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47 F 163/25 VU•AG Michelstadt, 2025-04-23, 47 F 163/25 VU
47 F 163/25 VUTribunale di primo grado23 apr 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-23
Aktenzeichen: 47 F 163/25 VU
ECLI: ECLI:DE:AGMICHE:2025:0423.47F163.25VU.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1612a BGB, § 36 EGZPO
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | |
|---|---|---|---|
| ab | auf | auf € mtl. | |
| ____ | Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe | __________ | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| ____ | Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe | __________ | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.04.2025 | 100 | Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe | __________ |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.03.2025 auf 3.157,00 € festgesetzt.
Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 14.03.2025, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.157,00 € festgesetzt.
Der Verfahrenswert wird auf 7.885,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
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