OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2005-04-21, 12 U 25/04

12 U 25/04Tribunale superiore / Civil Chamber 1221 apr 2005

Testo completo

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat — 12 U 25/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-21

Aktenzeichen: 12 U 25/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0421.12U25.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Kläger machen Honoraransprüche für ihre anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Erbbauvertrag geltend, der am 18.7.2000 zwischen den Beklagten, ihrer Tochter, der Zeugin A, und dem Zeugen B geschlossen worden ist. Rechtsanwalt C aus dem Büro der Kläger hat die Beklagten im Vorfeld der Beurkundung beraten. Er war bei dem von dem Notar D protokollierten Vertragsschluss am 18.7.2000 anwesend und auch in den Jahren 2001 und 2002 für die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erbbauvertrag beratend tätig.

Der Vertrag wurde am 14.3.2003 aufgehoben. Das Grundstück ist von der Gemeinde entgegen der Erwartung der Vertragsbeteiligten nicht als Sondergebiet ausgewiesen worden.

Die Kläger haben ihre Tätigkeit unter dem 12.12.2002 in Höhe von 41.225,69 € abgerechnet. Sie haben am 24.12.2002 gegenüber den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheides über diesen Betrag nebst Zinsen beantragt.

Die Beklagten haben die Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Sie meinen, nur Rechtsanwalt C beauftragt zu haben. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 5.510.928,35 € sei überhöht. Die Gebühren seien unzutreffend abgerechnet worden.

Die Beklagten haben Verjährungseinrede erhoben.

Hilfsweise haben die Beklagten mit angeblichen Schadensersatzansprüchen in Höhe der Klageforderung wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages aufgerechnet.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen A, B, E und F (Bl. 198-214, 233-241) der Klage in Höhe von 36.471,58 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt die Kläger seien aktivlegitimiert und die Klageforderung auch nicht verjährt. Den Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien geschlossen Anwaltsvertrages zu.

Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Vertragsschluss nur Rechtsanwalt C angetragen worden sei. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BRAGO erfülle der Mahnbescheid nicht. Nach ihrem neuen, unwidersprochenem Vortrag (Bl. 320, 344 d.A.), erfuhren die Beklagten erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils, dass das Original der Kostenrechnung vom 12.12.2002 nicht an sie, sondern von Rechtsanwalt C an Rechtsanwalt G mit der Bitte übersandt worden war, mit ihm zusammen die Rechnung den Beklagten zu überbringen und zu erläutern. Eine Weitergabe der Rechnung sei bis heute an die Beklagten nicht erfolgt.

Den Anforderungen an eine anwaltliche Beratung hätte Rechtsanwalt C entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht genügt. Eine Kündigungsverpflichtung gegenüber der Firma I GmbH habe im August 2000 nicht bestanden, da der Vertrag noch nicht wirksam gewesen sei.

Auch bei Annahme einer Kündigungsverpflichtung, unabhängig von der Ausweisung als Sondergebiet, hätte die Kündigung erst im August 2001 erklärt werden müssen und wäre - so ihr neuer Vortrag - zu diesem Zeitpunkt wegen erkannter Undurchführbarkeit des Vertrages nicht mehr ausgesprochen worden.

Wegen des Vortrages der Beklagten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 4. Mai 2004, 16. November 2004, 20. Januar 2005 und 10. März 2005 verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.1.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des Vortrags der Kläger im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 4. Oktober 2004 und vom 14. Januar 2005 verwiesen.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Februar 2005 (Bl. 371 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und A. Die Beklagten haben dem Notar D keine Aussagegenehmigung erteilt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Den Klägern steht gegenüber den Beklagten ein Zahlungsanspruch auf anwaltliche Vergütung in der vom Landgericht festgestellten Höhe zu.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt C das ihm angetragene Mandat im Namen der Sozietät angenommen hat. Es liegt typischer Weise im Interesse beider Seiten, die umfassende Nutzung der Berufserfahrung der Sozietät sicher zu stellen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung eines Einzelmandats ausgegangen werden (BGH, BGH Z 124, 47-52; OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952-954, zitiert nach Juris). Dies setzt voraus, dass nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen der Beklagten allein C ihr Bevollmächtigter sein sollte und von ihm in diesem Sinn der Auftrag auch angenommen worden wäre.

