OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2008-01-24, 6 U 224/02

6 U 224/02Tribunale superiore / Civil Chamber 624 gen 2008

Testo completo

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 224/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 6 U 224/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0124.6U224.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. Oktober 2002, 2-6 O 248/02, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nach teilweiser Erledigung der Hauptsache teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

I.) Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für das flüssige, tensidhaltige Ölspuren-Beseitigungsmittel „BioVersal FW“ die folgenden Behauptungen aufgestellt haben:

  1. „Volle Umweltverträglichkeit“

  2. „Vollökologische Ölhavariebekämpfung“

  3. „Neutrales Umweltpräparat“

  4. „Verhalten in Gewässern: Vollständig und rückstandsfrei abbaubar, kein Absinken“

  5. „Zu Wasser und zu Lande anwendbar, mit ökologischer Selbstreinigungskomponente“

  6. „keine Emulsionsbildung“

  7. „mit BioVersal FW restlose Beseitigung von Mineralölprodukten“

  8. „schnell, rückstandsfreie Beseitigung der Ölschäden auf (…) Gewässern“

  9. „sofortige Beseitigung der Unfallgefahr durch Rutschen“

  10. „vollständige Beseitigung des ökologischen Gefährdungspotentials“

  11. „voller Umweltschutz“

  12. „Der neue Stand der Technik: Vollbiologische Entölung“

  13. „Der neue Stand der Technik: Umweltverträglich entölen“

  14. „Wassergefährdungsklasse 0“

  15. „keine Belastung biologischer Kläranlagen durch Fortspülen der Reinigungsabwässer“.

Die Angaben sind nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Bundesländern und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln.

II.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu 1/5, die Beklagten zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann von den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € und von den Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und jede der beanstandeten Äußerungen unabhängig vom Kontext verboten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Werbeaussagen seien irreführend, weil die Klägerinnen unter Beweisantritt ausreichend substantiiert vorgetragen hätten, dass das Produkt der Beklagten aufgrund seiner chemischen und biophysikalischen Eigenschaften nicht in der Lage sei, die bei Ölhavarien in der Regel anfallenden Stoffe so zu verteilen, dass diese tatsächlich unter Umweltbedingen in Gewässern, auf Straßen und im Erdreich durch die dort vorhandenen Mikroorganismen rückstandsfrei abgebaut würden. Dem seien die Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten die Tatsache unter Beweis gestellt, dass sowohl das Produkt BioVersal FW als auch die von ihm gekapselten Mineralölkohlenwasserstoffe innerhalb kürzester Zeit vollständig biologisch abgebaut würden.

BioVersal FW habe gegenüber herkömmlichen Produkten den wesentlichen Vorteil, dass keine technischen Tenside, sondern Tenside biogenen Ursprungs eingesetzt würden.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2004 haben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich folgender Angaben abgegeben:

  • „Mit BioVersal FW restlose Beseitigung von Mineralölprodukten (Ziffer 10. des landgerichtlichen Tenors)

  • „schnelle, rückstandsfreie Beseitigung von Ölschäden auf Gewässern“ (Ziffer 11. des landgerichtlichen Tenors)

  • „vollständige Beseitigung des ökologischen Gefährdungspotentials“ (Ziffer 13. des landgerichtlichen Urteils)

  • „der neue Stand der Technik:“ (Ziffer 15. und 16. des landgerichtlichen Tenors)

  • „Wassergefährdungsklasse 0“ (Ziffer 17. des Tenors des landgerichtlichen Urteils).

In der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 30.08.2007 haben die Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme eine weitere Unterwerfungserklärung abgegeben hinsichtlich folgender Werbeangaben:

  • „Volle Umweltverträglichkeit“ (Ziffer 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils)

  • „vollständige Ölhavariebekämpfung“ (Ziffer 2.)

  • „neutrales Umweltpräparat“ (Ziffer 5.)

  • „Verhalten in Gewässern: Vollständig und rückstandsfrei abbaubar, kein Absinken“ (Ziffer 7.)

