VG Wiesbaden 6. Kammer, 2026-02-25, 6 K 1180/22.WI

6 K 1180/22.WITribunale amministrativo / Chamber 625 feb 2026

Regest

1. Bei einer Klage betreffend die Rechtmäßigkeit von Äußerungen des hessichen Ministerpräsidenten über die Beobachtung einer Partei (hier: hessischer Landesverband der Partei Alternative für Deutschland - AfD -) nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG), die in amtlicher Funkion getätigt wurden, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. 2. Gleiches gilt für die Verbreitung derartiger Äußerungen durch die Hessische Staatskanzlei, da es sich insoweit um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der sich nicht in einen verfassungsrechtlichen und einen verwaltungsrechtlichen Teil aufspalten lässt.

Testo completo

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 K 1180/22.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 6 K 1180/22.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0225.6K1180.22.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 40 Abs 1 VwGO, Art 131 Abs 1 HV, § 43 StGHG, Art 21 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Bei einer Klage betreffend die Rechtmäßigkeit von Äußerungen des hessichen Ministerpräsidenten über die Beobachtung einer Partei (hier: hessischer Landesverband der Partei Alternative für Deutschland - AfD -) nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG), die in amtlicher Funkion getätigt wurden, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
  2. Gleiches gilt für die Verbreitung derartiger Äußerungen durch die Hessische Staatskanzlei, da es sich insoweit um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der sich nicht in einen verfassungsrechtlichen und einen verwaltungsrechtlichen Teil aufspalten lässt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, der hessische Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), wendet sich mit der vorliegenden Klage einerseits gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten, die dieser am 7. September 2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines Treffens mit dem Themenschwerpunkt "Energie und Energieversorgung" tätigte, andererseits gegen deren Veröffentlichung und Verbreitung.

Der Hessische Ministerpräsident äußerte sich im Zuge dieser Pressekonferenz zur Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts durch den damaligen Hessischen Minister des Innern im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Klägerin in einem zunehmenden Maße radikalisiere und man Sorge vor dem Einfluss haben müsse, den Herr Höcke in der Partei ausübe. Er halte die Entscheidung des Verfassungsschutzes, die Klägerin nunmehr zu beobachten, für exakt die richtige Entscheidung. Es gebe in der Partei ein paar bürgerliche Feigenblätter; dahinter stecke aber ein radikaler Kern.

Das Video der Pressekonferenz wurde sowohl auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei als auch auf derjenigen der Hessischen Landesregierung veröffentlicht. Die Videos sind nicht mehr abrufbar.

Mit Schreiben vom 22. September 2022 beanstandete die Klägerin die Äußerungen des Ministerpräsidenten und deren Veröffentlichung auf den offiziellen Internetseiten des Landes Hessen und forderte den Ministerpräsidenten zur Unterlassung auf. Eine Reaktion hierauf blieb aus.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zugleich suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Insbesondere handele es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen auszufechten wäre.

Hinsichtlich eines Organstreits normiere die Regelung des § 42 StGHG den Katalog der Antragsberechtigten abschließend und erlaube es politischen Parteien nicht, als Antragsteller aufzutreten. Gleiches gelte für den sogenannten "Landesinnenstreit" nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 GG aufgrund der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG.

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sei die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzele, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt sei. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte seien und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstelle ("doppelte Verfassungsunmittelbarkeit").

Vor diesem Hintergrund sei der Verwaltungsrechtsweg bezüglich der Äußerungen des Ministerpräsidenten eröffnet. Bei der Klägerin handele es sich einerseits nicht um ein Verfassungsorgan, das (wie z.B. eine Fraktion) Teil der organisierten Staatlichkeit sei, andererseits fehle es an einem "materiellen Verfassungsrechtsverhältnis", denn die Streitigkeit sei durch das einfach-gesetzliche Recht, das HVSG geprägt, das keine öffentliche Information, Aufklärung o. ä. außerhalb von Verfassungsschutzberichten gestatte. Daran sei selbstverständlich auch der Ministerpräsident gebunden. Das HVSG entfalte eine Sperrwirkung gegenüber einer allgemeinen staatlichen Informations- oder Leitungsbefugnis.

