VG Frankfurt 6. Kammer, 2026-02-10, 6 K 2770/22.F

6 K 2770/22.FTribunale amministrativo / Chamber 610 feb 2026

Regest

1. Der Umstand, dass eine Person im online kostenlos einsehbaren Handelsregister für eine Gesellschaft, deren jährlicher Umsatz ebenfalls online ermittelbar ist, mit einer siebenstelligen Haftsumme als Kommanditistin eingetragen ist, genügt für sich genommen nicht, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen. 2. Das Instrument der einfachen Melderegisterauskunft verstößt weder gegen die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC noch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 10. Februar 2026, 6 K 2770/22.F, Urteil

Testo completo

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 K 2770/22.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-10

Aktenzeichen: 6 K 2770/22.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0210.6K2770.22.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 und 8 GRC, Art. 2 Abs 1 i V mit Art 1 Abs 1 GG, Art 5, 6, 23 DSGVO, §§ 8, 44, 49, 51 BMG

Leitsatz

  1. Der Umstand, dass eine Person im online kostenlos einsehbaren Handelsregister für eine Gesellschaft, deren jährlicher Umsatz ebenfalls online ermittelbar ist, mit einer siebenstelligen Haftsumme als Kommanditistin eingetragen ist, genügt für sich genommen nicht, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen.

  2. Das Instrument der einfachen Melderegisterauskunft verstößt weder gegen die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC noch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 10. Februar 2026, 6 K 2770/22.F, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.

2 Die Klägerin ist eine von mehr als (dreistellige Zahl) Kommanditisten der XXX & Co. KG mit Sitz in Z-Stadt („XXX & Co. KG“), eingetragen im Handelsregister des AG R-Stadt unter HRA XXXX (Gesellschaft). Der (seit 01.08.2022 für jedermann anonym und kostenlos einsehbare) Handelsregisterauszug der XXX & Co. KG weist am 10.02.2026 in Bezug auf die Klägerin die folgenden Angaben aus:

„Frau A., S-Stadt, *00.00.0000, Einlage: (siebenstelliger Betrag) EUR“

3 Der Gewinn der XXX-Gruppe ist aus den öffentlich zugänglichen Geschäftsberichten der Gruppe ebenfalls für jedermann online einsehbar.

4 Von dem 10.12.2015 – mit Unterbrechung vom 14.12.2017 bis zu dem 21.12.2017 – bis zum 22.12.2021 war für die Klägerin eine Auskunftssperre im Melderegister der S-Stadt wegen des vorstehenden Sachverhalts eingetragen. In dieser Zeit wurden keine privaten Anfragen an die Meldebehörde gerichtet, nur zwei Anfragen seitens der Polizei gingen bei der S-Stadt ein. Am 04.07.2022 zog die Klägerin nach B-Stadt.

5 Mit Schreiben vom 12.07.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.

6 Zur Begründung führte sie aus, dass sie Anteile an der XXX & Co. KG geerbt habe und mit vollem Namen, Geburtsdatum, Kapitaleinlage sowie Wohnort im Handelsregister eingetragen sei. Ihre Daten seien im Handelsregister für die Öffentlichkeit einsehbar. Auch Informationen über die Ertragslage der Gesellschaft seien öffentlich verfügbar. Deshalb könne sich jeder ein Bild zur Vermögenslage der Klägerin machen und über eine Melderegisterauskunft erfahren, wie die Klägerin gefunden werden könne, was für die Klägerin eine stark erhöhte und unzumutbare Gefahr darstelle, Opfer einer schweren Straftat zu werden, wie es bei einer Reihe von Mitgliedern bekannter Unternehmerfamilien schon der Fall gewesen sei.

7 Die Meldebehörde hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2022 und 18.08.2022 an. Dabei teilte sie jeweils mit, dass die von der Klägerin gemachten Angaben nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre ausreichten. An die Eintragung einer Auskunftssperre seien wegen der weitreichenden Folgen strenge Anforderungen zu stellen. Die Klägerin wurde aufgefordert, eine Gefährdungslage glaubhaft zu machen.

8 Nachdem die Klägerin keine weiteren Angaben gemacht hatte, lehnte die Beklagte die Eintragung einer Auskunftssperre mit Bescheid vom 09.09.2022 ab.

9 Zur Begründung führte sie aus, dass die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 BMG einzutragen habe, wenn die Erteilung einer Melderegisterauskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen führen könne. Der Gesetzgeber fordere, dass an eine Eintragung und ebenfalls auch an die Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG strenge Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei nicht, dass sich die Klägerin subjektiv gefährdet fühle. Vielmehr müssten die vorgebrachten Gründe objektiv dafür geeignet sein, durch die Offenbarung ihrer Meldeanschrift bei normalem Lauf der Dinge eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen zu lassen. Es seien keine Gründe erkennbar, die aktuell eine Auskunftssperre notwendig machten.

10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2022 hat die Klägerin Klage vor dem VG Frankfurt am Main erhoben.

