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2-13 S 35/22•LG Frankfurt 13. Zivilkammer, 2022-07-04, 2-13 S 35/22
2-13 S 35/22Tribunale cantonale4 lug 2022
Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel. Verfahrensgang vorgehend AG Wetzlar, 39 C 861/21 (39)
Entscheidungsdatum: 2022-07-04
Aktenzeichen: 2-13 S 35/22
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2022:0704.2.13S35.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.
Verfahrensgang
vorgehend AG Wetzlar, 39 C 861/21 (39)
Wird der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Der Berufungskläger mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
....
Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 6 (Versicherung für die Beiräte) teilt die Kammer in vollem Umfang die Auffassung des Amtsgerichts. Entgegen der Auffassung der Berufung genügte die Informationsaufbereitung für die Eigentümer, damit diese einen sachgerechten Beschluss fassen konnten. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung lediglich, dass die Eigentümer so vorbereitet sind, dass sie sachgerecht entscheiden können. Zutreffend ist, dass es bei verschiedenen Angeboten erforderlich ist, dass die Eckpunkte der Angebote den Eigentümern vor der Versammlung rechtzeitig bekannt gegeben werden. Hierzu genügt in der Regel ein Preisspiegel. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angebote im Wesentlichen vergleichbar und überschaubar sind. ... Vorliegend sind drei Angebote über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eingeholt worden. Die Übersendung der kompletten Vertragsunterlagen ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht erforderlich. Hier ist der Wohnungseigentümer, wenn er insoweit Interesse an den Details hat, veranlasst, auf der Eigentümerversammlung Fragen zu stellen oder im Vorfeld Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Angebote inhaltlich nicht vergleichbar wären, etwa indem sie sich in dem Leistungsumfang erheblich unterschieden. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden, ggf. nach Einsichtnahme in die Unterlagen.
Wenn in dem Preisspiegel der Versicherer, die Deckungssumme und die Zahl der versicherten Beiräte sowie der Jahresbetrag angegeben wird und die Beträge sich nur geringfügig unterscheiden, sind für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer jedenfalls keine weiteren Informationen erforderlich, wenn keine wesentlichen Leistungsunterschiede vorliegen.
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