LG Limburg 2. Große Strafkammer, 2007-06-04, 2 Ks 2 Js 56773/06

2 Ks 2 Js 56773/06Tribunale cantonale4 giu 2007

Testo completo

LG Limburg 2. Große Strafkammer — 2 Ks 2 Js 56773/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-04

Aktenzeichen: 2 Ks 2 Js 56773/06

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2007:0604.2KS2JS56773.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in 3 Fällen, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Freiheitsberaubung in 2 Fällen.

Der Angeklagte wird zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Das sichergestellte Messer und die Handschuhe werden eingezogen (Ass. 242/06 lfd. Nr. 1 und 2).

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und der Nebenklagen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 211 2., 5. und 9. Alt., 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 5, 177 Abs. 2 Ziff. 1, 239 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 57 a Abs. 1 Ziff. 2, 66, 74 StGB.

Gründe

I.

persönliche Verhältnisse

II.

1.

(zum Nachteil …)

Am 14.11.2003 hatte der Angeklagte seine reguläre Beförderungstour bereits gegen Mittag abgeschlossen. Auf dem Heimweg rief er den Disponenten bei der Firma … an und erkundigte sich, ob er noch eine Sonderfahrt für den Abend bekommen könne. Wenig später rief der Disponent zurück und erteilte ihm den Auftrag für eine

Fahrt nach … desselben Abends. Als der Angeklagte, zu Hause angekommen, seine hochschwangere Frau über die Sondertour unterrichtete, reagierte diese wenig erfreut. Sie machte ihm heftige Vorwürfe, weil er die Zusage gemacht hatte, ohne sich vorher ihrer Zustimmung zu vergewissern. Sie wies ihn darauf hin, dass bei ihr morgens bereits die ersten Wehen eingesetzt hätten. Es kam zu heftigen Diskussionen und gegenseitigen Vorwürfen, in deren Verlauf der Angeklagte wiederholt betonte, dass er die Tour nicht angenommen hätte, wenn er um ihren Zustand gewusst hätte.

Gegen 19.00 Uhr abends verließ der Angeklagte das Haus und begab sich, wie geplant, mit seinem Lkw zunächst zur Firma …, um die Ladung aufzunehmen und fuhr sodann Richtung …. Kurz vor dem Autobahnkreuz …entschied er sich spontan, an der Ausfahrt … abzufahren. Von dort fuhr er an den ihm zumindest vom Hörensagen bekannten Straßenstrich an der …straße in …. Um 23.30 Uhr sah er die am … geborene … am Straßenrand stehen. Sie ging dort der Prostitution nach. Da sie ihn äußerlich ansprach, stellte er den Lkw in der Nähe ab und ging zu ihr, um sie zu fragen, wie viel sie für „Französisch und Verkehr" verlange. Sie einigten sich auf 50,00 EUR sowie darauf, dass der Geschlechtsverkehr im Lkw des Angeklagten stattfinden sollte. Dort sollte der Angeklagte ihr auch das Geld aushändigen. … parkte daraufhin ihren eigenen Pkw hinter dem Lkw und stieg in Erwartung des vereinbarten Geschlechtsverkehrs auf der Beifahrerseite in den Lkw MAN, Typ F 2000, amtliches Kennzeichen …, ein.

Spätestens als …den Lkw bestieg, fasste der Angeklagte den Entschluss, sie zu töten, um postmortal mit ihr zu verkehren. In dieser Absicht begab er sich unter einem Vorwand hinter den Beifahrersitz und holte aus einem Korb, in dem sich seine privaten Sachen befanden, ein ca. 2-3 cm breites Ladungs-Sicherungs-Band heraus. Anschließend legte er das Band blitzschnell von hinten um den Hals der sich keines Angriffs versehenden … und drosselte sie. Aufgrund der massiven Strangulation trat nach spätestens einer Minute Bewusstlosigkeit und spätestens nach fünf bis neun Minuten deren Tod ein. Durch die Drosselung kam es unter anderem zum Bruch des rechten Schildknorpel - und des linken Zungenbeinhorns.

Nachdem der Angeklagte sich vergewissert hatte, dass der Tod tatsächlich eingetreten war, zog er sie vom Beifahrersitz nach hinten in die Schlafkabine. Anschließend begab er sich auf den Fahrersitz und fuhr los. In der Nähe des ca. 33 km entfernt liegenden Gewerbegebietes Top-West in …fuhr er von der Autobahn ab und hielt auf dem Parkplatz des dortigen … an. Er begab sich in die Schlafkabine und entkleidete sie bis auf Oberteil und den BH. Letzteren schob er lediglich hoch. Nachdem er sich schnell ein Kondom, welches er in seinem Korb mitführte, übergestreift hatte, drang er zunächst anal und anschließend vaginal in sie ein, bis er zum Samenerguss kam. Das Präservativ mit dem Ejakulat entsorgte er in eine leere Zigarettenschachtel, die er sich bereit gelegt hatte.

Er zog den leblosen Körper seines Opfers nach vorne auf den Beifahrersitz und brachte ihn in eine aufrechte Sitzposition. Dann stieg er aus, öffnete von außen die Beifahrertür, schulterte die 1,72 m große und 118 kg schwere Leiche und schleppte sie hinter ein fest installiertes Ausstellungsgartenhäuschen des dortigen …, wo er sie ablegte. Sodann ging er zurück zum Lkw und holte Pullover, Hose und Handtasche der Verstorbenen, in der sich unter anderem ein blondes Haarteil befand, und legte diese Gegenstände neben bzw. auf der immer noch entblößten Leiche ab.

Anschließend fuhr er mit seinem Lkw auf die Autobahn, um gegen 01.30 Uhr pünktlich auf dem vorgesehenen Ladeplatz in … zum Entladen seines Lkw zu erscheinen. Während der Fahrt warf er die Zigarettenschachtel und das Ladungssicherungsband aus dem Fenster, um sich der Spuren zu entledigen. Auf dem Heimweg erreichte ihn ein Anruf seiner Frau, die ihm mitteilte, dass sie sich mit starken Wehen auf dem Weg ins Krankenhaus befinde. Nach Erledigung seines Auftrags begab sich der Angeklagte direkt ins … in … zu seiner Frau, wo er in den frühen Morgenstunden des 15.11.2003 eintraf. Er bemühte sich, vollkommen normal zu wirken, damit seine Ehefrau keinen Argwohn schöpfen sollte. Da der Angeklagte jedoch sehr müde war und die Ärzte ihm versicherten, dass die Geburt noch einige Stunden auf sich warten lassen würde, fuhr er gegen 07.00 Uhr zunächst wieder nach Hause, um gegen 13.00 Uhr zurückzukehren. Gegen 18.00 Uhr wurde sein Sohn … geboren. Für den Angeklagten war dies seinen Angaben zufolge, der glücklichste Moment in seinem Leben. Seine Ehefrau hätte ein Mädchen vorgezogen.

Der Leichnam wurde am Morgen des 15.11.2003 kurz vor 9.00 Uhr durch den Zeugen … entdeckt. Er befand sich noch an der Stelle und in dem Zustand, in dem der Angeklagte ihn in der Nacht hinterlassen hatte. …hinterlässt eine neunjährige Tochter.

2.

(zum Nachteil …)

Am 18.10.2004 brach der Angeklagte abends nach einem heftigen Streit mit seiner Ehefrau zu einer Tour nach … auf. An der Ausfahrt … fuhr er von der Autobahn ab in Richtung des Straßenstrichs am ….- Er hoffte, seine angestaute Frustration durch Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten abbauen zu können. Am Straßenstrich angekommen, parkte er den Lkw und machte sich zu Fuß auf die Suche nach einer Prostituierten, die ihm äußerlich zusagte. Die zum Tatzeitpunkt 25-jährige litauische Staatsangehörige … (geb. …), die am Straßenrand stand und auf Freier wartete, gefiel ihm auf Anhieb. Er sprach sie an und fragte nach ihrem Preis für „Französisch und Verkehr". Nachdem sie sich auf 50,00 EUR geeinigt hatten, folgte … dem Angeklagten zu seinem Lkw MAN, amtliches Kennzeichen … . Es war inzwischen ca. 00.10 Uhr am 19.10.2004. Der Angeklagte öffnete die Beifahrertür und bedeutete ihr, einzusteigen. Doch … gab ihm zu verstehen, er solle zuerst einsteigen, da es sein Fahrzeug sei. Daraufhin stieg der Angeklagte über die Beifahrerseite ein und kniete sich in den Zwischenraum zwischen Beifahrer- und Fahrersitz, während … auf dem Beifahrersitz Platz nahm und die Tür hinter sich schloss.

Im Lkw bestand sie zunächst auf Vorauszahlung. Der Angeklagte griff daraufhin in den Korb mit seinen Privatsachen, um seine Geldbörse herauszuholen und so seine Friedfertigkeit vorzutäuschen. Seine Hände ertasteten jedoch seine Bundeswehrhandschuhe, die er bei jeder Fahrt als Arbeitshandschuhe mit sich führte. Er streifte sie über. …, die währenddessen in ihrer Handtasche nach einem Präservativ suchte, bemerkte diesen Vorgang nicht. Wie geplant nahm er sodann heimlich eine von ihm mitgeführte grüne „Natoschnur" aus seiner Bundeswehrzeit aus seinem Korb und schlang diese blitzschnell um den Hals der ahnungslosen … und zog zu. Dabei war dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Behandlung bewusst. … wehrte sich heftig, wobei ihr unter anderem ein Fingernagel abbrach. Gleichzeitig versuchte sie, den Griff der Beifahrertür zu ertasten, was ihr wenig später auch gelang. Die Tür öffnete sich und sie fiel, gefolgt von dem Angeklagten, der sie nach wie vor festzuhalten versuchte, aus dem Führerhaus ins Freie.

Als … um Hilfe rief, würgte sie der Angeklagte mit bloßen Händen. Zu diesem Zeitpunkt fuhr ein Streifenwagen zufällig vorbei. Um eine Entdeckung zu verhindern, legte der Angeklagte sich mit seinem gesamten Gewicht auf sein Opfer. Nachdem der Streifenwagen sich entfernt hatte, griff er ihr erneut an den Hals und würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit. Anschließend hob er sie hoch und setzte sie in den Fußraum des Führerhauses. Er zog ihr die schmutzigen Schuhe, Hose, Jacke und Oberteil aus, um den LKW sauber zu halten. Er legte die nur noch mit ihrem Slip bekleidet … in die Schlafkabine. Beim Zuziehen des Vorhangs kam sie wieder zu sich. Sofort griff er ihr an den Hals und würgte sie erneut bis Bewusstlosigkeit eintrat, um sie für seine Zwecke gefügig zu machen.

Er fuhr mit dem Opfer auf die BAB … Richtung Norden, um einen geeigneten Ort zu finden, an dem er mit ihr ungestört geschlechtlich verkehren konnte.

