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10 SLa 797/25 SK•Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, 2026-03-13, 10 SLa 797/25 SK
10 SLa 797/25 SKTribunale del lavoro13 mar 2026
1. Bei der stets vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB sind auch tatsächliche Zwänge durch eine vom Auftraggeber geschaffene Organisationsstruktur zu berücksichtigen. Diese können geeignet sein, den Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. So ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, Art und Umfang der Beschäftigung maßgeblich zu steuern und dadurch über eine Planungssicherheit verfügt, wie sie bei einem Einsatz eigener Arbeitnehmer typisch ist (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 24, NZA 2026, 37). Dies ist typischerweise gerade dann gegeben, wenn Personen, die zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind, über keine eigenen geschäftlichen Kontakte, keine Betriebsstätte und keine eigenen Arbeitnehmer oder andere Auftraggeber verfügen, sondern letztlich nur ihre eigene Arbeitskraft einsetzen. 2. Im Rahmen einer Schätzung im Falle von „Schwarzarbeit“ ist es regelmäßig möglich, auf die für die Errechnung des Sozialkassenbeitrags erforderlichen Bruttolohnsummen zu schließen, indem die sich aus den Ausgangsrechnungen ergebenen Nettoumsätze mit dem Faktor 66 % multipliziert werden. 3. Die Rüge, dass entgegen § 139 ZPO in erster Instanz ein Hinweis „zu viel“ erteilt wurde, geht grundsätzlich ins Leere. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 28. Mai 2025, 6 Ca 533/22 SK, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 10 SLa 797/25 SK
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0313.10SLA797.25SK.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 1 Abs. 2, 15, 18 VTV, §§ 138, 139, 253 Abs. 2, 286 Abs. 1, 287 ZPO, § 266a StGB
Bei der stets vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB sind auch tatsächliche Zwänge durch eine vom Auftraggeber geschaffene Organisationsstruktur zu berücksichtigen. Diese können geeignet sein, den Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. So ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, Art und Umfang der Beschäftigung maßgeblich zu steuern und dadurch über eine Planungssicherheit verfügt, wie sie bei einem Einsatz eigener Arbeitnehmer typisch ist (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 24, NZA 2026, 37). Dies ist typischerweise gerade dann gegeben, wenn Personen, die zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind, über keine eigenen geschäftlichen Kontakte, keine Betriebsstätte und keine eigenen Arbeitnehmer oder andere Auftraggeber verfügen, sondern letztlich nur ihre eigene Arbeitskraft einsetzen.
Im Rahmen einer Schätzung im Falle von „Schwarzarbeit“ ist es regelmäßig möglich, auf die für die Errechnung des Sozialkassenbeitrags erforderlichen Bruttolohnsummen zu schließen, indem die sich aus den Ausgangsrechnungen ergebenen Nettoumsätze mit dem Faktor 66 % multipliziert werden.
Die Rüge, dass entgegen § 139 ZPO in erster Instanz ein Hinweis „zu viel“ erteilt wurde, geht grundsätzlich ins Leere.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 28. Mai 2025, 6 Ca 533/22 SK, Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2025 - 6 Ca 533/22 SK - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger über die bereits gemeldeten und gezahlten Beiträge hinaus weitere Beiträge schuldet, da er im Betrieb Arbeitnehmer illegal beschäftigte.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, welcher tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet ist.
Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen baugewerblichen Betrieb und nahm am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil. Er hat für den streitgegenständlichen Zeitraum auch Bruttolohnsummen an den Kläger gemeldet und entsprechende Sozialkassenbeiträge abgeführt; dabei wurden Arbeitnehmer auch nur als Teilzeitkräfte angegeben. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er den Beklagten auf Zahlung weiterer Beiträge über die bereits geleisteten Beiträge hinaus für die Monate Dezember 2011 bis Januar 2015, März 2015 bis Februar 2016 und April 2016 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 219.029,43 Euro in Anspruch. Die Forderung setzt sich einerseits aus 26.937,14 Euro zusammen, dabei handelt es sich um Beiträge für in Wirklichkeit als Arbeitnehmer beschäftigte Scheinselbstständige in dem Zeitraum Mai 2012 bis September 2014, nämlich A, B, C, D, E, F, G, H, I und J. Des Weiteren macht der Kläger eine Forderung in Höhe von 192.092,96 Euro geltend, dabei handelt es sich um die Berechnung von „Schwarzlöhnen“ für den Zeitraum Dezember 2011 bis Juni 2016. Der Kläger ist hierbei von den monatlichen Nettoumsätzen ausgegangen und hat mit der Quote von 66 % auf die jeweils fiktiv angenommene Bruttolohnsumme pro Monat rückgerechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Anlage zur Klageschrift sowie die Erläuterung gemäß Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 Bezug genommen.