  • „keine Emulsionsbildung“ (Ziffer 9.)

  • „sofortige Beseitigung der Unfallgefahr durch Rutschen“ (Ziffer 12.)

  • „voller Umweltschutz“ (Ziffer 14.)

  • „keine Belastung biologischer Kläranlagen durch Fortspülen der Reinigungsabwässer“ (Ziffer 19.)

Im Umfang der abgegebenen Unterwerfungserklärungen haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, sämtliche Werbeangaben, die sie angegriffen hätten, seien ohne Rücksicht auf den jeweiligen Kontext irreführend. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.01.2004 ausdrücklich klargestellt, Ziel der Klage sei es nicht, der Irreführungsgefahr zu begegnen, die daraus resultiere, dass in der Werbebroschüre gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommt, dass BioVersal FW lediglich für die Restölbeseitigung auf Straßen und Gewässern bestimmt sei.

Die Klägerinnen behaupten, das Mittel BioVersal FW selbst sei nicht, jedenfalls nicht unter allen Umweltbedingungen, vollständig biologisch abbaubar. Es enthalte keineswegs ausschließlich biologische statt herkömmliche technische Tenside. Die Anwendung von BioVersal FW führe nicht unter allen Umweltbedingungen zu einer restlosen, rückstandsfreien Beseitigung der Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; so fände ein biologischer Abbau bei Temperaturen unter 5° C überhaupt nicht statt. Bei Temperaturen über 5° C, insbesondere bei solchen zwischen 5° und 10° C, fände nur ein sehr langsam verlaufender Abbauprozess statt. Die Öl-Additive wie Antiklopfmittel, Antioxydantien, reinigende, schmierende und rostverhindernde Mittel, Zusätze zur Verminderung der Russbildung und CO-Menge in den Kraftfahrzeugabgasen, Mittel zur Verhinderung der Abgasvereisung, Farbstoffe, Kobalt- und Molybdänverbindungen, Halogenaromaten seien überhaupt nicht oder nur schwer biologisch abbaubar. Der Einsatz von BioVersal FW auf mit Restöl verschmutzten Gewässern lasse eine Emulsion entstehen, die nicht generell und dauerhaft bzw. bis zum vollständigen Abbau auf der Oberfläche schwimme, sondern auf den Gewässergrund absinke und dort einen umweltbelastenden Mehrverbrauch an Sauerstoff bewirke. Bei einem Restölfilm sei es weniger umweltbelastend, den Film auf dem Wasser zu belassen und mechanisch, etwa durch einen Wasserstrahl zu zerteilen, als durch die Anwendung von BioVersal FW einen unnötigen Mehrverbrauch an Sauerstoff zu verursachen. Im Falle der Anwendung von BioVersal FW zur Restölbeseitigung auf Straßen werde die Unfallgefahr durch Rutschen nicht sofort beseitigt. Unzutreffend sei auch die Aussage, „keine Belastung biologischer Kläranlagen durch Fortspülen der Reinigungsabwässer“; tatsächlich würden biologische Kläranlagen durch das bei Anwendung von BioVersal FW entstehende Ölgemisch belastet.

Wegen des weiteren Parteinvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. Juni 2004 (Bl. 657 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen A vom 9. Februar 2006 sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 26.07.2006 (Bl. 868 f. d. A.) und vom 01.11.2006 (Bl. 964 d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.06.2007 hat der Senat die Sache auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen; die Parteien haben einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin zugestimmt.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsklage hat im zuerkannten Umfang Erfolg, weil zwischen den Parteien insofern wegen der Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbeangaben ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß §§ 3, 5 UWG besteht, aus welchem als Nebenpflicht eine entsprechende Auskunftsverpflichtung folgt (§ 242 BGB). Die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach folgt daraus, dass die Beklagten jedenfalls leicht fahrlässig handelten und die einfache Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Die im Tenor wiedergegebenen Werbeangaben für das Produkt BioVersal FW sind ohne Rücksicht auf den Kontext irreführend, weil das Produkt die beworbenen Eigenschaften bzw. Wirkungsweisen nicht aufzeigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 26. Auflage, § 5 Rdz. 2.67 mit weiteren Nachweisen). Im Einzelnen:

