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11 K 6914/25.F•VG Frankfurt 11. Berichterstatter, 2026-03-09, 11 K 6914/25.F
11 K 6914/25.FTribunale amministrativo9 mar 2026
Eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung gehört zum Einkommen, das Grundlage für die Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages ist. Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Abfindung eine Lohnersatzleistung oder eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist.
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 11 K 6914/25.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0317.11K6914.25.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung gehört zum Einkommen, das Grundlage für die Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages ist. Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Abfindung eine Lohnersatzleistung oder eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger ist Vater des am 19.07.2014 geborenen T., für den der Beklagte seit 2018 eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt. Mit Bescheid vom 17.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2025 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2025 zu einem Kostenbeitrag für die Vollzeitpflege des Sohnes heran. Bei dessen Berechnung auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatseinkommens, das der Kläger im Jahr 2024 erzielte, berücksichtigte der Beklagte unter anderem den in der Nettoverdienstbescheinigung des früheren Arbeitgebers des Klägers W. für den Monat April 2024 ausgewiesenen Betrag von 110.651,67 Euro.
2 Zur Begründung seiner gegen den Kostenbeitragsescheid am 22.12.2025 erhobenen Klage trägt der Kläger Folgendes vor: Die ihm im April 2024 von seinem ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Abfindung stelle kein laufendes Einkommen dar, da er unmittelbar eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und deshalb keinen Einkommensverlust, den die Abfindung ausgleiche, erlitten habe. Die Abfindung sei daher eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und keine Einkommensersatzleistung. Er berufe sich auf vergleichbare Rechtsprechung für Entschädigungsleistungen. So habe das Bundesverwaltungsgericht für das Wohngeldrecht entschieden, dass Schmerzensgeldzahlungen weder als Einkommen noch als Vermögen einzusetzen seien. Auch das OVG Niedersachsen habe entschieden, dass Schmerzensgeld nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden müsse. Auch unterhaltsrechtlich würden Abfindungen eine ähnliche Stellung eingeräumt, wenn der Unterhaltspflichtige nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis mit vergleichbarem Einkommen eintrete. Gleiches müsse für die Abfindung gelten, da sie den Verlust des konkreten Arbeitsplatzes kompensiere und deshalb kein laufendes Erwerbseinkommen sei. Da die Abfindung als Teil des Vermögens durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei, müsse die Abfindung, die eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sei, wie sonstige Entschädigungsleistungen bei der Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages unberücksichtigt bleiben. Unabhängig hiervon leide der Bescheid auch an einer fehlenden bzw. fehlerhaften Ermessensausübung im Rahmen des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Der Beklagte habe weder bestehende Unterhaltspflichten noch sonstige laufende Verbindlichkeiten oder die Funktion der Abfindung im Vermögenshaushalt des Klägers erwogen.
3 Der Kläger beantragt,
den Kostenbeitragsbescheides vom 17.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2025 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.07.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
4 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5 Der Beklagte trägt Folgendes vor: Es sei grundsätzlich unerheblich, woher der Mittelzufluss stamme. Die Ansicht des Klägers, bei Fortbestehen der Erwerbstätigkeit seien Abfindungen des bisherigen Arbeitgebers bei der Bemessung des Kostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, stelle Erwerbslose, die keine Folgeanstellung fänden, ohne sachlichen Grund schlechter als ununterbrochen Erwerbstätige. Eine Abfindung sei auch kein Schmerzensgeld und könne diesem auch nicht gleichgestellt werden. Auch beim Bezug von SGB II Leistungen würden Abfindungen berücksichtigt. Der Verweis des Klägers auf Art. 14 Abs. 1 GG gehe fehl, da Einkommen nicht als Vermögen einzuordnen sei. Die angefochtene Entscheidung leide auch nicht unter Ermessensfehlern. Der Kläger habe weder eine besondere Härte vorgetragen noch atypische Umstände.
6 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.
