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39 C 155/24•AG Hanau, 2024-12-07, 39 C 155/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-07
Aktenzeichen: 39 C 155/24
ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2024:1207.39C155.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 53 Abs 1 GKG
Der Streitwert wird festgesetzt auf 924 €.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Bei Anträgen auf Duldung der Einstellung der Versorgung insbesondere mit Strom, Gas und Wasser ist für die gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Streitwertfestsetzung auf das Klägerinteresse abzustellen, das im Entnahmestopp zu sehen ist. Es sind die Abschlagszahlungen als Maßstab heranzuziehen (Zöller/Herget , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.217). Hierbei ist grundsätzlich der Wert für 6 Monate angemessen (LG Hanau, Beschl. v. 01.03.2018 – 3 T 45/18). Vorliegend führt das Vorgehen der Verfügungsklägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Angemessenheit der Abschlagszahlungen für nur 2 Monate. Der Ansatz von 6 Monatsabschlägen bezieht sich nämlich auf das Erwirken eines vollstreckbaren Titels im Hauptsacheverfahren. Demgegenüber ist in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig wesentlich zeitnaher mit einer vollstreckbaren Entscheidung zu rechnen.
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