AG Kassel 415. Zivilabteilung, 2004-04-28, 415 C 7031/03

415 C 7031/03Tribunale di primo grado28 apr 2004

Testo completo

AG Kassel 415. Zivilabteilung — 415 C 7031/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-28

Aktenzeichen: 415 C 7031/03

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2004:0428.415C7031.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung wird abgesehen gemäß §313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 189,00 EUR gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt dabei voraus, dass die Abmahnung dem Geschäftsherrn objektiv nützlich war und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Bei einer Abmahnung im wettbewerbsrechtlichen Bereich verfolgt der Abmahnende nicht nur eigene Interessen, sondern handelt auch mit dem Willen, für den Abgemahnten tätig zu sein, und zwar im Einklang mit dem Interesse und dem Willen des Abgemahnten, damit ein kostspieliger Prozess vermieden wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Einl. UWG, Rn. 554). Insofern kann die Abmahnung allerdings nur dann im Interesse des Abgemahnten sein, wenn er nicht bereits zuvor eine die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr führende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren deren Unterlassungserklärung gegenüber dem A vom 25.08.2003 nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Denn grundsätzlich erfordert eine Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Hefermehl/Baumbach, aaO, Rn. 530). Das Schreiben enthält keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung entgegen die Unterlassungserklärung. Insofern vermag das Gericht nicht der Ansicht der Beklagten folgen, sie habe sich vollumfänglich auf das vorherige Schreiben des Mitbewerbers bezogen und somit eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung abgegeben. Ferner setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie einerseits die Abmahnung des Mitbewerbers und ihre daraufhin abgegebene Unterlassungserklärung für ausreichend erachtet und andererseits in der Folge zusätzlich eine Unterwerfungserklärung gegenüber diesem abgibt. Sofern schon die ursprüngliche Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr hätte beseitigen können, hätte es der Ergänzung dieser Unterlassungserklärung mit dem Abschluss des Unterwerfungsvertrages im Schreiben vom 14.09.2003, welches nach der Abmahnung der Klägerin erfolgte, nicht bedurft.

Im Übrigen gilt es ferner zu beachten, dass die Beklagte bei unstreitigem Wettbewerbsverstoß die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung letztlich abgegeben hat und sich somit dem Verlangen der Klägerin unterworfen hat. Soweit sich im Nachgang nicht darauf berufen werden kann, in Wahrheit läge gar kein Wettbewerbsverstoß vor (KG, Urteil vom 16.08.1977, Az: 5 U 2942/76), ist die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen erfolgreich, jedenfalls müssten die Abmahnkosten nicht ersetzt werden. Denn derjenige, der sich dem Unterlassungsbegehren unterwirft, hat entsprechend Kostenersatz zu leisten (Burchert, WRP 1977, 795).

Unter Berücksichtigung dessen war auch die Einvernahme des benannten Zeugen zur Frage der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch die ursprüngliche Unterlassungserklärung gegenüber dem Mitbewerber nicht erforderlich.

Insofern ist die Beklagte verpflichtet, Aufwendungsersatz in Höhe von 189,00 EUR zu leisten. Zwar ist diesbezüglich der Beklagten beizupflichten, dass an sich nur ein einheitlicher Wettbewerbsverstoß vorliegt und insofern Bedenken hinsichtlich des vollständigen Ersatzes der Abmahnkosten von jedem beteiligten Unternehmen bestehen. Allerdings macht der abmahnende Verein ausweislich den Ausführungen in der Klageschrift einen Pauschalbetrag gemessen an dem durchschnittlichen Kostenaufwand geltend. Die Klägerin ist dabei berechtigt, einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Pauschalierung geltend zu machen (Baumbach/Hefermehl, aaO, Rn.556).

Ferner stimmt das Gericht den Ausführungen der Klägerin zu, dass eine Gesamtschuldnerschaft der abgemahnten Unternehmen nicht besteht. Denn von jedem der Unternehmen ist unstreitig ein Wettbewerbsverstoß begangen worden. Die Klägerin war somit auch berechtigt, von jedem der Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu begehren. Sofern aber hinsichtlich des Unterlassungsanspruches eine Gesamtschuldnerschaft nicht vorliegt, kann auch in Bezug auf die zur Erreichung der Beseitigung des Wettbewerbsverstoß aufgewendeten bzw. pauschalierten Kosten eine gesamtschuldnerische Haftung nicht angenommen werden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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