OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2025-12-19, 2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25

2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25Tribunale superiore / II camera penale19 dic 2025

Testo completo

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-19

Aktenzeichen: 2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1219.2OAUS88.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 IRG, Art 1 GG

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

  1. Die Auslieferung in die Republik Korea zur Strafverfolgung wegen der den Haftbefehlen der Zweigstelle Goyang des Bezirksgerichts Uijeongbu vom 2. April 2025 (Az. …) sowie des Bezirksgerichts Jeonju vom 10. April 2025 (Az: …) zugrunde liegenden Taten ist zulässig.

  2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Behörden der Republik Korea ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Verfolgte ist am 31. Juli 2025 in Frankfurt am Main festgenommen worden.

Ausweislich der unter dem 22. Juli 2025 gefertigten Auslieferungsunterlagen besteht gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der Zweigstelle Goyang des Bezirksgerichts Uijeongbu vom 2. April 2025 (Az. …) sowie ein weiterer Haftbefehl des Bezirksgerichts Jeonju vom 10. April 2025 (Az: …).

In dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Jeonju vom 10. April 2025 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in der Zeit seines Aufenthaltes in der Republik Korea vom 23. Januar 2025 bis zum 12. März 2025 als lokaler Lagerist für Betäubungsmittel (Ketamin) fungiert und zudem noch in Deutschland den gesondert verfolgten A als sog. „senior dropper“, verantwortlich für die Verwaltung und die Verteilung der Betäubungsmittel durch Deponierung in Verstecken, angeworben zu haben. Der Verfolgte soll in einem von ihm angemieteten Büroappartement auf Anweisung am 9. und 16. Februar 2025 sowie nochmals Ende Februar 2025 in drei Tranchen insgesamt 28,0403 kg Ketamin übernommen und gelagert und in der Zeit vom 9. Februar bis zum 5. März 2025 in 28 Fällen die Verteilung von insgesamt 25,1492 kg Ketamin durch Deponierung in Verstecken veranlasst haben.

In dem Haftbefehl der Zweigstelle Goyang des Bezirksgerichts Uijeongbu vom 2. April 2025 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, einmal am 7. März 2025 und dreimal am 12. März 2025 in Stadt4 (Südkorea), ohne im Besitz einer Lizenz für den Umgang mit Betäubungsmitteln zu sein, jeweils 2 kg Ketamin an einem bestimmten Ort deponiert zu haben. Er soll sodann den Abnehmer der Betäubungsmittel, die für den Weiterverkauf bestimmt gewesen waren, über die Lage des Depots informiert haben, welcher wiederum einen Kurier, einen sog. „dropper“, beauftragte, die deponierten Betäubungsmittel abzuholen. Soweit in den Auslieferungsunterlagen dem Verfolgten zusätzlich vorgeworfen wird, bei seiner Einreise in die Republik Korea 8 kg Ketamin eingeschmuggelt zu haben, ist dieser Vorwurf nicht Bestandteil des nationalen Haftbefehls und damit auch nicht des vorliegenden Auslieferungsbegehrens.

