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25 U 183/24•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2025-06-06, 25 U 183/24
25 U 183/24Tribunale superiore / Civil Chamber 256 giu 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-06
Aktenzeichen: 25 U 183/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0606.25U183.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Fulda, 18. November 2024, 8 O 154/24 , Urteil
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18.11.2024 - 8 O 154/24 - abgeändert.
Zugunsten der Verfügungsklägerin sowie des B, beide wohnhaft Straße2, Stadt1-Ortsteil1, in Erbengemeinschaft wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf den Grundstücken des Amtsgerichts Stadt2, Grundbuch von Ortsteil1 Blatt …, Gemarkung Ortsteil1, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Straße 2 in Größe von 2.597 Quadratmeter eine Sicherungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung gemäß § 530 Abs. 1 BGB eingetragen;
das Grundbuchamt um die Eintragung der Vormerkung zu ersuchen (§ 941 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Berufungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, findet die Revision nicht statt.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Frist mit einer Begründung versehen worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.
III.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für einen - unstreitig erklärten - Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks im Sinn von § 530 Abs. 1 BGB vor.
Der Widerruf nach § 530 BGB ist möglich, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, durch die er sich gegenüber dem Schenker in grober Weise undankbar gezeigt hat.
Das Landgericht ist zwar von den im Wesentlichen zutreffenden Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf ausgegangen, und es mag für jeden einzelnen angesprochenen Punkt die Begründung zumindest gerade noch vertretbar sein. Dabei hat die Würdigung jedoch nicht stehen zu bleiben. Vielmehr bedarf es in jedem Fall einer Gesamtwürdigung, die hier zu einem für den Verfügungsbeklagten nachteiligen Ergebnis führt.
Nach der Kommentierung bei Chiusi in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Updatestand 23.4.2023, § 530 BGB, Rn. 4, die den Stand der Rechtsprechung und der Literatur umfassend nachzeichnet und auch vom Landgericht zugrunde gelegt wurde, gilt:
„Nach ständiger, weitgehend unangefochtener Rechtsprechung setzt sich bereits die schwere Verfehlung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen. Eine demnach dem Beschenkten vorzuwerfende Verfehlung muss nämlich objektiv ein gewisses Maß an Schwere erreichen und subjektiv einer tadelnswerten Gesinnung entspringen, die typischerweise mangelnde Dankbarkeit zum Ausdruck bringt (BGH 25.3.1977 - V ZR 48/75, NJW 1978, 213, 214; 23.5.1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278, NJW 1984, 2089, 2090; 24.3.1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 149, NJW 1983, 1611, 1612; 8.11.1984 - IX ZR 108/83, FamRZ 1985, 351; 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; 30.6.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411; 11.7.2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38, NJW 2000, 3201; 4.12.2001 - XII ZR 167/99, NJW 2002, 1046, 1047; 5.10.2004 - X ZR 25/02, FamRZ 2005, 337; 14.12.2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511; 19.1.