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5 L 4751/25.F•VG Frankfurt 5. Kammer, 2025-10-01, 5 L 4751/25.F
5 L 4751/25.FTribunale amministrativo / 5a camera1 ott 2025
Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts, ist die Vollziehung des Verwaltungsakts durch die Behörde aufzuheben. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass dass Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bewusst die Vollziehung nicht aufheben wollte. Dass die Vollziehung aufgehoben werden muss, ergibt sich bereits als Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil damit der bereits erfolgten Vollziehung die Rechtsgrundlage genommen worden ist.. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. März 2026, 8 B 2163/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 5 L 4751/25.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2025:1001.5L4751.25.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts, ist die Vollziehung des Verwaltungsakts durch die Behörde aufzuheben. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass dass Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bewusst die Vollziehung nicht aufheben wollte. Dass die Vollziehung aufgehoben werden muss, ergibt sich bereits als Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil damit der bereits erfolgten Vollziehung die Rechtsgrundlage genommen worden ist..
Verfahrensgang
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. März 2026, 8 B 2163/25, Beschluss
Die Vollziehung der Verfügung vom 18. September 2023 (Az. … Vo) wird aufgehoben und die Waffenbesitzkarte des Antragstellers Nr. …/.. ausgestellt am 20. Oktober 2015 durch die Stadt Frankfurt am Main ist an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3 250 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller ist Sportschütze und wendete sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG), in der zwei Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition eingetragen sind, und die am 20. Oktober 2015 ausgestellt worden ist. Mit Bescheid vom 18. September 2023 widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zwar wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. März 2024 mitteilte, dass sie nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage den Widerspruch für unbegründet halte, aber die Antragsgegnerin hat bisher nicht über den Widerspruch entschieden. Im Wege des Eilrechtsschutzes wendete sich der Antragsteller mit Antrag vom 7. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 – 5 L 3533/24.F – ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Mai 2023 gegen den Bescheid der Stadt Frankfurt am Main vom 18. September 2023, Az. … Vo, an. Diese Entscheidung ist seit dem 18. Juli 2025 rechtskräftig.
2 Auf eine Aufforderung des Antragstellers, die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte herauszugeben, teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nur die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet habe und sich nicht zur Vollziehung geäußert habe.
3 Im Wege des Eilrechtsschutzes hat sich der Antragsteller mit Antrag vom 24. September 2025 erneut an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewendet.
4 Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides aufzuheben und dem Antragsgegner die Herausgabe der Waffenbesitzkarte an den Antragsteller aufzuerlegen.
5 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
6 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen könne, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, was das Gericht in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2025 trotz Kenntnis nicht getan habe. Dies würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich gewollt habe, dass trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, die Waffenbesitzkarte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin im Besitz der Waffenbehörde verbleiben solle. Die sei angesichts der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. September 2025 nachvollziehbar, denn danach stehe fest, dass die AfD tatsächliche Anhaltspunkte für Bestregungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gebe. Zudem trete die AfD für einen sog. ethnischen Volksbegriff ein. So gebe es hinreichende Aussagen, die sich gegen die Menschenwürde von Ausländern, insbesondere Asylsuchenden, als ethnisch „Fremde“ richteten. Weiterhin gebe es Anhaltspunkte für eine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund. Das bedeute, dass Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status hätten und der Remigration unterliegen sollten. Ferner bestünden Anhaltspunkte dafür, dass Muslime pauschal herabgewürdigt würden. Zudem spreche einiges dafür, dass die AfD das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland von Grund auf erschüttern und damit zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer Ausprägung als Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip fragwürdig erscheinen lassen wolle.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch der des Verfahrens 5 L 3533/24.F – und der vorgelegte Behördenakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
8 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg (dazu unter 1.), sodass der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen sind (dazu unter 2.). Außerdem ist der Streitwert auf 3 250 Euro festzusetzen (dazu unter 3.).
9 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits vollzogen ist.
10 Die Aufhebung der Vollziehung muss grundsätzlich angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorliegen. Ein Ermessen des Gerichts und der Behörde besteht nicht. Daher ist auch der weitere Vortrag der Antragsgegnerin zu den Bestrebungen der AfD gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unerheblich. Der Rechtsstaat duldet nicht, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen faktisch durch Schaffung rechtswidrig Fakten ausgeschlossen wird (Schoch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 20225, § 80 Rn. 446). Nur durch Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung kann die tatsächliche Lage mit der Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden.
11 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung liegen vor, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorliegen. Dies hätte die Antragsgegnerin nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025 (Az. 5 L 3533/24.F) erkennen müssen. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bewusst die Vollziehung nicht aufheben wollte. Dass die Vollziehung aufgehoben werden muss, ergibt sich bereits als Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil damit die bereits erfolgte Vollziehung die Rechtsgrundlage genommen worden ist. Das Gericht spricht die Aufhebung der Vollziehung im Übrigen nicht von Amts wegen aus, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich beantragt (Schoch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 20225, § 80 Rn. 435a).
12 2. Als unterliegende Beteiligter hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
13 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht nimmt in Anlehnung an Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2025 einen Streitwert in Höhe von 3 250 Euro an. Streitgegenstand ist der Widerruf einer Waffenbesitzkarte, in der zwei Waffen eingetragen sind. Dieser Wert war dann für das Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren.
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