Der Verfolgte hat sich im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 31. Juli 2025 und am 25. September 2025 nicht mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren in die Republik Korea einverstanden erklärt und auch nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2025 die förmliche Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 25. September 2025 erstmals Haftfortdauer angeordnet. Bereits mit Verbalnote vom 14. August 2025 hat sich das Auswärtige Amt an die Botschaft der Republik Korea gewendet mit der Bitte um Klarstellung bzw. Konkretisierung der in den Auslieferungsunterlagen angegebenen Strafandrohung „Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit“. Eine Antwort der koreanischen Behörden ist am 17. September 2025 beim Auswärtigen Amt eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2025 haben die Beistände umfassend u.a. zu den Haftbedingungen in der Republik Korea vorgetragen und beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Auslieferung für unzulässig zu erklären, hilfsweise weitere Nachfragen zu den Haftbedingungen an die koreanischen Behörden zu richten. Am 6. Oktober 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft eine entsprechende Nachfrage veranlasst und zugleich die Verwerfung des Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Mit Verbalnote vom 13. Oktober 2025 wandte sich das Auswärtige Amt an die koreanischen Behörden mit der Bitte um ergänzende Informationen und Zusicherungen zu den Haftbedingungen. Die Antwort der koreanischen Behörden liegt seit dem 7. November 2025 vor und wurde den Beiständen am 14. November 2025 zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Zuschrift vom 14. November 2025 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft unter Zurückweisung der Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 29. September 2025 die Auslieferung für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2025 bitten die Beistände in Absprache mit dem Verfolgten um Verlängerung einer Stellungnahmefrist zum Zulässigkeitsantrag und vorerst nur um Entscheidung über die Haftfortdauer. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 18. November 2025 erneut Haftfortdauer angeordnet und den Beiständen des Verfolgten eine Stellungnahmefrist bis zum 28. November 2025 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 30. November 2025 haben die Beistände unter weiterem Vortrag beantragt, die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Korea für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl unverzüglich aufzuheben, hilfsweise unter Fristsetzung einen ergänzenden Fragenkatalog an die koreanischen Behörden zu richten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 2. Dezember 2025 hierzu unter Aufrechterhaltung des Antrags vom 14. November 2025 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 beantragten die Beistände hilfsweise und für den Fall, dass der Senat weiterhin Aufklärungsbedarf sieht, die Durchführung einer Anhörung gemäß § 30 Abs. 3 IRG.

II.

  1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Korea ist zulässig, § 29 Abs. 1 IRG.

Die vorgelegten Auslieferungsunterlagen entsprechen Art. 12 EuAlÜbk.

Die dem Verfolgten in der Republik Korea vorgeworfenen Taten sind sowohl nach deutschem Recht (§ 4 Abs. 1 und 3 NpSG bzw. §§ 95, 96 AMG) als auch nach koreanischem Recht (§ 60 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3b des koreanischen Betäubungsmittelgesetzes, § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des koreanischen Gesetzes über die verschärfte Bestrafung bestimmter Straftaten) strafbar und gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsabkommens, dem die Republik Korea mit Wirkung vom 29. Dezember 2011 beigetreten ist, auslieferungsfähig.

Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht weder den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung noch ist sie mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher darf eine Auslieferung nicht erfolgen, wenn dem Verfolgten eine Strafe droht, die unerträglich hart ist, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Auch darf die angedrohte bzw. im Falle einer Verurteilung verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein.

Dies alles ist hier nicht der Fall. Nach den Angaben der koreanischen Behörden droht dem Verfolgten nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 des Gesetzes über die verschärfte Bestrafung bestimmter Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren bis „auf unbestimmte Zeit“. Diese Angaben haben die koreanischen Behörden auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit Verbalnote vom 1. September 2025 insofern ergänzt, dass die Staatsanwaltschaft keine lebenslange Freiheitsstrafe für den Verfolgten beantragen wird. Die zu erwartende Freiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren ist angesichts der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nicht unerträglich hart.

Auch nach deutschem Recht hätte der Verfolgte mit einer empfindlichen Haftstrafe zu rechen. Ob im vorliegenden Fall das nicht weiter spezifizierte „Ketamin“ dem NpSG oder dem AMG unterfällt, möglicherweise auch dem BtMG, kann anhand der Informationen der Auslieferungsunterlagen nicht geklärt werden, da nach deutschem Recht für die Einordnung die genaue stoffliche Beschaffenheit zu untersuchen wäre. Für die Anwendbarkeit des NpSG spricht im vorliegenden Fall allerdings die kristalline/pulvrige Zubereitungsform und die Verpackung in Ziplock-Plastikbeuteln mit jeweils 400-500g „Ketamin“. Im Übrigen bezeichnen die koreanischen Behörden die Substanz durchgängig als Betäubungsmittel und nicht als Arzneimittel.

§ 4 Abs. 3 NpSG sieht für jeden Fall des gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor. Aber selbst bei Annahme einer Strafbarkeit nach dem AMG ergibt sich bei Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 95 Abs. 3 AMG - hierfür spricht insbesondere die ganz erhebliche Menge an Ketamin und die aus der professionellen und arbeitsteiligen Tatbegehung hervorgehende erhebliche kriminelle Energie - ebenfalls ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Hierzu steht die dem Verfolgen in der Republik Korea drohende Freiheitsstrafe nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen wäre. Die koreanischen Behörden haben zudem mitgeteilt, dass die koreanischen Rechtsvorschriften bei guter Führung eine bedingte Entlassung nach Verbüßung eines Drittels der Strafe ermöglichen.