Der Beklagte unterhielt als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb mit Sitz in K. Er trat unter der Firmierung „L“ im Geschäftsverkehr auf.
Wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ist gegen den Beklagten von dem Hauptzollamt (HZA) M - Az: XXX - ein Ermittlungsverfahren geführt worden. Es erfolgte eine Durchsuchung der Geschäftsräume und eine Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen. Nach den Feststellungen des HZA ähnelten sich die Rechnungen, selbst Schreibfehler wie Bönn anstatt Bonn oder Helferarbit anstatt Helferarbeit seien übernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schlussberichts des HZA vom 15. April 2019 wird verwiesen auf Bl. 53 ff. der Akte erster Instanz = Vorakte.
In dem Betrieb wurden bei der Beschlagnahmung „offiziell“ Rechnungen von Subunternehmern vorgefunden. Teilweise hat der Beklagte mit diesen auch schriftliche „Subunternehmerverträge“ abgeschlossen (vgl. Anlagenordner erster Instanz) . Häufig ist darin eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden vereinbart worden. Es ist streitig, ob die Personen als Selbständige agierten oder in Wirklichkeit Arbeitnehmer des Beklagten waren. Diese Personen haben im Wesentlichen Hilfsarbeiten wie Material tragen, Aufräumarbeiten, Bauschutt beseitigen usw. erbracht.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geht von einem Schaden nach § 266a StGB in Höhe von insgesamt 874.182,80 Euro aus (Schreiben der DRV vom 14. März 2019, Bl. 63 ff. der Vorakte) . Daraus ergibt sich, dass der Kläger teilweise „Subunternehmer“ zu einem späteren Zeitpunkt als eigene Arbeitnehmer angestellt hat, so ab 13. November 2014 Herrn J und ab 4. November 2014 Herrn D. Nach den Feststellungen der DRV hatte keiner der 19 „Subunternehmer“ eigene Arbeitnehmer angestellt oder eine eigene Betriebsstätte.
Gegen den Bescheid der DRV hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die im Betrieb des Beklagten erwirtschafteten Nettoumsätze in Relation zu der Anzahl der „offiziell“ gemeldeten Arbeitnehmer wie folgt belaufen (Bl. 121 ff. der Vorakte):
| 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nettojahresumsatz | ||||||
| in Euro | 254.469,40 | 339.601,16 | 452.560,79 | 698.992,67 | 217.602,23 | 339.943,23 |
| Anzahl gew. AN | 8 | 4 | 4 | 6 | 7 | 8 |
Der Kläger erhielt Kenntnis von den hier streitgegenständlichen forderungsbegründeten Umständen durch Mitteilung des HZA M vom 27. Juni 2019.
Die Staatsanwaltschaft M hat gemäß der Anklageschrift vom 24. Oktober 2019 Anklage beim Amtsgericht K erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anklageschrift wird verwiesen auf Bl. 109 ff. der Akte. Das Amtsgericht K hat mit Urteil vom 1. Juli 2020 - xxx - den Beklagten wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Beklagte die Taten eingeräumt und das Unrecht bereut. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird verwiesen auf Bl. 121 ff. der Akte. Das Urteil ist seit 9. Juli 2020 rechtskräftig.