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 [insoweit nicht in BGHZ 140, 275 abgedruckt]; OLG Hamm 25.11.1988 - 29 U 313/86, ZIP 1989, 1055, 1056; OLG Frankfurt 10.1.1985 - 8 U 172/94, NJW-RR 1996, 781, 782; RG 11.2.1905 - V 553/04, BayZ 1905, 203; 30.10.1907 - IV 90/07, Gruchot 52, 982, 984 f; 4.8.1938 - IV 104/38, RGZ 158, 141, 144; 27.3.1916 - IV 429/15, JW 1916, 883, 884; 1.11.1907 - VII 42/07, JW 1907, 744; 16.5.1935 - IV 339/34, WarnR 1935 Nr 112). Hierbei ist nach dem BGH zunächst zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der berechtigten Erwartungen des Schenkers Umstände vorliegen, die objektiv die gebotene Rücksicht auf seine Belange vermissen lassen. Nur wenn solche Umstände vorliegen, ist in einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie Ausdruck einer subjektiv undankbaren Einstellung des Beschenkten gegenüber dem Schenker sind (BGH 25.3.2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 m Anm Müller, LMK 2014, 360638 m Anm Chiusi, FamRZ 2014, 888 m Anm Schwab). Ob eine schwere Verfehlung vorliegt, ist angesichts der normativen Begriffe anhand einer Gesamtwürdigung des Verhaltens von Schenker und Beschenktem unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls zu ermitteln; Anhaltspunkte dafür können der ursprünglich im Ersten Entwurf zum BGB vorgesehene Katalog von Widerrufsgründen in § 449 BGB-EI oder aber die Gründe bieten, die nach geltendem Recht gemäß §§ 2333, 2339 BGB den Pflichtteilsentzug rechtfertigen können (vgl MünchKomm/Koch8 § 530 Rn 2; Mugdan Mot II 168; Prot II 756; RG 11.2.1905 - V 553/04, BayZ 1905, 203; 7.6.1915 - IV 691/14, WarnR 1915 Nr 281; 30.10.1907 - IV 90/07, Gruchot 52, 982, 984; 16.5.1935 - IV 339/34, WarnR 1935 Nr 112; 22.5.1939 - IV 157/38, WarnR 1940 Nr 5; OLG Köln 25.3.1981 - 2 U 3/81, NJW 1982, 390; Seutemann FamRZ 1983, 990, 991 f). Hierbei ist zunächst keine zeitlich-sachliche Nähe oder sonstige Verbindung zur Schenkung erforderlich, soweit sich in dem Verhalten nur eine undankbare Gesinnung ausdrückt (RG 30.10.1907 - IV 90/07, Gruchot 52, 982, 984 f; 1.11.1907 - VII 42/07, JW 1907, 744; 19.4.1920 - IV 548/19, LZ 1920, 860 f, WarnR 1920 Nr 169; 13.4.1920 - VII 433/19, Das Recht 1920 Nr 2830; OLG Hamm 25.11.1988 - 29 U 313/86, ZIP 1989, 1055, 1056; OLG Köln 25.3.1981 - 2 U 3/81, NJW 1982, 390); in Betracht kommen auch fortgesetzte Verstöße oder ein wiederholtes Fehlverhalten, wobei mehrere leichtere Verfehlungen einer schweren gleichkommen können und auch solche, die für sich genommen verfristet sind, in die Beurteilung einfließen können (OLG Köln 25.3.1981 - 2 U 3/81, NJW 1982, 390). Verfehlungen des Beschenkten können sich unproblematisch sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen ausdrücken. In letzterem Falle ist jedoch erforderlich, dass den Beschenkten eine sittlich-moralische Handlungspflicht getroffen hatte (BGH 23.5.1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 276 ff, NJW 1984, 2089, 2090 m zust Anm Seutemann FamRZ 1984, 1084; 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; OLG Köln 25.3.1981 - 2 U 3/81, NJW 1982, 390; RG 4.8.1938 - IV 104/38, RGZ 158, 141, 144).“
Bei aller bestehenden Schwierigkeit einer Subsumtion im Einzelfall wird die Würdigung durch das Landgericht dem Gesamtbild dessen, was aus dem Verhalten des Verfügungsbeklagten folgt, nicht hinreichend gerecht.
Auch wenn man für jede einzelne, zum Teil schon für sich grenzwertige, jedenfalls aber sehr befremdliche Verhaltensweise noch eine Erklärung finden können will, die ihm den Vorwurf der aus der Gesinnung grober Undankbarkeit heraus erfolgender schwerer Verfehlung noch erspart, zeigt sein Gesamtverhalten unzweifelhaft eben dieses Bild. Der Verfügungsbeklagte versucht ohne Rücksicht auf die Verfügungsklägerin seine vermeintlichen Rechte durchzusetzen, und selbst von nachteiligen gerichtlichen Entscheidungen lässt es sich nicht grundlegend im Sinne eines Respekts vor diesen Entscheidungen beeinflussen.