Aber selbst für den theoretischen Fall, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden würde, besteht für den Verfolgten gemäß Art. 72 ff. des koreanischen Strafgesetzbuches die Möglichkeit einer bedingten Haftentlassung nach 20 Jahren. Die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich normiert (Art. 119 ff. des Gesetzes über die Vollstreckung von Strafen und die Behandlung von Gefangenen), so dass der Verfolgte bereits im Falle seiner Verurteilung weiß, unter welchen Bedingungen er eine vorzeitige Haftentlassung erreichen kann. Damit ist gesichert, dass für den Verfolgten im Falle seiner Verurteilung die Möglichkeit besteht, nach Verbüßung von Strafhaft wieder ein Leben in Freiheit zu führen.

Die Auslieferung des Verfolgten nach Korea hindern auch nicht die dortigen Haftbedingungen.

Das Recht einer gefangenen Person auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG setzt der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen.

Maßstab für die Auslieferung in die Republik Korea sind die Grundsätze, wie sie für den Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des EuAlÜbk entwickelt worden sind. Bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz sind daher die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes - heranzuziehen. Dies folgt auch aus der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), die die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung erfordert. Die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Maßgeblich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält.

Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten, insbesondere, wenn dieser wie vorliegend auf einer völkervertraglichen Grundlage (EuAlÜbk) durchgeführt wird, gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen.

Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16). Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards im konkreten Fall nicht beachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17).

Sofern aufgrund vorhandener Informationen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung bestehen - vorliegend insbesondere im Hinblick auf eine Überbelegung koreanischer Haftanstalten und die Gewährleistung eines persönlichen Mindesthaftraumes von 3 qm -, so können solche durch vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen ausgeräumt werden, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. etwa EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Ziff. 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19).

Die koreanischen Behörden haben bereits in dem Auslieferungsersuchen zugesichert, die von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Verfassung der Republik Korea gewährleisteten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere des Verbots der Folter, die Garantie fairer Gerichtsverfahren und den Grundsatz nulla poena sine lege, einzuhalten. Im Fall der Auslieferung werde der Verfolgte in einer Hafteinrichtung - sowohl während der Untersuchungshaft als auch in der Strafhaft - untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen / Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener vom 11. Januar 2006. Zudem werde garantiert, dass der Verfolgte während der gesamten Haftzeit mindestens 3,4 qm persönlichen Raum zur Verfügung habe. In einer Einzelzelle werde zudem eine Mindestfläche von 5,4 qm pro Person garantiert. Bereits damit hat die Republik Korea die Grundsätze anerkannt und auch verbindlich zugesichert, diese im konkreten Fall über das gesamte Verfahren hinweg zur Anwendung zu bringen.

Mit Verbalnote vom 4. November 2025 führen die koreanischen Behörden in Reaktion auf die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend aus, dass der Verfolgte nach der Auslieferung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung zunächst in der Haftanstalt Stadt2 (Südkorea) inhaftiert werde. In der Haftanstalt Stadt2 (Südkorea) stehe bei einer Einzelunterbringung ein persönlicher Haftraum von 5,94 qm bis 7,48 qm zur Verfügung, bei einer Gemeinschaftsunterbringung könne allerdings eine persönliche Haftfläche von 3 qm nicht gewährleistet werden. Die koreanischen Behörden sichern jedoch zu, dass auf Wunsch des Verfolgten die Vorkehrungen für eine Einzelunterbringung getroffen werden. Über den Ort der Strafhaft werde erst nach Prüfung des Urteils, des Strafregisters und der Vorgeschichte des Verbrechens entschieden werden. Im Übrigen geben die koreanischen Behörden weitere Informationen zu den Haftbedingungen in der bislang allein benannten Haftanstalt Stadt2 (Südkorea), streng orientiert an dem Fragekatalog der Generalstaatsanwaltschaft. Insbesondere sei das Bad durch eine Wand und eine Tür jeweils vom Wohnraum getrennt, die Hafträume verfügten über eine angemessene Raumausstattung, Beleuchtung, Belüftung und Heizung, um ein gesundes Leben der Inhaftierten zu gewährleisten. Ein Übungsbereich sei leicht zugänglich und täglich eine Stunde nutzbar. Die Inhaftierten würden unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, Alters, der Art der zugewiesenen Arbeit und anderen individuellen Merkmalen mit Nahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser versorgt und medizinisch durch eine haftinterne Krankenhauseinrichtung versorgt. Bei Bedarf erfolge eine Verlegung in ein externes Krankenhaus. Auch die möglichen, gesetzlich normierten Disziplinarmaßnahmen werden erläutert, die von einer Warnung (Stufe 1) bis zu einer 30-tägigen Isolierunterbringung (Stufe 14), die im Fall einer Verschärfung bis auf 45 Tage ausgedehnt werden kann, reichen. Letztlich wird - wie angefordert - zugesichert, dass Besuche des Verfolgten (durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland) jederzeit möglich sind.