11 Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre habe. Es bestehe die Gefahr, dass durch die Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft an Dritte ähnliche schutzwürdige Interessen der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 8 BMG, wozu auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung falle, verletzt würden. Die Vorgaben der DSGVO müssten bei der Verarbeitung von Daten und bei jeder einzelnen Auskunftserteilung beachtet werden, dazu zähle insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Ein berechtigtes Interesse eines jeden bei der Meldebehörde Auskunftsersuchenden bestehe ohne die glaubhafte Darlegung eines solchen nicht. Die nach § 8 BMG verlangte Abwägung sei insoweit nicht möglich, so dass schon deshalb von vornherein eine Rechtsverletzung vorliege, da sonst § 8 BMG und Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO leerliefen. Ohne Vornahme einer Abwägung im Einzelfall bestehe zudem kein Schutz vor Datenmissbrauch wie ihn Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO (Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit) verlange. Die Verstöße könnten nicht ohne Weiteres mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt werden, da nach dieser Vorschrift insbesondere der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten stets zu berücksichtigen sei. Der mit einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung einhergehende Verwaltungsaufwand könne den grundsätzlichen Verzicht auf eine Abwägung im Einzelfall nicht begründen. Eine Auskunftssperre müsse schon deshalb eingetragen werden, da sonstige präventive Möglichkeiten zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin nicht bestünden. Eine Verletzung dieses Grundrechts setze gerade kein Überschreiten einer Gefahrenschwelle voraus, wie dies in § 51 Abs. 1 BMG zur Eintragung einer Auskunftssperre angelegt sei. Zudem enthielten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur einfachen Melderegisterauskunft einen Wertungswiderspruch, da die Erteilung verlangter Auskünfte zum Zwecke der Werbung (ausdrücklich) untersagt sei (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG), sonstige subjektiv schutzwürdige und vom Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasste subjektive Interessen derjenigen, deren Basisdaten betroffen seien (wie etwa das subjektive „Sich-gefährdet-fühlen“), indes nicht ausreichten, um die Erteilung einer von privaten Dritten beantragten einfachen Melderegisterauskunft zu verhindern. Letztlich belege die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zum Transparenzregister die Rechtsaufassung der Klägerin, dass ohne den effektiven Schutz vor Missbrauch die freie Abrufbarkeit der Meldedaten gegen die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta („GRC“) verstoße. Für die Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.10.2022, 21.12.2022 und 11.04.2023 Bezug genommen.

12 Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022 aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG einzutragen,

  3. hilfsweise zu 2. die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin eine Auskunftssperre – beschränkt auf die Wohnanschrift der Klägerin – einzutragen,

  4. hilfsweise zu 3. der Beklagten zu untersagen, die Wohnanschrift der Klägerin im Rahmen von Melderegisterauskünften nach § 44 BMG mitzuteilen.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre nicht vorlägen. Melderegisterauskünfte dienten dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, so dass an der Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG hohe Anforderungen zu stellen seien. Nicht alle schutzwürdigen Interessen könnten die Eintragung einer solchen rechtfertigen. Ein Antragsteller müsse eine Gefährdungslage für das Leben, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder ein ähnliches Rechtsgut glaubhaft machen. Die Gefährdung müsse zudem gerade durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft entstehen. Die Klägerin habe eine sie betreffende Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass sie als Kommanditistin der XXX & Co. KG mit der Höhe ihrer Einlage im mittlerweile online für jedermann zugänglichen Handelsregister eingetragen sei, könne für sich genommen eine Gefährdungslage nicht begründen. Auch aus § 8 BMG könne kein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre hergeleitet werden. Allein aus dem Umstand, dass nicht bei jeder beantragten einfachen Melderegisterauskunft eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung vorgenommen werde, könne nicht auf die Grundrechtswidrigkeit der jeweils erteilten einfachen Melderegisterauskunft geschlossen werden. Es genüge, dass die Behörde eine Interessenabwägung nur im Falle des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte vornehme. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der DSGVO sei nicht erkennbar. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der voraussetzungslosen Auskunftserteilung nach § 44 BMG auch nach Inkrafttreten der DSGVO ausdrücklich weiter vorgesehen. Es sei zudem nicht zutreffend, dass keinerlei Überprüfung des geringen Teils privater Auskunftsersuchen stattfinde und damit kein Schutz vor Datenmissbrauch bestehe. Vielmehr unterziehe die Beklagte entsprechende private Ersuchen einem kritischen Blick und verweigere diese im Einzelfall.

15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf die gesamte Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakte des Eilverfahrens 6 L 2769/22.F sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2026.

Entscheidungsgründe

16 Die hier im Kern auf die Eintragung einer Auskunftssperre (Klageanträge zu 1. und zu 2. so wie auch der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3.) im Melderegister gerichtete und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage – die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 1.24 – juris, Rn. 7) ist – auch soweit mit dem Hilfsantrag zu 4. die Untersagung der Mitteilung der Wohnanschrift der Klägerin im Rahmen von Melderegisterauskünften nach § 44 BMG begehrt wird – unbegründet.

17 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 09.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es besteht weder ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG (I.), auf die auf Eintragung einer auf die Wohnanschrift der Klägerin beschränkte Auskunftssperre (II.) noch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Untersagung, die Wohnanschrift der Klägerin im Rahmen von Melderegisterauskünften nach § 44 BMG mitzuteilen (III.).

18 Weder gegen die formelle noch gegen die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen Bedenken.

19 I. Ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre besteht nicht.

20 1. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 51 Abs. 1 BMG.

21 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG).

22 § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr "erwachsen", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8/3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet.

23 Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2016 – 6 B 11.16 – juris, Rn. 6 und v. 14.02.2017 – 6 B 49.16 – NJW 2017, 1832, Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z.B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren sein. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht. Ein Gefahrenverdacht reicht gerade nicht aus.

24 In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19/17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2016 – 6 B 11.16 – juris, Rn. 6 und v. 14.02.2017 – 6 B 49.16 – NJW 2017, 1832, Rn. 6 ff.).

