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6 L 3034/25.WI.A•VG Wiesbaden 6. Kammer, 2025-12-08, 6 L 3034/25.WI.A
6 L 3034/25.WI.ATribunale amministrativo / Chamber 68 dic 2025
Keine Ablehnung eines Asylantrages eines syrischen Antragstellers als offensichtlich unbegründet, wenn in der Hauptsache die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. Ob für syrische Staatsangehörige aufgrund der aktuellen Lage in Syrien die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den verfügbaren finanziellen Mitteln und der familiären Unterstützung, ab.
Entscheidungsdatum: 2025-12-08
Aktenzeichen: 6 L 3034/25.WI.A
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2025:1208.6L3034.25.WI.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 und 4 AsylG, § 34 Abs 1 AsylG, § 30 Abs 1 AsylG, § 60 Abs 5 AufenthG
Keine Ablehnung eines Asylantrages eines syrischen Antragstellers als offensichtlich unbegründet, wenn in der Hauptsache die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. Ob für syrische Staatsangehörige aufgrund der aktuellen Lage in Syrien die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den verfügbaren finanziellen Mitteln und der familiären Unterstützung, ab.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom xx.xx.xxxx enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine drohende Abschiebung nach Syrien.
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am xx.xx.2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am xx.xx.2024 stellte er einen Asylantrag, der sowohl auf die Zuerkennungen internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am xx.xx.2024 in C-Stadt.
In dieser trug der Antragsteller zu den Gründen seiner Ausreise aus vor, er habe sein Heimatland bereits im Jahr 2013 verlassen, weil er aufgefordert worden sei, als Reservist dem Militär zu dienen. Er sei zwar bereits von 20xx bis 20xx Soldat gewesen, habe nun aber nicht in einem Krieg gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt werden wollen. Seitdem habe er mit seiner Ehefrau in der Türkei gelebt, wo auch seine drei Kinder geboren worden seien. Die Ehefrau mit Kindern halte sich immer noch in der Türkei auf. Zuletzt hätte der Antragsteller jedoch keine Aufenthaltserlaubnis mehr in der Türkei bekommen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, wegen seiner Entziehung vom Wehrdienst als Reservist verhaftet und getötet zu werden.
Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom xx.xx.2025 über den Antrag des Antragstellers. Dabei wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihm die Abschiebung in die Arabische Republik Syrien oder einen anderen zur Rücknahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am xx.xx.xxxx zugestellt.
Der Antragsteller hat am xx.xx.2025 Klage gegen den Bescheid erhoben (Az. …) und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet genüge nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Vortrag des Antragstellers, er werde wegen seiner Entziehung vom Wehrdienst als Reservist bei Einreise nach Syrien festgenommen, habe zu einer inhaltlichen Prüfung seitens der Antragsgegnerin geführt. Daher komme allenfalls eine Ablehnung als einfach unbegründet in Betracht. Daneben sei für den Antragsteller aufgrund der desolaten Lage in Syrien ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Antragsgegnerin unterstelle das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzwerkes, was jedoch unzutreffend sei. Der Antragsteller habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Syrien und könne von dieser keine Hilfe erwarten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom xx.xx.xxxx enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Klageverfahrens Az. …, den Inhalt der Behördenakte der Antragsgegnerin und auf die Erkenntnisse der Kammer über die Situation in der Arabischen Republik Syrien, auf die die Beteiligten hingewiesen worden und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Der am xx.xx.2025 gestellte Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage des Antragstellers – Az. … – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom xx.xx.2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 8, 36 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig.
Der Antrag ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerwGE 94, 166, Rn. 99, und Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris). Die rechtliche Prüfung erstreckt sich dabei vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) auf alle wesentlichen Elemente der Verwaltungsentscheidung (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 36 AsylG, Rn. 21 f.), also die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG.
Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG gegeben sind oder nicht.
Denn es erscheint im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest offen, ob für den Antragsteller in der Hauptsache die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden.
In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gestalten sich die relevanten Lebensverhältnisse und die Situation von Rückkehrern in Syrien, insbesondere in Damaskus als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung, aber auch in der Herkunftsregion Aleppo, wie folgt:
Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin angespannt (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 5, 10 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 261 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 237).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Assad-Regimes einen bemerkenswerten Rückgang erlebt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 261). Die Weltbank geht davon aus, dass sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen an der Kaufkraftparität im Jahr 2025 (7,1 Mrd. USD) um 1,45 Prozent gegenüber dem Vorjahr (7,2 Mrd. USD) verringern wird (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 10 f.).