Umstände, die Zweifel an der Zusicherung zuließen, etwa in der Vergangenheit nicht eingehaltene Zusicherungen und Garantien durch den ersuchenden Staat, sind weder vorgetragen worden noch aus der Verfahrensakte oder auf sonstige Weise ersichtlich. Gemäß der Mitteilung des Bundesamtes der Justiz vom 15. Dezember 2023 in dem von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Auslieferungsverfahren … gab es bis dato seitens des Auswärtigen Amtes keinen Anlass, an der Einhaltung der Internationalen Mindeststandards bei den Haftbedingungen zu zweifeln. Die diesbezüglich von den koreanischen Behörden abgegebenen Zusicherungen wurden für belastbar gehalten. Neue Entwicklungen, die eine andere Einschätzung nach sich ziehen könnten, sind nicht bekannt und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr spricht der sechste periodische Bericht des UN-Antifolterausschusses vom 16. August 2024 dafür, dass kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der Haftkonditionen und zur Reduzierung der Belegungsrate, die im Jahr 2023 bei 113 % gelegen haben soll, durch unterschiedlichste Maßnahmen ergriffen worden sind. Dem Senat liegen unabhängig davon auch aus früheren Auslieferungsverfahren in die Republik Korea keine Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherung rechtfertigten. Auch der Umstand, dass nach von den Beiständen in Bezug genommenen Informationen, u.a. dem sechste periodische Bericht des UN-Antifolterausschusses vom 16. August 2024, generell und auch nach der Auskunft der koreanischen Behörden zumindest in der für die Untersuchungshaft benannte Haftanstalt Stadt2 (Südkorea) eine deutliche Überbelegung gegeben ist, spricht nicht gegen die Belastbarkeit der Zusicherung, da in Bezug auf die Person des Verfolgten einer aufgrund Überbelegung drohenden Gefahr der Verletzung von Menschenrechten mit der zugesicherten Einzelunterbringung konkret begegnet werden wird. Diese Vorgehensweise ist auch geeignet, da auch nach dem sechsten periodischen Bericht des UN-Antifolterausschusses vom 16. August 2024 die Mindesthaftfläche lediglich bei Gemeinschaftsunterbringung nicht internationalen Standards genügt. Da die Zusicherung der koreanischen Behörden explizit die Haftbedingungen sowohl in der Untersuchungs- als auch in der Strafhaft umfasst und eine Entscheidung, in welcher Haftanstalt der Verfolgte eine etwaige Freiheitsstrafe verbüßen wird, nach Angaben der koreanischen Behörden erst nach Prüfung des Strafurteils, des Strafregisters und der Vorgeschichte des Verbrechens getroffenen werden wird, ist eine weitere gerichtliche Aufklärung zu den Haftbedingungen in etwaig in Betracht kommenden Haftanstalten hinfällig.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anhörung nach § 30 Abs. 3 IRG war abzulehnen, da weder ersichtlich ist noch konkret vorgetragen wurde, welche weitere, entscheidungsrelevante Aufklärung durch die Anhörung des Verfolgten zu erwarten wäre.

  1. Die Auslieferungshaft hat aus den fortbestehenden Gründend der Senatsbeschlüsse vom 18. August 2025, 25. September 2025 und 18. November 2025 fortzudauern.

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