LG Fulda 4. Zivilkammer, 2001-03-14, 4 O 438/00

4 O 438/00Tribunale cantonale / IV camera civile14 mar 2001

Testo completo

LG Fulda 4. Zivilkammer — 4 O 438/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-14

Aktenzeichen: 4 O 438/00

ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:1901:0314.4O438.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300,00 DM und für den Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit Anschluß an eine Beschädigung ihres Luftfahrzeuges.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Luftfahrzeuges ... Typ PA 46, amtliches Kennzeichen ...... .. Dieses einmotorige Propellerflugzeug vercharterte die Klägerin mit Vertrag vom 26.01.2000 an die Beklagte zu 1).

[Berichtigt gemäß Beschluß

vom 01.06.2022

11.06.2001]

Am Abend des 27.02.2000 berührte das Flugzeug, daß von dem Beklagten zu 3) gesteuert wurde, auf dem Rückflug von Leipzig beim Landeanflug zum Heimatflugplatz in ... bei Friedberg den ca. 600 Meter vor der Landebahn in der Verlängerung der Einflugbahn stehenden ca. 20 Meter hohen Baum. Dieser Baum ist in der Anflugkarte der Deutschen Flugsicherung nicht ausgewiesen.

Das Flugzeug wurde erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 177.656,69 DM wurden von der ... Versicherung AG, dem Vollkasko-Versicherer des Flugzeugs, abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 5.800,00 DM und abzüglich der Prämie des zu zahlen 15 %igen Schadenfreiheitsrabattes in Höhe von 2.001 DM reguliert.

Mit Schreiben vom 25.02.2000 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) folgenden Schaden geltend:

SelbstbeteiligungDM 5.800,00
Rückzahlung SchadensfreiheitsrabattDM 2.018,40
StornokostenDM 15.000,00
Entgangener GewinnDM 20.000,00
WertminderungDM 70.000,00
Insgesamt:DM 112.818,40

Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 14.03.2000 hat die Beklagte zu 1) den Anspruch auf Erstattung der Selbstbeteiligung mit der Vollkaskoversicherung und auf Erstattung des Prämiennachzahlungsschadens dem Grunde nach anerkannt. Im übrigen wurde unter anderem folgendes erklärt:

„Die darüber hinaus geltend gemachten Schadenspositionen werden weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt“

Mit weiterem Schreiben vom 17.04.2000 haben die Anwälte der Klägerin zu dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 14.03.2000 Stellung genommen und die Beklagte zu 1) darüber hinaus aufgefordert, bis spätestens zum 28.04.2000 einen Betrag in Höhe von 189.237,00 DM zu zahlen.

Mit Schreiben vom 10.05.2000 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, daß sie den Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkasko gemäß S 3 des Chartervertrages in Höhe von 5.800,00 DM übernehmen wird und die entsprechende Überweisung veranlaßt hat. Mit weiterem Schreiben vom 22.05.2000 haben die Anwälte der Beklagten zu 1) zum Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 17.04.2000 Stellung genommen und unter anderem um Übersendung eines detaillierten Kostenvoranschlags hinsichtlich der Reparaturkosten gebeten.

Mit der bei Gericht am 09.11.2000 eingegangenen Klage macht die Klägerin - nachdem sie die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage in dem Termin vom 14.03.2001 zurückgenommen hat - folgenden Schaden geltend:

PrämienschadenDM 2.001,00
Entgangener GewinnDM 16.753,82
MinderwertDM 35.000,00
StornokostenDM 4.776,07
UnkostenpauschaleDM 200,00
Insgesamt:DM 58.730,89

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 58.730,89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.03.2000 sowie weitere 9,75 % Zinsen aus 23.200,00 DM vom 04.07.2000 bis zum 29.06.2000, 10,25 % Zinsen aus 23.200,00 DM seit dem 30.06.2000 bis zum 09.08.2000, 10.25 % Zinsen aus 28.425,07 DM vom 10.08.2000 bis zum 19.08.2000 und 10,5 % Zinsen aus 28.524,07 DM seit dem 30.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) erheben die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, eine Haftung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin durch die verklausulierten Formulierungen in S 3 des Chartervertrages den Anschein erweckt haben, als seinen sämtliche zu erwartende Schäden durch Versicherungen abgedeckt. Im übrigen bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) die Höhe der Klageforderung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Chartervertrag vom 26.01.2000 (Bl. 15-19 d.A.), das Schreiben der Klägerin vom 25.02.2000 (Bl. 48-50 d.A.), das Schreiben der Klägerin vom 17.04.2000 (Bl. 203-206 d.A.) sowie die Schreiben der Beklagten zu 1) vom 14.03.2000 (Bl. 200-202 d.A.) und vom 22.05.2000 (Bl. 207-209 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Chartervertrages sowie aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (SS 823, 831 BGB) in Betracht kommende Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu.