Mit Klageschrift vom 16. Dezember 2022, welche beim Arbeitsgericht Wiesbaden am 20. Dezember 2022 eingegangen und dem Beklagten am 24. Dezember 2022 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger seine Beitragsforderungen gerichtlich weiter.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde über die bislang offiziell an ihn gemeldeten und gezahlten Beiträge hinaus weitere Sozialkassenbeiträge, da er Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 219.029,43 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass er keine Arbeitnehmer illegal beschäftigt habe, er habe mit Subunternehmern zusammengearbeitet.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtsansichten und des streitigen Tatsachenvorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28. Mai 2025 der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe schlüssig behauptet, dass im Betrieb des Beklagten Arbeitnehmer ohne offizielle Anmeldung „schwarz“ gearbeitet hätten. A, B, C, D, E, F, G, H, I und J seien in Wirklichkeit Arbeitnehmer des Beklagten gewesen und keine selbstständigen Subunternehmer. Daraus folge eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 26.937,14 Euro. Es sei unstreitig, dass diese lediglich einfache Vor- und Zuarbeiten auf den Baustellen verrichtet hätten. Ein abgrenzbares eigenes Werk habe jeweils nicht vorgelegen. Die Mitarbeiter seien auch nach Stunden bezahlt worden. Sie hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt ohne eigene Betriebsmittel. Der Kläger habe sich zurecht auf die Feststellungen des HZA M und auf die hieraus resultierende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe stützen können. Das Bestreiten des Beklagten hingegen sei nicht substantiiert. Er hätte vielmehr dartun müssen, aufgrund welcher konkreten Vereinbarung die angeblichen Subunternehmer welche Werkvertragsleistungen erbracht hätten. Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, auf der Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemäß der 2/3-Regel eine weitere Forderung von 192.092,96 Euro geltend zu machen. Dies folge aus einer Diskrepanz zwischen den monatlichen Umsätzen und der geringen Zahl der offiziell gemeldeten Arbeitnehmern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird verwiesen auf Bl. 242 - 260 der Akte.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 31. Juli 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 27. August 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Oktober 2025 ist die Berufungsbegründung an 27. Oktober 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
In der Berufungsinstanz vertritt der Beklagte die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Er meint, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger in erster Instanz verspätet vorgetragen habe. Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30. April 2024 habe er keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Das Arbeitsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 nicht einen erneuten Hinweis geben dürfen. Die Beitragspflicht der DRV sei nicht rechtskräftig festgesetzt, er habe bereits in der erster Instanz beantragt, das Verfahren im Hinblick auf dieses Verfahren auszusetzen. Das Arbeitsgericht habe die Indizien und den Sachvortrag des Klägers lediglich unkritisch übernommen. Er habe keine Arbeitnehmer illegal beschäftigt. Die eigenen Mitarbeiter hätten ausgereicht, um die vertragsgemäßen Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern zu erfüllen, oder aber er habe Subunternehmer herangezogen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2025 - 6 Ca 533/22 SK - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und verweist insbesondere auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ändere daran nichts. Es stelle sich schon die Frage, ob die Berufungsbegründung die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts einhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Rügen des Beklagten ändert daran nichts. Die Klageforderung ist auch hinreichend bestimmt und auch nicht verjährt oder verfallen.
A. Die Berufung ist zulässig.
I. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 31. Oktober 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG).
II. Die Berufungsbegründung genügt auch noch den gesetzlichen Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger in erster Instanz verspätet vorgetragen habe. Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30. April 2024 habe der Kläger keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Das Arbeitsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 nicht einen erneuten Hinweis geben dürfen. Wäre dieser Sachvortrag zutreffend, hätte das Arbeitsgericht möglicherweise die Erläuterungen über die Zusammensetzung der Klagforderung nicht zur Kenntnis nehmen dürfen. Damit wäre es möglich, dass das erstinstanzliche Urteil anders ausgegangen wäre. Für die Frage der ausreichenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen kommt es nicht darauf an, ob der diesbezügliche Vortrag des Berufungsführers schlüssig oder rechtlich durchschlagend ist, sondern es kommt nur darauf an, dass bei Beachtung des Vortrags eine andere Entscheidung als möglich erscheint.
B. Die Berufung ist unbegründet.
I. Die Beitragsklage ist zunächst zulässig.
Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris). Die Zusammensetzung der Klagforderung ergibt sich aus der Anlage zu der Klageschrift vom 16. Dezember 2022. In dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 hat der Kläger die Berechnung der Klageforderung noch einmal erläutert. Die Forderung setzt sich einerseits aus 26.937,14 Euro zusammen, dabei handelt es sich um Beiträge für in Wirklichkeit als Arbeitnehmer beschäftigte Scheinselbstständige in dem Zeitraum Mai 2012 bis September 2014, nämlich A, B, C, D, E, F, G, H, I und J. Des Weiteren macht der Kläger eine Forderung in Höhe von 192.092,96 Euro geltend, dabei handelt es sich um die Berechnung von „Schwarzlöhnen“ für den Zeitraum Dezember 2011 bis Juni 2016. Der Kläger ist hierbei von den monatlichen Nettoumsätzen ausgegangen und hat mit der Quote von 66 % auf die jeweils fiktiv angenommene Bruttolohnsumme pro Monat rückgerechnet.
Es schadet dabei nicht, dass in der Anlage zur Klageschrift vom 16. Dezember 2022 zunächst der „Lohnkostenanteil“ nicht erläutert wurde. Dies wird beispielhaft für den Monat Dezember 2011 ausgeführt. In der Tabelle war ein Lohnkostenanteil i.H.v. 14.976,14 Euro angegeben. Wie der Kläger auf diesen Betrag kommt, ergibt sich erst durch eine Rückrechnung mit dem Faktor 66 % unter Heranziehung der Umsätze des Betriebs in diesem Monat. Die genauen Zahlen und Berechnungsweisen sind dem Beklagten allerdings mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 5. Januar 2022 mitgeteilt worden. In der dabei übermittelten Anlage ist für Dezember 2011 angegeben, dass von einem Nettoumsatz von 28.264,10 Euro auszugehen sei, ferner von 5.800 Euro anzuerkennender Fremdleistungen, was einen bereinigten Umsatz i.H.v. 22.464,10 Euro ausmache. Multipliziert mit dem Faktor 66,667 % ergibt sich der Betrag i.H.v. 14.976,14 Euro. Dieser letztgenannte Betrag findet sich in der Anlage zu der Klageschrift wieder. Spätestens mit den Erläuterungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 war die Klageforderung somit hinreichend bestimmt, so dass ein der Rechtskraft fähiges Urteil hierüber ergehen konnte (§ 322 Abs. 1 ZPO) .
