OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2025-10-22, 3 U 102/25

3 U 102/25Tribunale superiore / III camera civile22 ott 2025

Regest

Ist eine rechtzeitige Übermittlung eines Schriftsatzes gem. § 130d Satz 2 ZPO aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Schriftsatz auf den allgemein eröffneten Wegen übersandt werden ( § 130d Satz 3 ZPO). Könnte auf diese Weise eine Frist noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Juli 2025, 2-08 O 76/23, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 18. März 2026, IV ZB 28/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 102/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-22

Aktenzeichen: 3 U 102/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1022.3U102.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ist eine rechtzeitige Übermittlung eines Schriftsatzes gem. § 130d Satz 2 ZPO aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Schriftsatz auf den allgemein eröffneten Wegen übersandt werden ( § 130d Satz 3 ZPO). Könnte auf diese Weise eine Frist noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Juli 2025, 2-08 O 76/23, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 18. März 2026, IV ZB 28/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Autohersteller im Rahmen des sog. Dieselskandals.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die X AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 21.06.2013 (FIN: ...) bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, und

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 31.07.2025 verkündeten Urteil abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 fehle ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Klageantrag zu 1 sei zulässig, aber unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Deckungszusage, §§ 125,126 VVG in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das am 31.07.2025 zugestellte Urteil des Landgerichts mit beim Oberlandesgericht am 01.09.2025 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt.

Mit am 02.10.2025 per beA eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist sowie Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 30.10.2025 beantragt. Der Klägervertreter hat behauptet, dass er den Fristverlängerungsantrag fristgerecht am 30.09.2025 bei Gericht einreichen habe wollen. Ein erster Versuch des Versands sei um 19:16 Uhr gescheitert. Die Nachricht habe nicht an den Intermediär übermittelt werden können ("Fehlercode: F001"). Gleiches habe sich um 23:46 Uhr wiederholt. Ein Faxgerät habe ihm - da er sich nicht im Büro befunden habe - nicht zur Verfügung gestanden.

Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 06.10.2025 darauf hingewiesen, dass im Wiedereinsetzungsantrag ausreichend substantiierter Vortrag zu § 130d S. 2 ZPO fehle (vgl. 21-22 d.A. OLG).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.10.2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 24-27 d.A. OLG), ergänzend vorgetragen.

II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet noch innerhalb der Frist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde.

  1. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 31.07.2025 zugestellt worden. Da es sich bei dem 31.08.2025 um einen Sonntag handelte (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 193 BGB), war die Berufung bis zum 01.09.2025 einzulegen. Sie war bis zum 30.09.2025 zu begründen.

Der Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist ging erst verspätet am 02.10.2025 per beA bei Gericht ein.

  1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet.

Zwar ist die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO gewahrt, ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 ZPO liegt aber nicht vor.

Die vorgebrachten Gründe in der Antragsschrift vom 02.10.2025 sowie in dem Schriftsatz vom 13.10.2025 sind nicht geeignet, ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden seines Prozessbevollmächtigten auszuräumen.

Eine Fristversäumung ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt vermeidbar war (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 233 Rn 32). Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, also berufsbedingte strenge Sorgfalt vorauszusetzen.

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt er sich, ihn selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist und hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er ihn nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird. Schöpft er - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2018 - III ZB 54/18, NJW-RR 2018, 1529 Rn. 9 und vom 27.11.2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschlüsse vom 19.12.2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 9; vom 6.12.2017 - XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312 Rn. 13 und vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 13). Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, Fristen bis zuletzt auszunutzen, muss der Prozessbevollmächtigte zum Schutz des Mandanten den sichersten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2014 - I-22 U 34/14 -, Rn. 8, juris).

Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, da die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.04.2023 - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 19 und vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21).