Der Verwaltungsrechtsweg sei auch für die Äußerungen der Staatskanzlei eröffnet. Die Staatskanzlei sei kein oberstes Landesorgan oder ein anderer Beteiligter, der durch die Verfassung des Landes Hessen mit eigenen Rechten ausgestattet sei; es mangele also schon an einer doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Auch sei die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlich geprägt, sondern explizit verwaltungsgerichtlich, da Normen des HVSG streitentscheidend seien. Die Ansicht, dass die Wiedergabe oder Weiterverbreitung einer Äußerung eines Regierungsmitglieds über eine Partei zwingend verfassungsrechtlich einzuordnen sei, führe zu einer möglichen Umgehung der rechtlichen Vorgaben. So könne etwa das Landesamt für Verfassungsschutz – an den Befugnissen des HVSG vorbei – eine Pressemitteilung veröffentlichen, die eine unzulässige Äußerung des Innenministers wiedergebe, ohne dafür (selbst) beklagt werden zu können, da auch das Landesamt für Verfassungsschutz dem Ressort des Innenministers zuzuordnen sei.

Auch fehle es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, da die Staatskanzlei bei der Veröffentlichung einer Mitteilung auf ihrer Internetpräsenz keine Aufgabe vorgenommen habe, die der Behörde als spezifische verfassungsrechtliche Befugnis zugewiesen sei. Vielmehr agiere sie in ihrer administrativen (verwaltungsrechtlichen) Funktion einer Landesbehörde und habe insoweit keine (auch nicht über den Ministerpräsidenten vermittelte) verfassungsrechtliche Staatsleitung wahrgenommen. Die Publikation der Staatskanzlei sei jedenfalls mitnichten als originäre Äußerung des Ministerpräsidenten anzusehen, sondern als eine davon unabhängige weitere Publikation der Staatskanzlei. Es handele sich nicht um die Nutzung von Ressourcen, die nur dem Ministerpräsidenten in dessen verfassungsrechtlicher Funktion zukomme. Die Äußerungen seien nicht unter den URL https://hessen.de/regierung/ oder https://hessen.de/regierung/ministerpraesident erfolgt, sondern u.a. unter den URL https://staatskanzlei.hessen.de/video/treffen-von-ministerpraesident-rhein-undministerpraesident-soeder, https://staatskanzlei.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engerezusammenarbeit-in-energiefragen und https://www.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-inenergiefragen veröffentlicht worden und damit durch die Behörde "Staatskanzlei" in Abgrenzung zum Organ(teil) "Ministerpräsident" erfolgt.

Selbst wenn der Ministerpräsident sich grundsätzlich der Staatskanzlei bedienen könne, sei das vorliegend weder ermittelt noch von der Gegenseite dargelegt. Im Übrigen verfolge die Arbeit der Staatskanzlei grundlegend einen anderen Zweck als die verfassungsrechtliche, staatsleitende Funktion eines Ministerpräsidenten. Denn die Dokumentation und Information der Öffentlichkeit sei Teil der spezifischen verwaltungsrechtlichen Aufgabenerfüllung der Staatskanzlei.

Darüber hinaus handele es sich bei der Entscheidung der beklagten Staatskanzlei, eine (unzulässige) Äußerung des Ministerpräsidenten (unzulässig) weiterzuverbreiten, um eine eigenständige verwaltungsrechtliche Entscheidung. Die Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung sei lediglich eine intern wirkende Verwaltungsvorschrift, die die Eigenständigkeit der Behörde "Staatskanzlei", die vom Chef der Staatskanzlei geleitet werde, nicht aufhebe.

