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18 U 23/22•OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2023-01-17, 18 U 23/22
18 U 23/22Tribunale superiore / Civil Chamber 1817 gen 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 18 U 23/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2023:0117.18U23.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 23. Juni 2021, 2-30 O 337/20, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2021, 2-30 O 337/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 42.150,37 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Wege einer Zwischenfeststellungs- und Stufenklage über die Wirksamkeit eines Widerspruchs sowie über daraus folgende Auskunfts- und Rückabwicklungsansprüche.
Der Kläger beantragte am 29. November 2004 bei der Beklagten zum 1. Dezember 2004 den Abschluss einer aufgeschobenen Rentenversicherung "X" mit Kapitalwahlrecht. Der Antrag enthielt unter Ziff. 11 "Widerspruchsfrist" folgende Belehrung:
" Ich kann dem beantragten Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs".
Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte mit einem Begleitschreiben vom 14. Dezember 2004 (Anlage DB 9) einen Versicherungsschein sowie ausweislich des unstreitigen Tatbestands des landgerichtlichen Urteils die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine unverbindliche Modellrechnung. Das Begleitschreiben besteht aus zwei Seiten. Auf der zweiten Seite befindet sich - von vorangehendem und nachfolgendem Text durch einen Absatz getrennt - in Fettdruck folgende Belehrung:
"Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten."
Drei Absätze später ist ein Hinweis auf die Rechtsform der Beklagten ebenfalls fett gedruckt.
In der Folgezeit leistete der Kläger die vereinbarten Versicherungsbeiträge, wobei die genaue Höhe streitig ist. Mit Schreiben vom 15. November 2007 stellte der Kläger den Vertrag für zwei Jahre beitragsfrei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 erklärte der Kläger den Widerspruch mit der Begründung, keine (korrekte) Belehrung über das ihm zustehende Widerspruchsrecht erhalten zu haben (Anlage DB 5). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 zurück (Anlage DB 6).
Der Vertrag besteht seit dem 1. September 2020 beitragsfrei fort.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm habe noch im Jahr 2019 ein Widerspruchsrecht zugestanden, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die unterschiedlichen Belehrungen im Antrag und im Begleitschreiben führten zu Verwirrung. Die Belehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt und ihm seien nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen mitgeteilt worden. Das Policenmodell sei europarechtswidrig.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass dem Zustandekommen des Vertrags wirksam widersprochen wurde. Zudem hat er im Wege der Stufenklage Auskunft sowie Zahlung nach Auskunft und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
Die Beklagte hat die Zwischenfeststellungsklage für unzulässig und den Auskunftsantrag für zu unbestimmt und mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls für unzulässig erachtet. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Widerspruch sei verfristet, da die allein maßgebliche Widerrufsbelehrung im Policenbegleitschreiben formell und inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Ferner stehe dem klägerischen Begehren angesichts der wirksamen Widerspruchsbelehrung der Einwand der Verwirkung entgegen. Zumindest sei die Rechtsausübung missbräuchlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger habe im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung kein Widerspruchsrecht zugestanden, da die Widerspruchsfrist abgelaufen gewesen sei. Der Kläger sei ordnungsgemäß und in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Es sei auf die zweite Belehrung abzustellen, die in dem Begleitschreiben enthalten gewesen sei. Diese Belehrung sei inhaltlich und der Form nach nicht zu beanstanden. Unerheblich sei, dass die Belehrung im Antragsformular inhaltlich von der Belehrung im Begleitschreiben abweiche.
Dem Kläger hätten auch alle geforderten Informationen bereits im Dezember 2004 vorgelegen. Der Kläger sei dem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten.
Die dem Kläger übersandten Unterlagen enthielten alle Verbraucherinformationen, die erforderlich gewesen seien, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er rügt, die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben entspreche nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., da sie nicht in drucktechnisch eindeutiger Form erfolgt sei. Es bestehe kein Hervorhebungseffekt, da die Widerspruchsbelehrung auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens ohne Verwendung einer Überschrift oder einer Hervorhebung durch eine Umrandung erfolge. Auch die Hinweise zur Modellrechnung sowie zur Umwandlung des Versicherungsvereins in eine Aktiengesellschaft seien fett gedruckt, so dass die Belehrung nicht hervorgehoben sei. Ein deutlicher oder "großzügiger" Abstand zwischen den einzelnen Passagen liege ebenfalls nicht vor.
Der Kläger beantragt,
das am 23. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer ... zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen:
a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind,
b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,
c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen,
d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete,
e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete.
Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR freizustellen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main und des Verfahrens (Az.: 2-30 O 337/20) die Sache an die 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zur weiteren Verhandlung zurück zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da die Belehrung nicht zu beanstanden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 28. September 2021 und 15. Dezember 2021 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie enthält auch eine hinreichende Berufungsbegründung, § 520 Abs. 3 ZPO. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (Zöller/Heßler, 35. A., § 520 Rn. 35). Dies ist hier der Fall. Zwar befasst sich die Begründung des Klägers auch mit der angeblich verkannten Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage, obwohl das Landgericht die Zwischenfeststellungsklage als zulässig angesehen hat. Die Berufungsbegründung greift aber auch die Ausführungen des Landgerichts zur ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht an und legt insoweit die eigene Rechtsauffassung dar. Dies ist ausreichend.
