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2-06 S 012/21•LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2022-08-02, 2-06 S 012/21
2-06 S 012/21Tribunale cantonale2 ago 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: 2-06 S 012/21
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2022:0802.2.06S012.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2021, Az.: 29 C 1858/21 (40) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.
Unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 20.5.2022 genannten Gründe weist die Kammer die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
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