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11 O 6/08•LG Wiesbaden 11. Zivilkammer, 2008-06-02, 11 O 6/08
11 O 6/08Tribunale cantonale2 giu 2008
Zu den Voraussetzungen eines Insolvenzverkaufes
Entscheidungsdatum: 2008-06-02
Aktenzeichen: 11 O 6/08
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2008:0602.11O6.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Zu den Voraussetzungen eines Insolvenzverkaufes
Die Werbung, dass ein Insolvenzverkauf stattfinde, stellt sich dann nicht als unrichtig dar, wenn der Verkauf aufgrund eines Verwertungsvertrages zwischen Veräußerer und Insolvenzverwalter erfolgt.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 6.2.2008 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 25.2.2008 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, falls nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Verfügungsklägerin und ihre satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben sind gerichtsbekannt.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist eine Verwertungsgesellschaft, der Verfügungsbeklagte zu 2. ist Rechtsanwalt. Dieser schloss mit der Verfügungsbeklagten zu 1. am 21.12.2007 eine Vereinbarung, wonach die Verfügungsbeklagte zu 1. sein Lichtbild im Rahmen von Werbeanzeigen benutzen durfte. Dieser Vereinbarung zugrunde lag eine Musteranzeige. Die Verfügungsbeklagte zu 1. warb am 17.12.2007 in der Frankenpost mit dem Verkauf von Knüpfkunstware des in Insolvenz geratenen Unternehmens
In der Anzeige ist die Angabe enthalten, dass die Verfügungsbeklagte zu 1. bei der IHK geführt werde.
Die Verfügungsklägerin mahnte daraufhin beide Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 18.12.2007 ab. Darüber hinaus erhielt die Verfügungsklägerin am 16.1.2008 von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX die Information, dass dieser den gesamten Warenbestand mit Vertrag vom Oktober 2007 an die Verfügungsbeklagte zu 1. verkauft habe. Daraufhin mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten erneut ab.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Anzeige vom 17.12.2007 eine irreführende Werbung darstelle. Werde damit geworben, dass ein Insolvenzverkauf stattfinde, sei eine solche Angabe nur dann richtig, wenn die Waren aus einem Vermögen stammten, über das tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und wenn eine freihändige Verwertung beweglicher Gegenstände durch den Insolvenzverwalter vorliege. Tatsächlich habe aber keine freihändige Verwertung beweglicher Gegenstände durch den Insolvenzverwalter stattgefunden. Der Verfügungsbeklagte zu 2. hafte als wettbewerbsrechtlicher Störer neben der Verfügungsbeklagten zu 1., denn er habe sich damit einverstanden erklärt, dass die streitgegenständliche Anzeige mit seinem Namen und seinem Bild veröffentlicht werde.
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 6.2.2008 wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende anstelle der Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Hiergegen haben beide Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 6.2.2008, Az.: 11 O 6/08, einschließlich der Berichtigung gemäß dem Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 25.2.2008, Az.: 11 0 6/08, zu bestätigen und den Antragsgegnern die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 2. beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. trägt vor, sie habe mit unstreitigem Vertrag vom 3.1.2005 die aus der Masse stammende Insolvenzware vom Insolvenzverwalter zur Verwertung überlassen bekommen. Ausweislich § 3 Ziffer 5 des Verwertungsvertrages sollte die Ware bis zur vollständigen Berechnung und Bezahlung im Eigentum des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleiben. Sie habe daher im Rahmen eines Auftragsverhältnisses das Geschäft des Insolvenzverwalters betrieben. Aus diesem Grund seien die Angaben in der Werbeanzeige vom 17.12.2007 nicht irreführend. Dem stehe auch die nach einem internen Streit am 28.9.2007 getroffene Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Antragsgegnerin zu 1. nicht entgegen, da gemäß Ziffer 6. die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 28.9.2007 aufschiebend bedingt gewesen sei durch die Genehmigung der Gläubigerversammlung. Insoweit sei das Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. XXX vom 16.1.2008 inhaltlich unzutreffend. Darüber hinaus hält die Verfügungsbeklagte den Tenor der einstweiligen Verfügung vom 6.2.2008 für unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig, da nicht deutlich werde, welche einzelnen Aussagen aus der Werbung selbst die Verfügungsklägerin beanstande.
