ArbG Gießen 5. Kammer, 2026-01-06, 5 Ca 130/25

5 Ca 130/25Tribunale del lavoro / 5a camera6 gen 2026

Testo completo

ArbG Gießen 5. Kammer — 5 Ca 130/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-06

Aktenzeichen: 5 Ca 130/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2026:0106.5CA130.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Einhaltung eines angemessenen Zeitraums für die Schuldnerin, den titulierten Anspruch freiwillig zu erfüllen, vor Einhaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Tenor

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien stritten über eine ordentliche Kündigung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 7. Oktober 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2025, in dem sich die Schuldnerin neben der Zahlung einer Abfindung u.a. verpflichtete, der Gläubigerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Ausbildungszeugnis zu erteilen sowie für ihre betriebliche Altersversorgung bei der A alle erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen abzugeben bzw. zu erteilen, damit die Gläubigerin diese weiter fortführen kann.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 forderte die Schuldnerin die Gläubigerin unter Fristsetzung bis zum 22. Oktober 2025 zur Zahlung der Abfindung sowie der Erteilung des Zeugnisses und Übersendung einer Bescheinigung bezüglich der Altersvorsorge auf. Am 14. Oktober 2025 stellte die Gläubigerin der Schuldnerin die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu und mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 forderte sie unter Fristsetzung bis zum 29. Oktober 2025 erneut zur Erfüllung verbunden mit der Androhung der Zwangsvollstreckung auf. Die Schuldnerin hatte mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 mitgeteilt, dass sie der Verpflichtung aus dem Vergleich zeitnah nachkommen werde und darum gebeten, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.

Die Schuldnerin übersandte am 29. Oktober 2025 das Arbeitszeugnis an die Gläubigerin per Post und wies die Zahlung der Abfindung am 31. Oktober 2025 an.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025, das der Schuldnerin am 4. November 2025 zugegangen ist, beantragte die Gläubigerin,

zur Erzwingung der der Schuldnerin aufgrund des Titels obliegenden unvertretbaren Handlung, nämlich

  1. der Gläubigerin unter dem Datum des 30. September 2025 ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auf Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 30. Dezember 2024 mit einer entsprechenden Dankens-, Wunsch- und Bedauernsformel am Schluss des Zeugnisses;

  2. der Gläubigerin, für die betriebliche Altersversorgung der Gläubigerin, die bei der A besteht, alle erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen abzugeben bzw. zu erteilen, damit die Gläubigerin die Altersversorgung für sich weiter fortführen kann,

gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten oder Zwangshaft festzusetzen.

Mit Schreiben vom 3. November 2025, das am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, teilte die Gläubigerin mit, dass das Arbeitszeugnis zwischenzeitlich erteilt worden sei, erklärte den Zwangsvollstreckungsantrag diesbezüglich für erledigt und beantragte, der Schuldnerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Mit weiteren Schreiben vom 24. November 2025 teilte die Gläubigerin mit, dass nunmehr auch die Bescheinigung über die A vorgelegt wurde, erklärte den Zwangsvollstreckungsauftrag insgesamt für erledigt und beantragte, die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens insgesamt der Schuldnerin aufzuerlegen.

Die Gläubigerin meint, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nicht wie angekündigt nachgekommen. Die Fristsetzung sei großzügig bemessen gewesen.

Die Schuldnerin ist der Auffassung, der Zwangsvollstreckungsantrag sei unbegründet und nicht erforderlich gewesen, weil die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich wie angekündigt ordnungsgemäß erfüllt habe.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Nachdem der Antrag für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gem. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. §§ 891, 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind der Gläubigerin aufzuerlegen. Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens am 31. Oktober 2025 war verfrüht, da der Schuldnerin nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, den titulierten Anspruch der Gläubigerin freiwillig zu erfüllen.

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, muss eine Schuldnerin genügend Zeit haben, den titulierten Anspruch der Gläubigerin freiwillig zu erfüllen, wobei der Zeitraum nicht allgemein festgelegt werden kann, sondern sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles richtet, zu denen die Höhe der titulierten Forderung, die Bonität oder eine bekanntermaßen drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Informationsfluss, z. B. über einen Prozessbevollmächtigten, gehören (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 9/6 Ta 152/98 -, juris).

Es wäre der Gläubigerin zuzumuten gewesen, zumindest zwei Wochen ab der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 20. Oktober 2025, dass diese die titulierten Forderungen zeitnah erfüllen werde, zuzuwarten, bis sie die Zwangsvollstreckung beantragt. Es lagen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldnerin die Erfüllung der titulierten Forderungen bewusst verzögert oder gar zu vereiteln versucht hätte. Die Schuldnerin ist der Verpflichtung zur Zeugniserteilung als auch der Abgabe der erforderlichen Erklärung(en) zur betrieblichen Altersversorgung innerhalb einer angemessenen Frist von rund drei Wochen nach Vergleichsschluss bzw. Übersendung des Protokolls nachgekommen.

In einem solchem Fall entspricht es billigem Ermessen, die Schuldnerin von den insoweit anfallenden Kosten des Verfahrens freizustellen.

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