Neun von zehn Syrern leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag. Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben. Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 Prozent zu kürzen. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 262).
Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 263 f.).
Das syrische Gesundheits- und das Bildungswesen sind weiterhin gezeichnet von dem von 2011 bis 2024 andauernden Bürgerkrieg. Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem zählen etwa geografische Unterschiede bei der Verteilung des Personals, Unterfinanzierung, die Abwanderung von medizinischem Personal, der Zusammenbruch von Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. Die WHO schätzt, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 Prozent der Bevölkerung – auf medizinische Unterstützung angewiesen sind (vgl. EUAA, Country Focus, S. 73 f.). 2,45 Millionen Kinder gehen in Syrien nicht zur Schule (vgl. EUAA, Country Focus, S. 63).
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 27 f.), bleibt anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die humanitäre Lage der Bevölkerung nennenswert verbessern kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 268; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 08.09.2025 – 23 L 442/25 A –, juris, Rn. 54; VG Bremen, Urteil vom 08.08.2025 – 3 K 2611/24 –, juris, Rn. 52, und Beschluss vom 25.07.2025 – 3 V 1569/25 –, juris, Rn. 32).
Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei freiwilliger Rückreise unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Rückkehrhilfe aus dem Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme (REAG/GARP-Programm) beantragen können. Das REAG/GARP-Programm hilft Rückkehrern dabei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern. Es unterstützt sie bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/syria, zuletzt abgerufen am 20.10.2025). Das Rückkehrförderprogramm sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200,00 EUR pro Person (100,00 EUR pro Person unter 18 Jahren) und zusätzlich eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,00 EUR pro Person (500,00 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000,00 EUR), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft vor (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/syria, zuletzt abgerufen am 20.10.2025). Zusätzlich können Rückkehrer über das European Reintegration Programm (EURP) weitere finanzielle Hilfe (bei freiwilliger Rückkehr 615,00 EUR pro Person, bei Rückführung 205,00 EUR pro Person) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen für bis zu zwölf Monate nach der Ausreise erlangen. Hierfür wird mit dem Reintegrationspartner vor Ort (European Technology and Training Center – ETTC) ein Reintegrationsplan basierend auf den Bedürfnissen und der persönlichen Situation entwickelt und durch die Antragsgegnerin bewilligt und freigegeben (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/syria, zuletzt abgerufen am 20.10.2025).
Gemessen daran hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der genannten Rückkehrhilfe aufgrund der schwierigen Bedingungen in Syrien in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Es hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob Rückkehrern nach Syrien die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. Der Antragsteller ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern im Alter von acht, sieben und fünf Jahren. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Kernfamilie nach Syrien zurückkehren wird und mithin den Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie wird sichern müssen. Da sich aber nur der Antragsteller selbst in Deutschland aufhielt, wird er auch nur Rückkehrhilfen für sich selbst erhalten, nicht jedoch für die restliche Familie. Mit diesen nur auf eine Person ausgelegten Mitteln dürfte es ihm schwerfallen, den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie sicherzustellen. Ob der Antragsteller und seine Familie daneben bei einer Rückkehr nach Syrien bei der Suche nach Wohnraum und bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes auf die Unterstützung seiner Familie werden zurückgreifen können, ist zumindest fraglich. Der Antragsteller hält sich seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Syrien auf, sondern lebte in den letzten Jahren in der Türkei. Die Antragsgegnerin hat in der Anhörung des Antragstellers nicht weiter danach gefragt, ob tatsächlich noch Kontakte zu seinen Angehörigen bestehen. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren hat er keinen Kontakt mehr zu seinen noch in Syrien lebenden Eltern und Schwestern. Sein Heimatdorf sei im Krieg mehrfach bombardiert worden. Ob insofern tatsächlich noch ein tragfähiges soziales Netzwerk des Antragstellers in Syrien besteht, ist derzeit nicht feststellbar. Es wird daher erforderlich sein, im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nähere Auskünfte des Antragstellers hierzu einzuholen. Eine abschließende Beurteilung der Rückkehrprognose ist dem Gericht im Eilverfahren nicht möglich (vgl. zur Rückkehrprognose einer siebenköpfigen Familie auch VG Bremen, Urteil vom 08.08.2025 – 3 K 2611/24, juris Rn. 52 ff.)
Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind, überwiegt im Rahmen der Abwägung vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn die dem Antragsteller drohenden Nachteile im Falle einer Abschiebung wiegen schwerer als die Nachteile für die Antragsgegnerin im Falle des weiteren Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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