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92 C 1252/21•AG Wiesbaden, 2021-09-14, 92 C 1252/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-14
Aktenzeichen: 92 C 1252/21
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 192 Abs. 6 Satz 2 VVG, 100 Abs. 1 GG
…
wird das Verfahren im Hinblick auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 bzw. 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht einen starren Zinssatz von 0,5 % pro Monat als verfassungswidrig angesehen. Dies muss dann erst recht gelten, wenn wie im vorliegenden Fall, ein solcher von 1,0 % gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 VVG geltend gemacht wird. Nachdem das OLG Frankfurt den Beschluss vom 13.7.2021 diesen Zuschlag als Nebenforderung damit wohl bindend als Verzugszinsen bezeichnet hat, ist dem vorliegendem Gericht wohl eine anderweitige Beurteilung verwehrt.
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