Die Klage sei auch begründet. Der Ministerpräsident habe mit seinen Äußerungen das Recht der Klägerin auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 11 EMRK verletzt. Bereits die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei rechtswidrig. Für Äußerungen über die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" mangele es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Äußerungen des Ministerpräsidenten verstießen zudem gegen das Sachlichkeitsgebot sowie die Neutralitätspflicht. Schließlich fehle es an einem ordnungsgemäßen Anhörungsverfahren, das wegen der Schwere des Eingriffs hätte durchgeführt werden müssen.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

  2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen)

"Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politischen Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Markus Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau Wellstein, äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen."

wenn dies geschieht wie auf der Pressekonferenz am 07.09.2022 in Alzenau/Bayern durch den Ministerpräsidenten des Beklagten, wie abrufbar

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, die in Bezug auf die Klägerin im Rahmen der am 07.09.2022 in Alzenau/Bayern stattgefundenen Pressekonferenz durch den Ministerpräsidenten des Beklagten getätigten Aussagen, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Ah, das sind jetzt keine politischen Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Markus Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AO radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau Wellstein, äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen."

von den Websites des Beklagten, abrufbar

zu löschen.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtigzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtigzustellen, dass die

in Bezug auf die Klägerin im Rahmen der am 07.09.2022 in Alzenau/Bayern stattgefundenen Pressekonferenz durch den Ministerpräsidenten des Beklagten getätigten Aussagen, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Ah, das sind jetzt keine politischen Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Markus Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau Wellstein, äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen. "

rechtswidrig waren.

  1. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch den Ministerpräsidenten des Beklagten am 07.09.2022 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.

Die Klägerin mache in der Sache Ansprüche geltend, die aus ihrem Rechtsverhältnis als politische Partei zum Ministerpräsidenten abgeleitet würden. Die streitgegenständlichen Äußerungen habe der Ministerpräsident nicht als Behörde des Landes Hessen, sondern in seiner Stellung als Ministerpräsident abgegeben. Auch die Klägerin räume dies in der Klageschrift ein, indem sie ausführe, ein Landesorganstreitverfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof komme mangels Antragsbefugnis nicht in Betracht. Damit bekunde sie deutlich, dass sie, sähe sie eine solche Verfassungsorganstreitigkeit als eröffnet, diesen Weg beschritten hätte. Dass die Klägerin diese Möglichkeit verneine, weil sie annehme, sie sei nicht antragsbefugt, ändere nichts an der zutreffenden Einordnung der Streitigkeit als Streitigkeit zwischen ihr und dem Ministerpräsidenten. Die materiellrechtliche Einordnung hänge nicht von der prozessualen Frage ab, wie die aus dem Rechtsverhältnis hergeleiteten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen seien. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs stelle das Recht der Parteien auf Chancengleichheit auch einen grundrechtlichen, in Art. 1 und 73 Abs. 2 Satz 1 HV verankerten speziellen Gleichheitssatz dar, weshalb ein darauf bezogener Streit im Land Hessen im Wege der Grundrechtsklage ausgetragen werden könne.

Anders als in Bezug auf das Landesamt für Verfassungsschutz und das Ministerium des Innern, die bei der Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall und bei der Bekanntgabe dieser Einstufung in ihrer Funktion als Verfassungsschutzbehörden gehandelt hätten, werde das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Ministerpräsidenten entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt. Die These der Klägerin, das Hessische Verfassungsschutzgesetz schließe die Befugnis des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung aus, sich zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder diesbezüglichen Verdachtsfällen zu äußern, gehe fehl, denn dieses Gesetz regele lediglich die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz und des aufsichtführenden Ministeriums. Die Befugnis der Landesregierung und ihrer Mitglieder zu entsprechenden Äußerungen bestimmten sich vielmehr nach der Reichweite ihrer Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit als Ausfluss der Staatsleitung.

