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16 TaBV 18/25•Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, 2026-02-02, 16 TaBV 18/25
16 TaBV 18/25Tribunale del lavoro / Chamber 162 feb 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-02
Aktenzeichen: 16 TaBV 18/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0202.16TABV18.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch eine Regelung in einer Protokollnotiz eines Tarifvertrages.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 26. November 2024, 5 BV 159/24, Beschluss
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2024 - 5 BV 159/24 — unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt wird, dass die Einigungsstelle hinsichtlich der Höhergruppierung der Lektorin A von Gehaltsgruppe 6 in Gehaltsgruppe 7 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel/Verläge des Landes Hessen, neu geschlossen am 12. Juli 2024, zuständig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle hinsichtlich des Regelungsgegenstandes "Höhergruppierung der Lektorin A".
Antragsteller ist der im Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2), einem Verlag, gebildete Betriebsrat.
Der Arbeitgeber bildete einen gemeinsamen Betrieb mit der damaligen B Verlag GmbH. Am 16.01.2024 vereinbarte der Arbeitgeber mit dieser in einer Trennungsvereinbarung (Anl. B1, Bl. 46 der Akte) die Beendigung der gemeinsamen Führung zum Ablauf des 31.1.2024. In einem freiwilligen Interessenausgleich und Sozialplan zur Auflösung des gemeinsamen Betriebes (Anl. B4, Bl. 117 ff. der Akte) vereinbarten der Arbeitgeber und die Rechtsnachfolgerin der B Verlag GmbH, die C GmbH sowie der Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs unter dem 12./15.7.2024 die Auflösung des gemeinsamen Betriebs (erst) mit Wirkung zum Ablauf des 31.5.2024. Dies -und nicht der ursprüngliche Termin vom 31.1.2024-war das tatsächliche Trennungsdatum der beiden Betriebe.
§ 3 des freiwilligen Interessenausgleichs und Sozialplans enthält folgende Regelung:
(1) Nach Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs B-C in den Betrieb B und den Betrieb C entsteht für den Betriebsrat B-C ein Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 S. 1 und 3 BetrVG für den Betrieb B und den Betrieb C. Die Dauer des Übergangsmandats wird gemäß § 21 Abs. 1 S. 4 auf ein Jahr verlängert. Diese Verlängerungsabrede hat in Abweichung von den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts die Rechtsnatur einer Betriebsvereinbarung. Die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats B-C bleibt während des Übergangsmandats unverändert.
(2) Während der Dauer des Übergangsmandats bleibt der Betriebsrat in der personellen Zusammensetzung, wie sie vor der Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs B-C bestanden hat, sowohl für den Betrieb B (Ursprungsbetrieb) als auch für den Betrieb C (abgespaltener Betrieb) zuständig. Die Parteien einigen sich, dass bis Mai 2025 zwei eigenständige Betriebsräte für den B als auch für den C gewählt und etabliert werden.
Der Betrieb der Beteiligten zu 2 hat 144 Arbeitnehmer, der Betrieb der C GmbH (vormals B Verlag GmbH) beschäftigt 67 Arbeitnehmer. Beide Gesellschaften sind in jeder Hinsicht operativ und organisatorisch voneinander getrennt. Nur die Dienstleistungen Personaladministration/HR und das Finanzcontrolling werden von den entsprechenden Abteilungen der Beteiligten zu 2 aufgrund eines gruppeninternen Servicevertrages weiterhin erbracht. Der Vertriebsaußendienst wird durch Dienstleistungen einer anderen Gruppengesellschaft erbracht, sowie teilweise durch den Außendienst der Beteiligten zu 2.
Am 13.05.2025 erfolgte eine Betriebsratswahl für den Betrieb der Beteiligten zu 2. Am 22. Mai 2025 fand die konstituierende Sitzung dieses Betriebsrats statt.
