines Arbeitsvertragsentwurfes gebeten. Dafür spricht auch seine E-Mail vom 02. Mai 2023, in der er u. A. mitgeteilt hat, dass ein Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses erst dann Sinn mache, wenn ihm der unterschriebene Arbeitsvertrag vorliege.
Ebenso wenig ergibt sich aus der E-Mail der Beklagten vom 20. April 2023 eine Einstellungszusage. Im Gegenteil hat die Beklagte mit dieser E-Mail gerade klargestellt, dass weitere Voraussetzungen für eine Einstellung des Klägers erfüllt sein müssen, nämlich einerseits eine ärztliche Untersuchung des Bewerbers und andererseits dessen Auskunft, ob Vorstrafen bestehen, Straf- und Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sind.
Inhaltlich hat die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 20. April 2023 auf die E-Mails des Klägers vom 12. und 13. April 2023 geantwortet. Darin hat er unter anderem um die Übermittlung des Entwurfs des Arbeitsvertrages gebeten, um die „Konditionen des Arbeitsverhältnisses mit anderen beruflichen Optionen abgleichen zu können“. Auch hat er Nachfragen zur geforderten ärztlichen Untersuchung und der Frage nach anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren gestellt. Diese Fragen hat die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 20. April 2023 beantwortet. Sie hat die vorgesehene Entgeltgruppe 9c TVöD-V und ein Tabellenentgelt von 3913,20 € brutto mitgeteilt bei einer vermuteten Zuordnung zur Stufe 3. Weiter hat sie dem Kläger die tarifvertragliche Grundlage für die vorgesehene ärztliche Untersuchung mitgeteilt und das aus ihrer Sicht ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers bestehe, vor der Einstellung nicht nur nach Vorstrafen, sondern auch nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu fragen.
III. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übertragung einer Angestelltenstelle als „Sachbearbeiter für die Ausländerbehörde (m/w/d)“ im Amt für Zuwanderung, EG 9c TVöD-VKA/V auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG zu.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Bewerber um ein öffentliches Amt grundsätzlich verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird (so bereits BAG 09. November 1994 -7 AZR 19/94- I1 der Gründe, juris). Bei einem Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Grundsätze kann der übergangene Bewerber verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird/ dass das ursprüngliche Auswahlverfahren fortgesetzt wird. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ausschließlich dann, wenn das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist, sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (st. Rsprg., vgl. z.B. BAG 27. Juli 2005 -7 AZR 508/04- Rn. 20, juris, mwN.). Ist die mit dem öffentlichen Amt verbundene Stelle dagegen bereits anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden und der Anspruch des Bewerbers aus Art 33 Abs. 2 GG ist erschöpft (z.B. BAG 27. Juli 2005 -7 AZR 508/04- Rn. 20, juris, mwN.).
a) Allerdings ist der Übertragungsanspruch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Stelle bereits einem anderen Bewerber übertragen worden wurde. Dazu hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2025 ausdrücklich erklärt, dass die streitgegenständliche Stelle weiter freigehalten werde.
b) Der Kläger hat aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits deshalb keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle, weil er nicht dazu vorgetragen hat, dass er der am Besten geeignete Bewerber für die streitgegenständliche Stelle war, so dass ihm -nach dem Prinzip der Bestenauslese- die Stelle hätte übertragen werden müssen, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bestgeeignete unter den Bewerbern um die streitgegenständliche Stelle war. Angesichts des im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gegen den Kläger (noch) anhängigen Strafverfahrens, hat dieses einer Einstellung entgegenstehende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für eine Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle begründet, sodass die Beklagte ermessensfehlerfrei die endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle zurückstellen konnte, weil hierfür sachliche Gründe vorlagen.
aa) Grundsätzlich hat die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die persönliche Eignung mit dem Unterfall der charakterlichen Eignung des Bewerbers. Entscheidend dafür ist die prognostische Einschätzung, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Zur Eignung gehört auch die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. z.B. BAG 27. Juli 2005 -7 AZR 508/4-, Rn. 25, juris, mwN.) Basis dieser wertenden Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers ist eine Beurteilung, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie z. B. Loyalität, auf Richtigkeit und Zuverlässigkeit, geben können (vgl. z.B. BVerwG 20. Juli 2016 -2 B 17/16- Rn. 26, juris, mwN.). Gegen eine Einstellung sprechen dabei begründete Zweifel an der Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit (vgl. BAG 05. Juni 2025 -8 AZR 117/24- Rn. 39, juris, mwN.). Solche Zweifel können sich, abhängig von der Art und dem Inhalt der in Aussicht genommenen Tätigkeit, auch aus einem gegen den Bewerber geführten, noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahren ergeben (vgl. z.B. BAG 05. Juni 2025 -8 AZR 117/24- Rn. 39, juris, mwN.). Entsprechend darf der öffentliche Arbeitgeber einen Bewerber um ein öffentliches Amt bei der Einstellung nicht nur nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert, sondern auch nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist dann der Fall, wenn auch ein Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann (vgl. zB. BAG 27. Juli 2005 -7 AZR 508/4-, Rn. 25, juris, mwN.). dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar ausschließlich den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Hingegen ergibt sich daraus nicht, dass aus einem anhängigen Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürfen oder nachteilige Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter besitzen, geknüpft werden dürfen (vgl. z.B. BAG 05. Juni 2025 -8 AZR 117/24- Rn. 39, juris mwN.).
bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen lagen auf Basis eines objektiven Maßstabes Tatsachen vor, die begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für eine Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle begründeten. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Strafverfahren gegen den Kläger anhängig.