  1. „Volle Umweltverträglichkeit“

Umweltbezogene Werbeaussagen sind, auch im Interesse der Förderung des Umweltschutzes und der Information der Verbraucher, grundsätzlich zulässig. Mit Rücksicht auf die starke emotionale Werbekraft solcher Werbeaussagen und im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes und der in diesem Zusammenhang maßgeblichen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge unterliegt aber eine solche Werbung strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (BGH, GRUR 1996, 367 - umweltfreundliches Bauen). Zwar kann daraus nicht geschlossen werden, für den Bereich der umweltbezogenen Werbung sei aus § 5 UWG ein generelles Informationsgebot zu entnehmen (BGH a.a.O.). Maßgebend ist die durch die jeweilige Werbung hervorgerufene Verkehrserwartung, wobei davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine „absolute Umweltverträglichkeit“ in der Regel nicht erwarten (BGH, GRUR 1997, 666, 667 - Umweltfreundliches Reinigungsmittel).

Die hier angegriffene Werbung richtet sich an Verwender des Produkts BioVersal FW, also an Feuerwehrleute. Es ist davon auszugehen, dass diese zwar über die Wirkungsweise von Entölungsmitteln besser informiert sind als die Allgemeinheit, es sich jedoch nicht um Fachleute auf dem Gebiet der Chemie und der Biologie handelt. Die Werbung für BioVersal FW mit „voller Umweltverträglichkeit“ geht weiter als eine Werbung mit dem Begriff „umweltfreundlich“. Die Absolutheit der Formulierung „volle Umweltverträglichkeit“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass BioVersal FW selbst bei Einsatz größerer Mengen die Umwelt nicht belastet, sondern ein vollständiger Abbau des Produkts und des darin aufgelösten Öls stattfindet. Demgegenüber ist den Klägerinnen der Beweis gelungen, dass BioVersal FW nicht unter allen Bedingungen vollständig biologisch abbaubar und die Öl-Additive zum Teil nur modifizierbar sind. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. Februar 2006 auf Seite 12 f. ausgeführt. Zwar bescheinigt er dem Produkt BioVersal FW eine gute biologische Abbaubarkeit, nicht jedoch dessen vollständigen biologischen Abbau. In diesem Zusammenhang widerspricht der Sachverständige dem Vortrag der Beklagten, ein wesentlicher Vorteil ihres Produkts sei die Verwendung von Tensiden biogenen Ursprungs anstelle von technischen Tensiden. Hierzu führt der Sachverständige überzeugend aus, von den entscheidender Bedeutung sei nicht der biogene oder technische Ursprung eines Tensids, sondern seine chemische Zusammensetzung.

Eine gute biologische Abbaubarkeit allein rechtfertigt es noch nicht, dass Produkt BioVersal FW mit der Eigenschaft „volle Umweltverträglichkeit“ zu bewerben.

  1. „Vollökologische Ölhavarie-Bekämpfung“

Auch diese Angabe verstehen die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer vollständigen biologischen Abbaubarkeit, die, wie unter 1. ausgeführt, nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist die Angabe auch deswegen irreführend, weil BioVersal FW nur für die Restölbeseitigung, nicht für die Ölhavarie-Bekämpfung schlechthin geeignet ist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

  1. „Neutrales Umweltpräparat“

Mit der Eigenschaft als „neutrales Umweltpräparat“ dürften die Beklagten für BioVersal FW nur werben, wenn es nach seinem Einsatz in der Umwelt neutralisiert, das heißt vollständig biologisch abgebaut würde. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.