Während der Fahrt kam … allmählich wieder zu Bewusstsein. Aus Angst um ihr Leben und in der vagen Hoffnung, dass er ihr dann nichts antun werde, versuchte sie, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln. Sie fragte ihn unter anderem, wie alt er sei, woher er komme und ob er Familie habe. Als sie anhand seiner knapp gehaltenen Antworten jedoch erkannte, dass er nicht gewillt war, sich zu unterhalten, bat sie ihn um eine Zigarette. Der Angeklagte, der die Angst der Zeugin um ihr Leben deutlich spürte, reichte ihr eine Zigarette und steckte sich selbst auch eine an. Auf ihre Frage, ob er Alkohol für sie habe, erwiderte er, er trinke keinen Alkohol. Er reichte ihr gleichwohl eine Dose Cola. Angsterfüllt fragte sie ihn, wohin er fahre und ob er sie nach … zurückbringen werde. Er erwiderte nur, er müsse Ladung abladen. Sie ließ nicht locker und bot ihm an, unentgeltlich geschlechtlich mit ihm zu verkehren, wenn er sie anschließend gehen lasse. Er könne auch später ohne weiteres zu ihr kommen und sie werde ihm ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung stellen. Als sie feststellte, dass er hierauf nicht reagierte, streichelte sie seinen Hinterkopf und versprach ihm, keinen Fluchtversuch zu unternehmen.

Der Angeklagte verließ mit seinem LKW die Autobahn und fuhr in Richtung des Gewerbegebietes … in der Gemarkung … . An einem nahegelegenen Wendehammer …-Straße, der ausschließlich von Feldern, Wald und Wiesen umgeben war und ihm daher so abgelegen erschien, dass er eine Entdeckung in der Nachtzeit durch Dritte ausschließen konnte, hielt er an und stellte den Motor ab. Er zog den Sichtschutz an der Frontscheibe herunter und begab sich in die Schlafkabine. Aus Angst um ihr Leben und in der Hoffnung, der Angeklagte werden sie anschließend gehen lassen, entledigte … sich ihres Slips. Der Angeklagte tat dasselbe. Dabei fiel der Geschädigten auf, dass der Angeklagte im Bauchbereich eine Vielzahl auffälliger Narben aufwies. Der Angeklagte, der sich sicher war, dass die vorangegangene Gewalteinwirkung nach wie vor bestimmend für das Verhalten seines Opfers war, verkehrte ungeschützt zunächst oral, dann vaginal und anal und abschließend erneut oral mit ihr, obwohl sie angesichts des vorangegangen Würgevorgangs nach wie vor unter Schwindel, Atembeschwerden und Gliederschmerzen litt. Dem Angeklagten, der sehr grob und gefühllos vorging und die Geschädigte nach Belieben in die von ihm jeweils gewünschte Position drehte, war bewusst, dass sie die sexuellen Handlungen ausschließlich aus Angst um ihr Leben erduldete. Beim letzten Oralverkehr kam der Angeklagte zum Samenerguss, so dass die Zeugin sein Ejakulat zunächst im Mund hatte, bis sie es dann aus dem Fenster spuckte.

Aus Angst vor Entdeckung entschloss er sich nunmehr, sie zu töten. Von ihr unbemerkt nahm er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und einer Breite von 2 cm, welches nach oben spitz zuläuft und einseitig geschliffen ist, aus seinem Korb und steckte es in die Hosentasche. Er zog sich an und forderte sie auf, sich ebenfalls anzukleiden und ihm nach draußen zu folgen. Er gab vor, eine Leuchte am Lkw kontrollieren zu müssen, und versprach ihr, sie anschließend nach … zurückbringen, um sie in Sicherheit zu wiegen und seine Tötungsabsicht zu verbergen.

… tat wie ihr geheißen, zog sich an und folgte ihm durch die Beifahrertür nach draußen, in der Hoffnung, dass er sie nun gehen lassen würde.

Sie gingen zunächst um den Lkw herum auf die andere Seite. Dort packte der Angeklagte … plötzlich blitzschnell am Nacken, drückte ihren Kopf herunter, um ihr jedwede Verteidigungsmöglichkeit zu nehmen. Er stieß gleichzeitig mit dem ausgeklappten Messer mit voller Wucht in den Sternumbereich ihres Oberbauches. Als er ein weiteres Mal mit dem Messer ausholte, griff sie mit der linken Hand nach dem Messer und hielt es fest. Blutend sank sie vor ihm auf die Knie und bat ihn, wie von ihm versprochen, sie ziehen zu lassen, sie werde ihn nicht verraten. Sie bat ihn ferner, er möge ihr die Handtasche zurücklassen. Er solle doch einmal an seine Mutter denken. Der Angeklagte antwortete nicht, entwand ihr stattdessen das Messer, klappte es zusammen, steckte es ein und sagte zu ihr: „Geh, geh." Dabei ging er davon aus, dass sie den Messerstich angesichts der für ihn erkennbaren starken Blutungen nicht überleben werde. Die Geschädigte entfernte sich daraufhin einige Schritte in Richtung des nahe gelegenen Maisfeldes, brach dort jedoch zusammen und fiel hin. Davon ausgehend, dass die Geschädigte den Messerstich nicht überleben werde, sprang er in seinen Lkw und fuhr eilig davon. Kurz vor der Autobahnauffahrt hielt er noch einmal an, um die noch im Lkw verbliebenen persönlichen Gegenstände der Geschädigten aus dem Fenster zu werfen. Es handelte sich hierbei zumindest um die Jacke und die Handtasche.

… schleppte sie sich zunächst zurück zum Wendehammer und setzte sich hin. Ihr wurde übel und heiß, so dass sie sich hinlegen musste. Dann zwang sie sich, aufzustehen und weiterzugehen. Mit letzter Kraft schleppte sie sich auf Knien vorwärts bis zu einem Baum. Hier brach sie zusammen und verlor das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam, raffte sie sich erneut auf und schleppte sich durch das angrenzende Maisfeld in die Richtung, wo sie — zu Recht — die Autobahn vermutete. Mit letzter Kraft kroch sie den Autobahnwall zur BAB … hinauf und unter der Leitplanke hindurch auf den Standstreifen. Auf den Knien sitzend, mit einer Hand am Einstichbereich, winkte sie mit der anderen Hand den vorbeifahrenden Fahrzeugen.

Trotz der herrschenden Dunkelheit erkannte die Zeugin … das kniende Opfer, welches sie für ein Kind hielt. Sie hielt ihr Fahrzeug 200 m entfernt an und setzte dies auf der Autobahn zurück. Auf ihr Hupen kam die völlig verstörte … zu ihrem Fahrzeug. … öffnete ihr von innen die Beifahrertür. Die Geschädigte brachte nur die Worte: „Bitte helfen" hervor. Als … fragte, was geschehen sei, antwortete sie nur sinngemäß: „Mann mit Messer, alles Blut" und führte symbolisch einen Würgegriff vor. Die Zeugin … fuhr aus Angst vor weiteren Übergriffen einige hundert Meter weiter auf den dort gelegenen Rastplatz …. Hier hielt sie an. Auf die Frage der Zeugin …, ob sie verletzt sei, zog … ihren Fleece-Pullover hoch, so dass die Zeugin das im linken Brustbereich blutverschmierte T-shirt betrachten konnte, und sagte sinngemäß: „Mann mit Messer gestochen." Daraufhin informierte die Zeugin … sofort die Polizei, die schon wenig später mit dem Rettungsdienst eintraf.

Gegen 04.20 Uhr nachts wurde die Geschädigte in das …krankenhaus in … eingeliefert. Bei der anschließenden Notoperation, die von 05.35 bis 07.10 Uhr dauerte, ließen sich im Wesentlichen folgende Verletzungen feststellen: Die Stichwunde im linken Oberbauchbereich mit einem ca. 1,2 cm breiten Stichkanal hatte zu einer Verletzung der rechten Herzkammer geführt, die normalerweise zum Verbluten geführt hätte. Glücklicherweise hatte sich jedoch eine Tamponade im Bereich des rechten Ventrikels gebildet, die ein Verbluten verhinderte. Allerdings hatte sich, bedingt durch die fesselnde Tamponage des Herzens Flüssigkeit im Abdomen gebildet. Auch war es zu einer Minderbelüftung der Lunge gekommen. Abgesehen von den lebensgefährlichen inneren Verletzungen ließen sich Würgemale am Hals und Schürfwunden im Bereich von Knien und Händen feststellen.

Nur dank der guten gesundheitlichen Konstitution und des erfolgreichen schnellen Eingriffs des Operationsteams unter Leitung des Oberarztes … überlebte die Geschädigte. Hätte der Eingriff nur unmaßgeblich später stattgefunden, wäre sie ihren schweren Verletzungen erlegen. Nach etwa 3 Tagen Krankenhausaufenthalt konnte sie entlassen werden. Während die Herzverletzung folgenlos ausgeheilt ist, hat … noch heute Probleme mit der Atmung, die aus der Lungenminderbelüftung herrühren. Abgesehen davon klagt sie über gelegentliches Auftreten von bisher nicht gekannten Schwindelgefühlen und Albträumen von der Tat, die sie bis heute verfolgen. Der Prostitution ist sie noch etwa zwei Jahre nachgegangen. Auf Anraten der Polizei hat sie diese Tätigkeit dann jedoch aufgegeben und ist inzwischen als Reinigungskraft beschäftigt.

Der Angeklagte fuhr nach der Tat gemäß seinem Auftrag zum …-Zentrallager der Firma … in …. Dort angekommen, stellte er sich auf den zugehörigen Parkplatz und legte sich schlafen. Morgens gegen 06.00 Uhr stand er auf und nahm sein Tagesgeschäft auf.

3.

(zum Nachteil …)

Am Abend des 23.10.2005, einem Sonntag, hielt sich der Angeklagte allein in der ehelichen Wohnung in … auf. Am Tag zuvor hatte er in Begleitung seiner Mutter seinen Sohn … zu seiner Ehefrau gebracht, die sich im Juli 2005 von ihm getrennt hatte und ohne sein Wissen zu ihren Eltern nach … zurückgezogen war. Mittags hatte er noch mit seinen Eltern in … gemeinsam zu Mittag gegessen; nun war er jedoch wieder allein. Da er Hunger verspürte, setzte er sich gelangweilt und mit sich und seiner persönlichen wie beruflichen Situation hadernd in seinen Privat-Pkw SEAT Alhambra, amtliches Kennzeichen …, und fuhr zu McDonalds in …. Anschließend setzte er seine Fahrt durch … mit unbestimmtem Ziel fort. Aus Langeweile fuhr er zunächst am Güterbahnhof, seiner ehemaligen Arbeitsstelle bei der …, vorbei. Schließlich führte seine Fahrt ihn auf den Parkplatz der Sporthalle des Gymnasiums an der … Straße in …, wo er seinen Wagen anhielt, den Motor abstellte, sich eine Zigarette anzündete und bei laufender Musik in der Dunkelheit verharrte.

Während er über die Ereignisse der letzten Monate nachdachte, wurde er gegen 23.00 Uhr auf die 31-jährige polnische Staatsangehörige auf … aufmerksam. Diese hatte kurz zuvor die naheliegende Wohnung ihres Bruders in der … in … verlassen, um in der nahe gelegenen Telefonzelle zu telefonieren. Er überlegte, sie anzusprechen, fasste dann jedoch den Entschluss, sie zu überfallen und sie im Kofferraum seines Pkw an einen anderen ungestörten Ort zu verbringen, um dort sexuell mit ihr zu verkehren. Bevor er seinen Wagen verließ, griff der Angeklagte nach hinten in den Korb mit seinen persönlichen Gegenständen, den er regelmäßig sowohl bei Privat- als auch bei Lkw-fahrten mit sich führte, und nahm eine grüne Natoschnur an sich. Der Angeklagte, der wegen der Kälte bereits bei Fahrtantritt seine Bundeswehrhandschuhe angezogen hatte, folgte ihr unauffällig.

