LG Gießen 1. Zivilkammer, 2003-10-08, 1 S 213/03

1 S 213/03Tribunale cantonale / I camera civile8 ott 2003

Testo completo

LG Gießen 1. Zivilkammer — 1 S 213/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-08

Aktenzeichen: 1 S 213/03

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2003:1008.1S213.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.04.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat der auf restlichen Schadensersatz bis zu einer Quote von 75 % aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom ... gerichteten Klage zu Recht entsprochen.

Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 I Ziffer 2 ZPO):

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO).

Soweit die Berufung beanstandet, das Amtsgericht habe verkannt, dass zwischen den Parteien der Unfallverlauf im Detail streitig sei, verfängt dies nicht. Im Tatbestand des Urteils ist ausdrücklich festgehalten, dass das Fahrzeug des Beklagten „aus welchen Gründen auch immer und wieweit ist streitig, ohne die Änderung seiner Fahrtrichtung angezeigt zu haben, auf die rechte Fahrspur" geriet. Dies ist für die Entscheidung des Falles entscheidend - die offenbar von der Berufung problematisierte Frage, ob dem Fahrmanöver ein geplanter Fahrspurwechsel oder ein „geringfügiges" Geraten auf die benachbarte Spur zugrunde lag, ist ohne Belang. Maßgeblich ist, dass durch die Fahrweise des Erstbeklagten der vor dem Zeugen ... fahrende Zeuge ... unstreitig aus der Kurve gedrängt wurde, sein Fahrzeug gegen den hohen Bordstein steuern musste und dadurch abrupt stehen blieb.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden (§ 540 I 2 ZPO).

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Kläger auf das Fahrzeug des Zeugen ... aufgefahren ist. Damit spräche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Klägers, da der Auffahrende entweder zu schnell, unaufmerksam und/oder ohne genügenden Sicherheitsabstand gefahren ist (vgl. § 4 1 StVO). Vorliegend ist dieser, für eine nicht verkehrsgerechte Fahrweise des Klägers sprechende Geschehensablauf aber durch obige Feststellungen entkräftet. Der Auffahrunfall ereignete sich zum einen in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Nichteinhalten der Fahrspur durch den Erstbeklagten und zum anderen während des Anfahrens nach grüner Ampelstellung im Stadtverkehr. Damit liegt ein atypischer Geschehensablauf vor, der die Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten des Klägers nicht zur Anwendung kommen lässt (vgl. Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO, Rz. 17; OLG Bremen, VersR 1997, 253/254; KG MDR 1997, 1123/1124; KG VM 1993, 27).

Das Überschreiten der eigenen Fahrspur des vom Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeugs nach rechts war unstreitig auslösend für die in zeitlicher wie örtlicher Hinsicht unmittelbare Kollision des Fahrzeugs des Zeugen ... mit der hohen Bordsteinkante und dem plötzlichen Stillstand dieses Fahrzeugs. Damit ist nicht nur ein gegen die Beklagten sprechender Anscheinsbeweis begründet, dass der unzulässige Fahrstreifenwechsel und die Verletzung der Pflicht zur spurtreuen Fahrweise für das Folgegeschehen verantwortlich war (vgl. KG a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.), sondern es steht wegen der unbestrittenen Ursächlichkeit der Fahrweise des Erstbeklagten für das Ausweichmanöver des Zeugen ... fest, dass der Fahrfehler kausal für den folgenden Auffahrunfall war. Dabei kann es - entgegen der Auffassung der Berufung - keine Rolle spielen, dass der Fahrstreifenwechsel weder vollzogen noch angeblich geplant gewesen ist. Ausreichend ist ein Überfahren der eigenen Fahrspur nach rechts, dass den Zeugen ... seinerseits nötigte, ebenfalls nach rechts auszuweichen. § 7 V StVO legt jedem Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen auch nur teilweise verlässt oder verlassen will,

erhöhte Sorgfaltspflichten auf (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Strassenverkehrsrecht, 1.7. Aufl., § 7 StVO, Rz. 21 m.w.N.; Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO, Rz. 17; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 27.Kap., Rz. 216/217). Ob Ursache des Verlassens der eigenen Fahrspur ein geplanter Fahrstreifenwechsel oder bloße Unaufmerksamkeit war, ist für die dadurch hervorgerufenen Reaktionen des benachbarten oder nachfolgenden Verkehrs ohne Belang und kann in rechtlicher Hinsicht keine Differenzierung erfahren. Der Zeuge ... konnte und durfte sich ebenso wie der Zeuge ... darauf verlassen, dass nach dem Anfahren von der Ampel die Fahrer der linken Kolonne die Linkskurve genau ausführen und die gewählte Fahrspur beachten.