Nach dem Vorbringen des Klägervertreters kann vorliegend nicht von der Einhaltung der berufsbedingt strengen Sorgfaltsanforderungen ausgegangen werden, so dass die Voraussetzungen des § 233 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Wiedereinsetzungsgrund ist substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen und glaubhaft zu machen, wobei außer der Art des Defekts und der Maßnahmen zu seiner Behebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2004 - II ZB 22/03, FamRZ 2004, 1276, 1277 und Ls. 2) auch dargelegt werden muss, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege - also im elektronischen Rechtsverkehr durch eine gemäß § 130d Satz 2 ZPO zulässige Ersatzeinreichung etwa per Telefax - möglich war (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023- XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, Rn. 19).

Denn sofern eine rechtzeitige Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann der Schriftsatz auf den allgemein eröffneten Wegen übersandt werden. Zwar ergibt sich aus § 130d S. 2 ZPO keine unmittelbare Verpflichtung zur Ersatzeinreichung. Kann eine Frist im Wege der Ersatzeinreichung aber noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (Zöller/Greger ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130d Rn. 4).

War auch eine fristgerechte Ersatzeinreichung zeitlich nicht mehr möglich, hängt die Wiedereinsetzung davon ab, ob den Rechtsanwalt hieran Verschulden trifft (zB wegen Fehlbedienung der eigenen Versandeinrichtung, vorzeitiger Aufgabe von Übermittlungsversuchen; vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 130d ZPO, Rn. 4; § 233 Rn 23.28, 23.37).

Ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und deshalb geboten war, ist nach dem Verschuldensmaßstab des § 233 S. 2 ZPO und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.10.2023 - 12 U 47/23, juris Rn. 47).

Im Grundsatz darf ein Rechtsanwalt sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf einrichten, einen Schriftsatz auf einem bestimmten Weg - hier per beA - zu übermitteln. Scheitert die Übermittlung an einem unerwarteten Defekt, kann vom Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, NJW 2021, 390, Rn. 18). Entscheidend ist dabei jedoch neben der Möglichkeit einer bestimmten Übermittlungsart ihre Zumutbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, NJW 2021, 390, Rn. 25). Daher kann auch ein anderer als der gewählte Übermittlungsweg als zumutbar im vorgenannten Sinne erachtet werden, wenn dieser Weg sich aufdrängt und der hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, NJW 2021, 390, Rn. 26). Auf dieser Grundlage hat der III. Zivilsenat etwa zu § 130 d ZPO in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung die Ansicht vertreten, in diesem Rahmen komme bei einer gescheiterten Übermittlung mittels Telefax eine Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betracht, wenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt worden sei, er also mit seiner Nutzung vertraut sei (s. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, NJW 2021, 390, Rn. 26).

Der Gesetzgeber hat nunmehr mit der Regelung des § 130d S. 2 ZPO die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass der Wechsel von der Übermittlung des Schriftsatzes per beA zur Ersatzeinreichung als solcher nicht unzumutbar ist.

Für die Annahme, die Ersatzeinreichung sei unzumutbar, bedarf es daher besonderer Umstände. Davon kann auszugehen sein, wenn mit der Ersatzeinreichung ein erheblicher Aufwand verbunden ist (vgl. wiederum BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, NJW 2021, 390, Rn. 26).

Jedenfalls unter Berücksichtigung der erhöhten Sorgfaltsanforderungen, wenn eine Rechtsmittelfrist ausgereizt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - IX ZB 31/23 - NJW 2024, 2693 Rn. 10 m.w.N.), ist z.B. für den Prozessbevollmächtigten der mit der Ersatzeinreichung durch persönlichen Einwurf in den Nachtbriefkasten des nur drei Kilometer von dem Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten entfernten Gerichts verbundene Aufwand als zumutbar anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23 -, juris).

Der bloße Hinweis des Klägervertreters darauf, dass er zum Zeitpunkt der Übermittlungsversuche nicht im Büro anwesend gewesen sei und daher kein Zugriff auf ein Faxgerät gehabt habe, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus.

Vielmehr wäre - worauf der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 06.10.2025 ausdrücklich hingewiesen hat - substantiiert und nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen gewesen, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege - also im elektronischen Rechtsverkehr durch eine gem. § 130d S. 2 ZPO zulässige Ersatzeinreichung etwa per Telefax - möglich war (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZB 12/24 -, NJW-RR 2025, 757, 760 m. w. N.; Urteil vom 25.05.2023 - V ZR 134/22 -, NJW 2023, 2484, 2484 f.; Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 41/23 -, NJW 2025, 508, 509).