Daneben hat der Kläger seine Forderung in der Weise berechnet, dass er für bestimmte namentlich benannte Scheinselbstständige ausgehend von den geleisteten Arbeitsstunden den Bruttomonatslohn errechnet hat. Diese Forderung hat er in der Gesamtberechnung hinzuaddiert. Dies ist deshalb zulässig, weil er in den Monaten, in denen Forderungen für namentlich benannte Arbeitnehmer eingestellt wurden, diesen Betrag bei der Gesamtberechnung der insgesamt angefallenen Bruttolohnsummen jeweils wieder herausgerechnet hat. Dies geschah in der Spalte der Excel-Tabelle mit der Bezeichnung „BLS lt. Berechnung nicht gemeldete Arbeitnehmer“. Insoweit besteht auch nicht die Gefahr, dass Subunternehmer bzw. Arbeitnehmer in die Berechnung „doppelt“ eingeflossen sind.
Sofern der Beklagte in der Berufungsbegründung geltend macht, das Arbeitsgericht hätte dem Kläger keinen (weiteren) Hinweis erteilen dürfen, damit dieser seine Klageforderung der Höhe nach substantiieren könne, kann dem nicht gefolgt werden. § 139 ZPO sieht vor, dass das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere ungenügende Angaben ergänzen. Die Vorschrift dient der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und soll helfen, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden. Dem Gericht steht dabei ein gewisses Ermessen zu, wobei eine Grenze in der Neutralitätspflicht des Gerichts liegt. In diesem Rahmen ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass aus seiner Sicht bei der komplexen Berechnung anhand der Excel-Tabelle (ggf. noch weitere) Ungenauigkeiten und Unklarheiten bestanden. Bei der Bestimmtheit der Klagforderung handelt es sich um einen Aspekt, dem das Gericht von Amts wegen nachzugehen hat. Dass das Gericht mit dem Hinweis seine Neutralitätspflicht überschritten haben könnte, erscheint fernliegend. Ist ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, hat das Gericht auch den daraufhin erfolgenden Sachvortrag für seine Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es wäre sinnwidrig, wenn das Gericht einen Hinweis erteilen würde, um den dann gehaltenen Sachvortrag der Partei als präkludiert anzusehen. Insbesondere ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn ein Hinweis „zu viel“ erteilt worden ist, dies kann nur in der umgekehrte Konstellation der Fall sein.
II. Die Beitragsklage ist auch begründet.
Der Kläger kann Zahlung von 219.029,43 Euro gemäß der §§ 7 Abs. 1 bis 7 SokaSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 2, 21 VTV bzw. ab 1. Juli 2013 mit den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV verlangen.
Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Im Betrieb des Beklagten wurden überwiegend bauliche Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV erbracht. Dies entspricht der Firmierung im Geschäftsverkehr und der Gewerbeanmeldung. Der Beklagte hat auch selbst dem Grunde nach freiwillig am Sozialkassenverfahren teilgenommen. Diese Frage ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, für den Zeitraum ab Dezember 2011 Nachforderungen zu stellen, da die „offiziell“ gemeldeten Beiträge zu niedrig waren. Aufgrund des gesamten Akteninhalts ist nach § 286 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass in dem Betrieb des Beklagten Arbeitnehmer illegal, d.h. ohne offizielle Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne zutreffende Meldung und Abführung der Sozialkassenbeiträge gegenüber dem Kläger, gearbeitet haben. Dies alles hat das Arbeitsgericht bereits umfassend dargelegt und die Indizien gewürdigt, so dass nach § 67 Abs. 2 ArbGG auch auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgericht verwiesen werden kann.
a) Es ist - auch im Sozialkassenverfahren - von dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers auszugehen.
aa) Arbeitnehmer ist gemäß § 611a Abs. 1 BGB, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 19, NZA 2026, 37; BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13, NZA 2019, 1411) . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/17 - Rn. 17, NZA 2017, 1463) . Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13, NZA 2019, 141 1). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Wer Arbeitnehmer ist, ist nunmehr auch in § 611a Abs. 1 BGB näher umschrieben. Die bislang entwickelten Grundsätze sollten dabei aber nicht geändert werden (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13, NZA 2019, 1411) .