25 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. An den vorstehenden Maßstäben ändern im Übrigen auch etwaige unionsrechtliche Bedenken nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 1.24 – juris, Rn. 26 f.).

26 Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG im hier zu entscheidenden Fall nicht erfüllt. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Klägerin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin als Kommanditistin der XXX & Co. KG mit einer Einlage in Höhe von (siebenstelliger Betrag) Euro im öffentlich und anonym einsehbaren Handelsregister eingetragen ist (und auch der Gewinn der XXX-Gruppe aus öffentlich zugänglichen Geschäftsberichten der XXX-Gruppe ermittelbar ist), vermag das Vorliegen einer Gefahr für die in der Norm genannten Schutzgüter nicht zu begründen. Es fehlen Anknüpfungstatsachen, die die Prognose tragen, dass durch die Kenntnis der Meldedaten der Klägerin, insbesondere der Wohnanschrift, die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter durch Dritte beeinträchtigt zu werden drohen. Ausweislich der dem Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse sind weder bei der Meldebehörde in S-Stadt noch bei der Meldebehörde in B-Stadt – und damit seit mehr als zehn Jahren – einfache Melderegisterauskünfte Privater in Bezug auf die Klägerin beantragt worden. Zudem bestehen auch keine Hinweise dafür, dass etwa anderen Kommanditisten der XXX-Gruppe in der Vergangenheit durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für die genannten Schutzgüter entstanden ist. Auch ist weder vorgetragen noch aus den öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, dass die Klägerin einem kleinen, in der Regel in der Öffentlichkeit besonders gefährdeten Kreis „Superreicher“ angehört, der tatsächlich einem deutlich erhöhten Risiko unterliegt, Opfer von Entführungen zu werden. Nach derzeitiger Erkenntnislage stellt sich die (vermeintlich) drohende Beeinträchtigung als bloße (subjektive) Vermutung bzw. Befürchtung der Klägerin dar. Auch gehört die Klägerin nicht dem in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gesetzlich normierten Personenkreis an, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht, so dass ausnahmsweise bloße abstrakte Gefahren ebenfalls nicht ausreichen, um eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zu begründen. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft würde den Tatbestand des § 51 Abs. 1 BMG ebenfalls nicht erfüllen, da die Vorschrift eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter gerade durch den Handlungsentschluss eines Dritten aufgrund der Kenntnis der Meldedaten voraussetzt.

27 2. Ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre folgt auch nicht aus § 8 Satz 1 und 2 BMG. Nach dieser Vorschrift dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden (Satz 1). Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet (Satz 2). Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (Satz 3). Der Rechtsprechung des BVerwG lässt sich entnehmen, dass im Einzelfall ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre auch auf § 8 Satz 1 und 2 BMG gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 5/05, BeckRS 2006, 25265, Rn. 18 ff. hinsichtlich der inhaltsgleichen Regelung aus § 6 HmbMG a.F.). § 8 BMG stellt, wie insbesondere Satz 2 verdeutlicht, eine einfachrechtliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Die Vorschrift verlangt daher eine Interessenabwägung, bei der das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung abzuwägen ist. Der in § 8 BMG verwendete Begriff der „schutzwürdigen Interessen“ umfasst insoweit vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 – 6 C 5/05 – juris, Rn. 23) respektive die entsprechenden Grundrechte aus der Europäischen Grundrechtecharta, Art. 7 und 8 GRC. Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre dann, wenn durch die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nach § 44 BMG die Grundrechte der Klägerin aus Art. 7 und 8 GRC bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt und insoweit schutzwürdige Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden.

28 Das ist hier indes nicht der Fall. Aufgrund der vergleichbaren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an die Rechtfertigung etwaiger Grundrechtseingriffe (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – BVerwG 6 C 1.24 – juris, Rn. 27) kann letztlich dahinstehen, ob das nationale oder europäische Grundrechtsregime anzuwenden ist. Vor dem Hintergrund, dass die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende (unionale) Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7.20 – juris, Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO) und sie dabei ein gleichmäßiges Datenschutzniveau anstrebt (Erwägungsgründe 9 und 10 DSGVO) dürfte hier primär eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte angezeigt sein.

29 Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zwar berührt die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nach § 44 BMG, einschließlich solcher, die über einen automatisierten Abruf im Internet erfolgen (vgl. §§ 44, 49 Abs. 2 BMG), den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC. Nach Art. 7 GRC hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, während in Art. 8 Abs. 1 GRC jeder Person ausdrücklich das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zuerkannt wird. Das Zurverfügungstellen personenbezogener Daten an Dritte – wie dies auch bei der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nach §§ 44, 49 Abs. 2 BMG geschieht – stellt unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen zudem einen Eingriff in die in Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte dar (vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 (WM ua/Luxembourg Business Registers ) – juris, Rn. 39 f.).

30 Der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC durch die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte gemäß §§ 44, 49 Abs. 2 BMG ist jedoch gerechtfertigt. Die in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (EuGH, Urt. v. 21.06.2022 – C-817/19 (Ligue des droits humains ) – juris, Rn. 112 mwN). Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und ihren Wesensgehalt achten. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC dürfen Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Insoweit heißt es in Art. 8 Abs. 2 GRC, dass personenbezogene Daten u.a. nur „für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage“ verarbeitet werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 (WM ua/Luxembourg Business Registers ) – juris, Rn. 45 f.). Eine solche gesetzliche Grundlage bilden die §§ 44, 49 Abs. 2 BMG. Die §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 BMG normieren die einfache Auskunft aus dem Melderegister, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. – bei einem automatisierten Abruf – durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien.