In einem unbeleuchteten Bereich hinter dem Schulgebäude fiel er sie von hinten an, zog sie hinter eine naheliegende, ihm Schutz vor Entdeckung bietende Hecke und drosselte sie mit der Natoschnur bis sie bewusstlos wurde. Auf ein Geräusch aufmerksam geworden, verbrachte er aus Furcht vor Entdeckung die bewusstlose … zunächst in den offenen Treppenabgang eines naheliegenden Gebäudes, um dort eine günstige Gelegenheit zum Weitertransport abzuwarten.

Nachdem eine zufällig vorbeigehende Passantin, die den Angeklagten und dessen Aktivitäten jedoch nicht bemerkt hatte, weitergegangen war, schulterte der Angeklagte die immer noch bewusstlose …. Er transportierte sie zu seinem etwa 100 Meter entfernt stehenden Pkw und legte sie in den Kofferraum. Entsprechend seinem Vorhaben, an einem ungestörten Ort, sexuell mit ihr zu verkehren, setzte er seinen Wagen sodann in Richtung … in Bewegung. Um das Risiko einer Entdeckung zu minimieren, benutzte der ortskundige Angeklagte Schleichwege.

Als der Angeklagte während der Fahrt Geräusche aus dem verschlossenen Kofferraum wahrnahm, hielt er auf einem abgelegenen Weg in der Gemarkung … in der Nähe des dortigen Umspannwerkes an, um sich über den Zustand von …zu vergewissern. Er öffnete den Kofferraum und stellte fest, dass sie das Bewusstsein wiedererlangt hatte. Da sie jedoch, wie der Angeklagte sofort bemerkte, noch unter dem Eindruck des Überfalls stand und um ihr Leben fürchtete, forderte er sie auf, auf dem Beifahrersitz neben ihm Platz zu nehmen. … kam dieser Aufforderung wort- und wie vom Angeklagten erwartet, aus Furcht um ihr Leben widerstandslos nach. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, mit ihr in sein Wohnhaus in der … in … zu fahren.

Dort angekommen, parkte er sein Fahrzeug und hieß sie auszusteigen. Seiner Aufforderung, mit ihm ins Haus zu gehen, wollte sie hingegen nicht nachkommen. Vielmehr gelang es …, den Angeklagten zu überreden, sich mit ihr gemeinsam zum Bahnhof zu begeben, um dort ein Zugticket für ihre Rückfahrt nach … zu kaufen. Obwohl der Angeklagte ihr vergeblich klarzumachen versucht hatte, dass um diese Uhrzeit kein Zug mehr nach … fahre, gab er schließlich nach. Sie machten sich zu Fuß auf den Weg zum Bahnhof. Dabei umfasste der körperlich weit überlegene Angeklagte … mit einem Arm um die Hüfte, um jede Fluchtmöglichkeit von vornherein auszuschließen. Am Bahnhof angekommen, löste … am Fahrkartenautomaten eine Fahrkarte nach …, musste anschließend jedoch enttäuscht feststellen, dass in dieser Nacht tatsächlich kein Zug mehr in diese Richtung fuhr.

Der Angeklagte gab ihr nun unmissverständlich zu verstehen, dass sie nunmehr mit ihm in sein Wohnhaus zu gehen habe. … fügte sich angesichts der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten, der ihre Hüfte nach wie vor fest umklammert hielt. Als sich auf dem Weg dorthin allerdings ein Auto näherte, versuchte sie sich aus der Umklammerung zu lösen und um Hilfe zu schreien. Dies gelang ihr jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nicht, da er sie mit Gewalt von der Fahrbahn zurückriss, ihr den Mund zuhielt und sie um die nächste Straßenecke zerrte. Nachdem der Pkw ohne weitere Reaktion des Fahrers vorüber gefahren war, setzten der Angeklagte und … ihren Weg fort. In der …straße angekommen, schob der Angeklagte …, die aus Angst um ihr Leben keinen Widerstand leistete, in die Wohnung und schloss die Tür von innen ab.

Der Angeklagte führte … ins Wohnzimmer. Nachdem beide nebeneinander auf dem Sofa Platz genommen hatten, nahm er sie in den Arm und begann sie auf den Mund zu küssen. Anschließend zog er ihr Jacke und Pullover aus. … ließ alles über sich ergehen, da sie, wie dem Angeklagten bewusst war, unter dem Eindruck des vorherigen Geschehens keine andere Chance sah, ihrem Schicksal zu entgehen. Als er Anstalten machte, sie noch weiter zu entkleiden, wies sie ihn allerdings darauf hin, dass es ihr zu kalt sei. Der Angeklagte führte sie daraufhin in sein Schlafzimmer im ersten Stock. Dort stellte er die Heizung an. Aus Furcht um ihr Leben entledigte … sich daraufhin ihrer verbliebenen Kleidungsstücke und stieg zu dem Angeklagten, der sich ebenfalls vollständig ausgezogen hatte, ins Bett. Nachdem der Angeklagte ein Kondom übergestreift hatte, welches er vor dem Hinaufgehen einer Küchenschublade entnommen hatte, vollzog er mit … jedenfalls oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Ihm war bewusst, dass sie keinesfalls freiwillig zu diesen sexuellen Handlungen bereit war und nur aus Angst um ihr Leben keinen Widerstand leistete. Nachdem der Angeklagte während der vaginalen Penetration zum Samenerguss gekommen war, kleideten beide sich wieder an und begaben sich gemeinsam wieder in das Erdgeschoss.

Da … Durst verspürte, reichte der Angeklagte ihr in der Küche ein Glas Wasser.

Er fasste nunmehr den Entschluss sie zu töten, um die Aufdeckung seiner vorangegangenen Taten und die damit verbundenen Folgen zu verhindern. Unvermittelt griff er ihr deshalb von vorne mit beiden Händen an den Hals und würgte sie unter erheblicher Kraftentfaltung, was letztlich zum Abbruch der beiden oberen Schildknorpelfortsätze mit kräftiger Umblutung führte. Die Bewusstlosigkeit trat frühestens eine Minute nach dem Würgevorgang ein. Der Tod durch Ersticken trat frühestens nach zwanzig bis dreißig Minuten ein. Vom Eintritt des Todes vergewisserte er sich durch Überprüfung der Herztöne.

Einer Gefühlsregung folgend schleifte er sie ins Wohnzimmer, legte sie auf den Wohnzimmertisch und drang von vorne zunächst anal und anschließend vaginal in sie ein, während er ihre Beine mit beiden Händen festhielt. Als während der vaginalen Penetration der Samenerguss des Angeklagten unmittelbar bevorstand, zog er sein erregiertes Glied heraus und entsorgte das Ejakulat in einer neben dem Wohnzimmertisch liegenden Zigarettenschachtel.

Danach zog er … die Jeanshose, Stiefel und Oberjacke an und verbrachte sie in den Kofferraum. Neben ihren Leichnam legte er ihre restlichen Kleidungsstücke und fuhr über die Bundesautobahn A … bis zur Abfahrt …. Dort wählte er als Ablageort ein in der Nähe der Verbindungsstraße L … oberhalb der Ortschaft … befindliches dicht bewaldetes Waldgebiet. Es war inzwischen ca. 04.00 - 05.00 Uhr morgens. Unter Benutzung eines Waldweges fuhr er etwa 500 Meter in das Waldgebiet hinein und warf dort den Leichnam nebst ihren restlichen Bekleidungsstücken einen steil abfallenden Hang hinunter. Der Leichnam kam ca. 4 - 5 Meter vom Wegesrand entfernt im Unterholz auf dem Rücken zum Liegen.

Im Anschluss daran entfernte sich der Angeklagte.

Der Leichnam und die ebenfalls hinterher geworfenen Bekleidungsstücke - insbesondere Slip, Pullover und BH — wurden am 01.11.2005 gegen 14.10 Uhr von dem Zeugen … in dem oben beschriebenen Zustand aufgefunden.

4.

(zum Nachteil …)

Am 07. Juli 2006 fuhr der Angeklagte mit dem Lkw der Firma …, bei der er seinerzeit beschäftigt war, amtliches Kennzeichen …, eine Tour von … nach …. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er bereits wieder bei seinen Eltern in …. Enttäuscht von seiner Familie, die ihm bei der Räumung seines Hauses in … nicht die erhoffte Unterstützung zukommen ließ, war der Angeklagte insgesamt mit sich und seiner Situation unzufrieden. Seine Beziehung mit der um neun Jahre jüngeren … erfüllte ihn nicht, insbesondere in sexueller Hinsicht hätte er sich mehr Abwechslung und Initiative ihrerseits gewünscht.

Auf dem Rückweg von … hielt der Angeklagte am Morgen des 08. Juli 2006 gegen 01.00 Uhr in einer ihm von vorangegangenen Fahrten bereits bekannten Parkbucht an der Bundesstraße B … in der Gemarkung … in Fahrtrichtung und Autobahn an, um eine Pause einzulegen. Nachdem er etwas gegessen und sich erleichtert hatte, begab er sich zurück ins Führerhaus seines Lkw und schaute hinaus. Wenig später bemerkte er auf dem Fußweg der gegenüberliegenden Fahrbahnseite die am … geborene …, die nach einem Besuch ihrer in der Nähe wohnenden Freundin … den …weg - einen Fußweg parallel zur B … und dem „…", einem kleinen Fluss - nutzen wollte, um den letzten „Nachschwärmerbus", der um 02.00 Uhr von einer nahegelegenen Bushaltestelle abfuhr, zur Fahrt nach Hause zu erreichen.

Der Angeklagte fasste den Entschluss, sie zu töten, um sich an ihr postmortal sexuell zu befriedigen. Er griff nach seinen bereit gehaltenen schwarzen Bundeswehrhandschuhen und folgte ihr. Dabei musste er zunächst die stark befahrene Bundesstraße überqueren. Wenig später sprang er die mit keinerlei körperlichen Attacken rechnende … in einem unbeleuchteten Waldstück unvermittelt von hinten an, riss sie zu Boden und würgte sie mit bloßen Händen. Währenddessen klingelte plötzlich ihr Mobiltelefon, welches sich in ihrem Rucksack befand. Ohne den Würgevorgang abzubrechen durchsuchte der Angeklagte mit einer Hand den Rucksack nach dem Handy. Als er das Handy ertastet hatte, drückte er den Anrufer weg. Auf einen erneuten Anruf hin nahm der Angeklagte das Mobiltelefon aus dem Rucksack der, wie er erkannte, inzwischen tot am Boden liegenden … und schaltete es aus. Er steckte es in seine Hosentasche. Die angesichts des Angriffs aus dem Rucksack gefallenen Gegenstände, einen I — Pod nebst Kopfhörer und den Geldbeutel, nahm er ebenfalls an sich. Den Rucksack hingegen ließ er liegen. Infolge des massiven Würgevorgangs trat die Bewusstlosigkeit der zierlichen … frühstens nach einer Minute, der Tod in einem Zeitraum von fünf bis neun Minuten ein.