Im Betrieb des Arbeitgebers ist Frau A seit mehr als 5 Jahren als Lektorin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Gehalts- und Lohntarifvertrag für Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AGH) in der Fassung vom 21. Juli 2023, neu abgeschlossen am 12. Juli 2024, aufgrund Tarifbindung sowie aufgrund Inbezugnahme in den Arbeitsverträgen Anwendung.
Dort ist Folgendes geregelt:
Gehaltsgruppe VI
Selbstständige, verantwortliche Tätigkeiten, die gründliche Sachkenntnisse. umfangreiche langjährige Berufserfahrung und Übersicht über betriebliche Zusammenhänge voraussetzen. Tätigkeitsbeispiele:
(…)
Lektorentätigkeit
(…)
Gehaltsgruppe VII
Besonders verantwortliche Tätigkeiten, die mit Dispositions-, Weisungs- oder Aufsichtsbefugnis ausgeübt werden und weitgehende Branchen- und/oder Spezialkenntnisse erfordern.
Tätigkeitsbeispiel:
(…)
Lektorentätigkeit
Protokollnotiz
(…)
Zu dem Tätigkeitsbeispiel "Anzeigensachbearbeitung" gehört auch gegebenenfalls Anzeigenumbruch. Zu dem Tätigkeitsbeispiel "Herstellen im Verlag" gehört auch Kalkulation, Produktionsplanung und gegebenenfalls Einkauf. Junglektoren/innen-Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe Vl.
Protokollnotiz zur Gehaltsgruppe VI - Lektorentätigkeit
Nach 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in dieser Funktion muss die Höhergruppierung überprüft werden. Wenn eine Höhergruppierung nicht erfolgt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz.
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die Einrichtung einer Einigungsstelle im Bereich Lektorat eine Spezialregelung ist, die nur vorgesehen ist für den Verlagsbereich.
Nachdem der Arbeitgeber die Lektorin A nicht in Gehaltsgruppe VII höhergruppierte, rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Diese erklärte sich in ihrer Sitzung vom 16.2.2024 für unzuständig; insoweit wird auf das Protokoll der Einigungsstelle, Bl. 8, 9 erstinstanzliche Akte, Bezug genommen.
Mit seiner am 25.4.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 16.2.2024 geltend gemacht.
Er hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle hätte sich nicht für unzuständig erklären dürfen.
Der Arbeitgeber ist dem entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 109-113 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Einigungsstelle sei zuständig, weil die Regelung in der Protokollnotiz das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in zulässiger Weise erweitere. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter II. (Bl. 113-117 d.A.) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 13.2.2025 zugestellt, der dagegen mit einem am 27.2.2025 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 14.5.2025 am 14.5.2025 begründet hat.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der antragstellende Betriebsrat sei nicht mehr passivlegitimiert, nachdem sich die betriebliche Struktur verändert hat. Das Verfahren sei von dem für den Gemeinschaftsbetriebs gebildeten Betriebsrat eingeleitet worden. Diesen Betriebsrat gebe es nicht mehr. Der neugewählte Betriebsrat sei -bezogen auf den Betrieb-nicht identisch mit dem bisherigen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft die Frage bejaht, ob es zulässig sei in einem Tarifvertrag vorzusehen, dass im Falle der Nichtvornahme einer Höhergruppierung eine Einigungsstelle eingerichtet wird, die dann entscheidet. Zurecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass es im Falle der Höhergruppierung grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebe. Daraus ziehe es jedoch unzutreffend den Schluss, dass dieses durch Tarifvertrag eingeführt werden könne. Bei einer Umgruppierung sei keine Einigungsstelle vorgesehen, sondern ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Zum anderen verkenne das Arbeitsgericht, dass es hier nicht um eine falsche Entscheidung des Arbeitgebers gehe, sondern darum ob überhaupt eine Entscheidung vorgenommen werden muss. Das Arbeitsgericht lasse die Frage offen