31 Die Beschränkung der Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC durch das Instrument der einfachen Melderegisterauskunft gemäß §§ 44, 49 Abs. 2 BMG ist verhältnismäßig (a)). Auch eine Verletzung des Wesensgehalts der Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC ist nicht erkennbar (b)).

32 a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Datenverarbeitung durch die Meldebehörde bei der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte auf der Grundlage von §§ 44, 49 Abs. 2 BMG überschreitet nicht die Grenzen dessen, was zur Erreichung der mit den vorstehend genannten Regelungen zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, und die verursachten Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen (vgl. zu dem Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 7/23 – juris, Rn. 40).

33 Das Melderegister ist zwar in erster Linie ein behördeninternes Register, das sowohl dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden dient als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 5/05 – juris, Rn. 25). Die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte trägt jedoch darüber hinaus auch einem bestehenden Informationsbedürfnis des privaten Bereichs, insbesondere der Wirtschaft, Rechnung (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 5/05 – juris, Rn. 25) und dient auch insoweit erkennbar einem legitimen öffentlichen Interesse. Es eröffnet der Meldebehörde insoweit die Möglichkeit, einer anfragenden Person all diejenigen Basisdaten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) der von dem Auskunftsersuchen betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die anfragende Person etwaige Rechte wirksam gegen die gesuchte Person geltend machen und diese zu diesem Zwecke ggf. vor einem nationalen Gericht verklagen kann. Letzteres setzt nämlich insbesondere die Angabe einer aktuellen (ladungsfähigen) Anschrift der jeweils verklagten Person voraus (vgl. etwa Becker-Eberhard , in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 253 ZPO Rn. 57). Das Instrument der einfachen Melderegisterauskunft stellt insoweit insbesondere ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 GG dar (vgl. etwa Schwabenbauer , in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG Kommentar, 1. Aufl. 2022, vor § 44 Rn. 30) und bildet insoweit einen wichtigen Pfeiler für das Funktionieren und die Stabilisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund muss jeder Bürger für ein gedeihliches Zusammenleben grundsätzlich für andere erreichbar sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004 – 1 Bf 176/03, BeckRS 2005, 23866, Rn. 48 sowie auch VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 08.09.2014 – 5 K 780/12, BeckRS 2014, 56420).

34 Die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte, die u.a. auch die aktuellen Wohnanschriften der jeweils gesuchten Person enthalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BMG), ist geeignet, das mit dem Instrument verfolgte Ziel zu erreichen, indem es dem Informationsbedürfnis der Wirtschaft und von Privaten Rechnung trägt und Auskunftsersuchenden vor allem ermöglicht, Kontakt mit der jeweils gesuchten Person aufzunehmen, um etwa bestehende Ansprüche wirksam durchsetzen kann. Das gilt auch, soweit die Auskunft gemäß § 49 Abs. 2 BMG elektronisch und automatisiert abgerufen wird.

35 Die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte – auch sofern die entsprechenden Basisdaten elektronisch und automatisiert zur Verfügung gestellt werden – ist zur Erreichung dieser Zielsetzung auch erforderlich. Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund 39 der DSGVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH, Urt. v. 01.08.2022 – C-184/20 (Vyriausioji tarnybinės etikos komisija ) – juris, Rn. 85 f. mwN); siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Hier ist nicht erkennbar, dass das verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC der betroffenen/gesuchten Personen eingreifen.

36 Selbst wenn die Darlegung eines berechtigten Interesses durch den Auskunftsersuchenden und die Vornahme einer Interessenabwägung durch die Meldebehörde – wie sie auch bei Vorliegen einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 BMG vorzunehmen ist – überhaupt zu einem weniger starken Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC führen würde, wäre eine entsprechende Regelung nicht ebenso wirksam, da sie in der Praxis zu einem deutlich höheren Prüfungs- und Verwaltungsaufwand der Meldebehörden führen würde. Der Verzicht auf die Mitteilung der aktuellen Anschrift wäre ebenfalls nicht ebenso wirksam, da gerade dieses Datum zwingend notwendig ist, um ein wesentliches Ziel der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte – die Durchsetzung bestehender (zivilrechtlicher) Ansprüche – zu erreichen. Der Verzicht auf die Möglichkeit, elektronisch und automatisiert einfache Melderegisterauskünfte zu erteilen (vgl. § 49 Abs. 2 BMG), wäre ebenfalls nicht ebenso wirksam, um das Ziel zu erreichen, da ein solcher ebenfalls zu einem höheren Verwaltungsaufwand der Meldebehörden führen würde. Gleichzeitig trägt die elektronische und automatisierte Melderegisterauskunft dazu bei, den Aufwand für Auskunftsersuche zu reduzieren und so die Schwelle zu dem Zugang zu den notwendigen Basisdaten zu erleichtern, was ein legitimes Interesse darstellt (ähnlich auch EuGH, Urt. v. 09.03.2017 – C-398/15 (Manni ) – juris, Rn. 51; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23 – juris, Rn. 38 mwN).

37 Die durch die Datenverarbeitung verursachten Nachteile stehen auch nicht außer Verhältnis zu den mit dem Instrument der einfachen Melderegisterauskunft nach den §§ 44, 49 Abs. 2 BMG angestrebten Zielen. Die Grundrechte der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und Achtung ihres Privatlebens (Art. 7 und 8 GRC) haben bei der gebotenen Abwägung mit den mit der Datenverarbeitung ihrer Basisdaten (insbesondere ihrer aktuellen Wohnanschrift) verfolgten Zielen zurückzustehen.

