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1 O 11/01•LG Limburg 1. Zivilkammer, 2001-12-19, 1 O 11/01
1 O 11/01Tribunale cantonale / I camera civile19 dic 2001
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 1 O 11/01
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2001:1219.1O11.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
a) für den Zeitraum 01.10.2000 bis 31.12.2000 17.486,25 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.10.2000;
b) ab dem 01.01.2001 jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres im Voraus 17.486,25 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente, letztmals zum 01.10.2018;
c) für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.10.2000;
d) ab dem 01.01.2001 jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres im Voraus 3.658,50 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile, letztmals zum 01.04.2014;
e) für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 2.400,00 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.10.2000;
f) ab dem 01.01.2001 jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres im Voraus 2.400,00 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente, letztmals zum 01.04.2014.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab 01.10.2000 von den Beiträgen für die
lnvaliditätszusatzversicherungen ... und ... sowie ... die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. ... freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsversicherung.
Der am ...geborene Kläger war ursprünglich bei der Deutschen Post im Beamtenstatus beschäftigt. Für seine Tätigkeit bei der ... wurde er ab 1982 freigestellt. Der Kläger schloß bei der ... die in der Folgezeit mit der Beklagten fusionierte, verschiedene Versicherungen ab. Zum einen handelte es sich um die lnvaliditäts-Zusatzversicherung Nr. ..., wobei auf den Versicherungsantrag vom 21.05.1982 (BI.67 d. A.), den Versicherungsschein vom 14.06.1982 (BI.25 d. A.) sowie die Besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung (BI.69 d. A.) Bezug genommen wird. Danach verpflichtete sich die Beklagte, für den Versicherungsfall eine monatliche Rente von 800,00 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile zu zahlen. Diese Versicherung endet am 01.05.2014. Des Weiteren schloß der Kläger am 21.03.1982 eine Invaliditäts-Zusatzversicherung Nr. ab, wobei auf den Versicherungsantrag vom 21.03.1985 (BI.71 d. A.) und den Versicherungsschein vom 14.06.1985 (BI.19 d. A.) verwiesen wird. Danach sollte der Kläger im Versicherungsfall quartalsmäßig im Voraus eine Jahresrente in Höhe von 14.634,00 DM erhalten. Die Versicherung läuft bis zum 01.06.2014. In einer vertraulichen Information vom 19.03.1986, auf die hiermit verwiesen wird (BI.48 d. A.), teilte die Beklagte u.a. dem Kläger mit, dass die Leistungen in der lnvaliditätsversicherung in Anlehnung an die Dienstunfähigkeit bei der Berufsunfähigkeitsversicherung erbracht würden.
Außerdem kam es zu einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr., wobei auf den Versicherungsantrag vom 07.02.1997 (BI.73 d. A.) und den Versicherungsschein vom 09.07.1997 (BI.7 d. A.) Bezug genommen wird. In den entsprechenden Tarifbestimmungen, auf die im Übrigen verwiesen wird (BI.75 d. A.), heißt es in § 2 Abs.10: „Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist." Nach diesem Vertrag ist an den Versicherungsnehmer im Versicherungsfall quartalsmäßig im Voraus je Quartal 17.486,25 DM zuzüglich der noch zu ermittelnden Bonus- und Steigerungsrente zu zahlen. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung läuft am 01.01.2019 ab. Nach allen drei Verträgen verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger im Versicherungsfall von seinen Beiträgen freizustellen. Ab 01.04.1998 ließ sich der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit als Bezirksdirektor bis zum 31.03.1999 freistellen. Am 30.07.1998 wurde der Kläger unverschuldet bei einem Verkehrsunfall, als er mit seinem Motorrad unterwegs war, erheblich verletzt. Er erlitt dabei insbesondere schwere Hand- und Schulterverletzungen. Mit Bescheid vom 02.08.1999 (BI.31 d. A.) wurde der Kläger von der ... "wegen dauernder Dienstunfähigkeit i.S. des § 42 Abs.1 BBG" in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Nach verschiedenen Begutachtungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2000 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.
Der Kläger beruft sich auf die "Beamtenklausel" der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Im Übrigen läge seine "allgemeine Berufsunfähigkeit" infolge des Verkehrsunfalls bei über 50 %.
