AG Gießen, 2004-05-04, 6 IK 79/03

6 IK 79/03Tribunale di primo grado4 mag 2004

Regest

Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind keine Insolvenzgläubiger. Diese Gläubiger dürfen trotz eröffnetem Insolvenzverfahren wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken. Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind Insolvenzgläubiger. Für diese Gläubiger gilt nach Eröffnung des In-solvenzverfahren das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO. Sie dürfen daher auch nicht in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken. Verfahrensgang nachgehend BGH Karlsruhe, 20. Dezember 2007, IX ZB 280/04, Beschluss des AG Gießen vom 04.05.2004 wurde bestätigt, Beschluss

Testo completo

AG Gießen — 6 IK 79/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-04

Aktenzeichen: 6 IK 79/03

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2004:0504.6IK79.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 38 InsO, 89 InsO, 850c ZPO, 850d ZPO

Leitsatz

Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind keine Insolvenzgläubiger. Diese Gläubiger dürfen trotz eröffnetem Insolvenzverfahren wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken. Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind Insolvenzgläubiger. Für diese Gläubiger gilt nach Eröffnung des In-solvenzverfahren das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO. Sie dürfen daher auch nicht in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken.

Verfahrensgang

nachgehend BGH Karlsruhe, 20. Dezember 2007, IX ZB 280/04, Beschluss des AG Gießen vom 04.05.2004 wurde bestätigt, Beschluss

Tenor

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren

über das Vermögen des

„…“

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 12.02.2004 (Az. 6 M 1729/03)

Beteiligte:

„…“

aufgrund der Erinnerung des Treuhänders „…“ aufgehoben, soweit wegen rückständigem Unterhalt bis zum 23.09.2004 vollstreckt wird.

Weiterhin wird der oben genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des laufenden Unterhaltes ab 24.09.2003 aufgehoben, soweit in den die Grenze des § 850 c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt wegen des laufenden Unterhaltes, der in den Differenzbetrag zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO vollstreckt, bestehen. Insoweit wird die Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen.

Gründe

In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden die Ansprüche des Schuldners auf Rente wegen Erwerbsminderung pp. gegen die Bundesanstalt für Angestellte gepfändet.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Treuhänder am 14.04.2004 Erinnerung eingelegt. Das Antragsrecht des Treuhänders ergibt sich aus Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 89 Rn. 16.

Die Erinnerung wurde ausschließlich auf § 89 InsO gestützt. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes ergibt sich somit aus § 89 Abs.3 InsO.

Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (24.09.2004) entstanden sind, sind Insolvenzforderungen. Eine Einzelzwangsvollstreckung von Insolvenzforderungen ist nach § 89 Abs. 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig. Aus diesem Grund war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, soweit wegen rückständigem Unterhalt vollstreckt wird, der bis zur Verfahrenseröffnung entstanden ist.

Die Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind bzw. entstehen, sind keine Insolvenzforderungen. Hier findet § 89 Abs. 2 InsO Anwendung. Nach Satz 1 dürfen diese Gläubiger nicht in künftige Forderungen (hier: Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind) vollstrecken. Jedoch dürfen nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO Unterhaltsgläubiger in den Teil der Bezüge vollstrecken, die für andere Gläubiger nicht pfändbar sind. Das ist der Differenzbetrag zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält eine Beschränkung nach § 850 d ZPO. Soweit vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch Beträge erfasst sind, die die Grenze des § 850 c ZPO übersteigen, war der Beschluss insoweit auch bzgl. des laufenden Unterhaltes aufzuheben.

Die Beträge, die die Grenze des § 850 c ZPO überschreiten, fallen wegen §§ 35, 36 Abs. 1 InsO in die INsolvenzmasse.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt jedoch wegen der Vollstreckung des laufenden Unterhaltes in das Einkommen in den Grenzen zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO (Differenzbetrag) bestehen, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.

Der Gläubigervertreter vertritt in der Stellungnahme vom 20.04.2004 die Auffassung, dass aufgrund des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO auch Unterhaltsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, in den Differenzbetrag trotz eröffnetem Verfahren vollstrecken können. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO würde insoweit eine Einschränkung des Pfändungsverbotes für Insolvenzgläubiger (§ 89 Abs. 1 InsO) darstellen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist eine Ausnahmeregelung von § 89 Abs. 2 S. 1 InsO. Für Insolvenzforderungen (und somit auch für Unterhaltsforderungen, die gleichzeitig Insolvenzforderungen sind) gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Insoweit wird auch auf die Stellungnahme des Treuhänders vom 30.04.2004 Bezug genommen.

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