was passiere, wenn der Arbeitgeber nach 5-jähriger Beschäftigungszeit einer Lektorin einfach überhaupt nichts täte, also auch keine Prüfung der Höhergruppierung vornehmen. Der Betriebsrat hätte dann kein Initiativrecht. Vorliegend wolle der Arbeitgeber gerade keine Höhergruppierung vornehmen, sondern den bisherigen Zustand beibehalten. Hinzu komme ein weiterer Punkt, nämlich die Frage, ob die Tarifvertragsparteien überhaupt Mitbestimmungsrechte erweitern und eine erweiterte Zuständigkeit eine Einigungsstelle herbeiführen wollten. Die Regelung der Protokollnotiz ("Wenn eine Höhergruppierung nicht erfolgt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz.") sei auslegungsbedürftig. Das Verständnis des Betriebsrats, hierin eine Erweiterung des Mitbestimmungsrechts zu sehen, sei nicht zwingend. Es sei genauso denkbar, dass die Tarifparteien einfach nur "auf die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes" verweisen wollten. Dafür spreche der Wortlaut. Danach schienen die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen zu sein, dass auch im Falle einer Streitigkeit über eine Höhergruppierung eine Entscheidung einer Einigungsstelle erforderlich sei. Möglicherweise sei den Tarifparteien nicht bewusst gewesen, dass in diesem Fall "nach dem Betriebsverfassungsgesetz" überhaupt keine Zulässigkeit einer Einigungsstelle vorgesehen ist. Hätten sie dies bedacht, hätten sie die Modalitäten der Errichtung und des Verfahrens einer solchen "besonderen" Einigungsstelle im Tarifvertrag geregelt. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Ein derartiges Verständnis der Protokollnotiz erkläre auch den beschriebenen Widerspruch, dass eine Höhergruppierung vom Betriebsrat ohnehin nicht erzwungen werden könne, weshalb eine Einigungsstelle bei bloßem Nichtstun des Arbeitgebers nicht angerufen werden könne. Das Arbeitsgericht bejahe die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, wenn man die Zuständigkeit der Einigungsstelle annehme und der betroffene Arbeitnehmer anschließend die Entscheidung über die (nicht erfolgte) Höhergruppierung gerichtlich überprüfen lasse. Hierin sehe es allerdings kein Argument gegen die von ihm vorgenommene Wertung. Dies sei rechtsfehlerhaft. Es erscheine nicht sinnvoll, eine tarifliche Erweiterung des Mitbestimmungsrechts bzw. die Begründung eines Mitbestimmungsrechts anzunehmen, wenn es gleichzeitig möglich sei, die Ergebnisse eines solchen Mitbestimmungsverfahrens individualrechtlich zu konterkarieren. Dies spreche vielmehr für die hier vorgenommene Auslegung des Tarifvertrags, wonach die Tarifparteien von der "normalen" Mitbestimmung ausgegangen seien und keine gesonderte Mitbestimmung hätten einführen wollen. Schließlich seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 76 Abs. 8 BetrVG unzutreffend. Folge man der Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach es zulässig sei im vorliegenden Fall Mitbestimmungsrechte zu erweitern oder sogar neu zu schaffen, sei es auch zulässig, eine tarifliche Schlichtungsstelle einzurichten. Der Tarifvertrag müsse dann Besetzung und Verfahren der Schlichtungsstelle festlegen. Daran fehle es hier. Schließlich habe sich das Arbeitsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich um eine schuldrechtliche oder um eine Inhaltsnorm des Tarifvertrags handele. Insbesondere der letzte Satz der Protokollnotiz ("Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Einrichtung einer Einigungsstelle im Bereich Lektorat eine Spezialregelung ist, die nur vorgesehen ist für den Verlagsbereich.") deute darauf hin, dass hier keine Ansprüche der Arbeitnehmer begründet werden sollten, sondern sich nur die Tarifparteien darüber verständigt hätten, im Streitfall "die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz" einzuschalten.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2024 -5 BV 159/24- abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1