38 Zwar folgt eine besondere Schwere des Eingriffs durch die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte daraus, dass zu den Basisdaten, über die nach §§ 44, 49 Abs. 2 BMG Auskunft erteilt wird, auch solche Daten zählen, die tief in den Persönlichkeitsbereich der Betroffenen hineinreichen – wie insbesondere die derzeitigen (Wohn-)Anschriften. Außerdem werden die möglichen Folgen einer missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten grundsätzlich auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können und es für die betroffenen Personen im Fall von solchen anschließenden Verarbeitungen umso schwieriger, wenn nicht sogar illusorisch wird, sich wirksam gegen Missbräuche zur Wehr zu setzen (vgl. für etwa EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 (WM ua/Luxembourg Business Registers ) – juris, Rn. 43). Im Übrigen können die Daten nach ihrem Erhalt grundsätzlich auch beliebig verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2022 – C-184/20 (Vyriausioji tarnybinės etikos komisija ) – juris, Rn. 102 ff.).

39 Der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC wird allerdings dadurch abgemildert, dass sich die im Wege der einfachen Melderegisterauskünfte übermittelten Basisdaten nur auf wenige personenbezogene Daten beschränkt, die nicht zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Erwägungsgrund 51 Satz 1 DSGVO zählen. Hinzu kommt, dass die Basisdaten nicht ohne Weiteres frei abrufbar online zur Verfügung stehen (wie etwa Daten aus Handelsregisterauszügen über die Domain https://www.handelsregister.de). Trotz der gesetzlich vorgesehenen grundsätzlich voraussetzungslosen elektronisch und automatisierten Abrufbarkeit der Basisdaten durch eine einfache Melderegisterauskunft setzt die Abrufbarkeit nicht nur voraus, dass die anfragende Person identifizierbar ist (vgl. Ziffer 44.0.1 sowie 49.0.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 27. September 2022, BAnz AT 07.10.2022 B2 („BMG-VV“)), sondern auch, dass aufgrund der von der anfragenden Person übermittelten Daten die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG sowie Ziffer 44.3 BMG-VV). Ein automatisierter Massenabruf ist insoweit nicht denkbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die automatisierte Melderegisterauskunft regelmäßig – so auch im Falle der Beklagten – nur gegen Entgelt erteilt wird (etwa 10,00 Euro, vgl. www.(…). Die Basisdaten werden im Übrigen ausschließlich verschlüsselt übermittelt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BMG, Ziffer 49.2.0 BMG-VV).

40 Das mit der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte (und die dabei erfolgende Datenverarbeitung) verfolgte Ziel, dem Informationsbedürfnis der Wirtschaft und Privater gerecht zu werden und den Auskunftsersuchenden vor allem zu ermöglichen, Kontakt mit der gesuchten Person aufzunehmen, um etwaige Ansprüche wirksam durchsetzen zu können, würde von vornherein nicht erreicht werden, wenn die aktuellen Wohnanschriften der gesuchten Personen nicht mehr übermittelt werden würden. Sofern entsprechende Auskünfte nur nach erfolgter Darlegung eines berechtigten Interesses bzw. erfolgter Interessenabwägung im Einzelfall erteilt werden würden, drohte der Zweck ebenfalls erheblich beeinträchtigt zu werden. Die Übermittlung der Basisdaten nach Darlegung eines berechtigten Interesses (und nach Vornahme einer entsprechenden Interessenabwägung im Einzelfall, ggf. sogar nach Anhörung der gesuchten Person) würde zwar einerseits dazu beitragen, dass eine höhere Schwelle für die Erlangung der Basisdaten durch Dritte bestünde und zudem eine effektivere Missbrauchskontrolle vor Übermittlung derselben durch die Meldebehörden möglich wäre. Andererseits ginge ein solches Vorgehen mit einem erheblich höheren Prüfungs- und Verwaltungsaufwand für die Meldebehörden einher, was den Zweck der einfachen Melderegisterauskunft gefährden würde. Gerade bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche drohen Ausschluss- und Klagefristen zu verstreichen, so dass die Möglichkeit zur schnellen Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift über die Meldebehörden für einen funktionierenden Rechts- und Wirtschaftsverkehr unerlässlich ist. Eine solche Regelung drohte im Übrigen Schuldner zu privilegieren, die sich der Inanspruchnahme durch legitime Gläubiger zu entziehen beabsichtigten. Dass der Verwaltungsaufwand – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.10.2022, S. 22, dargelegt hat – nicht angeführt werden könne, um die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (hier: der Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC) zu rechtfertigen, vermag die Kammer der einschlägigen Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 5/05 – juris, Rn. 30) nicht zu entnehmen, im Gegenteil: Das BVerwG begründete seinerzeit die erfolgreiche Berufung des Klägers damit, dass die begehrte Auskunftssperre auf erkennbar für die Zwecke der Direktwerbung abzielende Anfragen beschränkt werden sollte, so dass deshalb kein unzumutbarer Verwaltungsaufwand für die Meldebehörde entstehe (BVerwG, a.a.O., Rn. 30). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein drohender erheblicher Verwaltungsaufwand bei der Rechtfertigung von Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich berücksichtigt werden kann, was vor allem an der nachstehenden Formulierung des BVerwG deutlich wird: „Zwar ist die Bekl., die nach den Feststellungen des BerGer. mehrere Hunderttausend Auskünfte im Jahr erteilt, von denen der größte Teil auf einfache Melderegisterauskünfte entfällt, offensichtlich nicht in der Lage, eigene Ermittlungen darüber anzustellen, welche Zwecke die Auskunftssuchenden im Einzelfall verfolgen .“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 30). Für die unionalen Grundrechte auch Art. 7 und 8 GRC gilt nichts anderes.

