OLG Frankfurt 5. Strafsenat, 2020-12-22, 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20Tribunale superiore / Criminal Chamber 522 dic 2020

Testo completo

OLG Frankfurt 5. Strafsenat — 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2020:1222.5.2STE1.20.5A3.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Tenor

Dem Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags wird Einsicht in die Akten des Verfahrens nachfolgenden Maßgaben gewährt:

  1. Die in den Sachaktenbänden 16, 177 und 178 befindlichen Unterlagen irischer und US-amerikanischer Justizbehörden sind zu schwärzen. Gleiches gilt für Schriftstücke, die die im Wege der justiziellen Rechtshilfe erfolgten Ersuchen der irischen und US-amerikanischen Behörden um Erteilung einer Freigabe zur Vorlage an den Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags betreffen.

  2. Namen und Telefonnummern von Mitarbeitern der Nachrichtendienste unterhalb der Abteilungsleiterebene sowie der im Staatsschutz tätigen Polizeibeamten des Landes Hessen sind nach Maßgabe der vorbenannten Behörden zu schwärzen.

  3. Bildaufnahmen unbeteiligter Dritter sind unkenntlich zu machen.

  4. Lichtbilder des Tatopfers A, insbesondere seiner Leiche und nähere Beschreibungen dieser sowie Obduktionsberichte sind zu schwärzen.

  5. Den Nebenkläger L und die Angeklagten betreffende ärztliche und / oder psychologische Gutachten, Atteste u. ä. sind zu schwärzen.

  6. Nach dem 25. Juni 2020 entstandene Dokumente sind von der Einsicht ausgenommen.

Die Einsichtsgewährung soll über den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erfolgen, der auch um die Vornahme der vorgenannten Schwärzungen ersucht wird.

Gründe

Nachdem der Senat die Beweisaufnahme am 17. Dezember 2020 geschlossen hat, ist das Gewicht der Gefährdungen, die von der vom Untersuchungsausschuss begehrten Gewährung von Akteneinsicht für den ungestörten Fortgang der Hauptverhandlung ausgehen können, deutlich reduziert. Insoweit ist auch maßgeblich, dass der Untersuchungsausschuss Maßnahmen zur Sicherung von Vertraulichkeit treffen kann und muss.

Indes sind die aus dem Tenor ersichtlichen Schwärzungen mit Blick auf (noch) nicht erteilte Freigaben der irischen und US-amerikanischen Behörden, zur Wahrung der Rechte Dritter und des postmortalen Persönlichkeitsschutzes sowie zum Schutz der Mitarbeiter der Nachrichtendienste und aller im Staatsschutz tätigen Polizeibeamten des Landes Hessen erforderlich.

Nach dem 25. Juni 2020 entstandene Dokumente sind von der Einsicht ausgenommen, weil sie außerhalb des Untersuchungszeitraums abgefasst wurden.

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