Hier sind keine Umstände ersichtlich, welche die Antragung und Annahme eines Einzelmandats begründen könnten. Die pauschale Behauptung der Beklagten, sie hätten nur mit Rechtsanwalt C gesprochen und auch nur diesen beauftragt, genügt nicht. Den Beklagten war bekannt, dass Rechtsanwalt C Mitglied einer Sozietät ist, die als solche auch nach außen auftritt. Die Beauftragung gegenüber einem Mitglied der Sozietät lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass damit nur ein Einzelmandat erteilt werden sollte. Es entspricht vielmehr der allgemein üblichen Praxis, den Vertragsschluss nur einem Anwalt dieser Gemeinschaft - als zuständigem Sachbearbeiter - anzutragen, dabei aber alle Mitglieder der Sozietät als seine Vertragspartner anzusehen. Wenn die Beklagten nur ein Einzelmandat erteilen wollten, hätten sie dies klarstellen müssen. Dies ist unstreitig unterblieben. Der nachfolgende Geschehensablauf spricht im Übrigen gegen den angeblichen Willen der Beklagten ein Einzelmandat zu erteilen. In dem notariellen Vertrag vom 18.7.2000 werden unter § 24 als Beteiligte die Rechtsanwälte X, C & X (in deren Namen die Sozietät nach außen auftritt) genannt (Bl. 44 d.A.). Das an die Beklagten gerichtete Anwaltsschreiben vom 28.8.2000 (Bl. 228 d.A.) ist, wie auch der weitere überreichte Schriftverkehr, auf dem Briefpapier der Sozietät erstellt und ausdrücklich im Namen aller Anwälte von Rechtsanwalt C unterzeichnet worden.

Der Verweis der Beklagten auf eine Entscheidung des BGH (MDR 1971, 34, Bl. 355 d.A.) führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Entscheidung befasst sich mit § 53 BRAO (Stand 1970) und der dort geregelten Vertreterbestellung, die nicht dazu führe, dass ein Rechtsanwalt - nach außen - seine Postulationsfähigkeit einbüße. Es geht in dieser Entscheidung nicht um die hier relevante Frage der Mandatserstreckung auf die Sozietät bei Auftragserteilung, die sich nach den §§ 133, 157 BGB richtet.

Das Landgericht hat eine Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag der Kläger auf Erlass eines Mahnbescheides am 24.12.2002 zurecht angenommen.

Der Anspruch des Rechtsanwalts auf seine Gebühren und Auslagen verjährt in 2 Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. i.V.m. EGBGB 292 § 6 Abs. 3). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 198, 201 BGB a.F. i.V.m. EGBGB 229 § 6 Abs. 3). Fälligkeit tritt mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit ein (§ 16 Satz 1 BRAGO = § 8 Satz 1 RVG). Maßgeblich ist der erste Eintritt eines dieser Tatbestände falls - wie vorliegend - nicht anderes vereinbart ist (BGH NJW 1998, 3486-3488, zitiert nach Juris, dort RdNr. 33).

Die Rüge der Beklagten, die Anspruchsbegründung hätte in unverjährter Zeit mit dem Mahnbescheid den Beklagten zugänglich gemacht werden müssen, berücksichtigt nicht, dass die mangelnde Einforderbarkeit der Forderung nach § 18 BRAGO (jetzt § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) nicht die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. i.V.m. EGBGB 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 hindert. Der BGH hat hierzu in der vorzitierten Entscheidung (RdNr. 38) ausgeführt:

„Hat mit der Einforderbarkeit eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage gefehlt, so ist dennoch die Verjährung des Vergütungsanspruchs durch die Klageerhebung unterbrochen worden... Die Zustellung einer Klage, die wie im vorliegenden Fall den Voraussetzungen des Paragrafen 253 ZPO entspricht, unterbricht die Verjährung auch dann, wenn die Klagebegründung keine schlüssige Darlegung des Klageanspruchs enthält; diese kann während des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage bereits verjährt gewesen wäre ... Dies gilt entsprechend für die Einklagung einer Gebührenforderung, über die der Rechtsanwalt noch keine Rechnung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erteilt hat...“.

