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10 Ta 587/25•Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, 2025-08-28, 10 Ta 587/25
10 Ta 587/25Tribunale del lavoro / Chamber 1028 ago 2025
1. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezweckt eine Verfahrenskonzentration, durch die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen möglichst den für Fragen des Arbeitskampfes besonders sachkundigen Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen werden. 2. „Dritter“ i.S.d. Norm kann auch ein Bahnkunde sein, der sich gegen die Auswirkungen eines Streiks bei der Bahn zur Wehr setzen will. Auf die Frage einer subjektiven Rechtsposition eines einzelnen Bahnkundens bei einem Arbeitskampfgeschehen kommt es bei der Zuständigkeit nicht maßgeblich an, sondern bei der Begründetheit der Klage. 3. Aus Art. 87e Abs. 4 GG kann kein individueller Anspruch eines Bahnkundens auf Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs während eines Streiks abgeleitet werden. Ein Streit hierüber ist auch nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 12 Ca 6977/23
Entscheidungsdatum: 2025-08-28
Aktenzeichen: 10 Ta 587/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2025:0828.10TA587.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a GVG, § 567 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, Art. 87e Abs. 4 GG, § 2 Abs. 3 ArbGG
Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezweckt eine Verfahrenskonzentration, durch die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen möglichst den für Fragen des Arbeitskampfes besonders sachkundigen Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen werden.
„Dritter“ i.S.d. Norm kann auch ein Bahnkunde sein, der sich gegen die Auswirkungen eines Streiks bei der Bahn zur Wehr setzen will. Auf die Frage einer subjektiven Rechtsposition eines einzelnen Bahnkundens bei einem Arbeitskampfgeschehen kommt es bei der Zuständigkeit nicht maßgeblich an, sondern bei der Begründetheit der Klage.
Aus Art. 87e Abs. 4 GG kann kein individueller Anspruch eines Bahnkundens auf Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs während eines Streiks abgeleitet werden. Ein Streit hierüber ist auch nicht öffentlich-rechtlicher Natur.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 12 Ca 6977/23
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. August 2025 - 10 Ta 587/25 - wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung werden ebenfalls als unzulässig verworfen.
I. Die mit bei Gericht am 17. September 2025 eingegangene Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig.
Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen oder ein Beweisangebot nicht beachtet worden, hat der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun. Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 19, NJW 2009, 1693). Wird gerügt, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss er zum einen konkret vortragen, welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen. Darüber hinaus muss er die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung der Hinweispflicht dartun. Ebenso wie bei der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss dazu die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. Dabei genügt der nachvollziehbare Vortrag, dass das Berufungsgericht bei Beachtung seiner Hinweispflicht möglicherweise anders entschieden hätte. Hierzu ist darzutun, wie der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte. Zugleich muss die - zumindest konkludente - Behauptung aufgestellt werden, bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Landesarbeitsgericht möglicherweise anders entschieden (vgl. BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 13, NJW 2009, 1693) .
II. Der Kläger hat in seinem Schreiben Anträge "gem. §§ 320 und 321 ZPO" gestellt. Diese hat er inhaltlich nicht begründet. Es erschließt sich nicht, weshalb der Tatbestand unrichtig oder die Beschlussgründe ergänzt werden müssten. Außerdem fehlt für den Antrag nach § 320 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unanfechtbar war.
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