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387 C 343/23•AG Frankfurt 387. Einzelrichter, 2025-08-14, 387 C 343/23
387 C 343/23Tribunale di primo grado14 ago 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 387 C 343/23
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0814.387C343.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.761,16 € festgesetzt.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Screeenshots geltend.
Die Beklagte ist ein in Wien, Österreich, ansässiges Online-Medienunternehmen. Sie betreibt die Webseite "….at", die auch in Deutschland abrufbar ist und veröffentlichte im Jahr 2017 einen Artikel mit dem Titel "…". Dabei ging es um eine Berichterstattung über den Tod des Schweizer Bodybuilders …. Ausweislich des Impressums der Beklagten besteht der Unternehmenszweck in der "Herausgabe digitaler Medien für alle Internet-Nutzer in Österreich und des gesamten deutschsprachigen Raums…".
Zur Bebilderung des Artikels wurde ein Screenshot aus einem YouTube-Video von einem YouTube-Kanal "…" verwendet. Das Originalvideo enthielt im unteren Bildrand das Zeichen "…", welches durch den Screenshot abgeschnitten wurde. Der Zeitungsartikel gab als Quellenangabe "Youtube" an.
Die Klägerin entdeckte am 30.07.2022 in Hattersheim, Deutschland, den Artikel der Beklagten. Die Nutzung des Bildes wurde von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gestattet.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2022 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung des geforderten Schadensersatzes.
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Screenshot. Das Lichtbild sei durch den Geschäftsführer der … UG, …, gefertigt worden. Sie habe diese Rechte von der … UG erworben; zudem habe sie vertraglich die Befugnis erhalten, Urheberpersönlichkeitsrechte durchzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Hohe von 787,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten daraus seit dem 09.09.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro gem. § 288 V BGB zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten daraus seit dem 15.03.2027 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es mangels Inlandsbezugs an einer Verletzung deutschen Urheberrechts fehle. Zudem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Eine Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhG käme vorliegend nicht in Betracht. Zudem stelle der Screenshot aus dem Video bereits kein nach dem Urhebergesetz geschütztes Werk dar. Zudem habe es sich um die Berichterstattung über ein Tagesgeschehen gehandelt.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2025.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO i. V. m. Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Brüssel Ia-VO). Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählen sowohl Handlungs- als auch den Erfolgsort zum Tatort (Ubiquitätstheorie). Unter die unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 fallen auch Urheberrechtsverletzungen.
Einerseits sind die von der Klägerin geltend gemachten Rechte in Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main geschützt. Andererseits liegt vorliegend auch der Erfolgsort in Deutschland. Der Erfolgsort ist bei der Behauptung einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. verwandten Schutzrechte im Internet in jedem Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem der betroffene Schutzgegenstand rechtlich geschützt und tatsächlich zugänglich sei. Das streitgegenständliche Lichtbild ist über die Webseite "….at" der Beklagten auch in Deutschland abrufbar gewesen. Als Gericht des Erfolgsortes ist das Amtsgericht Frankfurt am Main international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Vorliegend ist zwar deutsches Urheberrecht anwendbar. Nach Art. 8 I der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Gegenstand der Klage sind Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 140/15, YouTube II). Ob die geltend gemachten Schutzgegenstände nach deutschem Recht geschützt sind und die angegriffenen Handlungen das deutsche Urheberrecht verletzen, ist für die Frage des anwendbaren Rechts unerheblich (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG, vor § 120 Rn. 49).
Vorliegend besteht jedoch auch ein hinreichender Inlandsbezug der Rechtsverletzung. Mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Screenshots liegt ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Stellen im Ausland ansässige Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Netz, die im Inland abrufbar sind, ist für die Frage, ob dies ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, maßgeblich, ob die Nutzer die Rezipienten im Inland gezielt ansprechen wollen. Dafür reicht nicht die Feststellung, dass die Website im Schutzland abgerufen werden kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob anhand objektiver Anhaltspunkte auf eine entsprechende Ausrichtung der Website auf das Schutzland geschlossen werden kann. Kriterien für eine Inlandsausrichtung sind die Sprache, Top-Level-Domain, Inhalt des Angebots, Liefer- und Zahlungsmodalitäten, Werbung mit Bezug zum Inland und die Anzahl der Nutzer des Angebots im Inland. Diese Kriterien sind im Regelfall nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtschau aussagekräftig. Zwar folgt ein entsprechender Inlandsbezug nicht bereits aus der Top-Level-Domain der Website (".at").
