OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-03-10, 6 WF 39/26

6 WF 39/26Tribunale superiore10 mar 2026

Regest

1. Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung. 2. Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden. Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 13. November 2025, 58 F 239/23 UG, Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 WF 39/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 6 WF 39/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0310.6WF39.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung.

  2. Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 13. November 2025, 58 F 239/23 UG, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 4. April 2023 (Az.: 58 F 239/23) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2023 (Az.: … ) verhängt wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind Eltern von zwei Kindern, das vorliegende Verfahren betrifft nur das am XX.XX.2017 geborene jüngere Kind.

Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt unter Ziff. I 1. bis 4. des Tenors der Entscheidung Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern angeordnet. In Ziff. I. 5. des Tenors der Entscheidung ist folgende Regelung getroffen: „Kontakte jedweder Art zu den Kindern außerhalb der unter 1. bis. 3. geregelten Zeiten sind dem Kindesvater ausdrücklich untersagt. Sollte sich eines der Kinder selbständig zu ihm begeben, ist er verpflichtet, das Kind unverzüglich zur Kindesmutter zurückzubringen.“ In Ziff. II. des Beschlusses ist darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung Ordnungsmittel verhängt werden können.

In der auf die Beschwerden des hiesigen Beschwerdeführers, der hiesigen Beschwerdegegnerin und des damaligen Verfahrensbeistands ergangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Ziff. I. des Tenors der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen, dass Ziff. I. 1. bis 4. der angefochtenen Entscheidung abgeändert werden (Az.: …), begleiteten Umgang angeordnet und darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung Ordnungsmittel verhängt werden können.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung am 3. September 2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Sie hat dazu vorgetragen, dass sich das jüngere Kind am 3. September 2025 gegen 7:50 Uhr auf dem Weg zur Schule befand. Das Kind sei gemeinsam mit Schulfreunden auf dem Gehweg der im Einzelnen benannten Straße gegangen, als der Beschwerdeführer mit seinem Auto entlanggefahren sei, angehalten habe und das Kind durch das geöffnete Fenster angesprochen habe. Er habe „hallo X“ gesagt, das Kind habe geantwortet, dass es auf dem Weg zur Schule sei. Er habe „gib mir fünf“ erwidert, dabei seine Hand gehoben und sie habe eingeschlagen. Danach sei er weitergefahren. Dazu hat die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Erklärung vom 20. September 2025 abgegeben, deren Richtigkeit sie an Eides statt versichert hat. Soweit der Beschwerdeführer die Ereignisse am 3. September 2025 bestreitet, hat die Beschwerdegegnerin beanstandet, dass er dies nicht glaubhaft gemacht habe. Außerdem hat sie ergänzend vorgetragen, dass sie der den Umgang mit dem Beschwerdeführer begleitenden Fachkraft von dem Zusammentreffen berichtet habe und dazu eine Gesprächsnotiz der Fachkraft vom 16. Oktober 2025 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Erwiderung behauptet, dass er am 3. September 2025 nicht in der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Straße gefahren sei, dass er insbesondere am 3. September 2025 nicht angehalten habe, um mit dem Kind zu sprechen, weder „gib mir fünf“ gesagt, noch seine Hand zum Abschlagen ausgestreckt habe. Er habe am 3. September 2025 das Fahrzeug nicht verlassen und seine Tochter nicht berührt. Es sei denkbar, dass das Kind sein Fahrzeug an einem anderen Tag gesehen und davon berichtet habe, daraus ergebe sich aber kein Wahrnehmungsgehalt der Beschwerdegegnerin. Der im Antrag geschilderte Ablauf habe sich in dieser Form nicht ereignet. Die Beschwerdegegnerin könne den behaupteten Ablauf nicht aus eigener Wahrnehmung schildern und die eidesstaatliche Versicherung sei keine tragfähige Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Hinzu trete, dass der Aussagegehalt des Kindes unter dem Einfluss der Beschwerdegegnerin stehe. Zudem hat der Beschwerdeführer umfassend auf einen für das Kind bestehenden Loyalitätskonflikt verwiesen. Das Kind nehme wahr, dass Wahrnehmungen und Kontakte zu ihm in ein juristisches Verfahren überführt werden und spontane Kontakte negative Konsequenzen haben. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 21. Februar 2024 (Az.: XII ZB 401/23) ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, jeden noch so beiläufigen Kontakt zu kriminalisieren und dass damit der natürliche kindliche Impuls, den eigenen Vater zu begrüßen oder kurz anzusprechen, lieb zu haben, unterdrückt werde. Das Kind werde in die Rolle einer Informationsquelle gegen den anderen Elternteil gedrängt und lerne, dass Zuneigung zum anderen Elternteil Sanktionen auslösen könne. Im Übrigen sei der zu vollstreckende Titel nicht hinreichend bestimmt. Der Bundesgerichtshof habe betont, dass der Begriff „Kontakt“ weit auslegbar sei, was eine verhältnismäßige Anwendung der Ordnungsmittel erfordere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Kontakt- und Umgangsverbot vorliegend vor allem dazu dienen solle zu verhindern, dass die Kinder außerhalb der geregelten Zeiten zum Beschwerdegegner gehen und der Beschwerdegegner dies fördert. Davon seien Situationen zu unterscheiden, in denen es zu einer zufälligen Begegnung kommt, ein Kontakt sich im Sinne eines Grußes auf Sekunden beschränke, es weder zu einem Ortswechsel noch einem Aufenthalt beim Beschwerdegegner komme und die Alltagssituation des Kindes (hier Schulweg) zu keiner Zeit relevant beeinträchtigt werde. Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf eine Gesprächsnotiz mit der den Umgang begleitenden Fachkraft bezieht, sei auch in dieser keine eigene Wahrnehmung des angeblichen Geschehens geschildert. Die Fachkraft gebe weder wörtliche Zitate noch eine konkret datierbare Ereignisschilderung wieder, sondern eine im Nachhinein erstellte, subjektiv wertende Rekonstruktion dessen, was die Beschwerdegegnerin berichtet habe und eine Erörterung mit dem Beschwerdeführer, wie mit zufälligen Begegnungen im Alltag kindeswohlgerecht umzugehen ist. Aus der Gesprächsnotiz ergebe sich weder ein gezieltes Aufsuchen, noch ein Anhalten, noch eine den Titel überschreitende „Umgangsübernahme", sondern allenfalls die abstrakte Diskussion, ob ein kurzer Gruß im Vorbeifahren zulässig ist. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen und im Einzelnen wird auf die Schreiben vom 17. November 2025 und 17. Dezember 2025 verwiesen.