  1. „Verhalten in Gewässern: Vollständig und rückstandsfrei abbaubar, kein Absinken“

Zu dieser Frage hat der Sachverständige sich auf Seite 27 f. seines Gutachtens vom 09.02.2006 geäußert. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Eigenschaften von BioVersal FW zu einer außergewöhnlichen Schwimmfähigkeit einer BioVersal-Öl-Micelle führen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass sich auch BioVersal-Öl-Micellen, abhängig von der jeweiligen Ölfracht und anderen äußeren Rahmenbedingungen so verhalten, dass sie absinken. Die angegriffene Werbeangabe ist daher unzutreffend.

  1. „Zu Wasser und zu Lande anwendbar, mit ökologischer Selbstreinigungskomponente“

Der Begriff der „ökologischen Selbstreinigungskomponente“ ist zunächst nicht eindeutig. Naheliegend ist das Verständnis, BioVersal FW verfüge über eine Komponente, die bewirkt, dass das Produkt und das darin gelöste Öl sowohl beim Einsatz im Wasser als auch beim Einsatz zu Lande vollständig biologisch abgebaut werden. Das ist jedoch nicht der Fall.

  1. „Keine Emulsionsbildung“

Auch diese Angabe entspricht nicht den Tatsachen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schrieben von B von der … Universität Stadt1 an die Beklagte zu 1) vom 24. April 2000 (Bl. 46 f. d. A.), wo von „gebundenen Schadstoffen… in einem emulgierten Zustand in der wässrigen Phase“ die Rede ist, sowie von der Ausbildung von Schichten mit emulsionsartiger Struktur.

  1. „Mit BioVersal FW restlose Beseitigung von Mineralölprodukten“

  2. „schnelle, rückstandsfreie Beseitigung der Ölschäden auf (…) Gewässern“

  3. „vollständige Beseitigung des ökologischen Gefährdungspotentials“

Jede der aufgeführten Äußerungen erweckt den Eindruck einer vollständigen biologischen Abbaubarkeit, die nicht gegeben ist. Die Aussagen sind daher irreführend.

  1. „Sofortige Beseitigung der Unfallgefahr durch Rutschen“

Wie der Sachverständige zum Beweisthema 7. auf Seite 32 f. seines Gutachtens ausgeführt hat, ist die Behandlung eines Ölfilms allein durch Aufsprühen von BioVersal FW für die Beseitigung der Rutschgefahr nicht ausreichend. Der Einwand der Beklagten, es trete eine sofortige Rutschhemmung ein unter Hinweis auf das Prüfzeugnis des Materialprüfungsamtes NRW vom 04.03.2003 (Anlage B 25, Bl. 959 f. d. A.) verfängt nicht, da dieses Prüfzeugnis dem Produkt BioVersal FW lediglich eine „ausreichend gute Rutschhemmung“ bescheinigt, was die Beklagten jedoch nicht berechtigt, mit einer „sofortigen Beseitigung der Unfallgefahr durch Rutschen“ zu werben.

  1. „Voller Umweltschutz“

Die Angabe hat denselben Sinn wie die Angabe „volle Umweltverträglichkeit“ und ist daher aus den zu Ziffer 1. genannten Gründen irreführend.

  1. „Der neue Stand der Technik: vollbiologische Entölung“

  2. „Der neue Stand der Technik: Umweltverträglich entölen“

Diese Angaben sind jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil BioVersal FW nicht den neuen Stand der Technik repräsentiert und auch zum Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung (Ende 2001) nicht repräsentierte. Zu diesem Zeitpunkt gab es das Produkt BioVersal FW bereits seit mindestens fünf Jahren, was sich aus dem Prüfzeugnis des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 16.04.1997 (Bl. 36 ff. d. A.) ergibt.