Auch hinsichtlich der Verbreitung der Äußerungen des Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Klägerin wolle die Äußerung des Ministerpräsidenten künstlich in einen regierungsamtlichen, dem Ministerpräsidenten zuzurechnenden, und einen behördlichen, auf die Staatskanzlei entfallenden Teil aufspalten. Die Verbreitung der Äußerungen durch die Staatskanzlei lasse sich von den Äußerungen selbst indes nicht trennen. Die anschließende Verbreitung gehöre gerade auch zur Öffentlichkeitsarbeit des Ministerpräsidenten. Dass sie nicht durch den Ministerpräsidenten in Person bewerkstelligt werde und auch nicht werden könne, liege auf der Hand. In Ziffer 1 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung sei geregelt, dass der Ministerpräsident sich zu Führung seiner Geschäfte der Hessischen Staatskanzlei bediene. Dadurch würden diese Geschäfte gerade nicht zu solchen der Staatskanzlei. Der Ministerpräsident habe zwar die ihm nach Art. 103 Abs. 1 HV zustehende Vertretungsbefugnis für das Land Hessen in § 4 Abs. 1 der Anordnung zur Änderung der Anordnung der Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten in seinem Geschäftsbereich auf den Leiter der Staatskanzlei übertragen, weshalb dieser im vorliegenden Rechtsstreit vertretungsbefugt sei. Daraus folge aber nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch tatsächlich zulässigerweise gegen das Land vorgehen könne.

Auch die Frage, inwieweit die Staatskanzlei hinsichtlich der technischen Umsetzung und Abwicklung, also des "Wie" der Veröffentlichung, eigene Entscheidungen getroffen haben möge, ändere an der Zurechnung der Äußerungen und ihrer Veröffentlichung zum Ministerpräsidenten nichts. Auch die Frage, ob die Staatskanzlei durch den Chef der Staatskanzlei geleitet werde, sei nicht von Relevanz. Die Person des Behördenleiters habe nichts mit der Frage zu tun, wem Handlungen der Staatskanzlei rechtlich zuzurechnen seien. Auch die gewählte URL der Homepage und die Verantwortlichkeit für die Internetseite beinhalte keine Aussage darüber, wem eine dort veröffentlichte Auszehrung zuzurechnen sei.

Der Vergleich zur Publikation von Äußerungen des Innenministers durch das Landesamt für Verfassungsschutz gehe fehl. Letzteres sei kein ausführendes Organ für die Geschäfte des Innenministers, vielmehr sei das Innenministerium Aufsichtsbehörde des Landesamtes für Verfassungsschutz.

Soweit die Klägerin auf das Vorliegen einer "doppelten Verfassungsunmittelbarkeit" abstelle, stelle das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr nur noch auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit ab, ohne dass es sich notwendig um Rechtsverhältnisse zwischen Verfassungssubjekten handeln müsse. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs. Im Übrigen habe die Klägerin selbst angeführt, dass ihre Stellung und Aufgabe durch die Verfassung festgelegt seien.

Die Klage könne im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Ministerpräsident mit seinen Ausführungen weder gegen das Neutralitäts- noch gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen und nicht außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt habe.

In dem zugehörigen Eilverfahren (Az. 6 L 1181/22.WI) hatte die Klägerin und dortige Antragstellerin die Anträge betreffend die Äußerungen durch den Ministerpräsidenten zurückgenommen und Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben. Das erkennende Gericht stellte mit Beschluss vom 14. November 2023 das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Teils ein und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin und dortigen Antragstellerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2025 (Az. 8 B 1713/23) zurück.

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen wies die Grundrechtsklage der Klägerin und dortigen Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 (Az. P.St. 2910) zurück. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Zwar sei zweifelhaft, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, diese Frage sei jedoch zunächst im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.

Die Klägerin hat mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 26. Januar 2026 und 27. Januar 2026, die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2026 hinsichtlich der Frage der Rechtswegeröffnung das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – gegebenenfalls durch Zwischenurteil – erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der zugehörigen Eilverfahren (Az. 6 L 1181/22.WI und 8 B 1713/23) sowie den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter "Abmahnung des Landes Hessen durch die AfD – Landesverband Hessen – vom 22.09.2022") verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.