Soweit das Landgericht dem Verfügungsbeklagten zugutehalten will, dass er zumindest vertretbare Positionen geltend mache, führt diese so gebilligte Verhaltensweise des Verfügungsbeklagten dazu, dass er die letztlich die Verfügungsklägerin jeweils auf eine gerichtliche Klärung streitiger Fragen verweist. Das Landgericht erlaubt dem Verfügungsbeklagten damit stetig in „Vorlage“ zu treten, also der Verfügungsklägerin erst einmal Einschränkungen zuzumuten, die sie jedenfalls originär (unmittelbar nach Vollzug der Schenkung und wohl auch bis 2023 durchgehend) nicht hatte.
Diese „Methodik“ ist mit der Abgrenzung dessen, was ein Beschenkter „darf“, ohne sich dem Vorwurf des (groben) Undanks auszusetzen, unvereinbar. Es kommt bei der Abwägung nicht allein auf rechtliche Grenzen für das Verhalten des Beschenkten an, sondern auch auf moralische Komponenten. In der Gesamtabwägung, die erforderlich ist, ist deswegen nicht allein entscheidend, ob die Rechtsposition des Beschenkten vertretbar ist, sondern vor allem auch, ob der Beschenkte sich bei gebotener Rücksichtnahme auf die Interessen des Schenkers moralisch derart weit von dem entfernt, was noch verständlich ist, dass eben das in der Gesamtheit als Undankbarkeit ausdrückende schwere Verfehlung zu interpretieren ist.
Der Grundgedanke ist daher nicht ein allein rechtlicher, sondern derjenige, dass sich der Beschenkte bei der Ausübung der ihm vermeintlich zustehenden Rechte wegen des Geschenks zurückzuhalten hat. Er darf zwar seine Rechte wahrnehmen, muss dabei aber insbesondere stets im Blick haben, dass es ihm nicht zusteht, das Geschenk in irgendeiner Weise „zu erweitern“.
Diese Zurückhaltung erlegt sich der Verfügungsbeklagte allerdings in keiner Weise auf. Er „macht“, und die Verfügungsbeklagte soll sich dann wehren, wenn es ihr nicht passt. Deswegen ist es keineswegs in Ordnung, wenn der Verfügungsbeklagte unter Berufung auf eine vertretbare Rechtsansicht Zugänge versperrt oder Nutzungshindernisse aufbaut. So hat die Verfügungsklägerin ein „verbrieftes“ Nutzungsrecht zwar nur an den ausdrücklich genannten Räumlichkeiten und Objektbestandteilen. Das Landgericht hat allerdings bereits erkannt, dass zum unbenannten Bestandteil eines solchermaßen verbrieften Rechts auch Gemeinschaftseinrichtungen zu zählen sind, wenn diese zur sinnvollen Nutzung des eingeräumten Wohnungsrechts gehören. Danach hätte der Verfügungsbeklagte sowohl nach dem tatsächlichen Inhalt als auch erst recht „nach dem Geist“ des Übertragungsvertrages alles zu unterlassen, was die Nutzung einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes dadurch erschwert, dass typische Gemeinschaftseinrichtungen oder typische Nutzungen außerhalb der Wohnung, vor allem, wenn diese dem bei Vertrag zugrunde gelegten Gebrauchsverständnis entsprachen, unterbunden werden sollen. Damit hätte der Verfügungsbeklagte sich einer Erschwerung der Nutzung der Waschküche ebenso zu enthalten gehabt wie Forderungen nach Entfernung eines Gefriergerätes aus den Kellerräumlichkeiten.
Der Verfügungsbeklagte legt es darauf an, die Erschwerungen, die er der Verfügungsklägerin in Bezug auf die zu duldende Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen auferlegt, und die Hindernisse, die er schafft, um der Klägerin das nur als „freien Umgang in Haus und Hof“ gekennzeichnete Betretensrecht zu nehmen, zu perpetuieren bis hin zur Gefährdung einer möglichen oder sinnvollen Nutzung im Rahmen des Wohnrechts überhaupt, indem dieses durch Schaffung von ungünstigen Rahmenbedingungen ausgehöhlt wird. Dies geschieht nicht nur durch von ihm selbst geschaffene physische Hindernisse, sondern auch durch psychisch wirkende Maßnahmen und münden in darin, dass der Verfügungsbeklagte die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Wohnungsrechts gegenüber den bei Schenkung vorausgesetzten zu verändern trachtet.