Das Amtsgericht hat in einem auf Abänderung der im Jahr 2023 titulierten Umgangsregelung gerichteten Umgangsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt, Az.: …) das Kind am 14. Januar 2026 persönlich angehört. In der Anhörung hat sich das Kind auf Befragen auch zu einem Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer geäußert. Das Amtsgericht hat den Vermerk über das Ergebnis der Anhörung zur hiesigen Akte genommen und den Beteiligten mit Schreiben vom 15. Januar 2026, von der Geschäftsstelle an den Beschwerdeführer zur Post gegeben am 20. Januar 2026, mitgeteilt, dass es beabsichtigt, schriftlich zu entscheiden und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Für den Inhalt des Vermerks im Einzelnen wird auf diesen verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung vom 5. September 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen verhängt. Die Umgangsregelung sehe vor, dass dem Beschwerdeführer jegliche Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Zeiten untersagt ist. Am 3. September 2025 sei das Kind auf dem Schulweg gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto unterwegs gewesen, habe gehalten und das Kind durch das geöffnete Fenster angesprochen. Dann habe er ihr noch „high five“ gegeben. Der Beschwerdeführer leugne die Begegnung. In der Kindesanhörung im Verfahren … habe das Kind eine solche Begegnung aber selbst geschildert. Es habe sich an das genaue Datum nicht erinnern können, was aber unschädlich sei. Ein Verstoß habe stattgefunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass es einen Verstoß zu einem unbekannten Zeitpunkt gegeben habe und einen, den die Beschwerdegegnerin für den 3. September 2025 „erfunden“ habe. Soweit der Beschwerdeführer meine, solche Kontakte kurzer Art sollten nicht sanktioniert werden, hält das Amtsgericht fest, dass es kein Zufallskontakt gewesen sei, sondern eine vom Beschwerdeführer selbst initiierte Kontaktaufnahme. Er habe das Verhalten unterlassen können und müssen. Der Verstoß sei auch schuldhaft erfolgt. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sei berücksichtigt worden, dass es bereits am 2. September 2023 zu einer Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Zeiten gekommen sei. Der Verstoß sei zwei Jahre her, durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer jedoch gewarnt gewesen, zumal dort auch auf zwei bereits zuvor sanktionierte Verstöße gegen eine Umgangsregelung hingewiesen worden sei. In dem Fall sei das Ordnungsgeld geringer, weil es ein zufälliges Zusammentreffen gewesen sei. Bei dem aktuellen Verstoß sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktiv die Entscheidung treffen musste, das Kind anzusprechen.

