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1 S 446/99•LG Gießen 1. Zivilkammer, 2000-03-01, 1 S 446/99
1 S 446/99Tribunale cantonale / I camera civile1 mar 2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-01
Aktenzeichen: 1 S 446/99
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2000:0301.1S446.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.10.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Butzbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der restlichen Vergütung gemäß Rechnung der Klägerin vom 22.12.1997 (abzüglich der Positionen 98 - 101 und 107) verurteilt (6.019,97 DM). Die Zahlungspflicht folgt aus einem Kaufvertrag über die Lieferung des Materials zum Bau der Heizungsanlage (§ 433 Abs. 2 BGB) und einem am 23.9.1997 gesondert vereinbarten Werkvertrag über den Einbau der Gasleitung (§ 631 Abs. 1 BGB). Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Zur Berufung bleibt auszuführen: Soweit der Kläger meint, die Zahlung verweigern zu können, weil er mit der Klägerin im Rahmen einer Besichtigung vor Ort Einigkeit erzielt habe, daß das von der Klägerin für die Materiallieferung abzugebende Angebot ein Pauschalpreisangebot sein sollte, ist sein Vortrag unschlüssig. Für den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages ist nicht entscheidend, in welcher Form die Klägerin ein Angebot abgeben solIte, sondern allein, welchen Inhalt das tatsächlich abgegebene Angebot hat und ob der Beklagte diesen Inhalt als Vertragsgegenstand akzeptierte.
Das Angebot der Klägerin vom 28.7.1997 war auch aus Sicht des Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) nicht als ,,Pauschalangebot" im Sinne einer Verpflichtung der Klägerin zu verstehen, sämtIiches vom Beklagten für den Bau der Heizungsanlage benötigte Material zu dem als Endsumme angegebenen Preis von 22.968,18 DM zu liefern, auch soweit das Material nicht in dem Angebot aufgeführt ist. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr sind umgekehrt die zum Lieferumfang gehörenden Materialien im einzelnen nach Stückzahl und Preis genau aufgeführt und die Einzelpreise zu der genannten Endsumme aufaddiert. Angesichts dessen konnte der Beklagte von vornherein nicht annehmen, von dem Angebot seien weitere nicht ausgeführte Materiallieferungen im Gesamtwert von etwa 7.000,-- DM netto umfaßt. Zumal es auch um bedeutende Einzelpositionen geht, etwa um zwei Wärmezähler zum Einzelpreis von 604,-- DM und einen weiteren Wärmezähler zum Einzelpreis von 628,-- DM. Die über die Endsumme des Angebots hinausgehenden Mehrkosten waren dem Beklagten von Anfang an schon deshalb klar, weil er die Heizung selbst eingebaut hat und deshalb über den notwendigen Sachverstand verfügte, den Umfang des benötigten Materials abzuschätzen und mit dem im Angebot aufgeführten Leistungsumfang zu vergleichen. Abgesehen davon heißt es im Angebot der Klägerin im Abschnitt ,,Rohrleitungen und Zubehör", also in dem Abschnitt, dem die streitigen Rechnungspositionen im wesentlichen zuzuordnen sind, ausdrücklich ,,Form- und Verbindungsstücke zum Nachweis, Nachlaß auf Werksliste 20 %". Wie der Beklagte unter diesen Umständen dennoch von einem Pauschalpreis ausgegangen sein wilI, ist nicht nachvollziehbar. In Wahrheit hat vielmehr auch der Beklagte das Angebot der Klägerin dahin verstanden, daß nicht ausdrücklich aufgeführtes Material gesondert zu vergüten ist, und zwar nach Werkspreisliste mit einem Nachlaß von 20 %. Anders ist seine deutlich über dem behaupteten Pauschalpreis liegende Teilzahlung nicht zu verstehen. Mit der Zustimmung des Beklagten zum Angebot der Klägerin und dem Abruf der in den Rechnungspositionen 32 - 97 und 102 - 106 aufgeführten Materialien ist somit eine entsprechende, der Höhe nach unstreitige Kaufpreiszahlungspflicht des Beklagten entstanden.
Einwendungen gegen den Werklohnanspruch der Klägerin aus dem am 23.9.1997 erteilten Auftrag zum Einbau der Gasleitung (Rechnungspositionen 110 - 122) hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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