Der Kläger beantragt,
a) für den Zeitraum 01.10.2000 bis 31.12.2000 17.486,25 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.10.2000;
b) ab dem 01.01.2001 jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres im Voraus 17.486,25 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente, letztmals zum 01.10.2018;
c) für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.10.2000;
d) ab dem 01.01.2001 jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres im Voraus 2.400,00 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile, letztmals zum 01.04.2014;
e) für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschußanteile nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.10.2000;
f) ab dem 01.01.2001 jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres im Voraus 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente, letztmals zum 01.04.2014.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die "Beamtenklausel" der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf den Kläger nicht anwendbar sei, weil dieser zum Unfallzeitpunkt nicht als Beamter tätig gewesen sei. Sie behauptet, dass die Pensionierung des Klägers nicht ausschließlich gesundheitsbedingt gewesen sei. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand sei bereits vor dem Verkehrsunfall initiiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist größtenteils begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte den im Tenor beschriebenen Zahlungsanspruch zu. Der Anspruch leitet sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträgen ab.
Dies gilt zum einen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Kammer geht davon aus, dass diesbezüglich der Versicherungsfall im Sinne der §§ 1, 2 BUZ eingetreten ist. Dabei kann die Frage dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger als Folge seines Verkehrsunfalls und seinen Bandscheibenvorfällen eine "allgemeine Berufsunfähigkeit" von über 50 % vorliegt. Die Berufsunfähigkeit ist hier bereits wegen § 2 Abs.10 BUZ zu bejahen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die "Beamtenklausel" anwendbar. Dass der Kläger seit 1982 als Beamter für seine Tätigkeit bei der Beklagten freigestellt war, schadet nicht. Die „Beamtenklausel" ist frei auszulegen (vgl. BGHZ 112, 204, 210). Sie richtet sich danach, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs zu verstehen hat (BGH VersR 1995, 1174, 1175). Insoweit spricht viel dafür, dass auch der freigestellte Beamte von § 2 Abs.10 BUZ erfaßt sein soll (so im Ergebnis auch LG Wuppertal, Urteil v.18.11.1999, BI.41 ff. d. A.). Trotz seiner Freistellung ändert sich an seiner Beamteneigenschaft nichts. Sonst gäbe es den "Beamten im Ruhestand" oder den "Beamten in Sonderurlaub" nicht. Bis zur Entlassung behält der zum Beamten Ernannte seinen Status.
Einen Grund, von dieser eher formalen Sichtweise abzuweichen, sieht die Kammer nicht. Soweit die Beklagte die aktive Tätigkeit im Staatsdienst in den § 2 Abs.10 BUZ als besondere Voraussetzung hinein liest, kann dies auch vom Sinn und Zweck der Klausel nicht abgeleitet werden. § 2 Abs.10 BUZ enthält eine unwiderlegbare Vermutung, dass der wegen Dienstunfähigkeit pensionierte Beamte „allgemein dienstunfähig" ist. Auf dem Hintergrund, dass der Versicherungsnehmer eigentlich die Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs.1 BUZ beweisen muß, im Fall des § 2 Abs.5 BUZ Beweiserleichterungen erhält, kann er § 2 Abs.10 BUZ nur dahingehend verstehen, dass der Versicherer sich der Verwaltungsentscheidung i.S.d. § 42 Abs.1 BBG unterwirft (vgl. BGH VersR 1995, 11,74, 1175; OLG Düsseldorf ZfS 2001, 469). Im Vertrauen darauf, dass der Dienstherr die Voraussetzungen der Dienstsunfähigkeit korrekt feststellt, verzichtet der Versicherer auf eine eigene Prüfung. Die "Beamtenklausel" macht ansonsten wenig Sinn. Da die Prüfung der Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand nicht nur beim "aktiven", sondern auch beim "freigestellten" Beamten vorkommt, gibt es keinen Grund, warum sich der Versicherer in diesem Fall nicht der Entscheidung des Staates anpassen, sondern eine eigene Prüfung vornehmen will. Auch dem freigestellten Beamten wird durch die Versetzung in den Ruhestand die berufliche Grundlage — innerhalb des Staates — entzogen. Soweit sich die Beklagte auf BGH-Entscheidungen (VersR 1994, 587; VersR 1996, 830) beruft, verkennt sie, dass die hier entschiedenen Rechtsstreite die Frage betreffen, auf welche Tätigkeit es bei der Feststellung der "allgemeinen Berufsunfähigkeit" ankommt.
Letztendlich gehen gemäß § 5 AGBG die Zweifel, die sich bei der Auslegung des § 2 Abs.10 BUZ ergeben, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Nach dem Bescheid der ... vom 02.08.1999 liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs.10 BUZ vor. Der Kläger wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit i.S.d. § 42 Abs.1 BBG in den Ruhestand versetzt. Wenn die Beklagte darauf verweist, dass § 2 Abs.10 BUZ voraussetzt, dass die Pensionierung ausschließlich gesundheitsbedingt ist, ist dies zwar richtig. § 2 Abs.10 BUZ liegt nicht vor, wenn der Beamter pensioniert wird, weil die Behörde seine Planstelle gestrichen hat und ihn nicht auf einer andere Stelle einsetzen kann oder will (vgl. OLG Köln Vers 1998, 1272; OLG Koblenz VersR 1999, 1399, 1400; BGH VersR 1997, 1520).