Das Verfahren sei weiterhin zulässig. Aufgrund der Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs sei ein Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG entstanden, das sodann in dem freiwilligen Interessenausgleich und Sozialplan gemäß § 21 Abs. 1 S. 4 BetrVG auf ein Jahr verlängert wurde. Innerhalb dieses Zeitraums sei die Wahl des für den Betriebsrat des nunmehr gebildeten Betriebs des Arbeitgebers erfolgt. Da die Identität des früheren Betriebs erhalten geblieben sei, werde nach dem Ende des Übergangsmandats das Beschlussverfahren von dem neugewählten Betriebsrat fortgesetzt. Der auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts gestellte Hilfsantrag sei begründet. Eine Erweiterung der Mitbestimmung sei grundsätzlich durch Tarifvertrag möglich. Der vorliegende Fall sei mit der Entscheidung des BAG vom 10.02.1988 -1 ABR 70/86-vergleichbar. Die vom Arbeitgeber vorgetragene Auslegung der Protokollnotiz sei lebensfremd. Eine bloße Verweisung auf bestehendes Recht könne nicht gewollt sein, da ein Fall (der Zuständigkeit) einer Einigungsstelle gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz bezogen auf den Fall einer Höhergruppierung gerade nicht vorliege. Es sei fernliegend, dass dies den Verbandsvertretern, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, nicht bewusst gewesen sein sollte. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien die Mitbestimmung auf der betrieblichen Ebene erweitern wollen. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe nicht. Zwar sei nach einer Entscheidung der Einigungsstelle zur Höhergruppierung auch der Betriebsrat im Rahmen des § 99 BetrVG zu einer Umgruppierung anzuhören. Dabei könne es dazu kommen, dass der Betriebsrat der Umgruppierung seine Zustimmung verweigere. Dies spreche aber nicht gegen die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Vielmehr seien das Einigungsstellenverfahren und das gegebenenfalls folgende Verfahren nach § 99 BetrVG unabhängig voneinander zu betrachten. § 76 Abs. 8 BetrVG, welcher die Möglichkeit vorsehe, die Einigungsstelle durch eine tarifliche Schlichtungsstelle zu ersetzen, sei nicht einschlägig. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Protokollnotiz gerade keine Einigungsstelle nach § 76 Abs. 8 BetrVG durch eine tarifliche Schlichtungsstelle ersetzen wollen. Vielmehr hätten sie eine Zuständigkeit der Einigungsstelle begründen wollen. Die Regelung der Protokollnotiz habe auch nicht lediglich schuldrechtlichen Charakter.
Welcher rechtliche Status einer Protokollnotiz zukomme, sei durch Auslegung zu ermitteln. Sie könne eine eigenständige tarifliche Regelung darstellen, aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Tarifvertragsparteien haben. Ausgehend vom Wortlaut der Regelung sei hier davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine zwingende Regelung schaffen wollten. Dies ergebe sich zunächst aus der Formulierung, dass nach 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (einer Lektorin) in dieser Funktion die Höhergruppierung überprüft werden muss. Darin komme zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine bloße Interpretationshilfe handele, sondern um eine Verpflichtung der Mitgliedsunternehmen durch die Tarifvertragsparteien. Weiterhin sehe die Protokollnotiz eine Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz für den Fall vor, dass keine Höhergruppierung erfolge. Auch dies spreche klar für einen Willen der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung. Der Grundsatz der Normenklarheit sei gewahrt, weil aus dem Wortlaut der Regelung klar hervorgehe, welche Rechtsfolge eintrete. Mit der Formulierung "Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz" hätten die Tarifvertragsparteien auf die entsprechenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Einigungsstellenverfahrens auf § 76 BetrVG. Damit sei geregelt, wer an der Einigungsstelle beteiligt ist, wie sich diese zusammensetzt und entscheidet sowie welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Arbeitgebers ist teilweise begründet.
Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 16.2.2024 zu dem Regelungsgegenstand "Höhergruppierung der Lektorin A" unwirksam ist, ist unzulässig.
Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Sie stellen keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (st. Rspr., zB BAG 26.09.2017 -1 ABR 57/15-Rn. 11; 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 13 mwN). Eine Auslegung als Feststellungsantrag -wie vom Vorsitzenden im Hinweis Bl. 61 der Akte angeregt, ist nicht möglich, weil der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag ausdrücklich als Hilfsantrag gestellt. Hält er damit an seinem Hauptantrag fest, muss über diesen zunächst entschieden werden. Daher musste der Hauptantrag als unzulässig abgewiesen werden, weil der Spruch der Einigungsstelle sich für unzuständig zu erklären (Bl. 8, 9 erstinstanzliche Akte) kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde des Arbeitgebers unbegründet.
Der Hilfsantrag ist zulässig.
Der antragstellende Betriebsrat ist beteiligtenfähig. Der aus der Wahl vom 13.5.2025 hervorgegangene Betriebsrat ist Funktionsnachfolger des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs des Arbeitgebers mit der B Verlag GmbH, der sodann mit Wirkung zum Ablauf des 31.5.2024 aufgelöst und das Übergangsmandat auf ein Jahr, also bis zum 31.5.2025 verlängert wurde. Damit bestand zeitlich die Kontinuität fort. Die Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft erfolgte zunächst durch die Trennungsvereinbarung vom 16.1.2024, wobei der Termin der Beendigung der gemeinsamen Führung des Betriebs sodann vom 31.1.2024 auf den 31.5.2024 durch den freiwilligen Interessenausgleich und Sozialplan vom 12./15.7.2024 verschoben wurde. Die Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft der beiden Unternehmen und die getrennte Fortführung der einzelnen Betriebsteile hatte zur Folge, dass der Ursprungsbetrieb gespalten wurde. Hierdurch entstand ein zeitlich befristetes Übergangsmandat gemäß § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG (vergleiche dazu im einzelnen BAG 8.3.2022 -1 ABR 19/21-Rn. 17 ff.).
Unabhängig hiervon ist die Identität des ursprünglichen Betriebs ist auch erhalten geblieben, denn es handelte sich um eine Abspaltung des kleineren Teils des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs. Bei einer Abspaltung bleibt die Identität des ursprünglichen Betriebs erhalten. Der Betrieb besteht fort. Der Betriebsrat bleibt in diesem Fall im Amt und behält -neben seinem Übergangsmandat iSv. § 21a Absatz 1 BetrVG für den abgespaltenen Betriebsteil- das ihm durch Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (BAG 8.3.2022 -1 ABR 19/21- Rn. 18). Dessen Identität blieb auch erhalten, weil der räumliche und funktionale Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb fortbesteht. Der arbeitstechnische Zweck besteht weiterhin im Verlegen von Büchern. Die Betriebsräume befinden sich unverändert am selben Ort wie bisher. Der bloße Umstand, dass der betriebliche Leitungsapparat nur noch von einem Rechtsträger -dem Arbeitgeber, Beteiligte zu 2- gebildet wird, steht einer Identitätswahrung nicht entgegen (vgl. BAG 8.3.2022, a.a.O., Rn. 20). Durch die am 13.5.2025 erfolgte Neuwahl des Betriebsrats wurde der bisher bestehende abgelöst. Der am 13.5.2025 neu gewählte Betriebsrat ist damit Funktionsnachfolger des bisherigen.
Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts abhängig ist, über das die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden können. In diesem Sinne ist der Hilfsantrag auszulegen. Es geht dem Betriebsrat im Anlassfall darum festzustellen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz im Falle einer Nichtvornahme einer Höhergruppierung seitens des Arbeitgebers die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz entscheidet.
Der so verstandene Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt erkennen, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll.
Der Hilfsantrag ist auch begründet.
Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AGH) in der Fassung vom 21. Juli 2023, neu abgeschlossen am 12. Juli 2024, findet aufgrund Tarifbindung sowie aufgrund Inbezugnahme in den Arbeitsverträgen Anwendung. Dies schließt die Anwendung der hierzu erlassenen Protokollnotizen ein.
Diese hat Rechtsnormqualität. Zunächst ist im Rahmen der Auslegung der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Protokollnotiz zu einem Tarifvertrag zu ermitteln, welcher Charakter der Abrede zukommen soll. Protokollnotizen können als Auslegungshilfe gemeint sein, sie können aber auch als schuldrechtliche oder normative Tarifnorm vereinbart sein. Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Rechtsnormcharakter hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG i.V.m. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dies ist im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu ermitteln (BAG 30.11.2022 -5 AZR 27/22-Rn. 37; 26.2.2020 -4 AZR 48/19-Rn. 31). Die Erfüllung des Schriftformerfordernisses wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Für deren Einhaltung spricht zudem, dass ausweislich des vorgelegten Abdrucks sich die Protokollnotiz oberhalb der in Textform wiedergegebenen Unterschriften der Tarifvertragsparteien befinden.
Die Tarifauslegung hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern sie in den Tarifnormen Ausdruck gefunden haben. Es ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil nur bei seiner Berücksichtigung Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben auch nach Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens auf weitere Kriterien wie praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden. Bei der Heranziehung dieser weiteren Kriterien sind die Gerichte aber nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden (BAG 10.2.1988 - 1 ABR 70/86- Rn. 18).
Die Protokollnotiz bezieht sich auf die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe VII bezogen auf die Lektorentätigkeit. Darin ist geregelt, dass nach 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in dieser Funktion die Höhergruppierung überprüft werden muss. Wenn eine Höhergruppierung nicht erfolgt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Einrichtung einer Einigungsstelle im Bereich Lektorat eine Spezialregelung ist, die nur vorgesehen ist für den Verlagsbereich. Der Wortlaut der Norm sieht zunächst eine Verpflichtung ("muss") des Arbeitgebers vor, nach 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit als Lektorin die Höhergruppierung (von Gehaltsgruppe VI in Gehaltsgruppe VII) zu überprüfen. Der systematische Zusammenhang ist dadurch gekennzeichnet, dass ausweislich der Protokollnotiz zu Gehaltsgruppe VI Junglektoren/Innen-Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe VI erfüllt. Hierdurch wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Gehaltsgruppe VI als Eingangsvergütung für Lektoren ansehen. Für den Fall, dass nach 5-jähriger Lektoren-Tätigkeit keine Höhergruppierung erfolgt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz. Dies ist nach dem Sinn und Zweck der Norm dahingehend zu verstehen, dass dem Arbeitgeber zunächst die Entscheidungsbefugnis über die Höhergruppierung obliegt. Entscheidet er sich gegen eine solche (erfolgt also keine Höhergruppierung) wird die Entscheidung einem paritätisch besetzten Gremium unter der Leitung eines neutralen Vorsitzenden, der Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz, übertragen. Diese Zuständigkeit ist obligatorisch. Hierfür spricht der Wortlaut von S. 2 der Protokollnotiz, in der es ausdrücklich heißt, dass wenn eine Höhergruppierung nicht erfolgt, die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz entscheidet, nicht etwa lediglich angerufen werden kann. Aus diesem Normverständnis folgt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Protokollnotiz (zwingende) Inhaltsnormen in Bezug auf die Eingruppierung von Lektoren geschaffen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch Tarifvertrag erweitert und verstärkt werden (BAG 10.02.1988 -1 ABR 70/86- Leitsatz 1 und Rn. 20ff). Dies gilt etwa in personellen Angelegenheiten, z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, wobei jedoch in die Ausgestaltung des dort gesetzlich geregelten Verfahrens nicht eingegriffen werden