41 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Instrument der (elektronischen und automatisierten) einfachen Melderegisterauskunft Nachteile von solchem Gewicht für die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC der betroffenen Personen geschaffen hat, die außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Vielmehr folgt aus der Beschränkung der offenzulegenden Angaben auf wenige personenbezogene Basisdaten unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und der Gewährleistung der Datensicherheit (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO), dass der Gesetzgeber einen angemessenen Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen andererseits gefunden hat. Nur die Basisdaten im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG können ohne Darlegung eines berechtigten Interesses von Dritten beantragt werden. Weitere, die Persönlichkeitsrechte der gesuchten Personen betreffende Angaben dürfen nur unter den erschwerten Voraussetzungen der §§ 45 f. BMG an anfragende Dritte übermittelt werden.

42 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß den maßgeblichen Regelungen des BMG bei nicht gewerblichen Auskunftsersuchen der Verwendungszweck nicht zwingend anzugeben ist (ex § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG). Wie das BVerwG bereits mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2006 dargelegt hat, sind die Meldebehörden „offensichtlich nicht in der Lage, eigene Ermittlungen darüber anzustellen, welche Zwecke die Auskunftssuchenden im Einzelfall verfolgen.“ (a.a.O, Rn. 30). Hieran dürfte sich bis heute nichts geändert haben. Im Übrigen wäre auch die verpflichtende Angabe des mit den beantragten Daten verfolgten (privaten) Zwecks nicht geeignet, den Missbrauch der Daten im Einzelfall (etwa zur Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen) zu verhindern, da die Angabe des Zwecks allein regelmäßig keine echte Überprüfungsmöglichkeit des Verwendungszwecks bietet bzw. keine ernstzunehmende Abwägung ermöglicht. Erst das Verlangen einer (glaubhaften) Darlegung berechtigter Interessen im Einzelfall ließe in gewissem Umfang eine Missbrauchskontrolle zu, die jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand einherginge mit der Folge, dass der Zweck der (elektronischen und automatisierten) einfachen Melderegisterauskunft regelmäßig nicht erreicht zu werden drohte. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung (und Beibehaltung) des Instruments der einfachen Melderegisterauskunft generell unterstellt, dass ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit hinsichtlich der Basisdaten der Bürger besteht und dieses grundsätzlich ein überwiegendes, die Grundrechtseinschränkung rechtfertigendes Allgemeininteresse darstellt, das die Erteilung entsprechender Auskünfte rechtfertigt. Dagegen ist aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern.

43 Die in den Ausführungen der Klägerin zum Ausdruck kommende Befürchtung, dass Dritte durch den (elektronischen und automatisierten) Abruf der mit einer einfachen Melderegisterauskünfte nach §§ 44, 49 Abs. 2 BMG zu erlangenden Basisdaten missbräuchlich (etwa zur Planung von Straftaten zum Nachteil der Betroffenen) die Wohnanschrift ermitteln könnten, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne des Instruments. Die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 10.02.2026) legen zwar nahe, dass im Falle eines elektronischen und automatisierten Abrufs der Basisdaten weitergehende Überprüfungen etwa dahingehend, ob die ausweislich des Inhalts der auszufüllenden Maske (vgl. Anlage 11 der BMG-VV) auskunftsersuchende Person tatsächlich existiert und/oder ggf. als Strohmann eingesetzt wurde, nicht vorgenommen werden und ein drohender Missbrauch insoweit in Kauf genommen zu werden scheint. Allerdings hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Meldedaten und dabei insbesondere die Basisdaten der Betroffenen in erster Linie mit dem Instrument der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zu schützen. § 51 BMG gewährt insoweit bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8/3825 S. 1 f.). Der gesetzgeberische Spielraum zur Implementierung von Datenschutzmechanismen wurde insoweit gewahrt. Ein absoluter Schutz der Basisdaten ist ohnehin – auch im Falle einer nicht automatisierten einfachen Melderegisterauskunft sowie im Falle einer auf der Grundlage eines dargelegten berechtigten Interesses von der Meldebehörde vorgenommene Interessenabwägung im Einzelfall – nicht möglich. Der drohende Missbrauch des Instruments der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft gemäß §§ 44, 49 Abs. 2 BMG zu dem von der Klägerin primär befürchteten Zweck wird zudem dadurch relativiert, dass eine solche kostenpflichtig ist und eine entsprechende Anfrage voraussetzt, dass ausreichend Informationen über die gesuchte Person zur Verfügung stehen, damit die Meldebehörde diese eindeutig identifizieren kann. Im Übrigen ginge auch für gemäß §§ 44, 49 Abs. 2 BMG auskunftsersuchende Dritte, die etwa unter Angabe eines falschen Namens, falscher Adresse etc. an die Basisdaten einer gesuchten Personen zu gelangen versuchten, stets ein gewisses (Entdeckungs-)Risiko einher, da die bei der Abfrage erzeugten Daten bis zu einem Jahr gespeichert werden (Ziffer 44.0.2 BMG-VV) und das Verhalten im Internet regelmäßig gewisse Spuren, wie etwa IP-Adressen, Daten zu den Zahlungsmodalitäten etc. hinterlässt. Im Übrigen könnte bereits in der Beantragung einer einfachen Melderegisterauskunft unter Verwendung unzutreffender Angaben ein strafbares Verhalten nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 HDSIG zu sehen sein, da die Basisdaten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG „nicht allgemein zugängliche Daten“ im Sinne der Vorschrift sein dürften (vgl. zu einer vergleichbaren bayerischen Vorschrift insoweit überzeugend BayObLG, Beschl. v. 26.10.2021 – 202 StRR 126/21 – ZD 2022, 101, Rn. 17).

