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1 S 178/20•LG Gießen 1. Zivilkammer, 2021-01-08, 1 S 178/20
1 S 178/20Tribunale cantonale / I camera civile8 gen 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-08
Aktenzeichen: 1 S 178/20
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2021:0108.1S178.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Entfernung einer Kamera im Verfahren nach § 495a ZPO als unzulässig abgewiesen, weil ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a) des HSchlichtG nicht durchgeführt worden ist.
Mit der Berufungsbegründung bringen die Kläger vor, der Streitwert betrage 5.000,- € (nicht 500,- €), und zur Begründung der Berufung werde vorsorglich auf die Schriftsätze vom 26.06.2020, 10.07.2020, 21.08.2020 und 18.09.2020 Bezug genommen.
Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG NZA 2011, 767; Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rz. 27, 33). Zwar kann eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden (BAG a.a.O.; Zöller Rz. 34). Doch muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (Zöller a.a.O, Rz. 33; BGH 2018, 170).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger nicht gerecht.
Selbst wenn die Beschwer der Kläger nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben wäre, wird die rechtliche Begründung des Amtsgerichts, wonach ein Fall des § 1 Nr. a) HSchlichtG vorliegen soll mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht angegriffen. Die alleinige Bezugnahme auf erstinstanzlich eingereichte Schriftsätze genügt nicht (BGH MDR 2018, 170).
Mangels Angriff gegen das angefochtene Urteil fehlt daher eine für die Zulässigkeit der Berufung wesentliche Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1567). Der Mangel ist nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr heilbar.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer den Klägern, die Rücknahme der Berufung zu erwägen und dadurch deren Verwerfung durch Beschluss zu vermeiden. Die Begründung der Verwerfung könnte sich in einer Bezugnahme auf vorstehende Hinweise erschöpfen. Eine Rücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.
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