AG Frankfurt 57. Einzelrichter, 2024-05-23, 33 C 1566/18

33 C 1566/18Tribunale di primo grado23 mag 2024

Testo completo

AG Frankfurt 57. Einzelrichter — 33 C 1566/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-23

Aktenzeichen: 33 C 1566/18

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2024:0523.33C1566.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.160,00 € seit dem 16.03.2018 und aus 540,00 € seit dem 07.07.2021 zu zahlen.

  2. Der Beklagte wird im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 1.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

  3. Der Beklagte wird im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 227,11 € zu zahlen.

  4. Die Widerklage wird im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen.

  5. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird im Wege des unechten Versäumnisurteils abgewiesen.

  6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung kann der Beklagte die Vollstreckung eines einmaligen Kostenanteils in Höhe von 800,00 € durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rückzahlung der Kaution und einzelner Betriebskostenvorauszahlungen sowie um vermeintlich rückständige Miete sowie Schadensersatz. Im Termin am 16.05.2024 ist der Beklagte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Der Beklagte beantragt u.a. im Wege einer Zwischenfeststellungswiderklage im Wesentlichen,

zwischen den Parteien festzustellen, dass bestimmte Richterinnen und Richter Handlungen begangen und dadurch den Beklagten geschädigt haben. Wegen des genauen Wortlautes des Antrages wird auf die Seiten 17ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 14.05.2024 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen u.a.,

die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Kläger sind bezüglich ihrer geltend gemachten Forderungen Mitgläubiger. Bezüglich der Verurteilung des Beklagten waren die Anträge daher entsprechend auszulegen.

Die Zwischenfeststellungswiderklage ist unzulässig. Zum einen mangelt es bei dem Antrag des Beklagten an einem für § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und zum anderen fehlt es an der nötigen Vorgreiflichkeit.

Es konnte auch durch ein Versäumnis- und Endurteil entschieden werden. Es kann dahin stehen, ob § 301 ZPO auf teilkontradiktorische Gesamtentscheidungen überhaupt Anwendung findet (verneinend: Fritzsche, in: NJOZ 2022, 673), denn es besteht vorliegend keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, weil die Hauptklage und Hauptwiderklage vom Gegenstand der Zwischenfeststellungswiderklage unabhängig sind. Die Gesamtentscheidung ist auch deshalb zulässig, weil die Erhebung der Zwischenfeststellungswiderklage einzig und allein der Prozessverschleppung dient und damit grob rechtsmissbräuchlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und berücksichtigt die wechselnden Streitwerte.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Im Übrigen wird von der Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsründen abgesehen, § 313b Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 11.037,40 € bis zum 09.06.2021 und auf 13.157,40 € seit dem 10.06.2021 festgesetzt.

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