Weisungsgebundenheit und damit korrelierende Weisungsrechte können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein*(BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 22,* NZA 2026, 37) . Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegen das Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbstständigen, insbesondere Werkunternehmern (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ) abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbstständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert ausgestaltet und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen und ablauforientiert geprägt. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. Wird die Tätigkeit durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe*(BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 22,* NZA 2026, 37).
Auch tatsächliche Zwänge durch eine vom Auftraggeber geschaffene Organisationsstruktur können geeignet sein, den Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. So ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, Art und Umfang der Beschäftigung maßgeblich zu steuern und dadurch über eine Planungssicherheit verfügt, wie sie bei einem Einsatz eigener Arbeitnehmer typisch ist (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 24, NZA 2026, 37).
Um die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses im konkreten Fall festzustellen, bedarf es nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB stets einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 25, NZA 2026, 37) .
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für den Grund und die Höhe des Sozialkassenanspruchs trägt die ULAK. Geht es um die Frage, ob der Beklagte Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, hat auch dies der Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen. Er muss die (verschleierte) Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten schlüssig behaupten. Im Falle der im Streit stehenden Arbeitnehmereigenschaft muss er demnach Indizien vorbringen, die für eine weisungsgebundene Tätigkeit sprechen (vgl. Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 501/19 SK - Rn. 37, Juris) . Nicht erforderlich ist, dass die Sozialkasse jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel auch nicht, da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr eine Darlegung deshalb erschwert ist. Sie kann deshalb, wenn Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn die Sozialkasse ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bei einer illegalen Beschäftigung ist es naturgemäß so, dass der Nachweis einer in Wirklichkeit bestehenden Arbeitnehmereigenschaft schwierig zu führen ist. Deshalb muss es dem Kläger möglich sein, seinen Vortrag auf Indizien zu stützen und auch nur vermutete Tatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 501/19 SK - Rn. 37, Juris; Hess. LAG 6. Februar 2015 - 10 Sa 606/14 - n.v.).
Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag der ULAK vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die ULAK außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 501/19 SK - Rn. 37, Juris) .
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat.
aa) Nach den Feststellungen des HZA ergab sich eine Vielzahl von Anhaltspunkten, dass die angeblichen selbstständigen Subunternehmer in Wirklichkeit abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gewesen sind. So wurde festgestellt, dass sich die Rechnungen äußerlich ähnelten, selbst Schreibfehler wie Bönn anstatt Bonn oder Helferarbit anstatt Helferarbeit seien übernommen worden. Häufig wurde in den Subunternehmerverträgen eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden vereinbart worden. Dies ist untypisch für einen Werkvertrag, hingegen typisch für ein Arbeitsverhältnis nach § 611a Abs. 1 BGB. Auffällig war des Weiteren, dass in den schriftlichen Subunternehmerverträgen häufig kein abgrenzbares Werk definiert wurde. Ganz überwiegend wurden bloße Nebenarbeiten aufgeführt, wie Baustelle aufräumen, Bauschutt entfernen, Werkzeuge sauber machen und Fenster säubern etc. Bei solchen Arbeiten handelt es sich dem Wesen nach um untergeordnete Arbeitsleistungen, die typischerweise eine bauliche Zusammenhangstätigkeit darstellen, nicht aber um ein bestimmtes abgrenzbares Werk, was im Sinne des Werkvertragsrechts nach § 631 BGB „hergestellt“ werden könnte.
Nach den Feststellungen der DRV hatte keiner der 19 „Subunternehmer“ eigene Arbeitnehmer angestellt oder eine eigene Betriebsstätte. Für ein Arbeitsverhältnis spricht auch, dass der Beklagte teilweise „Subunternehmer“ zu einem späteren Zeitpunkt als eigene Arbeitnehmer angestellt hat, so ab 13. November 2014 Herrn J und ab 4. November 2014 Herrn D. Es erschließt sich nicht, dass mit diesem Statuswechsel eine Veränderung der tatsächlichen Tätigkeiten einhergegangen ist.