7 Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
8 Die Klage ist zulässig. Eine Verfristung kann nicht festgestellt werden. Die Klage ist zwar erst am 22.12.2025 bei Gericht eingegangen. Aus dem von dem Beklagten übersandten Vorgang ergibt sich aber nicht, dass der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2025 schon vor dem 22.11.2025 den Klägerbevollmächtigten zugestellt wurde. Ein von den Bevollmächtigten des Klägers gezeichnetes Empfangsbekenntnis befindet sich darin nämlich nicht. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
9 In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt. Der Kostenbeitragsbescheid für das Jahr 2025 vom 17.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).
10 Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach werden von den Elternteilen Kostenbeiträge für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erhoben und der Beklagte durfte für die dem Sohn des Klägers gewährte Vollzeitpflege im Jahr 2025 einen Kostenbeitrag vom Kläger fordern. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach den Regelungen des § 94 SGB VIII. Nach dessen Absatz 1 sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem, in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift näher konkretisiertem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Einkommen wird nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelt.
11 Die Höhe des geforderten Kostenbeitrages ist zutreffend gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatseinkommens, das der Kläger im Jahr 2024 erzielt hat, festgesetzt worden. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Beträge durch Rechtsverordnung, nämlich durch die Kostenbeitragsverordnung bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung ergibt sich die Höhe des Beitrages aus den Beitragsstufen zu jeweiligen Einkommensgruppen in den Spalten 2-4 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung. Liegt das nach § 93 SGB VIII maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, also über 5.500,99 EUR, beträgt nach § 5 Kostenbeitragsverordnung der Kostenbeitrag zu den Kosten für eine Person für vollstationäre Leistungen wie die Vollzeitpflege 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers lag im Jahr 2024 über 5.500,99 EUR, weshalb der Beklagte zu Recht den Kostenbeitrag gem. § 5 Kostenbeitragsverordnung zutreffend berechnet hat..
12 Bei der Berechnung des Einkommens hat der Beklagte zu Recht die dem Kläger im April 2024 zugeflossene Abfindung seines früheren Arbeitgebers berücksichtigt.
13 Zum Einkommen gehören gemäß § 93 Abs. 1, S. 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und damit auch eine Abfindung. Sie ist nicht als schon bereits vorhandenes Vermögen zu betrachten. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 12.03.2015 (10 WF 13/15 Beck RS. 2015, 17582) verhält sich nicht zur Bewertung von Abfindungen, sondern zur Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen und der Zurechnung fiktiver Einkünfte. Der Beklagte führt insofern völlig zu Recht aus, dass die zitierte Fundstelle den klägerischen Vortrag nicht belegt. Die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, dass Abfindungen in der Regel nur dann als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zählen, wenn sie Lohnersatzfunktion haben (Urteil vom 15. 11. 2000 - XII ZR 197/98- BGHZ 146, 64; Urt. v. 11. Dezember 2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396; Urt. v. 21. April 2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675) ist auf den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nicht zu übertragen, da die familienrechtliche Differenzierung zwischen Lohnersatzfunktion und Vermögenswert einer Abfindung seinen Grund darin findet, die Abfindung entweder im Rahmen des Unterhaltsanspruchs oder im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Ist sie als Vermögenswert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, soll sie nicht erneut im Rahmen des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Eine solche Differenzierung, die familienrechtliche Doppelberücksichtigungen zu Lasten des Empfängers der Abfindung ausschließen soll, ist im Rahmen des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages weder erforderlich noch geboten.
14 Vom zu berücksichtigenden Einkommen ausgenommen hat der Gesetzgeber nur die Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden am Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschadens ist, geleistet wird. Die von einem Arbeitgeber gezahlte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes fällt nicht hierunter. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Entschädigungsleistung nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Entschädigung nach § 253 Abs.2 BGB wird nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geleistet nicht aber bei Verlust des Arbeitsplatzes. Sie ist einer solchen auch nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus im Wege der Analogie gleich zu stellen. Für eine analoge Anwendung der Ausnahmen des § 93 Abs. 1 S. 2 SGB VIII fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Ausnahmen in § 93 Abs. 1 SGB VIII abschließend aufgeführt sind und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes übersehen hat.