Hinzu kommt, dass die besondere Verkehrssituation des Anfahrens mehrerer Fahrzeuge auf zwei Spuren während einer Grünphase gegeben war. Es darf grundsätzlich so angefahren werden, wie die Fahrzeuge stehen, ohne zunächst einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen, um die Grünphase ausnutzen zu können (vgl. Hentschel, a.a.O., Rz. 8 m.w.N.). Trotz der im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach grüner Ampelstellung zu fordernden erhöhten Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft darf der Abstand des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers geringer sein. Auch wenn er sich auf ein plötzliches Abbremsen seines direkten Vordermanns einstellen muss, kann von ihm nicht verlangt werden, den Spurnachbar des vor ihm fahrenden Fahrzeugs permanent auf fehlendes Spurhalten zu beobachten. Unstreitig hat der Zeuge ... zudem nicht nur eine (Voll)Bremsung durchführen müssen, sondern sein Fahrzeug ist durch das Abdrängen auf die hohe Bordsteinkante einem im Vergleich zu einem Bremsmanöver noch abrupterem Stillstand zugeführt worden. In Anbetracht dieses schnellen Geschehensablaufs kann nicht, wie die Berufung meint, in Hinblick auf ein Verschulden der Klägerseite wesentlich ins Gewicht fallen, dass das Beklagtenfahrzeug und das des Zeugen ... annähernd parallel vor dem Zeugen ... herfuhren. Die Erkennbarkeit des Fahrfehlers des Erstbeklagten bzw. die Reaktionszeit auf diesen war bei der gestaffelten Kurvenfahrt im Vergleich zum Zeugen ... nur minimal erhöht. In Anbetracht des klaren Pflichtverstoßes des Erstbeklagten können darin begründete, mögliche - allenfalls leicht fahrlässige - Verursachungbeiträge auf Klägerseite nicht in einem Maße ins Gewicht fallen, das eine Haftungsquote von 25 % übersteigen könnte.

Soweit die Berufung die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungswert von 3500,-- € abzüglich des von der Erstbeklagten ermittelten Restwerts von 560,-- €, also auf 2940,-- € beschränken will, greift dies ebenfalls nicht durch.

Es ist zwar richtig, dass ein Geschädigter grundsätzlich den Schadensausgleich zu wählen hat, der den geringeren (finanziellen) Aufwand erfordert. Hätte die Klägerin das Fahrzeug unrepariert verkauft, dürften die Ausführungen der Berufung zutreffend sein. Denn in diesem Fall ist nicht einzusehen, warum bei Abrechnung auf fiktiver Basis ein Restwert außer Betracht bleiben sollte bzw. der Geschädigte trotz der kostengünstigeren Variante Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert einen nur fiktiv ermittelten, höheren Reparaturbetrag ersetzt verlangen darf. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Klägerin bzw. der Zeuge ... hat das Fahrzeug in Eigenregie repariert bzw. reparieren lassen. Dies ergibt sich ansatzweise bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen ... (Blatt 8), in dem festgehalten ist, dass von Seiten des Halters grosser Wert auf eine Instandsetzung und Weiternutzung gelegt wird. Zur Überzeugung der Kammer ergibt es sich weiterhin aus den im Termin am 8.10.2003 überreichten Lichtbildern des klägerischen Fahrzeugs, auf denen die Durchführung der Reparatur und die aktuelle Nutzung des Fahrzeugs zu erkennen ist. Dabei sieht die Kammer keinen Anlass für die seitens der Beklagten geäußerte Vermutung, die Klägerin habe das Fahrzeug zwar repariert, aber nicht in einen verkehrssicheren Zustand gebracht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin das Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr trotz mangelnder Verkehrssicherheit eingehen sollte, ergeben sich auch aus den Feststellungen des Gutachters keine Hinweise auf durch die Kollision verursachte, nicht sichtbar reparierte Beschädigungen des Fahrzeugs.

Bei einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur - auch wenn sie nicht durch eine Fachwerkstatt erfolgt ist - ist ein postengenauer Vergleich, wie ihn die Berufung im einzelnen vorrechnet, nicht erforderlich. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und sein nach außen hin bekundetes Integritätsinteresse durch die Weiternutzung des selbst reparierten Fahrzeugs geht dem Wirtschaftlichkeitsgebot in diesen Fällen vor (BGH, Urteil vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02 -), zumal sich vorliegend der Streit der Parteien rein rechnerisch auf (3011,70 E ./. 2940,-- E = 71,70 €, davon 75 %) 53,78 € reduziert. Hat die Klägerin als Geschädigte ihr Integritätsinteresse ausreichend dargetan, kann sie die für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1992, 1618 - 1620; NJW 1985, 2469 (2469 re. Spalte unten); Palandt-Heinrichs, 62. Auf., § 249 Rz. 27 m.w.N.; Eggert, Entschädigungsobergrenzen bei „fiktiven" Reparaturkosten, DAR 2001, 21 ff. (24 ff.)). Die geltend gemachten Reparaturkosten von 3011,70 € netto liegen unterhalb der sog. „Opfergrenze" von 130 % des reinen, nicht um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

Die Auslagenpauschale von 25 € ist vorgerichtlich mit Abrechungsschreiben der Erstbeklagten vom 11.11.2002 anerkannt und erstinstanzlich nicht beanstandet worden (vgl. § 531 II ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 543 II ZPO liegen nicht vor.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.

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