Von diesem Fall kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Bescheid vom 02.08.1999 beruft sich alleine auf § 42 Abs.1 BBG. Die Möglichkeit, einen Beamten gemäß § 42 Abs.1 BBG in den Ruhestand zu versetzen, beschränkt sich auf das Vorliegen von körperlichen Gebrechen bzw. der Schwäche der körperliche oder geistigen Kräfte, die der Erfüllung der Dienstpflichten entgegenstehen. Einen Anhaltspunkt, dass die ... aus anderen Gründen als der gesundheitlichen Konstitution den Kläger pensionierte, gibt es nicht. Dafür wäre die Beklagte darlegungs-und beweispflichtig. Ihren Hinweis auf Urteile, die § 2 Abs.10 BUZ für nicht anwendbar erklärten, weil der versicherte Beamte innerbehördlich hätte versetzt können, blieb ohne konkreten Sachvortrag. In den betreffenden Gerichtsentscheidungen ging es um Beamte, die ursprünglich im Außendienst arbeiteten und nun die Möglichkeiten hatten, im Innendienst weiter zu arbeiten. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, welche vergleichbare Beamtentätigkeit der Kläger bei der ... hätte ausüben können. Die Vermutung der Beklagten, der Kläger wäre im Rahmen eines umfassenden Stellenabbaus pensioniert worden, geschieht offensichtlich "ins Blaue hinein" und widerspricht § 2 Abs.10 BUZ. Im übrigen fehlt es an einem Beweisantritt. Die Beklagte kann nicht, nachdem sie sich der Entscheidung des Dienstherrn unterworfen hat, diesem unredliche Motive und falsche Begründungen vorwerfen.
Dem Kläger stehen auch die Versicherungsleistungen im Hinblick auf die zwei lnvaliditäts-Zusatzversicherungen zu. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit i.S. dieser beiden Versicherungen (§ 2 IZV) erfüllte. In den betreffenden Bedingungen gibt es keine "Beamtenklausel" analog § 2 Abs.10 BUZ. § 2 Abs.10 BUZ läßt sich trotzdem auf die Invaliditäts-Zusatzversicherungen übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ..., hat durch ihre — u.a. an den Kläger gerichteten — vertraulichen Information in Ziff. 6 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auch Leistungen aus der Invaliditäts-Zusatzversicherungen erbringen werde, wenn die Voraussetzungen der "Beamtenklausel" vorliegen. An diese unzweideutig geäußerte Auffassung ist die Beklagte nun gebunden. Dem Kläger, der damals freigestellter Beamter war und sich auf die Anwendbarkeit des § 2 Abs.10 BUZ verlassen hatte, kommt insoweit Vertrauensschutz zu.
Die Anträge des Klägers im Hinblick auf die geschäftsplanmäßigen Überschußanteile bzw. die Bonus- und Steigerungsrente scheitern nicht am Bestimmtheitserfordernis. Da dem Kläger eine genaue Bezifferung für die zukünftigen Renten nicht möglich ist, bleibt ihm nur dieser Weg. Der Gerichtsvollzieher kann die Konkretisierung vornehmen, wenn die Beklagte die Zuschläge jährlich neu überprüft und festlegt.
Die Versicherungsansprüche des Klägers sind — im Hinblick auf die Anträge 1) a), c) und e) — entgegen der Ansicht der Beklagten auch fällig. Zwar ist der Beklagten eine gewisse Frist einzuräumen, in der sie das Vorliegen der Versicherungsbedingungen überprüfen kann. Nach dem Bescheid der ...vom 02.08.1999 dürfte diese Frist spätestens ein Jahr später abgelaufen sein, zumal der Beklagten, wie oben ausgeführt, wegen § 2 Abs.10 BUZ ohnehin nur ein sehr begrenzter Entscheidungsspielraum blieb. Von einer rechtsverbindliche Vereinbarung, durch die der Kläger vorübergehend auf die Auszahlung der Versicherungsleistungen verzichtete, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Bereitschaft des Klägers, sich untersuchen zu lassen, bedeutet nach Auffassung der Kammer keineswegs, dass der Kläger seine Ansprüche zurückstellen wollte, zumal zu diesem Zeitpunkt Klage bereits erhoben war. Lediglich im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.e) war die Klage in Höhe von 2.258,56 DM abzuweisen, da der Kläger - wohl versehentlich - für die Invaliditäts-Zusatzversicherung Nr.1029601 für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 einen überhöhten Betrag verlangte.
Der Zinsanspruch ergibt sich für den Kläger aus §§ 288 Abs.1, 284 if. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 ZO.
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