Jedoch berichtet die Beklagte mit dem Format ….at auch unstreitig über Nachrichten zum Thema Deutschland. Immerhin 3,56 % der Aufrufe im Mai 2025 erfolgten aus Deutschland. Auch die konkrete Berichterstattung über den Schweizer Bodybuilder hat keinen ausschließlichen Bezug zu Österreich – es handelt sich um einen ausländischen Bodybuilder, der in der deutschsprachigen Bodybuilderszene offenbar überregional bekannt war.
Ausschlaggebend dürfte für den relevanten Inlandsbezug die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes im Impressum der Beklagten sein: "Die Herausgabe digitaler Medien für alle Internet-Nutzer in Österreich und des gesamten deutschsprachigen Raums…". Auch wenn der deutschsprachige Raum nicht lediglich Deutschland, sondern auch weitere Gebiete umfasst, in denen Deutsch als vorherrschende Amtssprache fungiert, wird damit ein konkreter Bezug auch zu Deutschland hergestellt. Die Beklagte bezieht sich mit der Unternehmensbeschreibung ausdrücklich gerade nicht nur auf Österreich, sondern richtet sich auch auf Nutzer außerhalb Österreichs im deutschsprachigen Raum aus. Hierzu zählen insbesondere auch deutsche Nutzer.
Die Klägerin ist jedoch nicht aktivlegitimiert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, die ausschließlichen Nutzungsrechte durch den Urheber des streitgegenständlichen Screenshots übertragen bekommen zu haben. Die Beklagte hat zulässigerweise mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestritten, dass Herr … die streitgegenständliche Bildaufnahme überhaupt gefertigt hat.
Aktivlegitimiert ist, wie auch im Wortlaut des § 97 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommt, grundsätzlich der Verletzte, d. h. der Inhaber des nach dem Urheberrechtsgesetz gewährten absoluten Rechts, das verletzt wurde. Hierzu gehören die Urheber, die Leistungsschutzberechtigten und ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber. Ist die Rechteinhaberschaft abgeleitet, so ist die Aktivlegitimation von dem Anspruchsteller nachzuweisen. Dies geschieht durch Darlegung der Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten. Vorliegend hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass Urheber des streitgegenständlichen Werks … war.
Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft nach § 10 UrhG stützen. Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes derjenige angesehen, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Urheber kann demnach nur eine natürliche Person sein. Das im unteren Videorand erkennbare Zeichen "…" lässt jedoch keinen Aufschluss darüber erkennen, ob es sich hierbei um eine natürliche Person handelt. Vielmehr handelt es sich bei der … UG um eine juristische Person. Es wurde klägerseits auch nicht etwa vorgetragen, es handle sich hierbei um einen Künstlernamen.
Die … UG ist auf dem Video auch nicht aus Herausgeberin im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG bezeichnet. Insbesondere ist auf dem vorgelegten Screenshot des Videos (Anlage B4, Bl. 138 d. A.) kein entsprechender Copyright-Vermerk erkennbar. Vielmehr ist dort das Logo der BodyXtreme sowie der Verweis auf eine Internetwebsite abgebildet. Hieraus folgt jedoch nicht die Herausgebereigenschaft der BodyXtreme UG.
Das Gericht gelangt durch die Vorlage des Schreibens des … nicht zur erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung, dass dieser das Video gefertigt hat. Weiteren Beweis hat die Klägerin nicht angeboten.
Es kann aus diesem Grund kann die Frage, ob ein Screenshot eines Videos ein nach dem Urhebergesetz geschütztes Werk darstellt, sowie die Rechtfertigung der Schranke nicht an.
Der Klägerin steht mangels Hauptforderung auch keine Nebenforderungen zu.
Angesichts der fehlenden Aktivlegitimation stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG nicht zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts findet seine Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.
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