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S 16 AS 139/24•SG Frankfurt 16. Kammer, 2024-04-04, S 16 AS 139/24
S 16 AS 139/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 164 apr 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: S 16 AS 139/24
ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2024:0404.S16AS139.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Wege der Urteilsergänzung den Erlass, die Niederschlagung oder die Stundung von Ansprüchen aus einem Schreiben vom 10.05.2023 und weiterer Forderungen aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.
Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 01.11.2022 beim Beklagten in Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nachdem der Kläger ab dem 22.03.2023 eine Erwerbstätigkeit bei der Firma „C. GmbH“ mit einem monatlichen Nettoverdienst i.H.v. 861,41 € aufnahm, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2023 die SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.2023 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit auf.
Mit Schreiben vom 10.05.2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2023 an.
Die am 18.05.2023 erhobene Klage des Klägers hat das Sozialgericht Frankfurt am Main, unter dem Az. S 16 AS 1058/23 mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2023 als unbegründet abgewiesen.
Am 28.12.2024 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main eine Urteilsergänzung gem. § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Der Kläger trägt vor, dass über seinen Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung keine Entscheidung getroffen worden sei.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist, auch bei Ergänzung eines Urteils, möglich (§ 105 Abs. 1 S. 3), wenn für den übergangenen Anspruch die Voraussetzungen des § 105 vorliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023 Rn. 3a).
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig, aber nicht begründet.
Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10.05.2023 handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, so dass mangels Regelungsgehaltes eine Niederschlagung oder Stundung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ist der Antrag unbestimmt. Für das Gericht ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutziel der Kläger mit diesem weiteren Antrag begeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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