Ein weiteres Indiz, dass im Betrieb des Beklagten Arbeitnehmer illegal beschäftigt wurden, lässt sich auch aus dem Verhältnis der Höhe der monatlichen Nettoumsätze zu der Anzahl der „offiziell“ beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer ableiten. Daraus kann man jedenfalls entnehmen, dass es nicht möglich war, die erwirtschafteten Umsätze mit eigenen Mitarbeitern zu erwirtschaften. Dies wird für das Kalenderjahr 2011 beispielhaft erläutert. Dort ist von einem Umsatz von 339.601,16 Euro auszugehen. Angemeldet waren in dem Kalenderjahr 4 Arbeitnehmer, davon ein Arbeitnehmer lediglich für einen und ein anderer Arbeitnehmer nur für 2 Monate. Im Allgemeinen ist im lohnintensiven Baugewerbe davon auszugehen, dass ca. 2/3 des erzielten Umsatzes für Löhne und Gehälter zu veranschlagen ist (BGH 8. Juni 2011 - 1 StR 213/11 - Juris) . 339.601 Euro x 66 % ergibt 224,136,66 Euro. Die „offiziell“ aufgewandten Bruttolohnsumme in Höhe von 50.131 Euro liegt deutlich darunter.
bb) Die Feststellung der Beschäftigung von scheinselbstständigen Personen einerseits und von eigenen Arbeitnehmern, die lediglich offiziell in Teilzeit angemeldet wurden und die in Wirklichkeit mehr Arbeitsleistung tatsächlich erbracht haben, deckt sich auch mit den Einschätzungen der DRV und der Ermittlungsbehörden. Sie wird insbesondere gestützt durch die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht K. Eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an Strafurteile besteht zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGH 12. September 2013 - IV ZR 177/11 - Rn. 14, NJW-RR 2013, 9; Zöller/Greger ZPO 36. Aufl. § 286 Rn. 13a) . Allerdings ist eine strafrechtliche Verurteilung für ein zivil- bzw- arbeitsrechtliches Verfahren auch nicht völlig ohne Belang. Werden die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände, hier insbesondere das Strafrechtsurteil und ergänzend Ermittlungsberichte, vom Kläger zur Akte gereicht und damit zum Prozessstoff auch in diesem Rechtsstreit erhoben, so reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber pauschal seine Unschuld beteuert. Nach § 138 Abs. 2 ZPO muss er sich dann mit den behaupteten strafrechtlichen Sachverhalt auseinandersetzen und substantiiert behaupten, weshalb das Strafrechtsurteil im Ergebnis fehlerhaft sein soll (vgl. BAG 23. Oktober 2015 - 2 AZR 865/13 - Rn. 26, NZA 2015, 353; BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 22, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 8. Juni 2000 - 2 ABR 1/00 - Rn.25, NZA 2001, 94; Hess. LAG 27. November 2009 - 10 Sa 679/09 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2014 - 5 Sa 366/13 - Rn. 100, Juris) . Ein pauschales Ableugnen der Tat liefe auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinaus, was in einem solchen Fall gerade nicht zulässig ist, § 138 Abs. 4 ZPO. Auch wenn mit einem wahrheitsgemäßen Vortrag eine strafrechtliche Selbstbelastung einherginge, gilt die Obliegenheit zu einem substantiierten Bestreiten (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 21, NZA 2023, 1105 für Bestreiten bei dem Vorwurf eines Arbeitszeitbetrugs) . Im Zivilprozessrecht gibt es für die Parteien kein Aussageverweigerungsrecht entsprechend § 384 Nr. 2 ZPO wie bei Zeugen (Müller NZA-RR 2023, 225, 229) . Insbesondere spricht für die Richtigkeit der Annahme von Scheinselbstständigkeit, dass nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil der Beklagte letztlich die Tat eingeräumt hat. Warum er vor dem Strafgericht die Taten einräumte, im hiesigen Beitragsprozess der Sozialkasse Gegenteiliges behaupten lässt, hat er nicht widerspruchsfrei darlegen können. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch rechtskräftig.
Es mag sein, dass der Bescheid der DRV noch nicht rechtskräftig ist. Insoweit wehrt sich der Beklagte offenbar noch immer gegen den Beitragsbescheid zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Hierauf kommt es aber streitentscheidend nicht an. Ausschlaggebend für dieses Urteil ist der von den jeweiligen Parteien vorgetragenen Prozessstoff in diesem Rechtsstreit. Insoweit besteht auch kein Raum für eine Aussetzung nach § 148 ZPO.