Danach schulterte er den Leichnam und trug ihn unter Ausnützung der Örtlichkeiten, insbesondere der zahlreichen Gebüsche, die ihn vor Entdeckung schützten, querfeldein durch den Park und über die Fußgängerbrücke zurück zu seinem Lkw. Dort angekommen, legte er den leblosen Körper zunächst im Schutze eines Trafohäuschens ab, um seinen Lkw aufschließen zu können. Im Anschluss daran versteckte er die Leiche in der Schlafkabine seines Lkw, setzte sich hinters Steuer und fuhr zu dem ihm bekannten, etwa 14 km entfernten Autobahnparkplatz „ …" an der Bundesautobahn A …, Fahrtrichtung ….

Nachdem der Angeklagte seinen Lkw dort abgestellt hatte, zog er sämtliche Gardinen zu, entkleidete sich und die Getötete vollständig und vollzog an ihr, wie bereits vor ihrer Tötung geplant, analen sowie vaginalen Geschlechtsverkehr. Kurz bevor es während der vaginalen Penetration zum Samenerguss kam, zog der Angeklagte sein erregiertes Glied heraus und entsorgte das Ejakulat in eine zur Vermeidung von Spuren bereit gelegte Zigarettenschachtel.

Anschließend kleidete er sich an. Nachdem er sich vergewissert hatte, dass ihn niemand beobachten würde, schulterte er den unbekleideten Leichnam und legte diesen etwa 11,5 Meter vom Randstreifen entfernt in Rückenlage in einem Gebüsch ab, welches sich unmittelbar neben seinem Lkw befand. Dann holte er die Kleidungsstücke der Verstorbenen und zwar Turnschuhe, Sweatshirt, Rock, braune Strumpfhose, weißer BH, Stringtanga und ein Stirnband und warf sie in ein ca. 50 cm von der Leiche entfernt beginnendes Brennnesselfeld.

Auf dem Weg nach Hause warf er den I-Pod von … auf der sogenannten „…“ der B … während der Fahrt aus dem Fenster in die Eder. Zu Hause angekommen, duschte er und legte sich ins Bett. Das Portemonnaie sowie Handy und Kopfhörer, welche er bislang in einem Fach im Kofferraum seines privaten Pkw versteckt gehalten hatte, entsorgte der Angeklagte erst etwa zwei Wochen nach der Tat, nachdem er durch einen Fernsehbericht über den Mord aufgeschreckt worden war. Während einer Tour nach … warf er die zuvor in eine durchsichtige Plastiktüte („Frühstücksbeutel") verstauten Gegenstände auf der Rheinbrücke zwischen … und … (B …) während der Fahrt aus dem Fenster. Das im Portemonnaie befindliche Bargeld von ca. 10 - 20 EUR hatte er zuvor entnommen. Ohne dass er dies bemerkte, kam die Tüte jedoch entgegen seinem Tatplan, sie in den Rhein zu werfen, auf der Fußgängerbrücke unterhalb der Autobahnbrücke zum Liegen, wo sie am 27.07.2006 gegen 05.40 Uhr von dem Zeugen … aufgefunden wurde.

Am 08.07.2006 wurde der unbekleidete Leichnam der … gegen 12.25 Uhr von dem Zeugen … an der Stelle und in dem Zustand, wie ihn der Angeklagte hinterlassen hatte, aufgefunden. Den Rucksack nebst Hose des Opfers sowie die im Rucksack verbliebenen sowie zum Teil neben dem Rucksack verstreuten persönlichen Gegenstände fand die Zeugin … am 08.07.2006 gegen 10.20 Uhr auf dem …weg auf.

Am 30.08.2006 wurde der Angeklagte festgenommen und befindet sich seit dem 31.08.2006 in Untersuchungshaft. Zuvor hatte er jedoch noch am Nachmittag des 30.08.2006 die Bundeswehrhandschuhe und das Klappmesser im Bereich der evangelischen Kirche in … in einem Grashaufen in unmittelbarer Nähe des Gartenzaunes versteckt.

III.

Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben dem Sachverständigen Prof. Dr. … und den Kriminalbeamten … und … gegenüber. Diese haben die den Feststellungen entsprechenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedergegeben, nachdem der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung hierzu nicht äußern wollte. Die Kammer hatte keinen Zweifel, an der zutreffenden Wiedergabe der Angaben des Angeklagten durch den Sachverständigen und die Kriminalbeamten.

Ergänzend hat der Zeuge … bekundet, der Angeklagte habe sich als LKW-Fahrer stets überschätzt. Er habe häufig Unfälle, wie bereits zuvor bei der Bundesbahn, verursacht, die Schuld aber immer bei anderen gesucht. Er sei von seinen Kollegen wegen seines cowboymäßigen Auftretens belächelt worden, auch sonst habe man ihn nicht ernst genommen. Der Angeklagte habe keine freundschaftlichen Kontakte zu Kollegen gepflegt. Überhaupt habe er bei ihm nie einen festen Freundeskreis erwähnt. Er habe ein freundschaftliches Verhältnis zu der Ehefrau des Angeklagten gepflegt, jedoch entgegen dessen Vermutung nie sexuelle Kontakt zu ihr aufgenommen. … habe sich bei ihm über die schlechten finanziellen Verhältnisse beklagt und ihm auch angedeutet, dass der Angeklagte sich während der Schwangerschaft wenig rücksichtsvoll verhalten habe. Aus diesem Grunde habe er ihr auch auf ihren Wunsch hin beim Auszug geholfen. Seine Angaben sind glaubhaft. Sie decken sich bis auf die fehlende Wertschätzung durch die Kollegen und das Inabredestellen sexueller Beziehungen mit den Angaben des Angeklagten. Ferner vermochte der Zeuge … unter Hinweis auf seine intakte Ehe nachvollziehbar darzulegen, dass er lediglich aus Mitleid der Ehefrau des Angeklagten zur Seite gestanden hat. Dass der Angeklagte keine Männerfreundschaften pflegte, haben darüber hinaus die Zeuginnen … und …, … und … bestätigt.

Die Zeugin … hat die Angaben des Angeklagten bestätigt, wonach sie seit etwa 13 Jahren eine platonische Freundschaft mit ihm pflegt, die im Rahmen eines gemeinsamen Tanzkurses begann. Der Angeklagte habe ein eher unauffälliges Leben geführt. Sie habe ihn als zuverlässigen, hilfsbereiten und herzlichen Familienmenschen und „Frauenversteher" erlebt. Letzteres sei für sie auch der Grund gewesen, mit ihm keine Partnerschaft anzustreben oder eine sexuelle Beziehung aufzunehmen, obwohl seine Mutter dies gerne gesehen hätte. Diese habe einen großen Einfluss auf den Angeklagten ausgeübt und sogar bis zuletzt sein Geld verwaltet.

Auch wenn sie während seiner Ehe mit … nur selten Kontakt zu ihm gehabt habe, so hätte sie ihm die Taten nie zugetraut. Ähnlich haben sich die Zeuginnen …, … und … geäußert.

Diese haben übereinstimmend angegeben, dass ihnen bei ihren sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten keinen nennenswerten Besonderheiten aufgefallen seien. Die Zeugin … hat bekundet, dass der Angeklagte zwar, wenn es nach ihm gegangen wäre, am liebsten jeden Tag mit ihr sexuell verkehrt hätte. Dennoch, so betonte sie, sei er nie zudringlich oder gar gewalttätig geworden. Vielmehr habe er sie in Ruhe gelassen, wenn sie ihn abgewiesen habe. Besondere sexuelle Vorlieben des Angeklagten habe sie nicht auszumachen vermocht. Auch die Zeugin … gab an, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass der Angeklagte besondere sexuelle Praktiken bevorzuge. Zwar sei es auch zu Analverkehr gekommen, allerdings nicht in gehäufter Form. Ihre sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten würde sie als eher unauffällig einstufen. Die Zeugin …, bekundete, dass ihre sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten sowohl im Hinblick auf die Häufigkeit als auch bezüglich der geübten Praktiken unauffällig gewesen seien. Sie habe nur vaginal und oral mit ihm verkehrt, zu Gewalt sei es nie gekommen. Sämtliche Zeuginnen haben darauf verwiesen, dass der Angeklagte sexuell äußerst aktiv gewesen sei, aber sich auch rücksichtsvoll verhalten habe, falls sie selbst keine entsprechenden Bedürfnisse verspürt hätten. Die Angaben der Zeuginnen zu den Sexualpraktiken des Angeklagten decken sich. Sie sind glaubhaft und nachvollziehbar.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung pauschal eingeräumt…, … und … getötet zu haben und versucht zu haben, … zu töten; weitere Angaben hat er verweigert Die Feststellungen zum Ablauf der Taten beruhen zum einen auf den Vernehmungen der Verhörpersonen KOK _ und KHK _ sowie der teilweisen Inaugenscheinnahme des auf Tonträger festgehaltenen Verhörs in der Hauptverhandlung. Ferner hat der Angeklagte sich gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr~ anlässlich der Nachexploration vom 27.04.2007 erneut zu den einzelnen Taten voll umfänglich geäußert. Dabei hat er, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung bekundete, den jeweiligen Tatablauf sowie vorliegend festgestellt eingeräumt. Hierbei habe der Angeklagte noch auf zwei weitere Besonderheiten bei Begehung der Taten hingewiesen, die nicht Gegenstand seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.08.2006 gewesen seien. So habe er die Verwendung eines Kondoms bei dem Geschlechtsverkehr mit …und der postmortale Geschlechtsverkehr mit ….

Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft.