I.

Die Klage ist unzulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz

– oder für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz – einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend handelt es sich sowohl bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten als auch bei deren Veröffentlichung durch die Hessische Staatskanzlei um verfassungsrechtliche Streitigkeiten.

Dies gilt zunächst für die Äußerungen des Ministerpräsidenten im Rahmen der Pressekonferenz am 7. September 2022.

a)

Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt wurden, sind Streitigkeiten zwischen der betroffenen politischen Partei und dem Regierungsmitglied in seiner Funktion als Staatsorgan (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 30; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 57; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 - StGH 6/19 -, juris Rn. 41; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 14; VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris Rn. 17; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2/14 -, juris Rn. 34 ff.).

Die hier streitgegenständlichen Aussagen des Ministerpräsidenten erfolgten im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion, die die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 49 m. w. N.).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass politische Parteien in Hessen anders als auf Bundesebene im Organstreitverfahren nicht antragsbefugt seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, berührt die Frage der prozessualen Geltendmachung eines Anspruchs nicht die Einordnung der Streitigkeit als verfassungsrechtlich. Im Übrigen besteht auch die von der Klägerin befürchtete Rechtsschutzlücke nicht. Mangels eines landesrechtlichen Pendants zum auf Bundesebene vorgesehenen Organstreitverfahren ist statthafter Rechtsbehelf einer politischen Partei zur Geltendmachung ihres Rechts auf Chancengleichheit gegenüber Verfassungsorganen in Hessen gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) i. V. m. § 43 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) die Grundrechtsklage (StGH Hessen, Beschluss vom 13. Februar 2002 - P.St. 1633 -, juris Rn. 24; vgl. auch StGH Hessen, Urteil vom 20. Dezember 1990 - P.St. 1114 -, juris). Entsprechend hatte die Klägerin im zugehörigen Eilverfahren auch ihren Antrag hinsichtlich der Äußerungen des Ministerpräsidenten zurückgenommen und Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben.

Dass der Staatsgerichtshof die Grundrechtsklage zurückgewiesen hat, ändert nichts am Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei, weshalb die Frage der Rechtswegeröffnung zunächst im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sei. Hieraus folgt, dass es der Klägerin unbenommen ist, die Grundrechtsklage nach Erschöpfung des Rechtswegs vor dem Staatsgerichtshof zu erheben.

b)

Das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist auch nicht mangels "doppelter Verfassungsunmittelbarkeit" zu verneinen, weil die Klägerin kein Verfassungsorgan sei.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Klägerin eine unmittelbare Beteiligung am Verfassungsleben abzusprechen ist – was im Hinblick darauf, dass politische Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Verfassungsorgane im Wege des Organstreits geltend machen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 52; Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2025 - 2 BvR 686/25 -, juris Rn. 8) zweifelhaft erscheint.

Jedenfalls beschreibt die Faustformel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, nach der eine verfassungsrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und im Kern um Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht streiten, die verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht abschließend (StGHG, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - P.St. 2910 -, juris Rn. 88 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2/05 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Mai 2002 - 3 A 1/01 -, juris Rn. 17). Die hier vorliegende Streitigkeit um Äußerungen des Ministerpräsidenten im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion über die Klägerin als politische Partei ist – wie oben dargestellt – derart vom Verfassungsrecht geprägt, dass sie ungeachtet der Stellung der Klägerin als Verfassungsorgan verfassungsrechtlicher Art ist.

c)

Schließlich handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht deshalb um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit, weil Normen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) streitentscheidend wären. Das Gesetz ist hier überhaupt nicht einschlägig. Der Streitgegenstand bietet keinen Bezug zum Hessischen Verfassungsschutzgesetz. Das Gesetz adressiert die Verfassungsschutzbehörden des Landes, zu denen der Ministerpräsident nicht zählt (HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1713/23 -, juris Rn. 30).