44 An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 (WM ua/Luxembourg Business Registers )) zum Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von eingetragenen Gesellschaften oder juristischen Personen nichts. Mit diesem Urteil hat der EuGH im Wesentlichen entschieden, dass Informationen im Transparenzregister über wirtschaftliche Eigentümer der Öffentlichkeit nicht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses offengelegt werden dürfen. Die Wertungen des EuGH sind jedoch nicht ohne Weiteres auf die hier zu entscheidenden Fragen übertragbar, da sich insbesondere der Zweck des Transparenzregisters sowie der Zweck der Offenlegung der entsprechenden Informationen erheblich von dem Sinn und Zweck der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte unterscheiden (vgl. insbesondere EuGH, a.a.O., Rn. 55 ff.). Überdies waren bei der Entscheidung des EuGH nicht nur wenige personenbezogene Basisdaten betroffen, sondern Informationen, anhand derer sich ein je nach Ausgestaltung des nationalen Rechts mehr oder weniger umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten, der Vermögenslage des Betroffenen sowie den Wirtschaftssektoren, Ländern und spezifischen Unternehmen, in die er investiert hat, erstellen ließ (EuGH, a.a.O., Rn. 41). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem EuGH verlangten wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisken (EuGH, a.a.O., Rn. 65), dem der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer durch die Möglichkeit der Eintragung von Auskunftssperren, aufgrund der für Dritte bestehenden Hürden (Kostenpflicht, Identifizierbarkeit der gesuchten Person, drohende Strafbarkeit) und nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass im Falle der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nur wenige personenbezogene Daten betroffen sind, hinreichend Beachtung geschenkt hat.

45 Auch unter Berücksichtigung der konkreten, die Klägerin betreffenden Umstände des Einzelfalls steht der Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC durch die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Instrument verfolgten Zweck. Zwar ist im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, dass Dritten, die Kenntnis von dem online frei abrufbaren Handelsregisterauszug der XXX & Co. KG haben, eine Individualisierung der Klägerin ohne Weiteres möglich sein dürfte. Auch könnten Dritte bei Vornahme etwaiger Nachforschungen, insbesondere über die online ebenfalls frei abrufbaren Geschäftsberichte der XXX-Gruppe zu dem Schluss gelangen, dass die Klägerin potentiell wohlhabend ist. Das allein vermag aber die Unverhältnismäßigkeit der Grundrechtsbeschränkungen nicht zu begründen. Wie oben bereits dargelegt, genügen die vorstehend genannten Anknüpfungspunkte – mangels Erreichens oder Überschreitens der Gefahrenschwelle – nicht, um die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der Zweck der im Handelsregister öffentlich einsehbaren Angaben (Wohnort, Geburtsdatum der Klägerin) leerzulaufen drohte, sofern für die Klägerin eine Auskunftssperre ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG eingetragen werden würde. Sinn und Zweck des Handelsregisters liegen darin, es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind. Der Zugang zu gewissen Grundinformationen über Geschäftsführer und Gesellschafter soll den Schutz der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen Bereich gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 7/23 – juris, Rn. 28 f.). Die Angabe des Wohnorts bietet zudem nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BMG die Möglichkeit, durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der für diesen Wohnort zuständigen Meldebehörde die aktuelle Anschrift des Gesellschafters zu ermitteln. Das kann notwendig werden, um evtl. erforderliche Zustellungen (vgl. §§ 166 ff. ZPO), etwa bei der Geltendmachung von Direktansprüchen gegen das Organ, bewirken zu können (BGH, a.a.O., Rn. 46). Im Einzelfall besteht für den Rechtsverkehr auch das Bedürfnis, Kommanditisten persönlich in die Haftung zu nehmen (§§ 171 f. HGB), was die Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt. Eine solche wäre im Falle der Eintragung einer Auskunftssperre nur unter größerem Aufwand möglich. Im Rahmen der Abwägung darf zudem nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin durch das Halten ihrer Kommanditistenanteile in gewissem Umfang freiwillig am Geschäftsleben teilnimmt und sich insoweit den handelsrechtlichen Publizitätspflichten unterwirft, so dass die Verarbeitung der Daten im Zuge des Abrufs von Handelsregisterauszügen für sich genommen nicht geeignet sein dürfte, die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister unter Verweis auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC zu begründen.

46 Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen seit nunmehr über zehn Jahren als Kommanditistin der XXX & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist und keine einfachen Melderegisterauskünfte durch Private – weder bei der Meldebehörde in S-Stadt noch bei der Meldebehörde in B-Stadt – dokumentiert sind. Da die Klägerin im Handelsregister – wohl versehentlich – weiterhin mit Wohnort in S-Stadt eingetragen ist, obwohl sie ausschließlich in B-Stadt wohnhaft und gemeldet ist, sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung keinerlei online einsehbaren Daten/Informationen ersichtlich, die Dritte veranlassen könnten, bei der Meldebehörde in B-Stadt eine einfache Melderegisterauskunft zur Ermittlung der Wohnanschrift der Klägerin zu beantragen.