15 Die vom Gesetzgeber getroffene Bewertung der Abfindung als Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Berücksichtigung von Abfindungen bei der Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages ist gesetzlich klar durch § 93 Abs. 1 SGB bestimmt. Zum Einkommen gehören nämlich nach dem Gesetzestext des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII mit Ausnahme der dort genannten Leistungen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert . Es stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung des Elternteils dar, wenn eine Abfindung bei der Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages berücksichtigt wird, da die Abfindung wie auch jeglicher sonstiger Mittelzufluss die Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen erhöht, was eine höhere Beitragslast rechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es verfassungsrechtlich geboten sein soll, Steuermittel dafür einzusetzen, damit der für sein Kind verantwortliche Elternteil, der eine jugendhilferechtliche Leistung wie die Vollzeitpflege in Anspruch nimmt, die Abfindung vollständig für andere Ausgaben einsetzen kann. Die Abfindung genießt keinen höheren verfassungsrechtlichen Schutz als sonstiges Einkommen.
16 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger und der Kindesmutter geforderten Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen überschreiten.
17 Fehl geht der Einwand des Klägers, dass der Beklagte eine individuelle Abwägung im Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ohne Berücksichtigung von sonstigen Unterhaltspflichten und laufenden Verbindlichkeiten und der Funktion der Abfindung im Vermögenshaushalt im Rahmen des § 92 Abs. 5 SGB VIII erwogen habe. Solche Erwägungen musste der Beklagte nicht anstellen. Nach § 92 Abs. 5 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergebe. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Heranziehung den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.10.2015 – 5 C 21/14 – NJW 2016, 1191, Rdnr. 31). Eine besondere Härte liegt erst dann vor, wenn der Kostenbeitrag die Eltern stärker belastet als die Unterhaltszahlung, weil ihnen weniger als der Selbstbehalt verbleibt. Hierfür sind vom Kläger weder Anhaltspunkte vorgetragen worden noch ersichtlich. Eine sonstige Atypik, die eine besondere Härte begründen könnte, besteht weder in den geltend gemachten allerdings nicht näher bezeichneten laufenden Verbindlichkeiten des Klägers noch in der Funktion der Abfindung im Vermögenshaushalt des Klägers. Welche laufenden Verbindlichkeiten zu einer Reduktion des Kostenbeitrags führen, hat der Gesetzgeber abschließend in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelt. Der Kläger hat solche weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren konkret und substantiiert geltend gemacht. Unerheblich ist, dass der Kläger die Abfindung anderweitig verwandt hat. Eine solche vom Kostenbeitragspflichtigen vorgenommene Disposition kann keine besondere Härte begründen, weil der Kläger sich durch anderweitige Ausgaben, die nicht in § 92 Abs.2 und 3 SGB VIII vorgesehen sind, nicht der Leistung der Beitragspflicht ganz oder zum Teil entziehen kann. Eine atypische Belastung, die eine besondere Härte für den Beitragspflichtigen sein könnte, besteht in der Berücksichtigung einer Abfindung als Einkommen nicht. Denn der Gesetzgeber bewertet in § 93 SGB VIII jeglichen Mittelzufluss und damit auch die Abfindung als anzusetzendes Einkommen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten. Diese sind nach der Wertung in der Kostenbeitragsverordnung nur in den Einkommensgruppen 1-14 zu berücksichtigen nicht aber bei der Behandlung hoher Einkommen nach § 5 der Kostenbeitragsverordnung wie im vorliegenden Fall. Die hohe kumulierte Beitragsbelastung, die der Kläger schließlich zur Begründung einer besondere Härte herangezogen wissen will, hat der Gesetzgeber ebenfalls bereits im Rahmen des § 94 Abs. 1 S. 2 SGB VIII berücksichtigt. Danach dürfen alle Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Für eine solche Überschreitung fehlen, wie bereits dargelegt, jegliche Anhaltspunkte.
18 Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
19 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.
20 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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