Insoweit enthält zwar insbesondere die von der Verfügungsklägerin in den Mittelpunkt ihrer Widerrufserklärung gerückte Verkaufsannonce als solche isoliert noch keine unmissverständliche Ankündigung einer Störung der bisherigen Nutzung, freilich ergibt sich diese Vorstellung, dass genau das eintreten möge, aus den Rahmenhandlungen des Verfügungsbeklagten, zu denen die Verkaufsbemühungen mit explizitem Hinweis auf uneingeschränktes Belegungsrecht aller nicht ausdrücklich wohnungsrechtlich benannter Räume und Objekte einen Schlusspunkt setzen sollen. Die Erwähnung ist vor dem Hintergrund des übrigen Verhaltens des Verfügungsbeklagten eben nicht „neutral“ zu verstehen, sondern als gezieltes Anlegen darauf, einen Konflikt mit neuen Eigentümern über die Reichweite des Wohnungsrechts zu fördern. Auf einen solchen Gedanken kommt ein dankbarer Beschenkter keinesfalls.
Dabei ist es keineswegs so, dass der Verfügungsbeklagte dann, wenn über Aspekte der Reichweite der Befugnisse der Verfügungsklägerin ohne Vorwurf des groben Undanks trotz des den Beschenkten belastenden Zurückhaltungsgebots in vertretbarer Weise eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt wird, dies vom Verfügungsbeklagten fortan nicht nur akzeptiert werde, geschweige denn „gelebt“ werde.
Sieht man die Klage des Verfügungsbeklagten in Bezug auf die begehrte Untersagung einer Mitbenutzung der in Form des Wohnungsrechts an die Verfügungsklägerin überlassenen Wohnung durch die Schwester des Verfügungsbeklagten und deren Kinder als noch gerechtfertigte gerichtliche Klärung einer zwischen Schenker und Beschenkten streitigen Frage der Abgrenzung zwischen dem Geschenk und dem vorbehaltenen Wohnungsrecht, so war diese Frage im Januar 2024 mit der Klageabweisung beschieden. Der Verfügungsbeklagte wäre fortan gehalten gewesen, sich mit der Mitbenutzung in allen Konsequenzen abzufinden, um seinen Respekt nicht nur vor dem gerichtlichen Urteil, sondern auch vor der damit gebilligten Entscheidung der Schenkerin, ihrer Tochter und ihren Enkeln Unterkunft zu gewähren, zum Ausdruck zu bringen. Genau das war dem Verfügungsbeklagten indes völlig fremd. Der wesentliche Teil der ihm vorgeworfenen Zufälle oder Schikanen datiert gerade aus einer Zeit nach Januar 2024. Insbesondere auch die äußerst befremdliche Korrespondenz mit dem Schwiegersohn der Verfügungsklägerin lässt sehr deutlich erkennen, dass es dem Verfügungsbeklagten gänzlich fern liegt, sich mit dem aus der Klageabweisung folgenden Zustand abzufinden. Sein Ziel ist eindeutig: Er will seine Schwester nebst Kindern aus dem Haus haben, gleichgültig, ob die Verfügungsklägerin berechtigt ist, ihre Tochter und die Enkel aufzunehmen oder nicht.
Keineswegs kann angenommen werden, die Korrespondenz mit dem Schwager habe gar nichts mit der Verfügungsklägerin zu tun. Das Gegenteil ist zutreffend: Der Verfügungsbeklagte hat prozessual sein Ziel, Schwester und deren Kinder gegen den Willen der Verfügungsklägerin loszuwerden, nicht erreicht; sein nachfolgendes Verhalten ist nicht anders erklärbar, als ein Versuch einer nunmehrigen Zielerreichung auf anderem Wege, insbesondere durch psychischen Druck. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass die Verfügungsklägerin von diesen mittelbaren Einwirkungsversuchen gleichsam nichts mitbekommt oder nach dem Willen des Verfügungsbeklagten nicht mitbekommen sollte, und auf diese Weise völlig verschont bleiben sollte. Der Verfügungsbeklagte respektiert die gerichtlich gebilligte Entscheidung der Verfügungsklägerin, die Tochter und die Enkel zu beherbergen, schlicht nicht, und das ist gegen die Verfügungsklägerin gerichtet. Dieses Bewusstsein hat er letztlich im Brief an den Schwiegersohn der Verfügungsklägerin auch zum Ausdruck gebracht.