Auf das Mahnverfahren übertragen bedeutet dies, dass der Bescheid den geltend gemachten Anspruch gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezeichnen muss, wobei eine Individualisierung ausreicht. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist die Zustellung des Bescheids (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 204 RdNr. 18 m.w.H.; BGH NJW 2000, 686-690 zitiert nach Juris, dort RdNr. 11). Diesen Anforderungen genügten die Angaben der Kläger im Mahnbescheid, der auf die Rechnung vom 12.12.2002 Bezug nahm. Diese Rechnung lag den Beklagten jedenfalls in Kopie zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids im Januar 2003 vor.

Auf die zwischen den Parteien strittige Unterzeichnung des Schreibens vom 2.1.2003 kommt es nicht an, da Rechtsanwalt C mit der schriftsätzlichen Anspruchsbegründung vom 28.2.2003 eine Kopie der Kostenrechnung vom 12.12.2002 beigefügt und sich ausdrücklich auf diese Berechnung zur Begründung seines Anspruchs gestützt hat (Bl. 11, 55 d.A.). Eine solche Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aus (BGH NJW 2002, 2774-2776 zitiert nach Juris dort RdNr. 13; so auch Hartung/Römermann, RVG, § 10 RdNr. 21; Hartmann, Kostengesetzte, 34. Aufl., § 10 RVG RdNr. 18).

Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag waren die Kläger auch in den Jahren 2001 und 2002 für die Beklagten beratend tätig, was für einen Ablauf der Verjährungsfrist erst am 31.12.2004 sprechen könnte. Dies muss wegen der Unterbrechung der Verjährung - rückwirkend auf den 24.12.2002 - aber nicht entschieden werden.

Der anwaltlichen Kostenberechnung liegt ein Gegenstandswert von 5.510.928,35 € zugrunde. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, §§ 21 Abs. 1 Satz 3 KostO i.V.m. 24 Abs. 1 a KostO (Hartmann, Kostengesetzte, 34. Aufl., § 21 KostO RdNr. 8). Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beklagten aufrechenbare Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Vertragsverletzung nicht zuerkannt hat.

Auch bei außergerichtlicher Rechtsbesorgung des Rechtsanwalts besteht die Pflicht zur umfassenden Belehrung, zur Klärung des Sachverhalts, sorgfältiger rechtlicher Prüfung und zur Wahl des sichersten Weges (Palandt, 64. Aufl., § 280, RdNr. 84).

Die Beklagten werfen Rechtsanwalt C vor, dass nach § 5 Ziffer 2 des Vertrages vom 18.7.2000 die Verpflichtung zur Kündigung der Pachtverträge zum 1.9.2001 unabhängig davon bestanden habe, ob sie zeitgleich Erbbauzins erhalten. Über das mögliche ungesicherte Risiko des Pachtverlustes seien sie nicht belehrt worden.

Zutreffend ist, dass der Rechtsanwalt, der einen Mandanten über ein Rechtsgeschäft berät, dem Mandanten das besondere Risiko deutlich machen muss, das mit einer ungesicherten Vorleistung verbunden ist. Eine solche Belehrung kann dann entbehrlich sein, wenn der Rechtsanwalt erkennt, dass dem Mandanten die Risiken des Geschäfts oder der ins Auge gefassten rechtlichen Vertragsgestaltung bekannt sind und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (so zu den anwaltlichen Beratungspflichten BGH, Urteil vom 11.1.1977, NJW 1977 2073-2074, zitiert nach Juris dort RdNr. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2000, OLG R Karlsruhe 2001, 445-446, zitiert nach Juris dort RdNr. 41 f; zu den Notaramtspflichten BGH, Urteil vom 6.2.1992, NJW 1992 1159-1162, zitiert nach Juris, dort RdNr. 14). Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel handelt, hat im Streitfall der Rechtsanwalt ihre Voraussetzungen nachzuweisen. Nach den protokollierten Erklärungen der Beklagten zu 2 vor dem Landgericht sowie dem Ergebnis der Vernehmungen der Zeugen B und C, kannten die Beklagten das mit der Vertragsgestaltung verbundene ungesicherte Risiko des Wegfalls der Pachteinnahmen und wollten dieses Risiko auf sich nehmen um das Scheitern des Vertragsabschlusses zu vermeiden.