Hinsichtlich der Tat vom 19.10.2004 (Fall II. 2.) werden die Angaben des Angeklagten zum Tatablauf durch die Aussage des überlebenden Opfers, der Zeugin … vollumfänglich bestätigt. Sie hat plastisch geschildert, dass der Angeklagte sie nach dem anfänglichen Drosseln und späteren mehrmaligen Würgen in Todesangst versetzt habe. Sie habe vergeblich versucht, mit ihm ins Gespräch zu kommen, um an sein Mitleid zu appellieren. Er habe ihr zwar wunschgemäß eine Zigarette überlassen und ihr eine Cola — Dose überreicht, ein Gespräch mit ihm sei jedoch nicht zustande gekommen. Nachdem sie sich in der Hoffnung, er werde sie später laufen lassen, am letzten Standort ausgezogen habe, sei er wie „ein Tier" über sie hergefallen. Er habe sie in verschiedene Positionen regelrecht geworfen, um mit ihr abwechselnd vaginal und anal zu verkehren. Besonders widerwärtig habe sie es empfunden, dass er ihr zum Schluss beim Oralverkehr das Ejakulat in den Mund gespritzt habe. Sie hat ferner angegeben, dass sie nicht bemerkt habe, dass der Angeklagte vor dem Aussteigen ein Messer eingesteckt habe. Sie habe bis zu dem plötzlich mit voller Wucht in den Oberbauch geführten Stich nicht mit einem Angriff gerechnet. Der Angeklagte habe sie in Sicherheit gewiegt, indem er vorgegeben habe, nach dem Lkw schauen zu wollen. Dass er ihr zugleich den Kopf heruntergedrückt habe, habe aus ihrer Sicht nur den Sinn, den Stich gezielter und fester führen zu können. Sie hat ferner beschrieben, wie sie ihn um ihr Leben angefleht habe, bevor er zum zweiten Messerstich ausgeholt habe, den sie nur durch ein Hineingreifen mit der Hand verhindert habe. Sie hat ihn in der Hauptverhandlung sofort wiedererkannt und seine Narben im Bauchbereich beschrieben, wie sie auf den Lichtbildern auf BI. 289 — 292, Bd. II der Hauptakte dokumentiert sind, … hat ferner angegeben, dass sie aufgrund des Vorfalls nicht nur operiert und stationär aufgenommen werden musste, sondern dass sie bis zum heutigen Tage an Albträumen leidet und therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen muss. Sie hat ferner nachvollziehbar angegeben, dass sie nach ihrer körperlichen Wiederherstellung zwar erneut der Prostitution nachgegangen sei. Sie habe keine andere Wahl gehabt, weil sie ihren Lebensunterhalt auf andere Weise nicht habe bestreiten können. Sie habe jetzt auf Anraten der Polizei eine Putzstelle angenommen und habe keinen Kontakt mehr zu diesem Milieu.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie deckt sich nicht nur überwiegend mit der Schilderung des Angeklagten, sondern wird, die Verletzungen betreffend, auch von dem leitenden Oberarzt Dr . … bestätigt. Dieser hat die Intensität der Verletzungen sowie die akute Lebensbedrohlichkeit ihres damaligen Gesundheitszustandes geschildert. Der Sachverständige Dr. … der die Notoperation geleitet hat, hat angegeben, dass das Opfer nur dank seines guten Gesundheitszustandes und der besonderen Sachkenntnis des Operationsteams überlebt habe.

Ferner konnte, wie das in der Hauptverhandlung in seinen wesentlichen Teilen verlesene Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (BI. 260 f. FA … Bd. A) ergeben hat, an der Fingerkuppe ihres rechten Zeigefingers neben den DNA-Merkmalen der Geschädigten eine Mischspur festgestellt werden, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … vom Hessischen Landeskriminalamt in sieben Merkmalskombinationen mit der DNA des Angeklagten übereinstimmt. Lediglich in der achten Merkmalskombination (D 18 S 51) fehle ein vollständiger DNA — Hinweis. Dies sei jedoch mit der geringen Intensität der Allele zu erklären. Daher sei das Ergebnis insoweit nachvollziehbar unvollständig. Vor diesem Hintergrund habe eine Aussage über die biostatistische Wahrscheinlichkeit in hiesiger Bevölkerungsgruppe bezogen auf nicht verwandte Personen zu unterbleiben.

Die Situation, in der die Geschädigte … aufgefunden wurde, sowie ihr desolater körperlicher wie auch psychischer Zustand steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin ….

Ferner konnten die Bundeswehrhandschuhe des Angeklagten sowie das im Fall zum Nachteil … verwendete Tatmesser mit Hilfe der Skizze aufgefunden werden, die der Angeklagte während seiner polizeilichen Vernehmung gefertigt hatte. Der hierzu befragte PHK … hat angegeben, dass der Angeklagte die auf BI. 100 Bd. I der Hauptakte ersichtliche Skizze anlässlich seiner Vernehmung vom 30.08.2006 in seinem Beisein gefertigt habe und es ihm anschließend gelungen sei, die auf den Lichtbildern BI. 106 - 108 erkennbaren Handschuhe und das Messer aufzufinden. Sie hätten unter einem Grashaufen in unmittelbarer Nähe des Gartenzaunes im Bereich der evangelischen Kirche in … gelegen.

Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des Tatopfers … spricht, dass diese — wie von dem Angeklagten beschrieben — von dem Zeugen … am 15.11.2003 um 9.00 Uhr aufgefunden wurde. Letzteres hat der Zeuge … entsprechend bekundet. Ferner hat der ermittelnde Kriminalbeamte … angegeben, dass Frau … bereits am 15.11.2003 von einer befreundeten Prostituierten als „abgängig" gemeldet worden sei. Beide seien sie vom 14. auf den 15.11.2003 der Prostitution wie üblich an ihrem festen Standplatz nachgegangen. Seine Ermittlungen hätten ergeben, dass in dieser Nacht ein LKW vor dem Fahrzeug Golf des späteren Opfers geparkt hätte, so dass man nach einem LKW — Fahrer als möglichem Täter gefahndet habe. Wie von dem Angeklagten angegeben, wurde sein Sohn einen Tag nach der Tat, nämlich am 16.11.2003 geboren. Die Tat ereignete sich in der Nacht vom 14. auf den 15.11.2003.

Nach den Ergebnissen des Gutachtens des LKA Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (s.o.) konnte an der linken Socke der … eine DNA- Mischspur extrahiert werden, die, abgesehen von dem Opfer, von mindestens zwei weiteren Spurenlegern stammt. Auch hierzu hat der Sachverständige Dr. … erläutert, dass diese Mischspur, jedenfalls in sechs DNA-Merkmalskombinationen mit den Merkmalen des Angeklagten übereinstimme, während sie in zwei Merkmalskombinationen (SE 33 und D 21 S 11) nicht vollständig vorhanden sei. Auch dies sei wegen der geringen Intensität, in der sich die Allele gezeigt hätten, zu erklären. Das Ergebnis sei daher unvollständig. Eine biostatistische Aussage sei ebenso wie im Fall … nicht möglich.

Der Sachverständige Prof. Dr. … hat hinsichtlich der Todesursache von … ausgeführt, dass eine komprimierende Einwirkung auf den Hals im Sinne eines Drosselns todesursächlich gewesen sei. Die bläuliche Verfärbung und starke Unterblutung der Augenbindehäute sprächen für einen starken Drosselvorgang. Die Strangmarke sei zirkulär um den Hals verlaufen, habe jedoch die Nackenregion ausgespart, was mit der Schilderung des Angeklagten einhergehe, er habe dem Opfer von hinten einen Ladegurt um den Hals gelegt und zugezogen. Infolge der starken Drosselung, bei der auch das rechte Schildknorpel — und das linke Zungenbeinhorn gebrochen seien, sei davon auszugehen, dass die 1,72 m große und 118 kg schwere Getötete nach etwa einer Minute bewusstlos geworden sei. Nach drei Minuten zeigten sich irreversible Hirnschäden. Der Tod sei nach fünf bis neun Minuten eingetreten.

Hinsichtlich … hat der Sachverständige Dr. … Bezug nehmend auf sein Gutachten vom 13.04.2007 (BI. 1189-1206 Bd. VI der Hauptakte) angegeben, dass am BH der … eine Sekretspur festgestellt worden sei. Es handele sich um eine Mischspur, die sich aus Spurenanteilen von mindestens zwei Personen zusammensetze. Die festgestellten DNA - Merkmale ließen sich ohne zusätzliche Annahmen mit DNA - Spurenanteilen des Angeklagten und der Geschädigten … erklären; beide könnten daher als Verursacher der Mischspur am BH nicht ausgeschlossen werden. Auf eine biostatistische Bewertung der beschriebenen Mischspur sei im Hinblick auf den weiteren in der Innenseite des Slips gesicherten Hautpartikel verzichtet worden. Dieser Hautpartikel stimme in allen untersuchten DNA - Systemmerkmalen mit denen des Angeklagten überein. Der Angeklagte sei als Verursacher der Spur in Betracht zu ziehen. Das an dem Spurenmaterial festgestellte und mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten übereinstimmende DNA - Profil komme biostatistisch in hiesiger Bevölkerungsgruppe, bezogen auf nicht verwandte Personen, zirka einmal unter mehr als zehn Milliarden Personen vor. Auch die in seinem PKW Seat Alhambra sichergestellte Kordel habe bei der DNA - Merkmalsbestimmung das Vorliegen einer komplexen Mischspur gezeigt, die sich aus Spurenanteilen von mindestens zwei Personen zusammengesetzt habe. Die festgestellten DNA - Merkmale ließen sich ohne zusätzliche Annahmen mit DNA - Spurenanteilen des Angeklagten und … erklären. Beide könnten daher als Mitverursacher der festgestellten DNA - Spur nicht ausgeschossen werden.

Der Rechtsmediziner Dr. … hat anlässlich der Obduktion starke Einblutungen in die Halsmuskulatur festgestellt. Ferner zahlreiche Punktblutungen in den Augenlidhäuten, der Stirnhaut, ferner am Hals eine auf Strangulation verdächtige Halsmarke. Die beiden oberen Schildknorpelfortsätze seien abgebrochen und kräftig umblutet gewesen. Es hätten sich mehrere Prellmarken im Bereich des Hirnschädels mit teilweisen Einblutungen der Kopfhaut im hinteren Scheitel - sowie Hinterhauptbereich gefunden. Ferner ein Bluterguss linker Unterarm, der auf eine Abwehrhandlung hindeute. Die vorderen Lungenpartien seien herdförmig gebläht gewesen. Ferner wären petechiale Blutungen unter dem Lungenfell sichtbar gewesen. Aufgrund der Tatschilderung durch den Angeklagten sei ein Würgevorgang mit beiden Händen naheliegend. Auch die trotz Fäulnis vorgefundene Strangulationsmarke lasse sich mit dem von dem Angeklagten geschilderten anfänglichen Drosselvorgang mit einer Natoschnur erklären. Todesursache sei Gewalt gegen den Hals, die zu einer Kompression geführt habe. Bei vollständigem Abdrücken der Arterien trete frühestens nach einer Minute Bewusstlosigkeit ein, nach drei Minuten irreversible Schäden und nach fünf bis neun Minuten der Tod. Bei der Histologie seien weiße Blutzellen festgestellt worden. Dies gebe einen Hinweis dafür, dass das Opfer noch zwanzig bis dreißig Minuten nach dem Würgevorgang gelebt habe, weil hierdurch belegt werde, dass der Kreislauf noch intakt gewesen sein müsste Das 1,68 m große und 54 kg schwere Opfer habe bei der Auffindesituation schwarze Stiefel mit Stöckelabsätzen, wobei der Reisverschluss geschlossen gewesen sei, schwarze Socken, eine blaue Jeanshose, bei der die Knöpfe geöffnet gewesen seien, eine schwarze Windjacke mit Kapuze und offenem Reisverschluss getragen. Wie von Dr. … beschrieben, wurde der Leichnam von … nebst weiteren hinterher geworfenen Bekleidungsstücken, wie Slip, Pullover und BH am 01.11.2005 gegen 14.10 Uhr von dem Zeugen … aufgefunden. Dieser hielt sie zunächst für eine weggeworfene Schaufensterpuppe. Der Bekleidungszustand entsprach den Bekundungen des Zeugen … zufolge den Beschreibungen des Angeklagten.

