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2 O 80/00•LG Gießen 2. Zivilkammer, 2000-11-08, 2 O 80/00
2 O 80/00Tribunale cantonale / II camera civile8 nov 2000
Entscheidungsdatum: 2000-11-08
Aktenzeichen: 2 O 80/00
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2000:1108.2O80.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 4.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrages. Er hatte von einem Herrn … mit Vertrag vom …1997 (BI. 57 d. A.) einen Bausatz für einen Ultraleicht-Doppeldecker des Typs …, Baunummer … nach den Plänen von Herrn Dipl.-Ing. … gekauft. Hierzu gehörte ein in Einzelteile zerlegter Gitterrohrrumpf mit Flügeln, Motorträger, Motor und dem kompletten Hauptfahrwerk. Nach dem Vertrage hatte der Verkäufer einige Änderungen vorgenommen, die mit dem Konstrukteur besprochen und von ihm bei der Rohbauabnahme besichtigt und genehmigt worden seien.
Durch Vertrag vom ….1998 (BI. 10 d. A.) verpflichtete sich der Beklagte den Bausatz fertigzustellen. Das Flugzeug sollte bis zur Abnahme durch Herrn … spätestens Ende Juli 1998 fertiggestellt werden. Für die Montagearbeiten verlangte der Beklagte eine Festvergütung von 15.000,-- DM. Materialkosten sollte der Kläger tragen. Hierfür erhielt der Beklagte einen Vorschuß zunächst von 5.000,-- DM und später weiteren 3.500,-- DM. Am ….1998 kam es zu einer Besichtigung des teilweise montierten Flugzeuges durch den Konstrukteur … . Dieser beanstandete zum einen das zu hoch stehende Fahrwerk und im übrigen neben weiterer Mängel die Streben und Abspannungen der Flügel.
Wegen der im einzelnen zwischen den Parteien unstreitigen Mängel des zur Zeit nicht zulassungsfähigen Leichtbauflugzeuges wird auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in seinem Gutachten vom 19.05.1999 (BI. 50, 55 ff. der informatorisch beigezogenen Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) zu Az.: H 19/98 — 10) verwiesen. Am 15.04.1998 faxte der Beklagte dem Kläger, daß er die Material Quittungen erhalte, fehlende Materialien würde er vorbei bringen. Der Beklagte fragte nach den A-Streben und dem Fahrwerk, welche bei der Besichtigung am …1998 beanstandet worden waren. Er forderte den Kläger auf: "Bezahle doch vielleicht erst einmal die gemachte Arbeit und das Material. Ich kann nämlich nichts für eine verpfuschte Rohbauabnahme". Durch Schriftsatz vom 20.04.1998 (BI. 12 d. A) setzte der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten dem Beklagten eine Frist bis zum 30.04.1998 zur Erklärung, das Flugzeug bis Ende Juli 1998 fertigstellen zu wollen. Durch Schriftsatz vom 08.05.1998 kündigte der Kläger den Vertrag (BI. 15 d. A.).
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom …1998 jegliche Fertigstellung des Werks verweigert. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen, wegen des vergeblich aufgewandten Kaufpreises von 25.500,-- DM, der Fahrten für Besichtigung und Ankauf, der Kosten für das Rettungsgerät, ein Funkgerät, Lederhauben, der Transporte zum Flugplatz aus Anlaß der Besichtigung, der Gebühren des Verkehrszulassungstermins und der Kosten der Fahrten zum Rechtsanwalt wird auf die Aufstellung BI. 6 der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe auch gegenüber Zeugen erklärt, er werde das Flugzeug nicht fertigstellen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 57.144,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.07.1999 zu zahlen
Der Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Mängel des Beweissicherungsgutachtens zu Ziffer 20, 25, 26 und 27 seien nicht auf seine Arbeit zurückzuführen, sondern seien konstruktive Mängel; des angeblich rohbauabgenommenen Bausatzes.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.
Zwar war das vom Beklagten geschuldete Werk der flugtauglichen Fertigstellung des … zum Abnahmetermin am …1998 unstreitig mit den im Beweissicherungsverfahren H 19/98 — 10 des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) festgestellten Mängeln behaftet, die mit Ausnahme der umstrittenen Ziffern 20, 23, 25 bis 27 auf Arbeiten des Beklagten zurückzuführen sind. Fertigstellung war nach dem Vertrage aber erst Ende Juli 1998 geschuldet. Eine frühere Fertigstellung konnte der Kläger nicht verlangen. Entsprechende Mahnungen und Fristsetzungen nach §§ 633, 643 BGB waren auch nicht entbehrlich, da der Beklagte nicht ernsthaft und entgültig die Fertigstellung des … verweigert hat. Er konnte zwar keine Teilzahlung seines Werklohnes verlangen. Aber dem Telefax vom …1998 ist die vom Kläger behauptete Vertragsaufsage nicht zu entnehmen. Er mahnte hier ausdrücklich die vom Kontrukteur beanstandeten A-Streben und das Fahrwerk an. Hierbei handelt es sich um Zutaten für das Werk des Beklagten, die vom Kläger zu liefern waren. Denn der Beklagte hatte nicht nach Konstruktionsplänen des Konstrukteurs … einen Ultraleicht-Flieger zu bauen, sondern nach einem ihm übergebenen im wesentlichen fertiggestellten Rohbausatz des Vekäufers … . Diese dem Beklagten übergebenen Komponenten wurden im wesentlichen von dem Kontrukteur beanstandet. Diese Mängel fanden in das Beweissicherungsgutachten vom 19.05.1999 Eingang. Hierfür ist es nicht entscheidend, ob tatsächlich hinsichtlich der dem Beklagten übergebenen Komponenten eine Rohbauabnahme hinsichtlich der Flugsicherheit stattgefunden hat oder aber von dem Zeugen … diese fälschlich behauptet wurde. Maßgeblich ist, daß diese wesentlichen Mängel den von dem Kläger übergebenen Zutaten anhaften. Solange hier die Abnahmefähigkeit nicht gegeben war, war die Ausführung des Werks gemäß § 645 BGB ohne sein Vertreten unmöglich. Der Kläger hat auch im übrigen nicht substantiiert vorgetragen, wann konkret der Beklagte unabhängig von der Lieferung genehmigungsfähiger Komponenten hinsichtlich der Tragflächen und des Fahrwerks die Fertigstellung des Werkes verweigert hätte.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 325, 326
BGB, wegen einer entgültigen Leistungsverweigerung des Beklagten. Die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts treten bereits deshalb zurück, weil hier Gewährleistungsrecht im Vordergrund steht, mit dem Anspruch des Klägers auf mangelfreie Fertigstellung. Im übrigen kann hinsichtlich einer endgültigen Leistungsverweigerung, die weitere Mahnungen nach § 242 BGB entbehrlich machen könnte, auf das zu § 635 BGB gesagte verwiesen werden
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ist den Bestimmungen der §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO entnommen.
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