Es fehlt nach wie vor Vortrag zu der Frage, warum sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Auftreten der ersten Störung nicht rechtzeitig auf den Weg ins Büro oder an eine andere geeignete Stelle aufgemacht hat, um eine zulässige Ersatzeinreichung vorzunehmen.

Nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es nicht ausgeschlossen, dass er den Schriftsatz noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Wege der Ersatzeinreichung per Fax bei Gericht hätte einreichen können.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um den letzten Tag der Frist handelte und die Störung des beA seitens des Klägervertreters bereits um 19:16 Uhr festgestellt wurde sowie bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass die Störung mindestens bis 22:00 Uhr andauern würde, galt für diesen eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Denn der Klägervertreter musste nach eigenem Vortrag damit rechnen, dass ihm für die Einreichung per beA ab 22:00 Uhr nur zwei Stunden verbleiben würden.

Bei Einhaltung der aufgrund des drohenden Fristablaufes erhöhten erforderlichen Sorgfalt hätte der Klägervertreter schon nach dem ersten gescheitertem Übermittlungsversuch eine Ersatzeinreichung vornehmen müssen. Gründe dafür, dass eine Fahrt ins Büro um 19:00-20:00 Uhr nicht möglich gewesen sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Klägervertreter wäre die gemäß § 130d S. 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit auch möglich gewesen. Denn diese erfordert nicht eine "geschlossene Darstellung" im Sinne einer bereits abgeschlossenen technischen Analyse des Fehlers, sondern lediglich die Glaubhaftmachung der konkreten Umstände, weshalb die rechtzeitige Übermittlung nicht möglich war. Ein solcher Tatsachenvortrag wäre dem Klägervertreter auch bereits im Laufe des 30.09.2025 (vgl. zur Rechtzeitigkeit der nach § 130d S. 3 ZPO erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung BGH, Zwischenurteil vom 25.07.2023 - X ZR 51/23, juris Rn. 12) möglich gewesen. Denn hierfür ist alleine maßgebend, ob zum vom Rechtsanwalt gewünschten Übermittlungszeitpunkt das beA wegen eines dortigen technischen Problems nicht genutzt werden kann; eine drohende Verfristung ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 41/23, RDi 2025, 224).

Jedenfalls hätte der Klägervertreter zwecks Einhaltung der ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflichten am letzten Tag der Frist schon um 22:00 Uhr, d.h. im Zeitpunkt des angekündigten Endes der Störung, und nicht erst fast 2 Stunden später, um 23:46 Uhr, und damit 14 Minuten vor Fristende, einen weiteren Übermittlungsversuch unternehmen müssen. Denn auch in diesem Falle wäre ausreichend Zeit für die Durchführung einer Ersatzeinreichung (Fahrt in das Büro etc.) verblieben. Letztlich hat sich das Risiko, das der Klägervertreter durch den späten zweiten Übermittlungsversuch kurz vor Fristende bei vorherigem ihm bekannten Bestehen einer beA Störung eingegangen ist, realisiert, so dass er sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass er auf die Behebung der Störung vertrauen durfte und nach erfolglosem Übermittlungsversuch um 23:46 Uhr eine Ersatzeinreichung aufgrund Zeitmangels ohnehin nicht mehr hätte vornehmen können.

Das Verschulden des Klägervertreters war für die Fristversäumnis nach seinem Vorbringen auch kausal. Hätte er etwas mehr Zeit für die zweite Übermittlung per beA eingeplant oder bereits nach dem Bekanntwerden der Störungsmeldung den Schriftsatz mittels Ersatzeinreichung per Fax versandt, wäre die Frist gewahrt worden.

Vor diesem Hintergrund konnte die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2025 nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst gestellt wurde, als die Berufungsbegründungsfrist bereits verstrichen war.

III. Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag umfasst (vgl. Zöller-Greger, 33. Aufl., § 238, Rn 11), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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