Nach den Angaben des Zeugen B hatte dieser mit dem Notar D anlässlich der Terminsabsprache vereinbart, dass Änderungswünsche beim Protokollierungstermin berücksichtigt würden. Am 18.7.2000 verhandelten die Vertragsparteien in einem Zeitrahmen von etwa 2 ½-3 Stunden ausführlich über den Erbbauvertrag. Dabei gab es drei Probleme: 1. Die Höhe des Erbbauzinses, 2. Das Rücktrittsrecht und 3. Die Behandlung der bestehenden Pachtverträge. Nach § 20 Ziff. 2 des Vertragsentwurfs war dem Zeugen B der Rücktritt von dem Erbbauvertrag für den Fall vorbehalten worden, dass ihm eine Baugenehmigung für die in § 2 Abs. 1 des Vertragsentwurfs bezeichneten Gebäude nicht erteilt würde. Das Rücktrittsrecht des Zeugen B sollte mit Erteilung der Baugenehmigung, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erlöschen (Bl. 102 f d.A.). Der Zeuge B war zu einem Vertragsabschluss mit einem zeitlich befristeten Rücktrittsrecht nicht bereit. Da das Grundstück zum Protokollierungszeitpunkt an die I GmbH verpachtet war, bestand er auf der Aufnahme der Verpflichtung der Verpächter zur Kündigung zum nächstmöglichen Termin um einen schnellstmöglichen Projektbeginn für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleisten. Dieser Änderungswunsch wurde zwischen der Beklagten zu 2 als Verhandlungsführerin der Grundstückseigentümer und dem Zeugen B kontrovers erörtert. Die Beklagte zu 2 selbst brachte vor, dass sie damit das Risiko einer Kündigung des Pachtvertrages ohne vorheriger Erteilung der erforderlichen Genehmigungen tragen müsse (Bl. 235, 377 d. A.). Der Zeuge B bestand auf den Vertragsänderungen und der Übernahme dieses Risikos durch die Grundstückseigentümer, da er andererseits zu einem Abschluss des Erbbauvertrages nicht bereit war. Da die Beklagte zu 2 den Vertragsabschluss wollte, obwohl am 18.7.2000 nicht gesichert war, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt würden, stimmte sie den Änderungswünschen zu. Ihr war bei ihrer Zustimmung zum Vertragsabschluss in der streitgegenständlichen Form klar, dass sie zur Kündigung des Pachtverhältnisses gegenüber der Pächterin mit Wirkung zum 1. September 2001 unabhängig davon verpflichtet war, ob der Verlust des Pachtzins durch eine Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzins wirtschaftlich abgesichert würde. Allen Beteiligten war am 18.7.2000 bewusst, dass die Baugenehmigung noch nicht vorlag. Die Parteien gingen zwar nach den Vorverhandlungen mit der Gemeinde davon aus, dass die Baugenehmigung erteilt würde. Die Beklagten zu 2 wusste zu diesem Zeitpunkt aber, dass auch die von der Gemeinde gestellten Voraussetzungen nur zum Teil erfüllt waren. Dies folgt auch aus den Erklärungen der Beklagten zu 2 im Verhandlungstermin vom 23.5.2003, wonach am 18.7.2000 nur etwa die Hälfte der Voraussetzungen der Gemeinde erfüllt waren. Auf das ungesicherte Risiko des Pachtzinsverlustes wurden die Beklagten am 18.7.2000 auch von dem Zeugen B hingewiesen in dem er sinngemäß ausführte „Genauso ist es ihr Risiko, wenn Sie kündigen und es wird keine Baugenehmigung erteilt. Dann ist das ... Ihr Pech.“