Die Berufung hat aber keinen Erfolg.
a) Die Klage ist zulässig.
aa) Der Klageantrag (= Berufungsantrag) zu 1 ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Zulässigkeit des Antrags aus § 256 Abs. 2 ZPO ergibt, da der Kläger mit ihm eine Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis begehrt. Der Senat versteht den Antrag mit dem Landgericht dahingehend, dass der Kläger nicht die alleinige Feststellung der Wirksamkeit eines Widerspruchs begehrt - was lediglich die nicht von § 256 ZPO erfasste Feststellung der Wirksamkeit einer Rechtshandlung bzw. Klärung einer Vorfrage eines Rechtsverhältnisses bedeuten würde (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 - VII ZR 179/10 -, Rn. 19, juris; Zöller/Greger, 34. A., § 256 Rn. 5) -, sondern das (aufgrund des wirksamen Widerspruchs vom 11. Dezember 2019) nicht erfolgte Zustandekommen und damit Nichtbestehen des Lebensversicherungsvertrags festgestellt wissen möchte. Die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses kann zulässigerweise im Rahmen einer Stufenklage als Zwischenfeststellungsklage erfolgen. Denn die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung, bei dem die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt. Wird aber durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt, ist ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig (BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 -, Rn. 8, juris).
bb) Der Klage- bzw. Berufungsantrag zu Ziff. 2 bis 4 (Stufenklage) ist gemäß § 254 ZPO zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Auskunftsantrag zu Ziff. 2 hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte rügt im Wesentlichen die beispielhaften Aufzählungen ("wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten…") und ins Belieben gestellte Alternativen ("absolut oder prozentual"). Allerdings wird in Verbindung mit dem klägerischen Vortrag in hinreichender Weise deutlich, welche Angaben der Kläger insoweit begehrt, nämlich die Mitteilung der (= sämtlicher) Bestandteile der Prämien und ihre Verteilung innerhalb der Prämie, egal ob absolut oder prozentual.
b) Die Klage ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger dem im Dezember 2004 erfolgten Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags im Dezember 2019 nicht wirksam widersprochen hat. Dem Kläger stand im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung kein Widerspruchsrecht zu, da er ordnungsgemäß über das ihm nach § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Widerspruchsfrist abgelaufen war.
aa) Der bis zum 31. Dezember 2007 geltende § 5a VVG a.F. regelt den Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.). Der Vertrag erlangt rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, Rn. 14, juris). Dabei beginnt der Lauf der Frist erst dann, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts besteht hier die Besonderheit, dass der Antrag des Klägers vom 29. November 2004 und das Policenbegleitschreiben, mit dem der Versicherungsschein und die Unterlagen übersandt wurden, vom 14. Dezember 2004 datiert. Dazwischen liegt eine Gesetzesänderung: Mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 wurde in § 5a VVG a.F. ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach bei Lebensversicherungsverträgen die Widerspruchsfrist 30 Tage beträgt. Die vormals 14-tägige Frist wurde demnach für Lebensversicherungsverträge auf 30 Tage erweitert. Dies geschah durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004. Dieses Gesetz sieht keine Übergangsregelung vor, so dass sich seine Anwendbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Kollisionsrechts richtet.
Hauptgrundsatz für jedes zwischenzeitliche Privatrecht ist insoweit, dass für ein unter der alten Rechtsordnung entstandenes Rechtsverhältnis grundsätzlich deren Bestimmungen maßgebend bleiben. Ein neues Gesetz hat also grundsätzlich keine rückwirkende Kraft und zwar weder in Form einer echten Rückwirkung mit der Folge, dass die neuen Regelungen auch auf bereits verwirklichte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände anzuwenden wären, noch in der Form einer unechten Rückwirkung mit der Folge, dass sich die Rechtsbeziehungen eines noch nicht vollständig abgewickelten Rechtsverhältnisses für die Zukunft nach den neuen Bestimmungen richten. Will ein Gesetz von diesem Grundsatz abweichend eine echte oder unechte Rückwirkung anordnen, so bedarf es einer ausdrücklichen Übergangsregelung in diesem Sinne (Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle (2013) EGBGB Artikel 170, Rn. 4).
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Übersendung des Versicherungsscheins über das Widerspruchsrecht zu belehren hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 343/15 -, Rn. 18, juris). Im Zeitpunkt der Übersendung des Versicherungsscheins galt jedoch bereits § 5a VVG in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung, so dass sich die Belehrung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift richten muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, Rn. 11, juris).
bb) Mit der in dem Policenbegleitschreiben vom 14. Dezember 2004 enthaltenen Widerspruchsbelehrung ist der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden.
(1) Inhaltlich ist die Widerspruchsbelehrung zutreffend. Sie berücksichtigt die ab dem 8. Dezember 2004 für Lebensversicherungen geltende 30-tägige Widerspruchsfrist, knüpft den Fristbeginn - wie erforderlich - an die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen und macht deutlich, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs (vgl. § 5a Abs. 2 S. 3 VVG) in Textform (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG, jeweils in der Fassung ab dem 8. Dezember 2004) genügt.