Zum Fall zum Nachteil … hat der Sachverständige Dr. … unter Bezugnahme auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Landeskriminalamts Wiesbaden vom 09.10.2006 (Sonderheft DNA-Gutachten, BI. 28-36.) erklärt, dass folgende Spuren identifiziert worden seien: ein Haar vom Oberschenkel des Opfers, ein Hautpartikel im Kopf-/Halsbereich, beides an abgeklebten Folien und ein Abrieb vom rechten Ringfingernagel. Die Spuren stimmten in allen Merkmalen mit denen des Angeklagten überein. Der Angeklagte komme somit als Verursacher der Spuren in Betracht. Die Häufigkeit der am Spurenmaterial nachgewiesenen und mit den DNA — Daten von dem Angeklagten übereinstimmenden Merkmalskombinationen betrage in einer Stichprobe der mitteleuropäischen Bevölkerung bezogen auf nicht verwandte Personen eine unter mehr als zehn Milliarden Personen.

Auch der „Frühstücksplastikbeutel", in dem der Angeklagte Geldbörse, Mobiltelefon und Kopfhörer von … verstaute, bevor er ihn während der Fahrt aus dem Fenster warf, weist nach dem Gutachten eine Mischspur auf, deren Hauptanteil sämtliche Allele der DNA des Angeklagten ausmachen. Damit kommt der Angeklagte nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. … auch hier als Spurenleger in Betracht. Dieser Frühstücksbeutel wurde mit den dem Opfer … gehörenden persönlichen Gegenständen ebenfalls an der von dem Angeklagten beschriebenen Stelle von dem Zeugen … aufgefunden. Dieser hat bekundet, dass er am 27.07.2006 gegen 05.40 Uhr auf dem Fuß- und Radweg der Rheinbrücke zwischen … und … einen durchsichtigen Frühstücksbeutel gefunden habe, der ein Portemonnaie, ein Handy und ein Paar Kopfhörer enthalten habe. Die bei der Durchsicht des Portemonnaies aufgefundene Telefonnummer habe er angerufen, um den Eigentümer der Gegenstände herauszufinden. Es habe sich …, die Mutter der verstorbenen …, gemeldet. Die Zeugin … gab an, während eines Spaziergangs mit ihrem Hund am 08.07.2006 gegen 10.20 Uhr auf dem …weg einen Rucksack nebst Hose sowie weiteren Gegenständen gefunden zu haben, die teilweise verstreut um den Rucksack herum gelegen hätten. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte … hat angegeben, dass auch diese Gegenstände ebenso wie der i-Pod … hätten zugeordnet werden können. Der i-Pod sei entsprechend dem Hinweis des Angeklagten zum Entsorgungsort durch Kräfte der Polizei im Uferbereich der Eder unter der sogenannten Ederbrücke der B … gefunden worden. Er weise die Gravur … forever" auf. Der Fundort des Rucksacks sei offensichtlich auch der Ort gewesen, an dem der Angeklagte sein Opfer überfallen hätte. Er hat ferner bestätigt, dass der Angeklagte das getötete Mädchen über eine Brücke der Bundesstraße habe tragen müssen, um zu dem Standort seines LKW zu gelangen. Das von dem Zeugen … aufgefundene Opfer sei — wie von diesem angegeben — unbekleidet gewesen. Im LKW Scania R 420, amtliches Kennzeichen …, der von dem Angeklagten zur Tatzeit geführt worden sei, sei ferner im Fußraum des Beifahrersitzes eine kleine hellbraune Scheibe mit Innenloch gefunden worden, die zu einer hellbraunen Kette passe, die in einer Ablage vor der Liegefläche im Führerhaus gefunden worden sei. Auch diese Kette wäre eindeutig von der Mutter der … als dieser gehörend identifiziert worden Der Rechtsmediziner Dr. … hat angegeben, dass im Fall …eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals todesursächlich gewesen sei, wobei das Befundmuster nach feinmikroskopischer Untersuchung für ein Würgen spreche. Die Verletzungen an Nacken, oberer Brustwirbelsäule und rechter Schulterblattmuskulatur wären im Sinne eines sog. Widerlagers zu erklären. Die frischen Hämatome an Scheitelhöhe und den Extremitäten könnten bei einer Abwehr- bzw. Bewegung im Rahmen des Würgens entstanden sein. Die Hämatome an der Stirn wären durch Niederdrücken des Kopfes oder zusätzliche Schläge erklärbar. Der Tod sei relativ schnell eingetreten, weil die Histologie keinen Hinweis für weiße Blutkörperchen ergeben habe. Die Bewusstlosigkeit sei frühestens nach einer Minute, der Tod in einem Zeitraum von fünf bis neun Minuten eingetreten. Einrisse an der Schleimhaut des Afters sprächen für ein postmortales Eindringen.

Die subjektive Tatseite ergibt sich überwiegend aus dem Geständnis des Angeklagten, im Übrigen aus der objektiven Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen, die dem Angeklagten bewusst waren.

Im Fall … hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. … eingeräumt, dass er in dem Moment, als er in den Lkw einstieg, spontan in Form einer Kurzschlussreaktion den Entschluss gefasst hat, sein Opfer zu töten, um sich postmortal an ihm zu vergehen.

Im Fall … hat er den Kriminalbeamten gegenüber eingeräumt, dass er sowohl während der Fahrt als auch später beim Geschlechtsverkehr die starke Angst seines Opfers wahrgenommen habe und er davon ausgegangen sei, dass sie deshalb keinen Widerstand geleistet habe. Dem Sachverständigen gegenüber hat er weiterhin gestanden, dass ihn nach der Tat, als er mit der Geschädigten draußen vor dem Lkw gestanden habe, die Angst überkommen sei, und er aus Angst vor Aufdeckung der vorangegangenen Taten mit dem Messer auf … eingestochen habe. Dann habe er Blut gesehen und es habe ihn nicht mehr interessiert, ob die Frau überlebe. Den Kriminalbeamten gegenüber hatte er sich sogar dahingehend eingelassen, dass er bei seiner Fluchtergreifung davon ausgegangen sei, dass die Geschädigte die Messerattacke nicht überleben werde.

Im Fall … hat der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber eingeräumt, dass er … zunächst attackiert habe, um sie im Kofferraum seines Pkw an einen anderen ungestörten Ort zu verbringen, um dort sexuell mit ihr zu verkehren. Erst nach Durchführung des Sexualverkehrs, genauer als sie in der Küche das Glas Wasser geleert und kundgetan habe, dass sie das Haus nunmehr verlassen wolle, habe er den Entschluss gefasst, sie zu töten, um die Aufdeckung seiner vorangegangenen Taten und die damit verbundenen Folgen zu verhindern. Schließlich hat der Angeklagte auch im Fall … dem Sachverständigen gegenüber eingeräumt, dass ihm während des gesamten Tatzeitraumes bewusst gewesen sei, dass … nur aus Angst vor ihm keinen Widerstand geleistet habe.

Im Fall … hat der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber eingeräumt, dass er … gefolgt sei und sie attackiert habe, weil er sie vergewaltigen wollte. Zwar hat er weiter angegeben, dass er beim Verlassen des Lkw noch keine Vorstellung darüber gehabt habe, ob der Geschlechtsverkehr mit dem noch lebenden Mädchen oder erst postmortal vollzogen werden sollte. Allerdings ergibt sich daraus, dass er das Mädchen später, auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit noch so lange würgte bis der Tod eingetreten war, dass er sich postmortal an ihr vergehen wollte.

IV.

Der Angeklagte hat sich mithin wie folgt strafbar gemacht:

Im Fall zum Nachteil der Frau … (Fall II. 1.) hat er sich des Mordes, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und heimtückisch handelnd, gemäß § 211 2. und 5. Alt. StGB schuldig gemacht.

Im Fall zum Nachteil der Frau … (Fall II. 2.) hat er sich der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Ziff. 3 u. 5 StGB), der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung, jeweils begangen in Tateinheit schuldig gemacht. Die gefährliche Körperverletzung erfolgte mittels eines hinterlistigen Überfalls und einer das Leben gefährdenden Behandlung. Tatmehrheitlich hierzu hat der Angeklagte sich des versuchten Verdeckungsmordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeuges, eines hinterlistigen Überfalls und einer das Leben gefährdenden Behandlung) strafbar gemacht, §§ 177 Abs. 2 Ziff. 1, 211 9. Alt., 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB.

Im Fall zum Nachteil der Frau … (Fall II. 3.) hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Freiheitsberaubung sowie tatmehrheitlich des Verdeckungsmordes gemäß §§ 177 Abs. 2 Ziff. 1, 211 9. Alt., 223, 224 Abs. 1 Ziff. 5, 239 Abs. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls kam nicht in Betracht, weil alleine der plötzliche Angriff von hinten und das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments nicht ausreichen.

Im Fall zum Nachteil der Frau … (Fall II. 4.) schließlich hat er sich wiederum des Mordes, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und heimtückisch handelnd, gemäß § 211 2. und 5. Alt. StGB schuldig gemacht.