Die von den Beklagten behauptete Vertragsauslegung (20 Ziff. 2 des Vertrages vom 18.7.2000), wonach es der Kündigung der Pachtverträge mangels Ausweisung als Sondergebiet nicht bedurft hätte, war von den Parteien am 18.7.2000 so nicht gewollt. Nach der Auslegung des Landgerichts, die der Senat teilt, sollte die Verpflichtung zur Kündigung der Pachtverträge zum 1.9.2001 unabhängig von der vorherigen bauordnungsrechtlichen Ausweisung als Sondergebiet sein. Nach den Angaben des Zeugen B hat die Beklagte zu 2 auch hierzu das damit verbundene Risiko des Pachtzinsverlustes angesprochen, falls sie den Vertrag kündige, die Ausweisung als Sondergebiet aber nicht erfolge und der Vertrag unwirksam bleibe (Bl. 235 d. A.). Der Zeuge B bestand auf diesem Kündigungstermin um einen sofortigen Projektbeginn für den Fall der Erteilung der Nutzungsänderung abzusichern (Bl. 235 d. A.). Dass für den Zeugen B ein alsbaldiger Projektbeginn entscheidend war, hat auch die Zeugin A bestätigt, die u. a. angab, „der Herr B hatte es auch sehr eilig, er wollte gleich anfangen mit dem Bauen“, (Bl. 199 d. A.) ...„weil der Herr B das Grundstück nach Mai oder Juni 2001 gar nicht mehr brauchte, dann war das Grundstück für den Herrn B nämlich uninteressant“ (Bl. 201 d. A.).

Ob eine Pflichtverletzung der Kläger gegeben wäre, weil der Vertrag keine Regelung enthielt, was für den Fall, dass die Ausweisung als Sondergebiet nicht erfolge, geschehen solle und wie lange die Grundstücke von den Eigentümern bereit zu halten wären, kann offenbleiben. Ein Schaden der Beklagten ist hieraus nicht schlüssig. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat sich der Zeuge B anläßlich der Vertragsaufhebung zur Übernahme ihrer Anwaltskosten verpflichtet (Bl. 143, 263 d. A.). Ihren neuen strittigen Berufungsvortrag, ihnen sei wegen der in diesem Zusammenhang entstandenen Gebühren des Beklagtenvertreters ein Schaden entstanden, haben sie nicht belegt. Für die Nichteinbringbarkeit der Forderung gegenüber dem Zeugen B gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

Der Senat vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beklagten den Vertrag nicht unterzeichnet hätten, wenn sie von Rechtsanwalt C über diese Risiken belehrt worden wären.

Der Senat hält die Angaben der Zeugin A, wonach über das Risiko, das sich aus der Kündigung der Pachtverträge zum 1.9.2001 ergab, nicht gesprochen worden wäre, für unglaubwürdig. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung widersprüchliche Angaben gemacht. So gab sie zum Verlauf des Protokollierungstermins vor dem Landgericht an, dass der Vertragsentwurf von dem Notar zunächst verlesen und danach alle Vertragsklauseln erörtert worden seine. Dies folgt aus ihrer Angabe „Dann wurden die einzelnen Punkte durchgegangen... Ja, es wurde jeder Paragraph durchgegangen“ (Bl. 199 d.A.). Dagegen hat sie gegenüber dem Senat angegeben, der Vertrag sei nur vorgelesen aber nicht erklärt worden. Dagegen spricht die von dem Zeugen B bekundete Dauer des Protokollierungstermins von 2 ½ bis 3 Stunden und der Umstand, dass die von ihm gewollten Änderungen erst in diesem Termin verhandelt, neu formuliert und in den Vertrag aufgenommen worden sind. Mit diesen Angaben des Zeugen B zum Verlauf der Protokollierung stimmt überein, dass die Zeugin A noch vor dem Landgericht angab, dass die Verhandlungen mehrfach unterbrochen worden seien, damit die Beklagten sich mit Rechtsanwalt C über die gewünschten Änderungen beraten konnten.