Nichts anderes gilt für die Verbreitung der Äußerungen des Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei.

a)

Nicht nur Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt wurden, sind tauglicher Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens, sondern auch deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 37; Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 58).

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem zugehörigen Eilverfahren im Beschluss vom 26. September 2025 insoweit ausgeführt:

"Die Veröffentlichung der in der Pressekonferenz getätigten Aussagen des Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei macht die streitbefangenen Äußerungen nicht zu einer solchen der Staatskanzlei. Es handelt sich nach wie vor um Äußerungen des Ministerpräsidenten, weswegen sich die Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Äußerung auch nicht anders beurteilen lässt als die der Äußerung selbst. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Äußerungen des Ministerpräsidenten nicht in einen verfassungsrechtlichen Streit hinsichtlich ihres Inhalts und einen verwaltungsrechtlichen Streit hinsichtlich ihres Verbreitungsweges aufspalten lassen, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der es sich bei Äußerungen eines Regierungsmitglieds und deren nachfolgende Veröffentlichung auf den Internetseiten seines Ministeriums um taugliche Gegenstände von Organstreitverfahren handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 58). Die Antragstellerin tritt dem zwar mit der Behauptung entgegen, dass diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, weil in diesen Fällen eine "Union" zwischen der Internetpräsenz und dem äußernden Organ bestanden habe. Diese Auffassung überzeugt aber nicht. Vielmehr gibt die Einschätzung, wonach auch die Veröffentlichung einer amtlichen Äußerung ein Akt verfassungsrechtlicher Art sei, die geltende Rechtslage in Hessen wieder. Der Ministerpräsident bedient sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) zur Führung der eigenen Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. Bei ihr handelt es sich insoweit um das ausführende Organ für Geschäfte des Ministerpräsidenten und seiner Landesregierung. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, wonach sich die Staatskanzlei in ihrem Gestaltungsspielraum auch dazu hätte entscheiden können, das Video der Pressekonferenz nicht auf ihrer Webseite zur Verfügung zu stellen, steht dies im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 2 GOL, wonach dem Ministerpräsidenten in allen zur Zuständigkeit der Staatskanzlei gehörenden Angelegenheiten die letzte Entscheidung zusteht. Die Veröffentlichung der von ihm abgehaltenen Pressekonferenz ist insoweit ein Annex zu seinen - hier nicht streitbefangenen - Äußerungsbefugnissen. Mit der Veröffentlichung der Pressekonferenz auf der Internetseite seines Amtssitzes hat der Ministerpräsident in spezifischer Weise regierungsamtliche Autorität in Anspruch genommen und auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, weshalb es sich um eine amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 175 sowie Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 90 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, juris Rn. 44).

c) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei sei zeitlich nach den Äußerungen erfolgt und daher isoliert davon zu betrachten, ist dies unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das prozessuale Klagebegehren, das nicht durch eine etwaige zeitliche Abfolge bestimmt wird. Darüber hinaus ist der konkrete Zeitablauf ungeeignet, die Rechtsnatur der Äußerung als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten zu verändern. Entsprechendes legt die Beschwerde auch nicht dar.

d) Die Auffassung der Antragstellerin, die Eigenständigkeit der Staatskanzlei aus dem Umstand ableiten zu können, dass sie durch einen eigenen Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei geleitet werde, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Umstand, dass Behörden üblicherweise von einer natürlichen Person geleitet werden, hat keine Auswirkungen auf den Rechtscharakter ihrer Aufgabenwahrnehmung. Auch vermag dieser Vortrag die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, wonach die Hessische Staatskanzlei die Ressource ist, derer sich der Ministerpräsident vorliegend bedient, nicht erschüttern. Soweit die Antragstellerin darlegt, dass die im Verfahren vom Antragsgegner vorgelegte Prozessvollmacht die Unterschrift des Leiters der Staatskanzlei trage, ist bereits nicht ersichtlich, welche für sie vorteilhafte Schlussfolgerung sie hieraus ableiten möchte. In seiner Funktion als Behördenleiter ist der Leiter der Hessischen Staatskanzlei insoweit auch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 - HeVtrAnO - (StAnz. 2012, S. 1262) vertretungsbefugt im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO, was keinen Rückschluss auf seine Beteiligteneigenschaft im Sinne des § 63 Nr. 2 VwGO zulässt. Dieser Automatismus besteht nicht; er ist im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen.