darf (vergleiche zuletzt: Landesarbeitsgericht Hamburg 27.05.2024 -5 TaBV 5/23- Rn. 122). Die Protokollnotiz zu Gehaltsgruppe VI enthält keinen Eingriff in das gesetzlich geregelte Verfahren des § 99 BetrVG. Vielmehr bleiben die Beteiligung des Betriebsrats und die Anforderungen an eine Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Maßnahme gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG unberührt. Die in der Protokollnotiz vorgesehene Entscheidung der Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist vielmehr der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG vorgeschaltet. Im Wege der Auslegung der Protokollnotiz ergibt sich, dass der Arbeitgeber zunächst (selbst) die Höhergruppierung überprüfen muss und -wenn eine solche nicht erfolgt- die Einigungsstelle entscheidet. Die Formulierung "Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz" ist nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass damit eine Bezugnahme auf die in § 76 BetrVG ausgestaltete Einigungsstelle gemeint ist. Dort sind die Voraussetzungen der Errichtung, ihre Beschlussfassung und ein möglicher Rechtsweg geregelt. § 76a BetrVG regelt sodann die Kosten der Einigungsstelle. Dagegen ist dieser Verweis entgegen der Auffassung des Arbeitgebers nicht dahin zu verstehen, dass zunächst ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen müsste, um die Zuständigkeit der Einigungsstelle herbeizuführen. Dies ergebe keinen Sinn, weil, wenn sich der Arbeitgeber gegen eine Höhergruppierung entscheidet, keine Mitbestimmung nach § 99 BetrVG erfolgt und diese zudem nicht zu einer Zuständigkeit der Einigungsstelle führt, sondern im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahme dieser gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen kann, die Zustimmung zu ersetzen. Vielmehr bezweckten die Tarifvertragsparteien im Falle einer vom Arbeitgeber nicht beabsichtigten Höhergruppierung die verbindliche Anrufung einer Einigungsstelle als paritätisches Gremium unter neutralem Vorsitzenden, um die Entscheidung hierüber zu treffen. Ein Spruch der Einigungsstelle kann vor den Arbeitsgerichten angefochten werden, womit dem Arbeitgeber Rechtsschutz ermöglicht wird. Im Falle einer durch wirksamen Einigungsstellenspruch erfolgten Höhergruppierung hat der Arbeitgeber dann noch das Verfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen. Auch eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, zum einen in Bezug auf ein von der betreffenden Arbeitnehmerin in einem Urteilsverfahren geführtes Eingruppierungsverfahren, zum anderen in Bezug auf ein vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG geführtes Verfahren (letzteres dürfte kaum vorkommen, da dies eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Höhergruppierung voraussetzt), die sich zwar nicht völlig ausschließen lässt, steht dem von den Tarifvertragsparteien verbindlich vorgesehenen Einigungsstellenverfahren nicht entgegen. Es entspricht unserer Rechtsordnung, dass unterschiedliche Verfahren auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Dies hängt von den jeweils geltenden (Anspruchs-) Voraussetzungen ab.
Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist § 76 Abs. 8 BetrVG nicht einschlägig, weil in dem Tarifvertrag (bzw. der Protokollnotiz hierzu) gerade nicht vorgesehen ist, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien die Errichtung einer solchen vereinbaren können. Dies haben sie aber nicht getan, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit der "Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz" (also nach § 76 BetrVG) vorgesehen.
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Einigungsstelle liegen hier vor: Unstreitig ist die Lektorin A seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen in dieser Tätigkeit beschäftigt, sodass Ihre Höhergruppierung nach Gehaltsgruppe VII überprüft werden muss. Dies hat der Arbeitgeber getan, ohne jedoch eine solche Höhergruppierung zu beschließen. Damit entscheidet die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz, die hier auch angerufen wurde und zusammengetreten ist und nunmehr in der Sache über die Höhergruppierung der Lektorin A zu entscheiden hat.
III.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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