Die Begründung einer finanziellen Verzweiflung ohne Darstellung der genauen Belastung ist als Rechtfertigung für diese Verhaltensweise nicht nachvollziehbar. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin, dass es bei der Nebenkostenforderung der Gemeinde um einen Betrag in der Größenordnung von 2.500 Euro ging, ist der Verfügungsbeklagte jedenfalls nicht entgegengetreten. Ein solcher Betrag, der sich gänzlich innerhalb der Größenordnung hält, die bei der Bewirtschaftung eines Grundstücks zu erwarten ist (unabhängig davon, ob der Betrag durch Umlage auf Nutzungsberechtigte, wenn man der Obliegenheit genügt, eine Abrechnung zu fertigen, abgewälzt werden kann, oder nicht), lässt eine „Verzweiflung“ über die wirtschaftlichen Folgen einer Nutzung durch Schwester und deren Kinder, nicht verständlich werden, geschweige denn einen derartigen Ausbruch an Beschimpfungen und Drohungen, wie er der Korrespondenz mit dem Schwager zu entnehmen ist, als hinnehmbar erscheinen.
Weitergehende Belege, insbesondere zu einer Insolvenz, gibt es seitens des Verfügungsbeklagten nicht. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit würde den Verfügungsbeklagten im Übrigen unter dem Aspekt der geschuldeten Dankbarkeit ohnehin in erster Linie dazu verpflichten, der Verfügungsklägerin und der Familie die Immobilie zur (ggf. entgeltlichen) Rückübereignung anzubieten, um einerseits seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, andererseits aber die Interessen des Schenkers zu berücksichtigen. Denn auch, wenn dem Verfügungsbeklagten ein Veräußerungsverbot nicht auferlegt ist und die Verfügungsklägerin den Veräußerungsversuch nicht - was erwägenswert gewesen wäre - als Ausdruck von Undankbarkeit ansieht, fällt im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus ins Gewicht, dass der Verfügungsbeklagte gar nicht erst versucht hat, eine innerfamiliäre Klärung der von der Immobilie ausgehenden Belastung zu erreichen, um ggf. einen Verkauf vermeiden zu können. Allenfalls hat der Verfügungsbeklagte auch an dieser Stelle wieder das Prinzip der vollendeten Tatsachen bevorzugt, indem er einfach die Gesamtversorgung des Hauses inklusive der Heizkosten für das von der Verfügungsklägerin gar nicht genutzte Obergeschoss auf die Verfügungsklägerin umgemeldet hat bzw. die Gemeindeabgaben, für die er im Außenverhältnis haftet, hat auflaufen lassen bis hin zu dem von ihm ersichtlich hingenommenen Risiko der Einleitung einer Zwangsversteigerung durch die Gemeinde.
Die Verwendung des internen Streits um die Verbrauchskosten als „Waffe“ im Betreuungsverfahren ist gesichert nicht als Ausdruck einer generalisierten Rücksichtnahme und Beschränkung eigener Rechtsverfolgung auf Notwendiges verstehbar. Der Verfügungsbeklagte legt gezielt und ungefragt auf verschiedensten Ebenen der Verfügungsklägerin „Steine in den Weg“.
Ebensowenig vermag eine (streitige) etwaige rassistische Entgleisung seitens der Familie der Schwester des Verfügungsbeklagten gegenüber der Ehefrau des Verfügungsbeklagten, die nahe liegend nur vor dem Auszug des Verfügungsbeklagten im Herbst 2023 bezogen haben kann, die Entgleisung im April 2024 zu rechtfertigen. Die Androhung der Einquartierung von Straftätern oder zumindest Friedensstörern betrifft zwangsläufig jeden, der im Haus wohnt, also auch die Verfügungsklägerin.