e) Dem steht auch nicht das Impressum der Webseite entgegen. Der Verweis der Antragstellerin auf § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) geht insoweit fehl. Gemäß § 18 Abs. 2 MStV haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen (vgl. § 18 Abs. 2 MStV). Dies dient der Herstellung von Transparenz im Sinne des Verbraucherschutzes (vgl. Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 1). Die Impressumspflicht ist hingegen nicht geeignet, im Falle der Äußerungen des Ministerpräsidenten und deren Veröffentlichung ein hiervon unabhängiges Rechtsverhältnis verwaltungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO zu begründen. Dass die Hessische Staatskanzlei ausweislich ihres Impressums für den Inhalt der Webseite verantwortlich ist, bedeutet nicht, dass hierdurch Zuständigkeitsregelung überlagert oder die Passivlegitimation determiniert wird. "

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Da die Veröffentlichung der Äußerungen durch die Staatskanzlei somit dem Ministerpräsidenten zuzurechnen ist, ist es auch unerheblich, ob die Staatskanzlei Verfassungsorgan ist.

b)

Soweit die Klägerin geltend macht, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung verkannt, dass es nicht um das "Ob" einer Pressemitteilung, sondern um das "Wie" gehe, welches der Behörde obliege, überzeugt dies nicht. Wie in dem zitierten Beschluss dargestellt, handelt es sich um einen einheitlichen Sachverhalt, der insgesamt verfassungsrechtlicher Natur ist.

c)

Auch bezogen auf die Verbreitung der Äußerungen durch die Staatskanzlei handelt es sich nicht deshalb um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit, weil Normen des HVSG streitentscheidend wären (hierzu bereits oben unter I.1.c)). Das Gesetz ist nicht einschlägig. Der Streitgegenstand bietet keinen Bezug zum HVSG. Das Gesetz adressiert die Verfassungsschutzbehörden des Landes, zu denen die Staatskanzlei nicht zählt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1713/23 -, juris Rn. 30).

d)

Schließlich geht der von der Klägerin gezogene Vergleich zur Veröffentlichung von Äußerungen des Innenministers durch das Landesamt für Verfassungsschutz fehl. Einerseits sind das Landesamt für Verfassungsschutz und das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz als dessen Aufsichtsbehörde Adressaten des HVSG. Andererseits ist das Landesamt für Verfassungsschutz nicht ausführendes Organ für Geschäfte des Innenministers.

Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen kommt nicht in Betracht, da die Vorschriften der §§ 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten. Es ist mit der Stellung von Verfassungsgerichten als Verfassungsorgane nicht vereinbar, aufgrund der Verweisung eines Fachgerichts Bindungen zu unterliegen und unter Umständen Fragen des einfachen Rechts entscheiden zu müssen (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 3 PKH 5/12 (3 B 18/12) -, juris Rn. 14 m. w. N.).

II.

Als unterliegender Teil trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

III.

Die Berufung war zuzulassen. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2023 ausgeführt, die Frage, ob politische Parteien, die sich durch Äußerungen von obersten Landesorganen oder ihrer Teile in ihrem Recht auf Chancengleichheit und parteipolitische Neutralität verletzt fühlen, diese Rechte auch vor den Verwaltungsgerichten geltend machen können, sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt, weshalb sie grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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