  1. „Wassergefährdungsklasse 0“

Diese Angabe ist nicht korrekt, was sich ebenfalls aus dem Schreiben von B vom 24.04.2000 ergibt. Dort heißt es auf der letzten Seite (Bl. 48 d. A.), das Produkt sei in der Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

  1. „Keine Belastung biologischer Kläranlagen durch Fortspülen der Reinigungsabwässer“

Auch diese Angabe ist irreführend, weil zu absolut formuliert. Zwar hat der Sachverständiger auf Seite 33 seines Gutachtens ausgeführt, die beim Einsatz von BioVersal FW entstehenden Reinigungswässer sollten für große biologische Kläranlagen kein Problem darstellen, für kleinere Anlagen ein lösbares Problem. Das heißt, dass die entstehende Belastung im Allgemeinen vertretbar ist, jedoch nicht von einer gar nicht vorhandenen Belastung gesprochen werden kann.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dabei bietet der Rechtsstreit keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die verbleibenden Angaben jedenfalls im Kontext der Anlage K 1 irreführend sind, da die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt haben, dass ihr Klageziel ausschließlich darauf gerichtet ist, ein Schlechthin-Verbot dieser Aussagen zu erreichen und nicht die Frage zur Entscheidung gestellt wird, ob die Angaben wegen ihres Kontextes irreführend sind, was sich nur daraus ergeben könnte, dass in der Anlage K 1 zur Klageschrift nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass BioVersal nur zur Restölbeseitigung geeignet ist.

Die Aussage „ganzheitlicher, integrierter, nachhaltiger Umweltschutz“ ist, für sich betrachtet, nicht zu beanstanden. Die Aussage beschreibt keine Produkteigenschaft, sondern wird, soweit man ihr überhaupt einen objektiv nachprüfbaren Inhalt entnehmen möchte, allenfalls dahin verstanden, dass BioVersal FW die Umwelt schützt, indem das Restöl umweltschonend beseitigt wird. Mit Rücksicht darauf, dass der Sachverständige A in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Produkt biologisch gut abbaubar ist, ist diese Angabe nicht ohne weiteres, unabhängig von ihrem Kontext, als irreführend zu bezeichnen.

Das gleiche gilt für die Angabe „ganzheitlicher Gewässerschutz“. Wie der Sachverständige zu dem Beweisthema 6. auf Seite 313 f. seines Gutachtens ausgeführt hat, kann der behutsame Einsatz eines Produkts wie BioVersal FW durch Emulgierung der Mineralölkohlenwasserstoffe zu einer verbesserten, weil schnelleren Abbauleistung durch Mikroorganismen führen. Der Einsatz von BioVersal kann also auch in Gewässern sinnvoll sein. Schon deshalb kann es den Beklagten nicht schlechthin verboten werden, mit „Gewässerschutz“ zu werben. Entscheidend ist der Kontext. Daher verfängt der Einwand der Klägerinnen nicht, die Werbeangabe sei irreführend, weil BioVersal FW nur in Abstimmung mit den zuständigen Behörden in Gewässern eingesetzt werden dürfe. Ein sinnvoller Einsatz des Produktes in Einzelfällen, in denen er dazu führt, das betroffene Gewässer zu entlasten, kann es bereits rechtfertigen, mit „Gewässerschutz“ zu werben, wenn der Kontext keine falschen Erwartungen weckt. Ein generelles Verbot der Werbeangabe kann daher nicht ausgesprochen werden.

Daher ist auch nicht zu beanstanden die Angabe „Entlastung von Gewässern“. Da der Sachverständige den Vortrag der Klägerinnen nicht bestätigt hat, dass der Einsatz von BioVersal in bzw. auf Gewässern immer umweltbelastend sei, es vielmehr sinnvoll sein könne, BioVersal zur Beseitigung des Ölfilms einzusetzen, ist auch diese Aussage isoliert betrachtet nicht zu verbieten.

Entsprechendes gilt für die Angabe „umweltentlastendes Spezialprodukt“. Da BioVersal FW nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens biologisch gut abbaubar ist und die verbleibenden Rückstände keine dauerhafte Mehrbelastung der Umwelt nach sich ziehen, bestehen an der umweltentlastenden Wirkung eines Einsatzes von BioVersal zur Restölbeseitigung keine Zweifel, so dass die Aussage, jedenfalls isoliert betrachtet, nicht verboten werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.

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