Gänzlich befremdlich ist die Annahme, eine Strafanzeige gegenüber der Verfügungsklägerin wegen des unberechtigten Abstellens eines Rasenmähers, sei als Ausprägung der berechtigten oder zumindest vertretbaren Wahrnehmung von eigenen Interessen und daher nicht als undankbares Verhalten zu verstehen. Hier hat das Landgericht schon den Kontext nicht vollständig gewürdigt, nämlich den Aspekt, dass der Beklagte zur Situation beigetragen hat, indem er die ihm im Übertragungsvertrag auferlegte Verpflichtung zur Gartenpflege ersichtlich nicht mehr ausübt und daher die Verfügungsklägerin zur Ersatzvornahme zwingt, ihr aber diese objektiv erschwert, indem er selbst kurzfristige Nutzung der Garage nicht hinnehmen will. Unabhängig davon, ob er dazu rechtlich oder auch nur moralisch dazu verpflichtet wäre, ist in dieser Situation das Stellen eines Strafantrages keineswegs das, was dankbare Beschenkte auch nur entfernt als Maßnahme in Erwägung ziehen würden, um sich gegen eine Nutzung der Garage zu wenden. Ein dankbarer Beschenkter hätte selbstverständlich sämtliche Eskalationsstufen von mündlicher über schriftliche Aufforderung und schließlich zivilgerichtlicher Klärung gewählt, anstatt einen nahen Familienangehörigen mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsgewalt zu überziehen. Die unberechtigte Nutzung der vom Verfügungsbeklagten nicht selbst genutzten Garage stellt sich im Verhältnis von Beschenktem zum Schenker selbst dann als Bagatelle dar, wenn die Verfügungsklägerin objektiv nicht berechtigt war, die Garage in Anspruch zu nehmen, sei es auch nur für den vorübergehenden Zweck der Unterstellung eines Mietmähers.
In der Gesamtschau lässt sich das Verhalten des Verfügungsbeklagten gegenüber seiner Mutter nur als verstörend und von einer Dankbarkeit vermissen lassender Grundhaltung geprägt bezeichnen. Der Verfügungsbeklagte reiht eine außergewöhnliche Fülle von Respektlosigkeiten bis hin zu klaren Missachtungen der Verfügungsklägerin aneinander, bei denen er sich insbesondere aus wirtschaftlichen, eine nachvollziehbare Notlage nicht begründenden Interessen keinerlei Rücksichtnahme auf die Schenkerin auferlegt. Es zählen allein und durchgehend ausschließlich seine Bedürfnisse.
Einer besonderen Darlegung eines Verfügungsgrunde bedarf es nicht (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Gefährdung des Rechts der Verfügungsklägerin läge allerdings bei beabsichtigtem Verkauf auf der Hand.
Bei der Fassung einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht nicht an Anträge der Parteien gebunden. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten hindert der Umstand, dass das Geschenk seitens der Eltern des Verfügungsbeklagten erfolgt ist und die Verfügungsklägerin den Ehemann nur zu 90% beerbt hat, nicht den Widerruf in Bezug auf den gesamten ungeteilten Schenkungsgegenstand. Vielmehr führt das, wie bereits das Landgericht unter 2. auf Seite 6 des Urteils ausgeführt hat, lediglich dazu, dass Leistung gemeinschaftlich an die Miterben gefordert werden kann, auch wenn nicht alle Miterben einen Schenkungswiderruf erklärt haben oder dies überhaupt rechtlich könnten. Der Verfügungsbeklagte zeigt insoweit keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Aspekte auf.
Bezieht sich - wie vorliegend - die Schenkung auf einen unteilbaren Gegenstand, führt der Widerruf eines Schenkers dazu, dass Leistung an alle Schenker (bzw. deren Rechtsnachfolger) gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 13.2.1962, V ZR 82/62, MDR 1963, 575f.).