In seiner gegen den ihm am 7. Februar 2026 zugestellten Beschluss gerichteten und am 11. Februar 2026 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2023 stelle keinen tauglichen Vollstreckungstitel dar, weil im Tenor des Beschlusses nur eine Umgangsregelung nebst Ordnungsmittelhinweis enthalten und ein eindeutiges Gebot, sich außerhalb dieser Zeiten jeder Kontaktaufnahme zu enthalten, dem Tenor nicht zu entnehmen sei. Das Oberlandesgericht habe eine Abänderung nach § 1696 BGB vorgenommen, die die abgeänderte Regelung vollständig ersetze. Das Kontaktverbot in der amtsgerichtlichen Entscheidung beziehe sich auf Regelungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung, die durch die Abänderung nicht mehr existierten. Außerdem habe das Amtsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe den konkret für den 3. September 2025 behaupteten Vorgang bestritten und das Kind habe in seiner Anhörung sich an das genaue Datum nicht erinnern können. Das Gericht müsse aber von dem konkreten und sanktionierten Verstoß überzeugt sein. Darüber hinaus sei das Protokoll der Kindesanhörung nicht in das Ordnungsmittelverfahren eingeführt worden, dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zum Inhalt des Protokolls gewährt worden und die Verwertbarkeit für ein anderes Verfahren nicht geprüft worden. Auch eine Vernehmung der Beschwerdegegnerin oder sonstiger Zeugen (Begleitpersonen/Schulweg-Kontext) sei nicht erfolgt. Das Ergebnis der Kindesanhörung in einem Parallelverfahren sei ungeeignetes Beweismittel. Im Übrigen fehle es wegen der unklaren Titulierung an einem Verschulden. Zudem sei die Höhe des Ordnungsgeldes unverhältnismäßig. Das Amtsgericht setze sich nicht mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander und die Höhe des Ordnungsgeldes sei bei einem Bagatellkontakt unverhältnismäßig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, bleibt aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht ist zutreffend und ohne Verfahrensfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorliegen. Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Vollstreckt wird aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 4. April 2023 in der Fassung, die er durch die Entscheidung im Beschwerdeverfahren durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2023 erhalten hat als Beschluss im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln wurde der Beschwerdeführer in beiden Beschlüssen hingewiesen. Der Beschluss vom 4. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023, der Beschluss vom 5. September 2023 am 7. September 2023 zugestellt. Die erforderliche Wirksamkeit (§ 40 Abs. 1 FamFG) und Vollstreckbarkeit (§ 86 Abs. 2 FamFG) sind gegeben.

Die zu vollstreckende Umgangsregelung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch hinreichend bestimmt. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts sowie gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein hierauf bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZB 401/23 -, juris, Rn. 10). Dem Betroffenen muss bei verständiger objektiver Betrachtung hinreichend deutlich werden, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Januar 2025 - 1 BvR 1454/24 -, Rn. 23, juris). Dabei bleibt im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung diese Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel, wenn auch in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 69 Rn. 61, beck-online).

Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend in Ziff. I. 5. der amtsgerichtlichen Entscheidung der hinreichend bestimmte Vollstreckungstitel. Darin sind dem Beschwerdeführer eindeutig jegliche Kontakte zu den Kindern außerhalb der Umgangszeiten untersagt. Der Begriff des Kontakts erfasst jegliche Begegnung, was sich auch der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, die sich entgegen seiner Darstellung insoweit in erster Linie mit der Auslegung des Begriffs Umgang befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZB 401/23 -, juris, Rn. 16 ff.). Daran, dass von der Anordnung in Ziff. I. 5. jegliche Form der Begegnung erfasst ist, ändert auch die sich anschließende Anordnung der gebotenen Verhaltensweisen für den Fall, dass die Kinder von sich aus Kontakt suchen, nichts. Diese sich anschließende Anordnung ergänzt lediglich das Kontaktverbot, schränkt es aber nicht ein. Für eine Einschränkung des Kontaktverbots durch lassen sich dem Wortlaut der sich anschließenden Regelung zu Folgen einer Kontaktaufnahme durch die Kinder keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Die Regelung in Ziff. I. 5. der amtsgerichtlichen Entscheidung ist auch der maßgebliche und nach wie vor geltende Vollstreckungstitel. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine die amtsgerichtliche Entscheidung ersetzende Abänderungsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB. Die amtsgerichtliche Entscheidung wird durch die in der Beschwerdeinstanz getroffene Entscheidung lediglich modifiziert. Dabei ist in der Beschwerdeentscheidung klar formuliert, dass sich die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ziff. I 1. bis 4. der angefochtenen Entscheidung beschränkt, so dass Ziff. I 5. weiterhin gilt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend die Beweisgrundlage auch ausreichend und das Amtsgericht ist beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter am 3. September 2025 außerhalb von Umgangszeiten Kontakt aufgenommen hatte. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung nach § 89 FamFG ist, dass der Vollbeweis über den Verstoß geführt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - II-2 WF 207/15 -, Rn. 14, juris; BeckOGK/Bruns, 1.12.2025, FamFG § 89 Rn. 71, beck-online). Mit einer nur für eine Glaubhaftmachung ausreichenden Versicherung an Eides statt (vgl. § 31 Abs. 1 FamFG) kann der Vollbeweis nicht geführt werden. Für die Beweisführung im Vollstreckungsverfahren gilt bei der Vollstreckung nach §§ 88 ff. FamFG der § 30 FamFG (vgl. BeckOGK/Bruns, 1.12.2025, FamFG § 89 Rn. 71, beck-online). Gemäß § 29 Abs. 1 FamFG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, gemäß § 30 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. Nach § 30 Abs. 3 FamFG soll eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung einer Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. Einschränkend gilt aber in Kindschaftssachen gemäß § 163a FamFG, dass eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter nicht stattfindet.

Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung maßgeblich auf das Ergebnis der Kindesanhörung in dem Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt, Az.: …, gestützt werden. Denn das Kind ist die wesentliche Informationsquelle für das von der Beschwerdegegnerin behauptete Zusammentreffen. Eine Vernehmung des Kindes findet aber nicht statt, so dass es zulässig ist, im Wege des Freibeweises andere Informationsquellen über die Wahrnehmungen des Kindes heranzuziehen. Eine solche Informationsquelle ist das Ergebnis der Kindesanhörung, über die das Amtsgericht einen Vermerk angefertigt hat. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, diesen Vermerk nicht erhalten zu haben, spricht hiergegen zwar, dass die Übermittlung zur Kenntnis verfügt und die Versendung in der Akte vermerkt ist. Einen Nachweis enthält die Akte wegen formloser Übersendung allerdings nicht, weswegen dem Beschwerdeführer der Vermerk über die Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren mit Gelegenheit zur Stellungnahme förmlich zugestellt wurde. Etwaige Gehörsverletzungen, die dadurch entstanden wären, dass ein aufgegebener Brief nicht angekommen ist, sind damit geheilt. In der Sache lässt sich dem Vermerk eindeutig die Aussage des Kindes entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Schulweg an dem Kind mit dem Auto vorbeigefahren ist und aus dem Auto „high five“ gerufen hat. Das Kind hat auf Nachfrage präzisiert, dass er sogar angehalten und sich aus dem Fenster gelehnt hat. Die Aussage des Kindes ist glaubhaft, auch wenn es sich an das Datum des Ereignisses nicht erinnern kann. Die Erkenntnisse aus der Aussage des Kindes werden ergänzt durch die Gesprächsnotiz der den Umgang begleitenden Fachkraft vom 16. Oktober 2025. Nach dieser Gesprächsnotiz hat der Beschwerdeführer auf das Zusammentreffen angesprochen, dieses nicht bestritten, sondern Umstände geschildert, die das Zusammentreffen als zufällig erscheinen lassen sollten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer im Ordnungsmittelverfahren das Zusammentreffen bestreitet. Da nach der Gesprächsnotiz das Gespräch zu einem Zusammentreffen nach den Sommerferien stattgefunden hat, der letzte Schulferientag in Hessen am 15. August 2025 war und begleitete Umgänge 14tägig montags stattgefunden haben und es anlässlich eines solchen Umgangs zu dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Gespräch mit der Fachkraft gekommen ist, ist auch die Behauptung der Mutter, dass das Zusammentreffen am 3. September 2026 stattgefunden hat, hinreichend bestätigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Darstellung im Wesentlichen darauf stützt, die Beschwerdegegnerin könne den Vorfall nicht aus eigener Wahrnehmung schildern und dass er sich zum Datum auf ein bloßes Bestreiten beschränkt und nicht konkret darstellt, was er am 3. September 2025 gegen 7:50 Uhr getan haben will.

Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, sie sind aber nicht alleiniges Zumessungskriterium. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es sich vorliegend nicht um den ersten Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot handelt und das Zusammentreffen entgegen dessen Darstellung keinen zufälligen Charakter hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen sei zufällig gewesen, d.h. nicht vorhersehbar und nicht beabsichtigt, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer lebt nach eigenen Angaben in Stadt1 und ist in Elternzeit. Dass er einen Anlass hatte, zu Schulbeginn den Schulweg des Kindes entlangzufahren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angehalten und das Kind angesprochen hat, was ebenfalls über ein zufälliges Zusammentreffen hinausgeht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch von einem schuldhaften Verstoß auszugehen. Gemäß § 89 Abs. 4 BGB unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Wie dargelegt ist der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt, was für den Beschwerdeführer auch eindeutig erkennbar war. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er fehlerhaft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2023 als Abänderungsentscheidung im Sinne des § 1696 BGB aufgefasst hat. Ein Rechtsirrtum über Verpflichtungen führt nur dann zur Entschuldigung, wenn er unvermeidbar war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 16 WF 98/25 -, Rn. 26, juris), was vorliegend nicht der Fall ist, weil der Beschwerdeführer sich über die Rechtslage hätte beraten lassen können.

Abschließend sei klargestellt, dass mit der vorliegenden Entscheidung nicht Zuneigung des Kindes gegenüber dem Beschwerdeführer sanktioniert wird. Sanktioniert wird, dass der Beschwerdeführer gegen eine nach Abwägung der Belange des Kindeswohls im Konfliktverhältnis der Eltern getroffene gerichtliche Umgangsregelung verstoßen hat. Klargestellt sei ebenfalls, dass das Kind die Rolle der Informationsquelle nicht einseitig durch Verhalten der Beschwerdegegnerin bekommt, sondern dadurch, dass Tatsachen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin streitig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Gründe dafür, von der regelmäßig vorgesehenen Belastung des unterliegenden Beschwerdeführers mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung eines Verfahrenswerts ist im Hinblick auf die Festgebühr aus Nr. 1912 KV FamGKG nicht erforderlich.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.