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655_UR II 378/07•AG Frankfurt, 2020-08-06, 655_UR II 378/07
655_UR II 378/07Tribunale di primo grado6 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-06
Aktenzeichen: 655_UR II 378/07
Dokumenttyp: Beschluss
wird der sofortigen Beschwerde vom 03.06.2019 abgeholfen, der Zurückweisungsbeschluss vom 23.09.2019 aufgehoben und die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 den Antragsgegnern zu 2.) bis 7.) auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.01.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner zu 2.) bis 7.) die Kosten des Verfahrens des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-09 T 534/18) gegen die Antragsgegnerin zu 1.) festzusetzen, obwohl die Antragsgegner zu 2.) und 7.) nicht an diesem Verfahren beteiligt waren. Nach gerichtlichem Hinweis nahm der Prozessbevollmächtigte zu 2.) bis 7.) den Antrag mit Schriftsatz vom 07.05.2019 zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1.) beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.05.2019 die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages den Antragsgegnern zu 1.) und 7.) aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 23.09.2019 wurde der Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 03.06.2019.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 269 Abs. 3, 4 ZPO analog können die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages dem Zurücknehmenden auferlegt werden (Münchner ZPO-Kommentar, 6. Auflage, Rn. 44 zu § 103 ZPO und Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, 17. Auflage, Rn. 10 zu § 103 ZPO).
Der sofortigen Beschwerde war daher abzuhelfen.
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