47 Eine Abwägung im Lichte der Grundrechte des Grundgesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verarbeitung der Basisdaten, insbesondere der aktuellen Wohnanschriften, durch die Meldebehörde greift zwar in das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein, dessen Schutz sich auch auf die genannten Basisdaten erstreckt (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 f.; 128, 1, 44; BVerfG, NJW 2008, 1435, Rn. 18). Dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf die obenstehenden zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Art. 7 und 8 GRC dargestellten Erwägungen verfassungsrechtlich ebenfalls gerechtfertigt.

48 b) Vor dem Hintergrund, dass die einschlägigen Vorschriften (§§ 44, 49 Abs. 2 BMG) klare und präzise Regelungen für die Tragweite und Anwendung der Verarbeitung von Basisdaten der Betroffenen enthalten, achten sie auch den Wesensgehalt der Grundrechte der Betroffenen auf Schutz personenbezogener Daten und auf Achtung ihres Privatlebens. Das folgt nicht zuletzt auch daraus, dass sich die Verarbeitung nur auf wenige, nicht zum Kernbereich dieses Schutzrechts zählende Daten erstreckt, und entspricht von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen (Funktionieren des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs; Sicherstellung des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 GG).

49 3. Ein Anspruch auf Eintragung der von der Klägerin verlangten Auskunftssperre folgt auch nicht aus den von der Klägerin vorgebrachten (vermeintlichen) Verletzungen einschlägiger Vorschriften aus der DSGVO (insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und f sowie Art. 6 Abs. 1 und 3 DSGVO) durch die Erteilung (insbesondere elektronischer und automatisierter) einfacher Melderegisterauskünfte gemäß §§ 44, 49 Abs. 2 BMG. Kein Zweifel besteht daran, dass die geltende DSGVO für die Verarbeitung von Meldedaten verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Fraglich erscheint indes, ob ein subjektiver Anspruch (auf Eintragung einer Auskunftssperre) unmittelbar aus den §§ 5, 6 DSGVO hergeleitet werden kann. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung eine drohende Verletzung der von der Klägerin benannten Vorschriften der DSGVO nicht erkennbar ist. In Bezug auf die Klägerin sind in den vergangenen zehn Jahren keine (ggf. missbräuchliche) private Auskunftsersuchen dokumentiert. Auch ist nicht absehbar, dass die Klägerin in Zukunft von solchen betroffen sein wird. Unabhängig davon, dürfte eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften (insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO) durch die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nicht vorliegen. Zunächst gilt es zu beachten, dass durch die §§ 44, 49 Abs. 2 BMG die Rechte und Pflichten aus der DSGVO (insbesondere auch Art. 5 und 6 DSGVO) in zulässiger Weise beschränkt wurden (vgl. Art. 23 DSGVO). Die §§ 44, 49 Abs. 2 BMG dienen dem Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO, zu denen nach Erwägungsgrund 73 DSGVO u.a. auch das Führen öffentlicher Register zählt; auch die Einrichtung eines funktionierenden Meldewesens (einschließlich der Möglichkeit zur Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte) dient insoweit dem Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses. Die §§ 44, 49 Abs. 2 BMG genügen auch den inhaltlichen Regelungsanforderungen aus Art. 23 Abs. 2 DSGVO. Diesbezüglich wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRC insbesondere hinsichtlich des Zwecks der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte und den bestehenden Schutzmechanismen (Dokumentation, etc.) Bezug genommen (vgl. Ziffer I. 2. a)). Im Lichte der oben unter Ziffer I. 2. a) vorgenommenen Abwägung erscheint die Datenverarbeitung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e, Abs. 3 Satz 1 lit. b, Satz 2 DSGVO rechtmäßig, da die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte auf der Grundlage der §§ 44, 49 Abs. 2 BMG für die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist.

50 II. Ein Anspruch auf die auf Eintragung einer auf die Wohnanschrift der Klägerin beschränkte Auskunftssperre ((Hilfs-)Antrag zu 3.) besteht ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I. 2. a) verwiesen, aus denen u.a. hervorgeht, dass gerade die Angabe der aktuellen Wohnanschriften bei der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte nach §§ 44, 49 Abs. 2 BMG notwendig ist, um die mit dem Instrument verfolgten Ziele zu erreichen. Die einschlägigen Normen stehen im Übrigen auch im Einklang mit den Grundrechten aus Art. 7 und 8 GRC.

51 III. Der (Hilfs-)Antrag zu 4. hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ebenfalls keinen Erfolg, da das Begehren, der Beklagten zu untersagen, die Wohnanschrift der Klägerin im Rahmen von Melderegisterauskünften nach § 44 BMG mitzuteilen, sogar über das hinausgeht, was durch die Eintragung einer Auskunftssperre erreicht werden würde, da die Meldebehörde selbst im Falle einer Anhörung und vorgenommenen (zu Gunsten eines Auskunftsersuchenden ausgegangenen) Interessenabwägung im Einzelfall daran gehindert wäre, das Basisdatum mitzuteilen. Letzteres gälte insbesondere im Falle einer eingetragenen Auskunftssperre nicht (vgl. insbesondere § 51 Abs. 2 BMG).

52 IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine entscheidungserheblichen Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – C-283/81 (CILFIT ), Rn. 14, 16, 21).

53 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung wird endgültig nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt, da Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet.

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