Der Kläger ist im Juli 2020 durch das Landgericht München I wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach der Entscheidung des Landgerichts, habe der Kläger im Jahr 2011 und damit zu einem Zeitpunkt, als er als Rechtsanwalt tätig war, zusammen mit seinem Bruder beschlossen, auf der Basis von „Scheinbewerbungen“ des Bruders gegenüber potentiellen Arbeitgebern Entschädigungsansprüche nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend zu machen mit dem Ziel, seinem Bruder über (unberechtigte) Entschädigungszahlungen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.
Dieser im Strafverfahren gegenüber dem Kläger erhobene Tatvorwurf war und ist objektiv geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für die streitgegenständliche Tätigkeit zu begründen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage dafür ist die Stellenausschreibung der Beklagten. Nach der maßgeblichen Stellenausschreibung gehörten zu den Aufgaben eines Sachbearbeiters für die Ausländerbehörde, das Bearbeiten von Ausländer- und Asylrechtsangelegenheiten, die Prüfung und Entscheidung von Aufenthalts- und Visaverfahren, die Erteilung von Abschiebungsandrohungen, Ausweisungs- und Versagungsverfügungen sowie Kostenbescheide, die Bearbeitung von Zuzugs- und Wegzugsanträgen von ausreisepflichtigen Personen, die Abwicklung der gesamten Verwaltungsprozesse einschließlich des anfallenden Schriftverkehrs mit Kunden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Gerichten und zahlreichen Behörden sowie die Betreuung von Kundinnen und Kunden. Von dem Mitarbeiter, der eine solche Tätigkeit ausübt, darf erwartet werden, dass er sich selbst an rechtsstaatliche Regeln hält und die anfallenden Aufgaben gesetzestreu erledigt. Daran bestehen bei einem Mitarbeiter wie dem Kläger, der sich möglicherweise eines Betruges im Zusammenhang mit der, auch gerichtlichen Geltendmachung, von Entschädigungsansprüchen nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz strafbar gemacht hat, nicht unerhebliche Zweifel. Weder kann ihm die Bearbeitung von Ausländer- und Asylrechtsangelegenheiten, die Prüfung und Entscheidung von Aufenthalts- und Visaverfahren noch die Abwicklung der gesamten Verwaltungsprozesse bedenkenlos übertragen werden.
Anders als der Kläger im Berufungsverfahren meint, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass die Tathandlungen, auf denen die Verurteilung des Klägers vor dem Landgericht München I beruhen, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Beklagten bereits mehrere Jahre zurücklagen.
Denn das dem Urteil des Landgerichts München I zugrunde liegende Verhalten des Klägers hat sich nicht in einem einmaligen Vergehen erschöpft, sondern sich über den Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis 01. März 2012 erstreckt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Auswahlentscheidung Bedeutung für die prognostische Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers beigemessen hat. „Auf die vom Kläger eingelegte Revision gegen die Verurteilung durch das Landgericht kommt es nicht an. Ausreichend war vielmehr die bestehende Möglichkeit, dass sich der Kläger im Sinne der Anklage strafbar gemacht hat. Eine Prognose über den voraussichtlichen Bestand des Strafurteils konnte die Beklagte - was der Kläger selbst nicht in Abrede stellt - nicht zuverlässig treffen. Sie war auch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht verpflichtet, dahin gehende, rechtlich komplexe Erwägungen anzustellen. Im Übrigen hat, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts München I zwar einschließlich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf die Revision des Klägers aufgehoben. Er hat es aber nicht für ausgeschlossen erachtet, dass der Kläger sich im Rahmen der Entschädigungsprozesse, die er für den ursprünglich mitangeklagten Dritten geführt hat, zumindest unter Verstoß gegen das Wahrheits- und Vollständigkeitsgebot aus § 138 BGB eines Betrugs im Prozess strafbar gemacht hat (vgl. BGH 04. Mai 2022 -1 StR 138/21- Rn. 49ff), und vor diesem Hintergrund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen“ (so wörtlich: BAG 05. Juni 2026 -8 AZR 117/24- Rn. 43, juris). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an.
Anders als der Kläger meint, liegt auch kein unzulässiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG vor. Denn das mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl wird für die Berufe „öffentlicher Dienst“, für den Einzelnen durch den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet (so auch: BAG 05. Juni 2026 -8 AZR 117/24- Rn. 45, juris, mwN.).
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagten auch nicht als milderes Mittel zumutbar, mit dem Kläger mit Wirkung zum 01. Juli 2023 ein Arbeitsverhältnis mit der auflösenden Bedingung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu begründen.
Insoweit ist bereits das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Falle einer bedingten oder befristeten Beschäftigung die persönliche Eignung des Bewerbers Voraussetzung der Beschäftigung ist.
IV. Angesichts der Unbegründetheit der Berufung des Klägers nach den obigen Ausführungen unter B. II. und III. kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten dem durchgreifenden. Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ausgesetzt ist.
C. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung die Berufung teilweise zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich des zunächst angekündigten Hilfsantrages, ist er seines Rechtsmittelverlustig gegangen und hat die Kosten nach § 516 Abs. 2 ZPO zu tragen. Hinsichtlich des zurückgewiesenen Hauptantrages waren dem Kläger die Kosten der erfolglosen Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist angesichts der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich.
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