LG Darmstadt 19. Zivilkammer, 2025-11-03, 19 OH 2/25

19 OH 2/25Tribunale cantonale3 nov 2025

Regest

Aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses, ohne dass der Antragsteller hierfür zureichende Gründe geltend macht, folgt die konkludente Erklärung an einer Beweiserhebung kein Interesse mehr zu haben, sodass er analog § 269 Abs. 3 ZPO so zu stellen ist, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 11. März 2026, 22 W 51/25, Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, Beschluss

Testo completo

LG Darmstadt 19. Zivilkammer — 19 OH 2/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-03

Aktenzeichen: 19 OH 2/25

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:1103.19OH2.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 269 Abs. 3 analog ZPO, § 494a ZPO

Leitsatz

Aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses, ohne dass der Antragsteller hierfür zureichende Gründe geltend macht, folgt die konkludente Erklärung an einer Beweiserhebung kein Interesse mehr zu haben, sodass er analog § 269 Abs. 3 ZPO so zu stellen ist, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 11. März 2026, 22 W 51/25, Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, Beschluss

Tenor

Der Beweisbeschluss vom 13.05.2025 wird aufgehoben.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 24.02.2025 den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt. Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 09.05.2025. Sodann erging am 13.05.2025 ein Beweisbeschluss, der dem Antragsteller am 14.05.2025 zugestellt wurde. Darin wird die Einholung des Sachverständigengutachtens davon abhängig gemacht, dass von dem Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 2.500,00 eingezahlt wird. Der Antragsgegner beteiligte sich auch im Weiteren an der Durchführung des Verfahrens.

Der Antragsteller wurde an die Einzahlung des Kostenvorschusses mit gerichtlicher Verfügung vom 25.06.2025 und erneut am 04.08.2025, zugegangen am 05.08.2025, an die Einzahlung erinnert. Eine Einzahlung oder eine sonstige Reaktion erfolgte zu keiner Zeit.

Mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.10.2025 fragte dieser bei der Kammer an, ob der Auslagenvorschuss eingezahlt worden sei. Die Kammer teilte ihm, mit einer Abschrift an den Antragsteller, am 10.10.2025 mit, dass bisher keine Einzahlung erfolgte.

Mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.10.2025, dem Antragsteller am 15.10.2025 zugestellt, beantragt der Antragsgegner den Beweisbeschluss aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion durch den Antragsteller.

Der Vorschuss ist nicht eingezahlt und ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.

II.

Die Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses steht einer Antragsrücknahme analog § 269 Abs. 3 ZPO gleich, weshalb dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – VII ZB 29/16, ZfBR 2017, 244; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.1995 - 22 W 43/94, NJW-RR 1995, 1150; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Koeble, 6. Aufl. 2025, 14. Teil, Rn. 210).

Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht nur ausnahmsweise eine Kostenentscheidung. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn der Antragsteller das Verfahren durch Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses nicht betreibt, obwohl er hierzu durch die Kammer mehrfach aufgefordert und erinnert wurde, und die beantragte Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem die Kostenfolge ausgesprochen werden kann, ergeht eine Kostenentscheidung im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens (BGH aaO., Rn. 22).

Der Antragsgegner hat sich an dem selbstständigen Beweisverfahren durch Einreichen von Schriftsätzen beteiligt, sodass ihm hierdurch regelmäßig Kosten entstehen. Er hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, die ihm entstandenen Kosten in einem einfachen und schnellen Verfahren erstattet zu erhalten.

Diese Kosten kann der Antragsgegner gegen den Antragsteller nicht gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO geltend machen, weil das selbstständige Beweisverfahren mangels vollständiger und sachlicher Erledigung der Beweiserhebung nicht beendet wurde. Ohne auch nur irgendein Beweisergebnis steht das Verfahren des § 494a ZPO nicht offen(BeckOK ZPO/Kratz, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO, § 494a, Rn. 1).

Dem Antragsgegner kann auch nicht zugemutet werden, dem Verfahren dadurch Fortgang zu geben, dass er selbst den Auslagenvorschuss einzahlt, also dadurch Beweise gegen sich selbst und auf eigenes Insolvenzrisiko des Antragstellers, bei dem er später gegebenenfalls Regress im Wege des dann anwendbaren § 494a ZPO nehmen könnte, erhebt (vgl. BGH aaO., Rn. 25).

Schon aus prozessökonomischen Gründen kann der Antragsgegner auch nicht darauf verwiesen werden einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller in einem eigenen neuen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (BGH aaO., Rn. 26). Zudem entstehen dem Antragsgegner dabei auch erneut Kosten, für die er zusätzlich das Insolvenzrisiko des Antragstellers ohne sachlichen Grund tragen müsste.

Gleichzeitig erfolgte durch den Antragsteller auf die Zahlungsaufforderung hinsichtlich des Auslagenvorschusses vom 16.05.2025 und diesbezüglichen weiteren zwei Erinnerungen am 25.06.2025 und 05.08.2025 überhaupt keine Reaktion oder sonstige Mitteilungen gegenüber der Kammer. Auch auf den Antrag des Antragsgegners vom 13.10.2025 den Beweisbeschluss aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen erfolgte keine Reaktion. Der Antragsteller hat auch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet. Nachvollziehbare Gründe für das Ausbleiben jeder Reaktion sind nicht ersichtlich.

Aus dem über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten andauernden Verhalten des Antragstellers, also der Nichteinzahlung des Vorschusses, der fehlenden Reaktion auf die Erinnerungen der Kammer zur Einzahlung des Vorschusses und der fehlenden Klageerhebung im Hauptsacheverfahren, folgt die konkludente Erklärung des Antragstellers, dass er das selbstständige Beweisverfahren nicht weiter betreiben will und kein Interesse mehr an einer Beweiserhebung hat. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen, weshalb die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 S. 1 hier analog anzuwenden sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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