Widersprüchlich sind auch ihre Angaben zu der angeblich beabsichtigten Abfindung der Pächter für den Fall eines möglichen Projektbeginns vor dem 1.9.2001. Während die Zeugin vor dem Senat angab, der Zeuge B habe die Pächter abfinden wollen, hatte sie vor dem Landgericht zunächst erklärt, dass eine Abfindung durch die Grundstückseigentümer, d.h. durch die Zeugin selbst und die Beklagten, beabsichtigt gewesen sei (vgl. Bl. 200, vorletzter Absatz, Bl. 379 d.A.). Der Zeuge B hat ausgeschlossen, dass mit ihm über eine Abfindung, die er an die Pächter zu zahlen hätte, gesprochen worden sei (Bl. 240 d. A.). Dies wäre auch nicht in Einklang zu bringen mit den Änderungswünschen des Zeugen B. Hintergrund dieser Änderungen war seine Bedingung, das wirtschaftliche Risiko eines Scheiterns des Projekts zu verteilen. Dass ein Investor in dieser Situation Abfindungszahlungen in unbekannter Höhe ohne Kenntnis der Pachtverträge übernimmt, hält der Senat für lebensfremd.

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat der Senat weiter einbezogen, dass sie als Tochter der Beklagten und Miteigentümerin der Grundstücke auch wegen des parallel geführten Schadensersatzverfahrens ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Auffallend war auch, dass die Zeugin bei ihren Angaben vor dem Senat nicht zwischen dem Vertragsentwurf und dem protokollierten Vertrag vom 18.7.2000 differenziert hat. Ihre Angabe, der Vertrag sei nur für den Zeugen B günstig gewesen, weil nur dieser ein Rücktrittsrecht gehabt hätte, kann sich nur auf § 20 Ziff. 2 des Vertragsentwurfs (Bl. 103 d.A.) beziehen. Das dort vereinbarte, befristete Rücktrittsrecht des Zeugen B war aber gerade eine der Klauseln die nicht in den protokollierten Vertrag vom 18.7.2000 aufgenommen worden sind. Eine Kündigungsfrist für die Beklagten war in dem Vertragsentwurf nicht vorgesehen und ist auch nicht Gegenstand des Vertrages vom 18.7.2000 geworden. Der Umstand, dass die Zeugin ihre Aussage vor dem Senat mit der Angabe angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzungen begonnen hat, spricht dafür, dass sie die Kläger belasten will.

Bei seiner Beweiswürdigung hat der Senat schließlich auch einbezogen, dass weitere Aufklärungsmöglichkeiten, wie sie eine Vernehmung des protokollierenden Notars D geboten hätte, wegen der von den Beklagten verweigerten Aussagegenehmigung ausgeschlossen waren.

Die Übersendung des Kündigungsentwurfes für den Pächter der Beklagten mit Schreiben der Kläger vom 28.8.2000 und einer etwaigen Aufforderung zur Kündigung beinhaltet keine weitere Pflichtverletzung der Kläger. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat ergänzend Bezug.

Die Auffassung der Beklagten, zur Einhaltung der Kündigungsverpflichtung zum 1.9.2001, habe es erst einer Kündigungserklärung im August 2001 bedurft, verkennt die pachtvertraglichen Kündigungsfristen. Die Beklagten tragen selbst vor (Bl. 325 d. A.), dass nach dem Pachtvertrag vom 24.2.1982 (Bl. 182 d. A.) eine Kündigung zum 30.11. des jeweiligen Jahres für Ende Februar des Folgejahres notwendig war. Nach dem Pachtvertrag vom 2.11.1993 (Bl. 73 d. A.) war eine Kündigung zum 31.8. des jeweiligen Jahres zum 30.11. des Jahres vereinbart. Ihr neuer Vortrag, im August 2001 sei klar gewesen, dass angesichts der neuen politischen Situation das Vorhaben nicht mehr realisierbar gewesen sei, ist nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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