V.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tathandlung in vollem Umfang schuldfähig. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. med. N. … der den Angeklagten zunächst in der Zeit vom 16. — 18.11.2006 insgesamt 17 Stunden exploriert und während der Hauptverhandlung, an der er ebenfalls teilgenommen hat, am 27.04.2007 noch einmal für die Dauer von 4 Stunden nachexploriert hat, in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben sich bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnideen, Wahnvorstellungen und Halluzinationen sowie sonstigen Symptomen einer endogenen oder exogenen Psychose ergeben. Die Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt, es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom ergeben. Die testpsychologische Untersuchung nach dem Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WIE) habe bei dem Angeklagten eine unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ von 86) ergeben. Dabei handele es sich um einen Individualtest zur Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten von Erwachsenen und orientiere sich an einem Intelligenzbegriff, der die globale Fähigkeit des Individuums fokussiere, zweckvoll zu handeln, vernünftig zu denken und sich mit seiner Umwelt wirkungsvoll auseinander zu setzen. In der neuen Fassung könnten bis zu 14 Untersuchungstests zur Erfassung der verschiedenen Facetten der Intelligenz vorgelegt werden. Dem Angeklagten seien 13 Untertests vorgelegt worden. Auch der Benton-Test, mit dessen Hilfe sich Störungen der Leistungsfähigkeit im Bereich der visuellen Merkfähigkeit (Auffassungs-, Merk- und Wiedergabefähigkeit für einfache und komplizierte Konstellationen geometrischer Figuren) und der visuell motorischen Koordination feststellen ließen, habe keine Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigungen der Intelligenzfunktionen gezeigt. Des Weiteren seien die folgenden persönlichkeitsorientierten Testverfahren durchgeführt worden: Der Minnesota-Multiphasic-Personality-Inventory-2 (MMPI-2) in der deutschen Adaptation und Neunormierung sei ein Breit-bandtest zur Beschreibung wichtiger Persönlichkeitseigenschaften und psychischer Störungen, der objektive Testwerte und Profile liefere, die sich auf eine gut dokumentierte Normierung stützten. Der sog. Gießen-Test (GT-S), der dem Angeklagten in Selbstbild-Form vorgelegt worden sei, ermögliche Aufschlüsse über das Selbstbild einer Person, über ihre augenblickliche innere Verfassung und ihre Umweltbeziehungen, wobei die Testkonstruktion auf der Basis eines psychoanalytischen Konzepts erfolgt sei. Der Fragebogen zu Kompetenz- und Kontrollüberzeugungen (FKK) erfasse individuelle Kompetenz- und Kontrollüberzeugungen, die über verschiedene Handlungsklassen, Handlungs- und Lebenssituationen generalisiert seien. Der Fragebogen zu Konfliktbewältigungsstrategien (FKBS) erfasse auf fünf Skalen unterschiedliche Formen der Konfliktbewältigung, im weitesten Sinne von Coping-Verhalten und Abwehrmechanismen. Die einzelnen Skalen hätten den Umgang mit aggressiven Impulsen zum Inhalt und bezögen sich auf die Aggressionsrichtung, auf ihre Umformung in freundliche Motive, auf den Versuch der verstandesmäßigen Neutralisierung und auf die gezielte Unterstellung böser Absichten des anderen. Das Inventar zur Erfassung interpersonaler Probleme (IIP-D) schließlich sei ein Fragebogen zur Selbsteinschätzung interpersonaler Probleme, d. h. von Problemen im Umgang mit anderen Menschen. Theoretisch orientiere sich das Verfahren an interpersonalen Persönlichkeitsmodellen. Der Angeklagte habe sich in sämtlichen der dargestellten persönlichkeitsorientierten Testverfahren bis auf ein negatives Selbstkonzept und soziale Externalisierungstendenzen weitgehend psychisch ungestört geschildert, insbesondere hätten sich keine Hinweise auf gravierende affektive und Angststörungen sowie eine Aggressions- und Impulskontrollproblematik ergeben. Das negative Selbstkonzept beinhalte neben Selbstzweifeln die Überzeugung, für andere nicht attraktiv zu sein und die Erwartung, durch eigene Handlungen Ziele im Leben nicht erreichen bzw. Ereignisse in seinem Leben kaum beeinflussen zu können. Auf der Verhaltensebene führe dieses Selbstkonzept dazu, dass der Angeklagte eher passiv und wenig durchsetzungsfähig erscheine, Konflikten ausweiche, den daraus resultierenden Ärger nicht äußere und sich selbst abwerte. In sozialen Kontakten sei er eher gehemmt und leicht zu beeinflussen, er könne sich schlecht abgrenzen. Es falle ihm schwer, seine Gefühle zu äußern. Dieses Selbstkonzept sei mit negativem Selbstwertgefühl verbunden, das durch Gefühle von Hilflosigkeit und dem Gefühl ausgenutzt zu werden, geprägt sei. Damit einher gehe eine misstrauische Haltung, die darin bestehe, dass er davon ausgehe, andere stünden ihm feindselig gegenüber. Dieses negative Selbstkonzept habe in seiner Lebensgeschichte zu Problemen in Beziehungen und im Arbeitsleben geführt.

Die im Wege des Testverfahrens gefundenen Hinweise auf die Persönlichkeit des Angeklagten spiegeln sich in der bisherigen Lebensgeschichte des Angeklagten wieder.

So hat der Angeklagte häufig das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden. Schon zuhause hat er im Gegensatz zu den Schwestern bei Umarbeiten helfen müssen, die Mitschüler haben ihn ausgegrenzt und verprügelt, der Vater hat seine beruflichen Leistungen nicht anerkannt. Die Bundesbahn hat ihn zu Unrecht verantwortlich für Unfälle gemacht, das Gericht ihn zu Unrecht wegen eines aus seiner Sicht korrekten Überholvorgangs verurteilt. Einer seiner Chefs, der Zeuge … hat mit seiner Frau unter einer Decke gesteckt und ein Verhältnis mit ihr gepflegt, er ist zu Unrecht gekündigt worden. Seine Ehefrau hat nach der Geburt seine sexuellen Bedürfnisse nicht mehr befriedigt. Überhaupt sei es aus seiner Sicht zu den Taten nicht gekommen, wenn er seine Ehefrau nicht kennengelernt habe.

Aus diesem Grundgefühl resultierten, so Professor Dr. … bei ihm Externalisierungstendenzen. Der Angeklagte mache für seine Schwierigkeiten andere verantwortlich. Zum anderen hege er gegenüber Dritten Misstrauen, weil sie ihn nicht Ernst nehmen und ihn ausnützen würden. Ein weiterer Aspekt seiner Persönlichkeit bestehe darin, dass er wenig selbständig erscheine, Konflikten eher aus dem Weg gehe und sich nur schlecht durchsetzen könne. Dies zeige sich beispielsweise darin, dass

er als Reaktion auf den Auszug seiner Ehefrau der Arbeit bei … ferngeblieben sei, anstatt eine Aussprache zu suchen. Ähnlich habe er sich im Konflikt mit der Spedition verhalten. Auch hier sei er, nachdem er sich wegen des beantragten Urlaubstages nicht habe durchsetzen können, einfach der Arbeit ferngeblieben und habe sich krankgemeldet. In sozialen Kontakten erscheine der Angeklagte gehemmt und erlebe sich nicht akzeptiert, sondern narzistisch frustriert.

Der Angeklagte habe bis auf … kaum Menschen, mit denen er freundschaftlich verbunden sei. Arbeitskollegen hätten ihn wegen seiner übertriebenen Cowboymentalität nicht Ernst genommen, er selbst empfinde sich als hässlich. Zu dem negativen Selbstwertgefühl passe seine mangelnde Fähigkeit, sich zu verselbständigen. Im Gegensatz zu seinen Schwestern habe er bis zur Geburt seines Sohnes bei den Eltern gewohnt. Weil er eingesehen habe, mit seinem Geld nicht umgehen zu können, habe er die Verwaltung seiner Mutter überlassen. Es sei stets zu Streitereien im Umgang mit Geld gekommen, weil er dieses eher unkontrolliert für Modellautos aber auch Prostituiertenkontakte ausgegeben habe. Der Erwerb des Hauses ohne Eigenmittel spreche ebenfalls für einen unbedarften Umgang in finanziellen Dingen, der schließlich zur Privatinsolvenz geführt habe.

Bei den beschriebenen psychischen Auffälligkeiten und Verhaltensauffälligkeiten handele es sich jedoch nicht um eine gravierende psychische Störung, die einer klinischen Diagnose zuzuordnen wäre. Vor allem sei nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Eine solche Diagnose verlange nach den Kriterien der ICD-10 unter anderem, dass es sich bei dieser Störung um tief verwurzelte, bereits in der Kindheit angelegte anhaltende Verhaltensmuster handele, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Auch müsse das auffällige Verhaltensmuster andauernd sein und zu deutlicher Unausgeglichenheit in den Einstellungen und dem Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen führen. Ein solches tief verwurzeltes und starres Muster, das zudem in verschiedenen Funktionsbereichen sichtbar werde, liege bei dem Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte habe, abgesehen von den Taten, ein eher unauffälliges Leben geführt.

Bei dem Angeklagten liege auch keine sexuelle Deviation vor, die auf eine schwere andere seelische Abartigkeit hinweisen würde.

Sexualität nehme zwar einen hohen Stellenwert bei dem Angeklagten ein. Er sei gleichwohl in der Lage gewesen, ein ansonsten relativ unauffälliges Leben zu führen. Sexuelles Handeln gebe ihm das Gefühl, sich lebendig zu fühlen. Es verhelfe ihm, negative Stimmungen auszubalancieren. Die von ihm geschilderten sexuellen Handlungen mit seinen Partnerinnen und der Ehefrau gäben jedoch keine Hinweise, die die Vermutung nahelegen würden, dass hier eine süchtige Qualität vorliege. Voraussetzung hierfür wäre, dass das sexuelle Verlangen eine Eigendynamik entwickele, die den Angeklagten in seiner normalen Lebensführung derart beeinträchtigt hätte, dass er begonnen habe, wichtige Aspekte wie etwa Arbeit, Ehe oder Freunde erheblich zu vernachlässigen. Dies sei bei dem Angeklagten nicht der Fall. Zwar habe er angegeben etwa vier- bis fünfmal pro Woche masturbiert zu haben und darüber hinaus in den Zeiten ohne bestehende Partnerschaft an Wochenenden fast regelmäßig Prostituierte aufgesucht zu haben. Andererseits habe dies aber weder zu einer Vernachlässigung seiner Arbeit noch seiner Familie geführt. Die in der Partnerschaft ausgelebte Sexualität sei unauffällig. Seine Sexualpartnerinnen …, … sowie … hätten seine Angaben übereinstimmend bestätigt, dass es bei ihren sexuellen Kontakten mit den Angeklagten keine nennenswerten Besonderheiten gegeben hätten. … habe zwar angedeutet, dass der Angeklagte am Liebsten jeden Tag mit ihr sexuell verkehrt habe, dennoch sei er nie zudringlich oder gewalttätig geworden, falls sie ihn abgewiesen habe.

Auch die Schwestern … und … haben nicht von besonderen sexuellen Praktiken berichtet. Es sei stets zu einverständlichen Praktiken ohne Gewaltanwendung gekommen. Er sei auch in der Lage gewesen, so der Sachverständige weiter, mit Frauen freundschaftliche Kontakte zu pflegen ohne sexuellen Hintergrund. Dies habe insbesondere die Zeugin … eindrucksvoll geschildert, die ihn als „Frauenversteher" bezeichnet habe, dem solche Taten nicht zuzutrauen seien.

Andererseits gebe es Hinweise darauf, dass es dem Angeklagten nicht gelungen sei, zu den Partnern nahe und vertrauensvolle Bindungen aufzunehmen und aufrecht zu erhalten. Überhaupt dominiere bei dem Angeklagten ein erheblicher Mangel an Empathie, welcher nicht zuletzt auch in der hohen Tötungsbereitschaft des Angeklagten zum Ausdruck gekommen sei. Die mangelnde Empathie habe aber nicht den Schweregrad einer forensisch-relevanten psychischen Erkrankung oder Störung erreicht, es handelte sich vielmehr um eine die Steuerungsfähigkeit unberührt lassende Persönlichkeitsakzentuierung. Der Angeklagte habe nämlich trotz mangelnder Empathie gegenüber seinen Opfern Verständnis für seine Freundinnen aufgebracht. Er habe deren Wünsche akzeptiert und auf Zurückweisungen zwar verständnislos aber keineswegs aggressiv reagiert. Nach den Taten sei es dem Angeklagten gelungen, das Geschehene und die damit verbundenen Gefühle abzuspalten.

Die Taten seien von ihm vorbereitet gewesen, er sei planmäßig vorgegangen, wofür insbesondere das regelmäßige Mitführen von Handschuhen, Drosselwerkzeugen, Kondomen und Zigarettenschachteln spreche. Er habe nichts dem Zufall überlassen. So habe er mögliche Spuren zu verwischen versucht, indem er sich persönlicher Gegenstände seiner Opfer entledigte. Deshalb scheide auch eine tiefgreifende affektiv bedingte Bewusstseinsstörung aus.