Zum einen enthält § 3 des Chartervertrages eine abschließende Regelung darüber, welche Kosten die Beklagte zu 1) bei Schadensfällen zu tragen hat. So hat sich die Beklagte zu 1) in § 3 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet, im Schadensfall den unter halb von 5.800,00 DM liegenden Schadensbetrag bzw. bei Schadensfällen über 5.800,00 DM und Inanspruchnahme der Vollkasko den Selbstbeteiligungsbetrag und die 15 %ige Prämiennachzahlung an die Klägerin zu zahlen. Indem für den Fall des Bestehens einer Vollkaskoversicherung in § 3 Abs. 3 des Vertrages nur die Zahlungspflicht hinsichtlich der dort genannten Schadensposition geregelt ist, muß angenommen werden, daß die Parteien eine weitergehende Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) ausschließen wollten. Nur so kann die Vertragsbestimmung im Schadensfall und der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung verstanden werden. Für den Fall, daß die Beklagte mitverpflichtet sein sollte, auch den weiteren in Abs. 3 nicht geregelten Schaden zu ersetzen, hätte es zumindest einer entsprechenden Klarstellung bedurft, die jedoch nicht gemacht wurde. Damit haften die Beklagten zu 1) und 2) für die mit der Klage geltend gemachten Schäden (mit Ausnahme des Prämiennachzahlungsschadens) allenfalls dann, wenn der Beklagte zu 3) den vorliegenden Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. In dem amtlichen Anflugblatt der Deutschen Flugsicherung ist der Baum, der beim Anflug gestreift wurde, unstreitig nicht als Hindernis eingetragen. Zu berücksichtigen ist des weiteren, daß es zur Unfallzeit dunkel war, der Flughafen ... aber trotz Zulassung für den Nachtbetrieb keine Anflugbefeuerung besitzt.

In jedem Fall ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und damit auch der mit § 3 des Chartervertrages geregelte Prämiennachzahlungsanspruch verjährt. Für den vorliegenden Fall gilt die 6-monatige Verjährungsfrist des § 558 BGB, die mit der Rückgabe des Luftfahrzeuges an die Klägerin am 27.01.2000 zu laufen begann. Zwar wurde die Verjährung durch das Anerkenntnis der Beklagten zu 1) und 2) vom 14.03.2000 unterbrochen. Das insoweit von der Beklagten zu 1) abgegebene Anerkenntnis bezog sich jedoch nur auf die in § 3 Abs. 3 des Chartervertrages aufgeführten Schadenspositionen, nämlich den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 5.800,00 DM und die 15 %ige Prämiennachzahlung. Insoweit hat die Beklagte zu 1) nur ein beschränktes Anerkenntnis abgegeben, so daß die Verjährung auch nur hinsichtlich dieser beiden Positionen unterbrochen wurde, mit der Folge, daß die 6-monatige Verjährungsfrist ab Zugang des Schreibens vom 14.03.2000 (15.03.2000) nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Selbstbeteiligung und der 15 %igen Prämiennachzahlung neu zu laufen begann. Vor Eingang der Klage und Ablauf der am 15.03.2000 neu begonnenen Verjährungsfrist wurde die Verjährung bis zum Eingang der Klage (09.11.2000) auch nicht mehr hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung des Prämienschadens wirksam unterbrochen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die für die streitgegenständlichen Ansprüche geltende 6-monatige Verjährungsfrist nicht soweit gehemmt, daß sie vor deren Ablauf durch die am 09.11.2000 eingegangene Klage wirksam hätte unterbrochen werden können.

Zwar ist § 852 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung dann gehemmt ist, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, im Falle des S 558 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar (vgl. Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Auflage, § 558 Rdnr. 23). Auch ist nach der Rechtsprechung der Begriff des Verhandelns weit auszulegen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 60. Auflage, S 852 Rdnr. 18). Die Verjährungshemmung, die entsprechend dem Vorbringen der Klägerin am 24.06.2000 endete, setzte aber erst mit dem Zugang des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) vom 22.05.2000 bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein (24.05.2000). Erst mit Schreiben vom 22.05.2000 haben die Beklagten zu 1) und 2) um nähere Aufklärung hinsichtlich einzelner Schadenspositionen sowie um Übersendung eines detaillierten Kostenvoranschlags über die Reparaturkosten gebeten, so daß erst mit Zugang dieses Schreibens die Verhandlungen im Sinne des § 652 Abs. 2 BGB begonnen haben. Zuvor wurde mit Schreiben vom 14.03.2000 ein Teil der Ansprüche anerkannt und die übrigen Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach abgelehnt, so daß der Zugang des Schreibens vom 14.03.2000 nicht als Beginn von Verhandlungen gewertet werden kann. Damit ist die 6-monatige Verjährungsfrist durch die am 24.05.2000 begonnenen Verhandlungen bis zur Beendigung der Ablaufhemmung am 24.06.2000 nur unwesentlich gehemmt worden, so daß die erst nach Ablauf der Verjährung eingegangenen Klage die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen konnte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluß

...

wird der Tatbestand des Urteils vom 14.03.2001 auf Seite 3, 3. Absatz, erste Zeile dahingehend berichtigt, daß es dort heißen muß:

„Am Abend des 27.01.2000".

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