Teilbarkeit liegt dabei nicht bereits vor, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine Teilung des Gegenstandes möglich ist. Vielmehr kommt es auf eine Beurteilung des Leistungszweckes an. Dieser ist durch Auslegung der Vereinbarung nach den Interessen der Beteiligten zu ermitteln.
Danach liegt hier eine „unteilbare Leistung“ vor.
| Eine Leistung ist grundsätzlich teilbar, wenn sie ohne inhaltliche Wesens- und Wertveränderung, insbesondere ohne Wertminderung in mehreren gleichartigen Teilen erbracht werden kann (RGZ 155, 306, 313). Wie die Regelung des § 752 BGB und die dazu allgemein vertretene Auffassung zeigt, trifft die Grundannahme einer wertminderungsfreien Teilung in Miteigentumsanteile in der Regel bei bebauten Grundstücken nicht zu, weil es sowohl tatsächlich als auch wirtschaftlich einen erheblichen Unterschied macht, ob Grundbesitz in den Händen eines Einzelnen liegt, in den Händen von Personen, die durch Bindungen, die über die bloße Miteigentümerschaft hinausgehen, wie z.B. im Falle intakter Ehe, als „Einheit“ wahrgenommen werden, oder aber in Händen von Einzelpersonen, die einander über die Verpflichtungen nach §§ 741ff. BGB hinaus keine Rücksichtnahme schulden. Schenken Eltern ihrem Sohn unter Einbehalt eines Wohnrechts, lastend auf dem gesamten Grundstück zugunsten jedes Schenkers, ist im Regelfall von Unteilbarkeit des Geschenks auszugehen.
| Für diesen Grundsatz gilt hier keine Ausnahme, weil zwar die Verfügungsklägerin und ihr Ehemann, selbst wenn sie - wie der Verfügungsbeklagte zu Unrecht (§§ 1471 Abs. 2, 1419 BGB) meint - hinsichtlich des verschenkten Grundstücks nach Aufhebung der Gütergemeinschaft eo ipso Bruchteilseigentümer geworden wären, es sich aber inhaltlich durch die bestehende Ehe und die - über den Zeitpunkt der Schenkung hinaus gewollte gemeinsame Nutzung des Grundstücks (nach Schenkung: Im Umfang des Wohnrechts einschließlich der Annexbefugnisse aus dem Wohnrecht) gehandelt hat. Dieser Wille zur Betrachtung des Grundstücks als einheitlichen Gegenstand kommt in der Historie gesamten Vertragsgestaltung zum Ausdruck. Da es sich allerdings zur Zeit der Übertragung weiterhin um Gesamtgut der Eheleute gehandelt hat, wurde bereits objektiv über einen einheitlichen Gegenstand verfügt, nicht über zwei rechtlich selbständige Anteile. An diesem Einheitscharakter hat sich durch die Übertragung auf den Verfügungsbeklagten gerade nichts ändern sollen. Die Annahme des Verfügungsbeklagten, er habe rechtlich 2 getrennt zu betrachtende Miteigentumsanteile erhalten, findet weder im Vertrag noch im Gesetz eine Stütze. Die Ausgestaltung der inhaltlichen Beschränkung der Schenkung (Wohnrecht) ist in Form der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB), gekleidet, gerade nicht in Form einer bloßen Teilberechtigung (Mitgläubigerschaft, § 432 BGB). Die Leistungen der Übergeber sind ebenso durchweg als eine Leistung beschrieben wie umgekehrt die sonstigen vom Verfügungsbeklagten zu erbringenden Leistungen sind als einheitliche Leistungen gegenüber „den Übergebern“ benannt sind. Dementsprechend gibt es nicht einmal bei der Wertfestsetzung irgendeine Differenzierung nach „Anteilen“. |
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruchs zur bloß vorläufigen Vollstreckbarkeit
bedarf es wegen § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht. Der Hinweis darauf, dass Sicherheitsleistung nicht erforderlich ist, erfolgt deklaratorisch.
Einer Entscheidung über eine Revisionszulassung ist das Gericht durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthoben.
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