Auch eine schwere sexuelle Störung in Form von sexuellem Sadismus oder Nekrophilie liege nicht vor. Dem Angeklagten sei es bei den Taten allenfalls darauf angekommen, die Frauen zu dominieren, nicht jedoch bei ihnen aus sadistischen Motiven eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Der Aspekt des Dominierens sei insbesondere zum Nachteil der … deutlich hervorgetreten, mit der er in seinem Wohnort erst eine Weile spazieren gegangen sei, bevor er sie vergewaltigt und getötet habe. Eine besondere Vorliebe für postmortalen Kontakt habe er nicht gehabt. Zu einer sexuellen Erregung sei er sowohl mit lebenden (…) als auch mit toten Opfern (…) in der Lage gewesen. Auch habe er die Erinnerung an die jeweiligen Taten nicht genutzt, um sich sexuell zu befriedigen. Die Personen der Opfer hätten keine Rolle gespielt, was sich darin gezeigt habe, dass sie keine gemeinsamen Merkmale aufgewiesen hätten, sondern eher zufällig ausgewählt worden seien. Der Angeklagte habe dies mit den Worten „zur falschen Zeit am falschen Ort" zum Ausdruck gebracht. Es sei dem Angeklagten allein darum gegangen, über den Körper seiner ausschließlich weiblichen Opfer wie mit einer Sache zu verfügen, um ihn für seine sexuelle Befriedigung zu nutzen. Dies finde sich in einer Äußerung des Opfers … wieder. Diese habe angegeben, er habe sie wie ein Tier behandelt.

Da weitere konstellative Faktoren wie Alkohol oder Drogen bei den Taten keine Rolle gespielt hätten und der Angeklagte auch ansonsten keine Alkohol — oder Drogenproblematik aufweise, ergäben sich keine Anhaltpunkte für eine verminderte Einsichts — oder Steuerungsfähigkeit.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … vollumfänglich an.

VI.

Ausgehend von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruht die Strafzumessung auf folgenden Erwägungen:

1. u. 4.

In den Fällen zum Nachteil der Frau … (Fall II. 1.) sowie der Frau … (Fall II. 4.) hat die Kammer gemäß § 21 lAbs. 1 StGB jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt.

2.

Im Fall zum Nachteil der Frau … Fall II. 2.) war hinsichtlich der in Tateinheit zueinander stehenden gefährlichen Körperverletzung, der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB auszugehen, da diese Vorschrift die schwerste Strafe androht. Es war somit gemäß §§ 177 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Die Kammer sah keine Umstände, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet wären, die gesetzliche Indizwirkung für einen besonders schweren Fall zu entkräften. Denn der Angeklagte ist in sein Opfer sowohl vaginal als auch anal eingedrungen und hat sich bis zum Samenerguss oral befriedigen lassen. Das Opfer fühlte sich wie eine Tier behandelt und damit besonders erniedrigt.

Bei der Strafzumessung im Einzelnen waren insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

Zu Gunsten des Angeklagten fiel insbesondere sein umfassendes Geständnis ins Gewicht. Zu seinen Lasten wirkten sich hingegen insbesondere seine äußerst brutale Vorgehensweise sowie die Vielzahl und Intensität der Verletzungshandlungen aus, mit denen er sein Opfer über einen Tatzeitraum von mindestens zwei Stunden sowohl körperlich als aus psychisch quälte. Außer Würgemalen am Hals und Schürfwunden im Bereich von Knien und Händen klagt die Geschädigte noch heute über bislang nicht gekannte Schwindelgefühle und Albträume von der Tat, die sie bis heute verfolgen. Strafschärfend war außerdem die tateinheitliche Verwirklichung zweier weiterer Straftatbestände, namentlich der gefährlichen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung zu berücksichtigen.

Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer insoweit die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren für notwendig, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht gebührend vor Augen zu führen.

Hinsichtlich des zum Nachteil der Frau … weiterhin zu bewertenden versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war von dem Strafrahmen des § 211 StGB auszugehen. Allerdings hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände wegen des Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass der Strafzumessung letztlich ein Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Bei der Strafzumessung im Einzelnen konnte zu Gunsten des Angeklagten nur sein umfassendes Geständnis berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten wirkten sich hingegen wiederum die äußerst brutale Vorgehensweise sowie die schwerwiegenden Verletzungen und Verletzungsfolgen für die Geschädigte aus. Strafschärfend war außerdem die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes, namentlich der gefährlichen Körperverletzung, zu berücksichtigen. Letztlich entscheidend zu seinen Lasten wirkte sich jedoch die Tatsache aus, dass der Versuch bereits ein Stadium erreicht hatte, welches der Vollendung äußerst nahe stand. Denn die der Geschädigten zugefügte Stichwunde im linken Oberbauchbereich hatte zu einer Verletzung der rechten Herzkammer geführt, die normalerweise zum Verbluten geführt hätte. Nur der Verkettung einer ganzen Reihe glücklicher Umstände war es zu verdanken, dass die Geschädigte überlebte.

Nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer daher insoweit die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 15 Jahren für tat- und schuldangemessen.

3.

Im Fall zum Nachteil der Frau … (Fall II. 3.) war hinsichtlich der in Tateinheit zueinander stehenden gefährlichen Körperverletzung, der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung wie im Fall … von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB und somit von 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Die Kammer sah keine Umstände, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet wären, die gesetzliche Indizwirkung für einen besonders schweren Fall zu entkräften. Der Angeklagte hat sein Opfer über einen langen Zeitraum in Angst und Schrecken versetzt. Er hat diesen Zustand nicht nur genutzt, um mit ihr vaginal bis zum Samenerguss zu verkehren, sondern sie dazu getrieben, sich zuvor selbst zu entkleiden, was … besonders erniedrigend empfinden musste.

Bei der Strafzumessung im Einzelnen waren insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

Zu Gunsten des Angeklagten konnte wiederum sein umfassendes Geständnis eingestellt werden. Zu seinen Lasten wirkten sich hingegen seine äußerst brutale Vorgehensweise sowie die Vielzahl und Intensität der Verletzungshandlungen aus, mit denen er sein Opfer über einen Tatzeitraum von mindestens vier Stunden sowohl körperlich als aus psychisch quälte. Strafschärfend war außerdem die tateinheitliche Verwirklichung zweier weiterer Straftatbestände, namentlich der gefährlichen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung zu berücksichtigen.

Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer insoweit die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Wegen des Verdeckungsmordes zum Nachteil der Frau … war gemäß § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe zu verhängen.

Aus den insgesamt sechs Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe

zu bilden, da drei Einzelstrafen auf lebenslang lauten.

VII.

Die Kammer hat die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bejaht und dabei bedacht, dass diese Feststellung Umstände von Gewicht verlangt und die Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen ist (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1: Schuldschwere 17). Ohne Bindung an begriffliche Vorgaben waren die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann war im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld dahin zu bewerten, ob sie besonders schwer ist.

In die erforderliche Gesamtwürdigung war als ein Umstand von Gewicht einzustellen, dass der Angeklagte drei vollendete und einen versuchten Mord begangen und zugleich die Mordmerkmale der Heimtücke, der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Verdeckungsabsicht erfüllt hat. Die Kammer war sich dabei bewusst, dass die Anzahl der Taten und die Erfüllung von drei Mordmerkmalen nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können. Zwischen allen vier Taten besteht ein innerer kriminologischer Zusammenhang, richten sie sich doch jeweils gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer. Der Angeklagte ging planvoll vor, nachdem er sich seine Opfer willkürlich ausgesucht hatte. Er hat ferner bei den Tatopfern … und … die Mordmerkmale der Heimtücke und zur Befriedigung des Geschlechtstriebes erfüllt, wobei die Heimtücke die besonders verwerfliche Tatausführung und das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebes die eigentliche Motivation der Tötung war. Ferner hat er in den Fällen zum Nachteil der Opfer … und … ein weiteres, die Motivation der Tötung betreffendes Mordmerkmal in Form der Verdeckungsabsicht verwirklicht. Die Kammer hat ferner bedacht, dass die Taten erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Umgebung der Opfer hatte. Das Tatopfer … hinterließ nach Angaben des Krimalbeamten … eine neunjährige Tochter. … leidet noch heute unter den Folgen der Tat. Der Tod von … und … haben in ihren Herkunfsfamilien nach den Ausführungen der Krimialbeamten … und … Trauer und Bestürzung hervorgerufen, nicht zuletzt der begleitenden Tatumstände wegen, die mit einer besonderen Herabwürdigung der Opfer verbunden waren.

VIII.

Die Kammer hielt es ferner unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens für geboten, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen. Die objektiven Voraussetzungen haben sich aufgrund der verhängten Einzelstrafen ergeben. Der Angeklagte hat sechs vorsätzliche Taten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verwirkt hat. Wegen dieser Taten ist er zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung liegen vor. Die Kammer ist nach umfassender Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten und unter Zugrundelegung der Ausführungen des hierzu gehörten Sachverständigen Prof. Dr. … davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu aggressiven Sexualdelikten, hat und er infolge dieses Hanges allgemeingefährlich ist.

Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Taten nicht situativ gebunden waren, sie insbesondere nicht im Zusammenhang mit gravierenden Lebenskrisen standen. Zwar hat es sowohl vor der ersten als auch vor der zweiten Tat Auseinandersetzungen mit seiner Frau gegeben; auch mag es sein, dass der Angeklagte vielleicht durch die Schwangerschaft seiner Frau bzw. ihr Verhalten nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes in seinen sexuellen Bedürfnissen frustriert gewesen ist. Darin sei jedoch, so der Sachverständige, keine krisenhafte Zuspitzung einer Lebenssituation zu sehen, sondern lediglich persönliche Probleme, die in jedem Leben aufträten und zu bewältigen seien. Auch die beruflichen und privaten Schwierigkeiten im 2. Halbjahr 2005 nach der Trennung von seiner Frau ließen sich ebenso wenig wie die aus der Privatinsolvenz im Jahre 2006 resultierenden Probleme als gravierende Lebenskrise bezeichnen. Immerhin sei die 3. Straftat zum Nachteil der

… erst drei Monate nach dem Auszug seiner Frau begangen worden. Auch die 4. Straftat stehe in keinem erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang mit einem die krisenhafte Zuspitzung hervorrufenden Ereignis. Vielmehr seien die einzelnen Taten mit erstaunlicher Gleichheit über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen worden, was für eine stabile persönlichkeitsgebundene Bereitschaft für ein entsprechendes kriminelles Handeln spreche. Die Vielzahl der sexuell motivierten Tötungsdelikte, die mit einem brutalen Vorgehen einhergegangen seien, verweise auf ein eingeschliffenes Verhaltensmuster, eine Haltlosigkeit und zugleich auf eine hohe Rückfallgefahr. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung der mangelnden Empathie und der Leichtigkeit, mit welcher der Angeklagte die Taten seinen eigenen Angaben zufolge habe abspalten können sowie der von ihm berichteten fehlenden Angst vor Gefahrensituationen. Der Angeklagte habe daher eine persönlichkeitsgebundene Disposition zur Begehung von aggressiven Sexualstraftaten. Die Kammer ist unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu aggressiven Sexualdelikten, hat. Da die Wahl der Opfer jeweils zufällig erfolgte und diese sich nach den eigenen Worten des Angeklagten lediglich „zur falschen Zeit am falschen Ort" befanden, ist der Angeklagte infolge dieses Hanges als allgemeingefährlich einzustufen. Unter erneuter Würdigung sämtlicher tat- und täterrelevanten Gesichtspunkte und Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hielt die Kammer eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung für geboten.

IX.

Die Einziehung der Tatwerkzeuge war gemäß § 74 StGB anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465. 472 StPO.

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