cc) Das Bestreiten des Beklagten ist nicht als erheblich anzusehen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Sachvortrag des Beklagten insgesamt pauschal gehalten und erschöpft sich im Wesentlichen darin zu behaupten, dass die fraglichen Personen in Wirklichkeit selbstständig und auf einer Subunternehmerbasis tätig waren. Hierzu verweist der Beklagte insbesondere auf schriftliche Subunternehmerverträge und Rechnungen. Auf die in dem Hauptzollamtsbericht festgehaltenen Indizien, die auch Gegenstand des Strafverfahrens waren, geht er indes nicht ein. Insbesondere hat der Beklagte nicht geschildert, welches abgrenzbare Werk, z.B. bestimmte Fliesenlegertätigkeiten nach Quadratmeter usw. Gegenstand der Werkverträge gewesen sein sollen. Es wird nicht ansatzweise näher dargetan, dass die angeblichen Subunternehmer auch bei anderen Unternehmern tätig waren, eine eigene Arbeitsorganisation unterhalten und eigene Betriebsmittel auf den Baustellen verwendet haben usw. Der Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in dem Verweis auf schriftliche Rechnungen und Werkverträge, nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB kommt es jedoch nicht auf die formale Gestaltung des Vertragsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Durchführung.
Sofern der Beklagte möglicherweise die Rechtsauffassung vertritt, dass der Kläger im Prozess - für jeden einzelnen Arbeitnehmer - konkret darlegen müsste, in welcher Art und Weise dieser auf den Baustellen die Arbeit verrichtete, ob mit Pausen, bestimmten Weisungen usw., ist darauf zu verweisen, dass dem Kläger ein solcher Vortrag überhaupt nicht möglich ist. Dem Kläger bleibt lediglich die Möglichkeit, anhand der von den Behörden getroffenen Feststellungen bestimmte Behauptungen im Prozess vorzubringen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist es sodann Sache, dass sich der Arbeitgeber hierzu detailliert äußert. Dieser abgestuften Darlegungslast ist der Beklagte seinerseits nicht nachgekommen.
dd) Es ergibt sich somit das Bild, dass der Beklagte die Arbeitsabläufe maßgeblich gesteuert hat und die anderen Personen auf den Baustellen fremdbestimmt und ohne eigene echte Spielräume gearbeitet haben. Dabei kann zugunsten des Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass er nicht täglich ganz konkrete Weisungen, etwa in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitszeiten, Pausen usw., ausgesprochen hat. Denn der Schluss auf eine Weisungsunterworfenheit ist auch dann naheliegend, wenn der Auftraggeber eine durch tatsächliche Zwänge geprägte Organisationsstruktur geschaffen hat, die die Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten veranlasst, ohne dass dazu explizit konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 - Rn. 24, NZA 2026, 37). So lag es auch hier. Die Personen hatten keine eigene betriebliche Struktur in Deutschland aufgebaut, sie waren in der Akquise und Durchführung der baulichen Aufträge (vollständig) auf den Beklagten angewiesen. Sie haben ausschließlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, kein eigenes Unternehmerrisiko getragen und wurden nach Arbeitsstunden vergütet.
ee) Soweit sich der Beklagte auf Zeugen berufen hat (Beweisangebot Bl. 39 der Vorakte ), ist dem nicht nachzugehen. Denn es würde sich um eine unzulässige Ausforschung handeln. Die Behauptungen, die Personen hätten ihren Geschäftsbetrieb selbstbestimmt geplant und stets frei entschieden, ist einem Tatsachenbeweis nicht zugänglich. Es müsste erst näher bei den Zeugen erfragt werden, in welcher Art und Weise sie ihre Arbeiten auf den Baustellen geplant haben, wie die Durchführung war und welche Absprachen es mit dem Auftraggeber, dem Beklagten gab. Was in diesem Kontext „selbstbestimmt“ bedeuten soll, wird nicht erläutert.
ff) Abgesehen von der Einordung der „Subunternehmer“ ist ferner davon auszugehen, dass Arbeitnehmer über ihre offiziell angegeben Stundenzahl hinaus gearbeitet haben. Die Höhe der erzielten Nettoumsätze - siehe auch oben - lässt sich plausibel nicht mit der geringen Anzahl vom Arbeitnehmern, die teilweise in Teilzeit tätig waren, erklären. Die Höhe lässt sich auch nicht mit dem Einsatz von Subunternehmern erklären. Wie oben dargelegt, waren diese Personen nur formal selbständig tätig. Im Übrigen erklärt die geringe Anzahl der namentlich bekannten „Subunternehmer“ auch nicht die Höhe der erwirtschafteten Umsätze; dies gilt vor allem auch deshalb, weil die „Subunternehmer“ nur mit Vor-, Nach- und Nebenarbeiten beschäftigt waren, aber nicht an der Herstellung eigentlicher baulicher Gewerke, mit denen der Gewinn erzielt wird, beteiligt waren.
a) Steht fest, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat, kann die tatsächliche Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Im Falle der Beschäftigung eines „Scheinselbständigen“ werden keine Bruttolöhne wie bei einem Arbeitsverhältnis gezahlt. Da aber der VTV auf Bruttolöhne abstellt, muss eine „Umrechnung“ auf einen Bruttolohn erfolgen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 - Rn. 84, Juris) . Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch er ist. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist auch zulässig, wenn die Höhe von Urlaubskassenbeiträgen streitig ist (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 15, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ).