Im Übrigen greift der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung nicht an. Er macht auch - abweichend von der ersten Instanz - nicht mehr geltend, dass die Belehrung wegen des Abweichens von der Belehrung im Antrag widersprüchlich oder missverständlich sei. Dort war auf eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen hingewiesen worden, was der bei Antragstellung geltenden Rechtslage entsprach. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass es allein auf die mit dem Policenbegleitschreiben übersandte aktuelle Belehrung ankommt, zumal die Belehrung im Rahmen des Policenmodells mit der Übersendung der Unterlagen erfolgen muss (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004, aaO.).
(2) Die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung ist auch formal ordnungsgemäß, insbesondere hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss sie zumindest durch die Drucktechnik- bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004, aaO., Rn. 18. juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Belehrung befindet sich nicht versteckt in einem großen Konvolut von Unterlagen, sondern in einem nur zwei Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben, mit dem, dem Kläger die Unterlagen übersandt wurden. Das Schreiben enthält Text in Normaldruck und Fettdruck. Fett gedruckt sind auf Seite 1 der Betreff, der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Modellrechnung und die Bezeichnung des Bankkontos, von dem die Beiträge abgebucht werden. Auf Seite 2 ist die Widerspruchsbelehrung und der Hinweis auf den Wechsel der Rechtsform der Beklagten fett gedruckt. Zwar macht der Fettdruck damit einen nicht unerheblichen Anteil des Schreibens aus. Jedoch wird die zweite Seite mit drei einsätzigen Absätzen im Normaldruck eingeleitet, und zwischen der Widerspruchsbelehrung und dem Hinweis auf den Wechsel der Rechtsform sind ebenfalls zwei jeweils als Absatz im Normaldruck aufgenommene Sätze eingefügt. Dadurch ist die fett gedruckte Belehrung hinreichend von anderem Text und anderen fett gedruckten Textstellen abgegrenzt. Durch diese Anordnung, den Fettdruck und die prominente Stellung auf der zweiten Seite des nur kurzen Anschreibens ist hinreichend sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, auch wenn er nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht und die Unterlagen nur flüchtig durchsucht (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13; dort war ausreichend, dass sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbelehrung durch Kursivdruck vom übrigen Text des Begleitschreibens abhebt). Eine Überschrift oder Umrandung der Belehrung ist zur weiteren Hervorhebung hingegen nicht erforderlich.
Diese Bewertung steht im Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung. In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 18. März 2015, 7 U 79/14) bei einem ähnlich gestalteten, drei Seiten umfassenden Schreiben entschieden; der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 219/15). Auch von der Beklagten angeführte weitere Entscheidungen des 7. Zivilsenats des OLG Frankfurt - u.a. ein Hinweisbeschluss vom 7. August 2020 (7 U 34/20 - in dem entschiedenen Fall befand sich die Belehrung ebenfalls auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens, war dort aber dort die einzig hervorgehobene Passage auf dieser Seite) und ein Beschluss vom 4. November 2020 (7 U 101/20) - tragen die hiesige Bewertung, ebenso der Beschluss des OLG Hamm (vom 20. März 2019 - 20 U 10/19).
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - verweist, ist der dort entschiedene Sachverhalt nicht vergleichbar, weil sich die Belehrung dort offenbar in einem 8-seitigen Versicherungsschein mit Anlagen befand und quasi "unterging". In der ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (IV ZR 35/14) hat der Bundesgerichtshof die Bewertung des Berufungsgerichts bestätigt, der Versicherer habe den Versicherungsnehmer nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht belehrt, weil die Belehrung zwar fettgedruckt ausgestaltet sei, aber im fortlaufenden, nahtlosen Zusammenhang mit anderen ebenfalls fettgedruckten Hinweisen, so dass sie nicht mehr in drucktechnisch deutlicher Form abgehoben sei. Die Gestaltung ist nicht mit der hier streitgegenständlichen vergleichbar, bei der die fett gedruckte Belehrung durch Absätze und Text in Normaldruck abgegrenzt ist.
cc) Die Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger im Dezember 2004 alle geforderten Unterlagen vorlagen und die Verbraucherinformationen vollständig waren, ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und nicht zu beanstanden.
Nach alledem hat die 30-tägige Widerspruchsfrist mit Übersendung des Policenbegleitschreibens vom 14. Dezember 2004 zu laufen begonnen, so dass der Kläger dem Vertragsschluss im Dezember 2019 nicht mehr wirksam widersprechen konnte. Daraus folgt, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen kann. Auch ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen, was möglich ist, wenn sich bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller/Greger, aaO., § 254 ZPO Rn. 9).
Mangels eines Feststellungs-, Auskunfts- oder Zahlungsanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
Auch eine hilfsweise begehrte Aufhebung und Zurückverweisung des landgerichtlichen Urteils kommt nach Vorstehendem nicht in Betracht.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 44, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
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