Der Verfügungsbeklagte zu 2. trägt vor, dass er für die beanstandete Werbeanzeige nicht verantwortlich sei. Diese habe er erst zur Kenntnis bekommen, als er die Abmahnung der Verfügungsklägerin erhalten habe. Er habe sich bezüglich der Musteranzeige an die zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Hinweis gewendet, dass seitens der Rechtsanwaltskammer keine Bedenken gegen eine Veröffentlichung des Bildes unter standesrechtlichen Gesichtspunkten erhoben werden. Dies habe ihm die Rechtsanwaltskammer im Schreiben vom 9.1.2008 bestätigt. Darüber hinaus verweist der Verfügungsbeklagte darauf, dass die Genehmigung des Verkaufs der Insolvenzware durch die Gläubigerversammlung unstreitig erst am 6.3.2008 erfolgt sei, so dass zum Zeitpunkt der Werbemaßnahme die angebotene Ware tatsächlich noch Insolvenzware gewesen sei.
Ferner trägt der Verfügungsbeklagte zu 2. vor, dass bei den Vertragsverhandlungen des Kaufvertrages vom 28.9.2007 die Mitarbeiter des (Insolvenzverwalters sinngemäß gesagt hätten zur Verfügungsbeklagten zu 1,: „Ihr macht mal den Verkauf für uns und wir setzen uns dafür ein, dass die Gläubigerversammlung diesen Kaufvertrag genehmigt. Wenn ihr bis zu dem Zeitpunkt die Ware bereits veräußert habt, ist die Genehmigung ohnehin erteilt.". Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Zustimmung der Gläubigergemeinschaft nicht so schnell erhalten werden könne. Dem Insolvenzverwalter habe jedoch daran gelegen, das Weihnachtsgeschäft mitzunehmen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrages.
Unabhängig von der Frage der Bestimmtheit und der Vollstreckungsfähigkeit des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 6.2.2008 ist der Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da die beanstandete Anzeige vom 17.12.2007 keine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG enthält.
Die Verfügungsklägerin hatte sich gegen die Annonce vom 17.12.2007 ausweislich ihrer Ausführungen unter II. der Antragsschrift gewandt mit der Begründung es handele sich um eine Blickfangwerbung, die objektiv unrichtig sei, da die angebotenen Waren nicht im Rahmen eines Insolvenzverkaufes veräußert werden sollten.
Tatsächlich wurden die angebotenen Teppiche von der Verfügungsbeklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige aber tatsächlich noch im Rahmen eines laufenden Insolvenzverkaufes im Auftrag des Insolvenzverwalters angeboten und veräußert. Hierzu hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Verfügungsbeklagten zu 1. am 3.1.2005 einen Verwertungsvertrag geschlossen, nachdem die Verfügungsbeklagte zu 1. die gesamte Insolvenzware der Insolvenzschuldnerin veräußern sollte, die bis zur vollständigen Abrechnung und Bezahlung im Eigentum des Insolvenzverwalters verbleiben sollte. Zwar wurde der Verwertungsvertrag am 28.9.2007 durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien ersetzt, wonach die Verfügungsbeklagte zu 1. gegen Zahlung eines Kaufpreises von 250.000,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer die noch nicht verkauften und abgerechneten Teppiche aus dem Bestand der Insolvenzschuldnerin erwerben sollte. Die Wirksamkeit der Vereinbarung war aufschiebend bedingt bis zur Genehmigung durch die Gläubigerversammlung. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte zu 1. durch den Verfügungsbeklagten zu 2. dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung den Vertragsbeteiligten klar gewesen sei, dass die Zustimmung der Gläubigerversammlung möglicherweise auf sich warten lassen würde. Es sei jedoch beabsichtigt gewesen, den Verkauf weiter zu forcieren im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsgeschäft. Danach sieht es die Kammer als erwiesen an, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verkaufs durch die Gläubigerversammlung die Verfügungsbeklagte zu 1. im Rahmen des Verwertungsvertrages vom 3.1.2005 die von ihr übernommene Insolvenzware weiter für den Insolvenzverwalter weiter bewerben und verkaufen sollte. Die Verfügungsbeklagten weisen zu Recht darauf hin, dass das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16.1.2008, auf das die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung letztlich stützt, inhaltlich unzutreffend war. Zum Zeitpunkt 16.1.2008 lag die Genehmigung der Gläubigerversammlung nämlich noch nicht vor. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Gläubigerversammlung am 6.3.2008 die Vereinbarung nachträglich genehmigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nämlich sollte die Verfügungsbeklagte zu 1., wie der Verfügungsbeklagte zu 2. mündlich erläutert und an Eides statt versichert hat, den Verkauf der Insolvenzware weiter für den Insolvenzverwalter durchführen. Es lag daher zum Zeitpunkt der beanstandeten Anzeige vom 17.12.2007 nach wie vor ein Auftragsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und der Verfügungsbeklagten zu 1. vor, wonach die Verfügungsbeklagte zu 1. lnsolvenzware gemäß § 159 InsO veräußert hat. Damit stellen sich die Angaben in der Anzeige vom 17.12.2007, die die Verfügungsklägerin beanstandet als objektiv richtig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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