Wie die „Umrechnung“ auszusehen hat, lässt sich nicht abstrakt für alle Fälle gleichermaßen beurteilen, es kommen vielmehr grundsätzlich mehrere Rechenwege in Frage. Denkbar ist es z.B., dass die tatsächlich geleistete Anzahl von Arbeitsstunden feststeht; dann kann hieran anknüpfend ein Bruttolohn errechnet werden. Denkbar ist aber auch, dass ausgehend von den Ausgangsrechnungen im Betrieb auf die eingesetzte Arbeitskraft rückgeschlossen wird. Es geht in der Sache darum, eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der Beitragshöhe vorzunehmen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 - Rn. 85, Juris) .
In erster Linie ist es Sache des Klägers, die Höhe der Beitragsforderung darzulegen. Die in § 287 ZPO geregelte Beweiserleichterung mindert dabei die Darlegungslast der Partei für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 16, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Es ist indes Sache beider Parteien und damit auch der beklagten Partei, die für die Schätzung für sie jeweils günstigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 - Rn. 86, Juris) .
b) Danach ergibt sich, dass eine Schätzung in voller Höhe zugunsten des Klägers im vorliegenden Fall vorzunehmen ist.
Es spricht nichts dagegen, für namentlich benannte scheinselbstständige Arbeitnehmer den Bruttolohn zugrunde zu legen, der sich aus der tatsächlich abgeleisteten Stundenzahl multipliziert mit dem jeweils in dem Subunternehmervertrag niedergelegten Stundenlohn von 21 Euro ergibt.
Daneben ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger ausgehend von den Nettoumsätzen eine Umrechnung mit dem Faktor 66 % (BGH 8. Juni 2011 - 1 StR 213/11 - Juris) vornimmt. Es ist anerkannt, dass im lohnintensiven Baugewerbe zur Erreichung eines bestimmten Umsatzes ca. 2/3 an Kosten für die Arbeitskraft aufgewandt werden muss. Die vom Kläger in der Excel-Tabelle herangezogenen Nettoumsätze entsprechen auch den Feststellungen, die die DRV vorgenommen hat. Eine Hochrechnung, die nur sozialversicherungsrechtlich nach § 14 Abs. 2 SGB IV zulässig ist, ist hier unterblieben. Wie bereits oben dargelegt, sind die namentlich benannten scheinselbstständigen Subunternehmer auch nicht „doppelt“ veranschlagt worden.
Letztlich hat der Beklagte im vorliegenden Prozess keine nachvollziehbaren Indizien vorgetragen, weshalb die Klageberechnung überhöht gewesen sein soll.
Der Beklagte ist nach § 7 SokaSiG auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE des VTV ab dem Jahre 2010 scheidet eine Bindung des Beklagten insoweit nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 23, NZA-RR 2020, 651; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.) . Das BVerfG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und sieht keine verfassungsrechtlichen Verstöße im Hinblick auf die Rückwirkung; entsprechende Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Juris).
Die Forderung ist auch nicht verjährt, die Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist eingehalten.
Für die Beitragsforderung im hier streitgegenständlichen Zeitraum gilt eine vierjährige Verjährungsfrist. Für den Beginn gilt § 199 BGB. Der Kläger erhielt Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Umständen durch Mitteilung des HZA M vom 27. Juni 2019. Dies hat das Arbeitsgericht festgestellt und ist auch im Berufungsrechtszug nicht weiter in Abrede gestellt worden. Damit begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2020 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2023 um 24:00 Uhr. Die Klageforderung ist hier bereits Im Dezember 2022 anhängig gemacht worden.
Die Forderung ist auch ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Wesentlich hierfür ist lediglich, dass dargestellt wird, von welchem Bruttolohnbetrag im Monat der Kläger für die Berechnung des monatlichen Sozialkassenbeitrags ausgeht. Dies war gewährleistet. Dass für die Schlüssigkeit noch weitere Angaben erforderlich waren, nämlich wie hoch die monatlichen Umsätze waren, welcher Umrechnungsfaktor (66 %) herangezogen wurde und ob anzuerkennende Fremdleistungen abgezogen wurden, lässt die Individualisierung der Klageforderung unberührt. Im Übrigen ist zu beachten, dass mit außergerichtlichem Schreiben vom 16. November 2020 und 5. Januar 2020 die genaue Berechnung der Klageforderung durch zwei Excel-Tabellen dem Beklagte bekannt gemacht worden ist.
C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.
Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.
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