LG Frankfurt 5. Zivilkammer, 2025-04-03, 2-05 O 193/21

2-05 O 193/21Tribunale cantonale / V camera civile3 apr 2025

Testo completo

LG Frankfurt 5. Zivilkammer — 2-05 O 193/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 2-05 O 193/21

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0403.2.05O193.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus EUR 10.194,00 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021 bis zum 18.05.2021 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, …, zu erstatten.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zinsforderungen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bezüglich des Rücktritts von einem Kaufvertrag.

Der Kläger bestellte am 27.01.2021 bei der Beklagten acht … Mobiltelefone zu einem Gesamtpreis i.H.v. EUR 10.194,00. Im Rahmen einer Rabattaktion waren in der Bestellung ferner drei … Kopfhörer sowie drei … SmartTags … kostenfrei enthalten. Der Kaufpreis wurde vom Kläger unmittelbar bezahlt.

Am 01.02.2021 erreichte den Kläger ein Paket mit den SmartTags. Die Lieferung der Mobiltelefone blieb trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers aus.

Sodann stornierte der Kläger die Bestellung, zunächst über die Webseite der Beklagten. Eine Woche später, am 23.02.2021, forderte er die Beklagte über ihren Chat-Support erneut zur Rückzahlung auf. Schließlich erfolgte eine weitere Aufforderung per E-Mail vom 11.03.2021 wobei der Kläger eine Frist zur Rückzahlung von einer Woche setzte. Nachdem auch in der weiteren Folge keine Zahlung durch die Beklagte erfolgte, ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2021 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, den Betrag i.H.v. EUR 10.194,00 bis spätestens 31.03.2021 zu bezahlen. Eine Zahlung erfolgte daraufhin zunächst nicht.

Am 30.03.2021 erklärte die Beklagte, dass sie den Vorfall prüfen müsse und bat den Kläger um Fristverlängerung bis zum 20.04.2021. Bei Stornierungen bestimmter Bestellungen (hier: über EUR 10.000,00) prüfe die Beklagte den Fall sehr genau, wozu es der Abstimmung mit Zulieferern bedürfe. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht und reichte am 16.04.2021 Klage ein.

Für die Geltendmachung der Forderung sind dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 1.054,10 entstanden. Die Zahlung dieser Rechnung erfolgte durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers.

Die Nachforschungen der Beklagten wurden sodann am 17.05.2021 vollständig abgeschlossen, worauf die vom Kläger bestellte Ware als Verlust gemeldet wurde. Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin am 18.05.2021 über die Auszahlung und beglich den vom Kläger geforderten Betrag i.H.v. EUR 10.194,00.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm durch das Verstreichenlassen der Fristen einen hinreichenden Anlass zur Klage gegeben habe.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte befinde sich spätestens seit 01.04.2021 in Verzug.

Der Kläger erhob erstmals per Klageschrift vom 16.04.2021 Klage durch seine Prozessbevollmächtigte. Die Klage wurde der Beklagten am 17.05.2021 zugestellt.

Der Kläger beantragte ursprünglich,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.194,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.054,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat am 18.05.2021 die Klageforderung in Höhe von EUR 10.194,00 aus dem Antrag zu 1) beglichen. Mit Schriftsätzen vom 17.06.2021 und 19.07.2021 haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Hauptforderung im Antrag zu Ziffer 1 für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.05.2021 die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen aus EUR 10.194,00 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021 bis zum 18.05.2025 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, …, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Frist bis zum 30.03.2021 nicht einhalten können, da ihr das Schreiben des Klägervertreters 19.03.2021 erst am 25.03.2021 zugegangen sei.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klageforderung sofort anerkannt worden sei. Sie habe dem Kläger insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, § 307.

Das Anerkenntnis bezieht sich nach Auslegung auf die gesamte Klageforderung, umfasst also auch die Nebenforderungen.

Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2025 die Klage auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung umgestellt. Die Beklaget hat hierzu keine Stellung mehr genommen. Nach allgemeiner Auslegung dürfte aber ihr Anerkenntnis auch die umgestellte Klageforderung mit umfassen, da sie inhaltlich die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten anerkannt hat.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht bei beiderseitiger Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Ferner hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt, § 307 ZPO und dann nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen.

Nichts anderes folgt aus der Wertung in § 93 ZPO, die auch im Rahmen von § 91a ZPO analog heranzuziehen ist (BGH, Beschluss v. 9. 2. 2006 - IX ZB 160/04 = NJW-RR 2006, 773; BGH, Beschluss vom 28.10.2014 - XI ZR 395/13 = BeckRS 2014, 21519) und auf den anerkannten Klageteil direkt anwendbar ist. Danach können dem Kläger grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort nach Klageerhebung anerkennt. Anlass zur Klageerhebung hat die Beklagte in der Regel dann gegeben, wenn sie sich (ohne Rücksicht auf ihr Verschulden) vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können. Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass der Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist (Flockenhaus in Musielak/Voit ZPO, § 93 Rn. 2 m.w.Nw.).

Maßgeblich für die Fälligkeit des Rückgewähranspruchs ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (Gaier in MünchKommBGB, § 346 Rn. 92). Der Kläger hatte seine Bestellung - unstreitig - ca. eine Woche vor dem 23.02.2021 storniert und hiermit den Rücktritt erklärt. Die Rückabwicklung war nach § 271 BGB damit grundsätzlich sofort fällig.

Ferner erinnerte der Kläger über den Chat-Support am 23.02.2021 an die Bearbeitung seiner Rückzahlung. Sodann verlangte er ausdrücklich erneut in seiner E-Mail vom 11.03.2021 die Rückzahlung des Kaufpreises und setzte hierfür eine Frist von einer Woche. Spätestens nach Ablauf der Wochenfrist war die Beklagte daher in Verzug geraten. Die Frist war dabei auch ausreichend lang bemessen. Denn es handelt sich um einen bereits sei Wochen der Beklagten bekannten Vorgang. Ferner handelt es sich zwar um eine große Bestellung – der Rücktritt wurde aber bereits im Februar durch den Kläger erklärt. Nach mehrmaligem Nachfragen war es dann ausreichend, der Beklagte eine letzte Frist von einer Woche zur Rückzahlung zu setzen.

Die Beklagte hat den Verzug auch gem. § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Insbesondere hatte sie ausreichend Zeit, den Sachverhalt zu prüfen. Nachdem der Kläger ca. am 15.02.2021 den Rücktritt erklärt hatte, sind mehr als vier Wochen bis zum Verzugseintritt durch die Mahnung vom 11.03.2021 mit Ablauf des 18.03.2021 vergangen.

Dem steht nicht entgegen, dass es der Beklagten innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, ausreichend Rücksprache mit dem Versanddienstleister zu halten. Das Verschulden kann nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die Forderung oder deren Umfang ungewiss ist (BGH, Urteil vom 16.6.2015 – II ZR 384/13 = NJW-RR 2015, 1175). Die jeweiligen Rückforderungen standen aufgrund des erklärten Rücktritts ohnehin eindeutig fest: in der Rückgewähr der empfangenen Elektrogeräte einerseits sowie in der Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. EUR 10.194,00 andererseits. Nichts anderes folgt aus einem etwaigen Untergang der Geräte, da der Verkäufer jedenfalls gem. §§ 475 Abs. 2, 447 Abs. 1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Ferner konnte die Beklagte jederzeit über den Versanddienstleister erkennen, dass die Lieferung bislang nicht zugestellt worden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

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